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Jahrgang 2025, 6. StückAusgegeben am 30. Juni 2025
Rechtliches
Beschlüsse der Generalsynode
Nr. 88Kirchengesetz zur Änderung des Namens „Aus- und Fortbildungszentrum“ in „Aus- und Fortbildungsinstitut“
Die Generalsynode hat in ihrer 3. Session der XVI. Gesetzgebungsperiode am 24. Mai 2025 folgende Änderung der Verfassung der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich, ABl. Nr. 136/2005 idgF, und der Ordnung des geistlichen Amtes, ABl. Nr. 138/2005 idgF, beschlossen:
1. Die Verfassung der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich, ABl. Nr. 136/2005 idgF, wird wie folgt geändert:
Art. 114 Abs. 7 Z 25 lautet:
„25. die Führung des Predigerseminars in Verbund mit dem Aus- und Fortbildungsinstitut für kirchliche Berufe;“
2. Die Ordnung des geistlichen Amtes (OdgA), ABl. Nr. 38/2005 idgF, wird wie folgt geändert:
§ 11 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Das Predigerseminar ist Teil des Aus- und Fortbildungsinstituts für kirchliche Berufe, dem zur Unterstützung ein Beirat sowie ein Exekutivkomitee beigegeben sind.“
Mag.a Ingrid Monjencs, BTh Präsidentin der Generalsynode | Lore Beck Schriftführerin der Generalsynode |
(Zl. BI-AUF01-002571/2025) |
Nr. 89Kirchenverfassung – 2. Novelle 2025 (Art. 46 Abs. 3 Z 4 betreffend Jahresbericht und Finanzmeldung)
Die Generalsynode hat in ihrer 3. Session der XVI. Gesetzgebungsperiode am 24. Mai 2025 folgende Änderung der Verfassung der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich, ABl. Nr. 136/2005 idgF, beschlossen:
1. Art. 46 Abs. 3 Z 4 lautet:
„4. die Vorlage des Jahresberichtes und der Finanzmeldung jeweils in digitaler Form nach Vorgabe des Oberkirchenrates A.u.H.B., des von der Gemeindevertretung geprüften und genehmigten Rechnungsabschlusses an die Superintendentur und an den Oberkirchenrat A.B. bzw. den Oberkirchenrat H.B. bis 31. März eines jeden Jahres, sofern vom Superintendentialausschuss bzw. vom Oberkirchenrat H.B. nicht ein früherer Termin festgesetzt worden ist;“
2. Diese Novelle tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
Mag.a Ingrid Monjencs, BTh Präsidentin der Generalsynode | Dipl.-Theol. Peter Stockmann Schriftführer der Generalsynode |
(Zl. RE-KIG09-002572/2025) |
Nr. 90Ordnung des geistlichen Amtes – 2. Novelle 2025 (betreffend § 27)
Die Generalsynode hat in ihrer 3. Session der XVI. Gesetzgebungsperiode am 24. Mai 2025 folgende Änderung der Ordnung des geistlichen Amtes, ABl. Nr. 138/2005 idgF, beschlossen:
1. § 27 lautet:
„Auf Gemeindepfarrstellen endet für geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, die Amtsperiode erst mit ihrer Pensionierung.“
2. Diese Änderung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Mag.a Ingrid Monjencs, BTh Präsidentin der Generalsynode | Lore Beck Schriftführerin der Generalsynode |
(Zl. RE-KIG15-002573/2025) |
Nr. 91Rahmenrichtlinie zum Schutz vor Gewalt in den Evangelischen Kirchen A.B., H.B. und A.u.H.B. in Österreich (Gewaltschutzrichtlinie) – 1. Novelle 2025
