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Subventionsrichtlinien-Verordnung
Vom 30. September 1999
ABl. Nr. 226/1999, 52/2006, 211/2007, 209/2012
#Geltungsbereich
###§ 1
Diese Richtlinien gelten für die in die Haushaltspläne der Evangelischen Kirche A. u. H. B. und der Evangelischen Kirche A. B. aufzunehmenden Zuschüsse, das sind
im Haushaltsplan der Evangelischen Kirche A. u. H. B.:
Pos. 2.: Gemeinsame Dienste,
Pos. 3.: Gemeinsame Werke,
Pos. 4.: Fonds, Vereine und Arbeitszweige;
im Haushaltsplan der Evangelischen Kirche A. B.:
Zuschüsse und Subventionen, ausgenommen die Ansätze Pastoralkolleg, Lektorenausbildung, Pfarrertagung und Dr.-Wilhelm-Dantine-Gedächtnisstiftung.
#Beantragung
###§ 2
(
1
)
Anträge auf Zuschüsse sind von dem für die entsprechende Haushaltsposition Kostenverantwortlichen schriftlich mit allen Unterlagen gemäß § 18 KVO bis spätestens 31. Juli des laufenden Jahres für das Folgejahr beim Kirchenamt A. B. einzubringen.
(
2
)
Diese Anträge haben zu enthalten:
- Kurze Beschreibung des Arbeitszweckes (Ziel), gegebenenfalls Angabe des hierfür veranschlagten Zeitbedarfes (Zeitplan);
- Höhe des beantragten Zuschusses mit Angabe, ob dessen Anweisung einmal oder in Teilzahlungen beantragt wird.
- Begründung, warum ein Zuschuss aus dem kirchlichen Haushalt in dieser Höhe beantragt wird.
- Genehmigter Abschluss einschließlich einem Ausweis über Rücklagen und Vermögen samt dem Arbeitsbericht für das vorangegangene Jahr und genehmigter Haushalts- und Dienstpostenplan für das Folgejahr.
- Ordnungsgemäß gefertigte unbedingte Zustimmungserklärung, dass der Antragsteller alle Unterlagen zur Verfügung stellt zur Überprüfung seiner gesamten Gebarung durch die hierzu berufenen kirchlichen Organe, insbesondere durch die Kontrollausschüsse bzw. den Kontrollausschuss.
(
3
)
Empfänger von Zuschüssen über € 100.000,— (ATS 1,376.603,—) haben überdies einen von einem beeideten Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss des Vorjahres (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung), sowie einen Jahresbericht vorzulegen.
#Basisfinanzierung
###§ 3
(
1
)
Bei Einrichtungen, die als Werk der Kirche anerkannt und eingerichtet worden sind, gilt die bisher genehmigte bzw. festgelegte Basisfinanzierung bis zu einer neuerlichen Beschlussfassung darüber.
(
2
)
Eine Änderung der Basisfinanzierung wird erst im übernächsten Wirtschaftsjahr wirksam.
#Genehmigungsverfahren
###§ 4
(
1
)
Im Genehmigungsverfahren sind ausnahmslos nur fristgerecht eingebrachte und entsprechend dieser Richtlinie ausgestattete Anträge zu behandeln.
(
2
)
1 Diese Anträge sind von dem sachlich zuständigen Kollegiumsmitglied des Oberkirchenrates inhaltlich und vom Kirchenamt rechnerisch und auf Bedeckbarkeit zu prüfen. 2 Auf Grund dieser Ergebnisse beschließt das Kollegium über den Antrag.
(
3
)
Anträge, denen der zuständige Oberkirchenrat ganz oder teilweise zugestimmt hat, sind so dem Finanzausschuss zur weiteren Behandlung zuzuleiten.
(
4
)
Die Antragsteller sind vom Kirchenamt A. B. über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens unverzüglich zu informieren.
#Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
###§ 5
(
1
)
1 Diese Richtlinie tritt mit dem Tag der Verlautbarung im Amtsblatt in Kraft. 2 Mit diesem Tag verlieren die „Richtlinien für die Beantragung und Verwaltung von Zuschüssen — Verordnung des Evangelischen Oberkirchenrates A. u. H. B.“, ABl. Nr. 27/1977, ihre Gültigkeit.
(
2
)
aufgehoben.
(
3
)
Mit 1. Jänner 2001 treten alle vom Oberkirchenrat generell oder speziell für Gemeinden, kirchliche Werke, Einrichtungen, Vereine, Projekte und dgl. beschlossenen Subventionszusagen, Kostenübernahms- bzw. Kostenersatzerklärungen außer Kraft, soferne nicht bis dahin für den konkreten Zuschussempfänger eine generelle Regelung für die Basisfinanzierung getroffen worden ist.