.Richtlinien über die außerordentliche Darlehensvergabe
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Richtlinien über die außerordentliche Darlehensvergabe
in der Evangelischen Kirche A.B.
Vom 5. Juli 2007
ABl. Nr. 122/2007, 209/2012, 87/2024
####§ 1
Allgemeines
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1
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„Darlehen“ im Sinne dieser Verordnung sind alle rechtlich zulässigen Verträge, mit denen Geld in die Verfügungsgewalt eines anderen übertragen wird und von diesem nach einer gewissen Zeit mit oder ohne Zinsen zurückgegeben werden muss.
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2
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1 „Darlehensgeberin“ im Sinne dieser Verordnung ist die Evangelische Kirche A.B. in Österreich, vertreten durch den Oberkirchenrat A.B. 2 Wird ein Darlehensvertrag zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts der Evangelischen Kirche A.B. abgeschlossen, so ist diese Verordnung sinngemäß anzuwenden.
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3
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„Darlehensnehmer“ im Sinne dieser Verordnung sind Pfarrgemeinden, Gemeindeverbände, Superintendenzen, Werke der Kirche, kirchliche Vereine oder im Dienst der Kirche tätige Gesellschaften oder Unternehmen.
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4
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1 „Projekt“ im Sinne dieser Verordnung sind alle geeigneten und rechtlich zulässigen Aktionen zur Erfüllung der Aufgaben der Darlehensnehmer. 2 Maßnahmen zur Umschuldung sind „Projekte“ im Sinne dieser Verordnung.
#§ 2
Darlehensverträge
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1
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Über jedes Darlehen ist ein schriftlicher Darlehensvertrag (Kreditvertrag) abzuschließen.
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2
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In keinem Fall besteht ein Rechtsanspruch auf den Abschluss eines Darlehensvertrages.
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3
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Allfällige Gebühren der Vertragserrichtung und Kosten und Gebühren für die Einräumung von Sicherheiten trägt der Darlehensnehmer.
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4
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Der Darlehensvertrag bedarf der Zustimmung des Finanzausschusses A.B.
#§ 3
Beantragung
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1
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1 Anträge auf Darlehensvergaben für außergewöhnliche Fälle können jederzeit bei der Darlehensgeberin eingebracht werden. 2 Als außergewöhnliche Fälle gelten zum Beispiel schwierige finanzielle Situationen des Antragstellers, insbesondere wenn verschiedenste Maßnahmen gesetzt werden müssen, um den Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit des Antragstellers abzuwenden oder eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
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2
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Anträge haben zu enthalten:
- die Beschreibung des Zieles oder Zweckes des Projektes, für das die Darlehensmittel verwendet werden sollen, oder im Falle einer Umschuldung die Darlegung der Notwendigkeit des Darlehens für die Absicherung des wirtschaftlichen Fortbestands des Darlehensnehmers;
- die Begründung der beantragten Höhe des Darlehens;
- einen Zeitplan des Projektes, einen vollständigen Finanzplan des Projektes und einen Tilgungsplan für das beantragte Darlehen; ferner die Rechnungsabschlüsse und Haushaltspläne der vergangenen drei Jahre;
- wenn das Darlehen zur Umschuldung gewährt wird, können der Zeitplan und der Finanzplan nach lit. c entfallen, und es sind die dem abzulösenden Dauerschuldverhältnis zugrunde liegenden Verträge vorzulegen;
- wenn die Mittel aus dem Darlehen für Bauführungen im Sinne der Bauordnung, ABl. Nr. 201/2002 idgF, verwendet werden sollen, die kirchliche Baugenehmigung, sofern sie nicht vom Oberkirchenrat A.B. erteilt wurde;
- die Nachweise über alle Anträge bzw. Zusagen der Darlehensvergabe durch andere kirchliche, staatliche oder private Einrichtungen oder Rechtspersonen;
- die Zusage eines Kreditinstitutes auf Darlehensgewährung bzw. die Vorlage einer Bankgarantie, wenn neben dem beantragten Darlehen weitere Darlehen vom selben Darlehensnehmer für das selbe Projekt aufgenommen werden; die dabei jeweils geforderte Besicherung ist gegenüber der Darlehensgeberin in gleicher Weise zu erbringen, jedoch nachrangig gegenüber den einem Kreditinstitut eingeräumten Sicherheiten;
- das Anbot auf Einräumung von Sicherheiten (soweit nicht bereits gemäß lit. g angeboten), die auch nachrangig vor anderen eingeräumten Sicherheiten Dritter sein können, sowie eine Darstellung, inwieweit bei der Verwertung des Sicherungsobjektes unter Berücksichtigung von vorrangig eingeräumten Sicherheiten ein Erlös der Darlehensgeberin zukommen kann.
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3
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1 Die Anträge sind unverzüglich zu behandeln; die Darlehensgeberin hat die Bedeckbarkeit des jeweiligen Antrages durch Beschluss festzustellen. 2 Wenn es zur Abwendung eines Schadens von der Kirche A.B., den Superintendenzen oder Pfarrgemeinden dringend geboten ist, kann die Darlehensgeberin mit Zustimmung des Finanzausschusses ein Darlehen beschließen, dessen Bedeckbarkeit mittel- oder langfristig nicht sicher gegeben ist. 3 In einem solchen Fall kann auch die Gewährung des Darlehens ausdrücklich als nachrangiges Darlehen gegenüber anderen Gläubigern des Darlehensnehmers erfolgen. 4 Dies ist insbesondere möglich, um die Zahlungsunfähigkeit einer Gliederung der Kirche abzuwenden.