Die Generalsynode hat in ihrer 3. Session der XVI. Gesetzgebungsperiode am 24. Mai 2025 folgende Änderung der Rahmenrichtlinie zum Schutz vor Gewalt in den Evangelischen Kirchen A.B., H.B. und A.u.H.B. in Österreich (Gewaltschutzrichtlinie), ABl. Nr. 105/2023 idgF, beschlossen:
1. In Punkt B.1 ist nach dem zweiten Absatz nach „bekanntgemacht.“ folgender Absatz einzufügen:
„Ferner stehen für alle Arten von Beschwerden und Anfragen im Zusammenhang mit (Verdachts-)Fällen von Gewalt die jeweiligen lokalen Kinderschutzbeauftragten und Gewaltschutzbeauftragten (z.B. in den Pfarrgemeinden, Vereinen etc.) als Anlaufstelle zur Verfügung.“
2. In Punkt B.1 ist vor dem Absatz, der mit den Worten „In allen (Verdachts-)Fällen von Gewalt an Kindern …“ beginnt, folgende Überschrift einzufügen:
„Sonstige zuständige Stellen“
3. In Punkt B.2 hat der erste Satz des ersten Absatzes zu lauten:
„Alle, für die diese Rahmenrichtlinie Geltung hat, sind nach Maßgabe der in Anhang 1 der Gewaltschutzrichtlinie genannten Meldepflichten verpflichtet, (Verdachts-)Fälle von Gewalt an die Ombudsstelle zu melden.“
Mag.a Ingrid Monjencs, BTh Präsidentin der Generalsynode | Dipl.-Theol. Peter Stockmann Schriftführer der Generalsynode |
(Zl. LK-PRJ16-002574/2025) |
Nr. 92Dienstordnung 2012 für die bei der Evangelischen Kirche Beschäftigten – 2. Novelle 2025 (betreffend formale Korrekturen)
Die Generalsynode hat in ihrer 3. Session der XVI. Gesetzgebungsperiode am 24. Mai 2025 folgende Änderung der Dienstordnung 2012 für die bei der Evangelischen Kirchen beschäftigten Dienstnehmer, ABl. Nr. 153/2012 idgF, beschlossen:
1. Der Name des Gesetzes wird geändert auf „Dienstordnung 2012 für die bei der Evangelischen Kirche Beschäftigten“.
2. In § 1 entfällt die Überschrift „Dienstnehmer und Dienstgeber“.
3. In § 21 wird die Wortfolge „Oberkirchenrat A.B. und H.B. in gemeinsamer Sitzung“ durch die Wortfolge „Oberkirchenrat A.u.H.B.“ ersetzt.
4. In § 24 Abs. 5 wird die Wortfolge „zuständigen Oberkirchenrat“ durch die Wortfolge „Oberkirchenrat A.u.H.B.“ ersetzt.
5. In § 26 Abs. 3 wird das Wort „Mitarbeitervorsorgegesetz“ durch die Wortfolge „Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz“ ersetzt.
6. Diese Änderungen treten rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Mag.a Ingrid Monjencs, BTh Präsidentin der Generalsynode | Lore Beck Schriftführerin der Generalsynode |
(Zl. RE-KIG18-002575/2025) |
Verfügungen mit einstweiliger Geltung
Nr. 93Bestätigung einer Verfügung mit einstweiliger Geltung (Dienstordnung 2012 für die bei der Evangelischen Kirche beschäftigten Dienstnehmer – 1. Novelle 2025 in Zusammenhang mit der vermehrten Integration der Evangelischen Kirchen A.B. und H.B. in die Evangelische Kirche A.u.H.B.)
Auf der 3. Session der XVI. Generalsynode am 24. Mai 2025 wurde gemäß Art. 110 Abs. 1 Z 2 i.V.m. Art. 112 Abs. 8 Kirchenverfassung die Verfügung mit einstweiliger Geltung in ABl. Nr. 16/2025 (betreffend die 1. Novelle 2024 der Wahlordnung zur Objektivierung und besseren Vorbereitung der Wahlen in Leitungsämter) bestätigt.
Mag.a Ingrid Monjencs, BTh Präsidentin der Generalsynode | Dipl.-Theol. Peter Stockmann Schriftführer der Generalsynode |
(Zl. RE-KIG18-002290/2025) |
Verordnungen, Richtlinien und Empfehlungen des Oberkirchenrates A.u.H.B.