#§ 4
Genehmigung
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1
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1 Der Darlehensvertrag darf nur abgeschlossen werden, wenn nachweislich keine andere zulässige Finanzierungsmöglichkeit zur Durchführung des Projektes besteht (Subsidiaritätsprinzip). 2 Die Darlehensgeberin hat insbesondere bei Umschuldungen bei der Genehmigung und Ausgestaltung des Darlehensvertrages Maßnahmen zur Wertsicherung des eingesetzten Kapitals und zur Risikominimierung, Haftungsfragen, abgabenrechtliche Aspekte und Fragen der Wirtschaftlichkeit in Zusammenhang mit möglichen Nebenkosten zu erwägen.
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2
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1 Obwohl Darlehen in der Regel nicht auf bestimmte Mittelverwendungen eingeschränkt sind, können im Darlehensvertrag Zweckbindungen, Bedingungen und Auflagen verfügt werden. 2 Ist die Bedeckbarkeit des Darlehens mittel- oder langfristig nicht sicher gegeben, sind Bedingungen und Auflagen vorzusehen. 3 Im Darlehensvertrag ist festzuhalten, ob im insolvenzrechtlichen Sinne das Darlehen nachrangig vor den Ansprüchen der anderen Gläubiger des Darlehensnehmers eingeräumt wird. 4 Ist dies der Fall, ist bei der Gewährung von Sicherheiten die Nachrangigkeit im Sinne des Eigenkapitalersatzrechtes zu berücksichtigen. 5 Bei der Gewährung eines Darlehens zum Zweck der Abwendung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder zur Beseitigung einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit ist sicherzustellen, dass das gewährte Darlehen nicht zu einer rechtswidrigen Gläubigerbevorzugung von Gläubigern des Darlehensnehmers führt. 6 Um dies sicherzustellen, kann die Auszahlung eines Darlehens durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt als Treuhänderin bzw. Treuhänder erfolgen.
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3
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1 Die Laufzeit des Darlehensvertrages soll zehn Jahre nicht überschreiten, begründete Ausnahmen sind zulässig. 2 Eine vorzeitige Tilgung ist zulässig. 3 Eine Tilgung des Darlehens ist aber unzulässig, solange nicht eine drohende Zahlungsunfähigkeit abgewendet oder eine bestehende Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers beseitigt wurde.
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4
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1 Die Vergabe eines zinslosen Darlehens ist zulässig. 2 Werden variable Zinsen vereinbart, dürfen diese nicht über dem 6-Monats-EURIBOR liegen. 3 Wird das Darlehen zur Abwendung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Beseitigung einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit gewährt, dürfen frühestens Zinsen in Rechnung gestellt werden, wenn die drohende Zahlungsunfähigkeit abgewendet bzw. eine bestehende Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers beseitigt wurde.
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5
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1 Jeder Darlehensvertrag hat die Höhe des Darlehens, die Laufzeit, die Tilgung und die allfälligen Zinsen zu regeln. 2 Es sollen Bestimmungen über Berichtspflichten und eine allfällige externe Evaluation des Projektes enthalten sein, insbesondere wenn das Darlehen in Zusammenhang mit einem Bauvorhaben steht. 3 Bei Darlehen über EUR 100.000 oder wenn die Bedeckbarkeit des Darlehens mittel- oder langfristig nicht sicher gegeben ist, sind Sicherungsmaßnahmen wie eine bücherliche Sicherstellung oder Forderungsabtretungen vorzusehen und weitere Maßnahmen zur Risikominimierung zu vereinbaren. 4 Es kann insbesondere vorgesehen werden, dass der Darlehensvertrag auf Kosten des Darlehensnehmers durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder eine Notarin oder einen Notar verfasst wird oder eine Prüfung durch eine qualifizierte Wirtschaftsprüferin oder einen qualifizierten Wirtschaftsprüfer zu erfolgen hat.
#§ 5
Ergänzende Bestimmungen
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1
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Darlehensgeberin und Darlehensnehmer haben zu beachten:
- die Subventionsrichtlinien-Verordnung (ABl. Nr. 226/1999 idgF);
- § 6 der Ordnung des Österreichischen Lutherischen Nationalkomitees (ABl. Nr. 248/1999 idgF);
- die Verwaltungsanordnung für die Verwaltung kirchlichen Vermögens (ABl. Nr. 104/2005 idgF);
- die Richtlinien über die Mitteilungspflicht finanzieller Gefährdung (ABl. Nr. 121/2005 idgF);
- die Verordnung über die Begutachtungspflicht von Dauerschuldverhältnissen kirchlicher Werke (ABl. Nr. 83/1998 idgF).
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2
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Die Vergabe von Personaldarlehen an geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger sowie an Mitarbeitende werden nicht berührt.
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3
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Diese Richtlinien treten rückwirkend mit 12. März 2024 in Kraft.