Nr. 94Verordnung über die Liste der Theologiestudierenden – 1. Novelle 2025
Der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. hat in seiner Sitzung am 21. Mai 2025 folgende Änderungen der Theologenlisten-Verordnung, ABl. Nr. 235/1998 idgF, beschlossen:
1. Der Name wird auf „Verordnung über die Liste der Theologiestudierenden“ geändert.
2. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „Diplomstudium“ durch die Wortfolge „Bachelor- bzw. Masterstudium“ und die Wortfolge „(Bekenntnis der Partnerin/des Partners)“ durch die Wortfolge „(Bekenntnis der Partnerin bzw. des Partners)“ ersetzt.
3. In § 1 Abs. 1 werden in der Aufzählung nach der Wortfolge „voraussichtlicher Studienabschluss“ jeweils in einer eigenen Zeile die Wortfolgen „E-Mail-Adresse“ und „Präsenz- bzw. Zivildienst“ angefügt.
4. In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „Datenschutzordnung gemäß ABl. Nr. 195/94“ durch die Wortfolge „Datenschutzgesetz, ABl. Nr. 168/2017“ ersetzt.
5. In § 2 Abs. 2 wird das Wort „Diplomstudiums“ durch die Wortfolge „Bachelor- bzw. Masterstudiums“ ersetzt und die Wortfolge „und das Amtsblatt der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich“ gestrichen.
6. In § 2 Abs. 3 wird die Wortfolge „Dr.-Wilhelm-Dantine-Gedächtnisstiftung“ durch die Wortfolge „Dr.-Wilhelm-Dantine-Stipendienfonds“ und die Wortfolge „Theologenheim“ durch die Wortfolge „Wilhelm-Dantine-Haus“ ersetzt.
7. In § 4 wird die Wortfolge „die oder der Betreffende“ durch „die betroffene Person“ ersetzt.
(Zl. BI-ETF03-002577/2025) |
Nr. 95Subventionsrichtlinien-Verordnung
Der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. erlässt nach Anhörung des Rechts- und Verfassungsausschusses der Generalsynode untenstehende Änderung der Subventionsrichtlinien-Verordnung, ABl. Nr. 226/1999 idgF:
1. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „Kirchenamt A.B.“ durch „Kirchenamt A.u.H.B.“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 2 Z 4 wird folgender Satz angefügt: „Ist der Arbeitsbericht, z.B. aus Gründen des Datenschutzes, nicht zur Veröffentlichung geeignet, ist zu diesem Zweck ein eigener Kurzbericht zu übermitteln.“
3. In § 2 Abs. 3 entfällt die Zeichenfolge „— (ATS 1,376.603,—)“
4. § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Der Jahresbericht bzw. der Kurzbericht sowie der Jahresabschluss werden den Mitgliedern der Generalsynode bzw. der Synode A.B. zur Verfügung gestellt.“
5. Diese Änderungen treten mit Veröffentlichung in Kraft, Kurzberichte zu Anträgen für das Jahr 2026 können jedoch bis 1. November 2025 nachgereicht werden.
(Zl. RE-KIG06-002576/2025) |
Kundmachungen des Oberkirchenrates A.u.H.B.
Nr. 96Termin für die mündliche Amtsprüfung (Examen pro ministerio) 2026
Die mündliche Amtsprüfung 2026 findet am Montag, den 4. Mai 2026, im Evangelischen Zentrum, Severin-Schreiber-Gasse 1-3, 1180 Wien, statt.
(Zl. BI-PRS02-001943/2024) |
Nr. 97Ansuchen um Zulassung zur Amtsprüfung im Mai 2026
Gemäß § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Amtsprüfung (ABl. Nr. 117/2019) ergeht hiermit an die Pfarramtskandidat/inn/en, die die Amtsprüfung im Schuljahr 2025/2026 abzulegen beabsichtigen, die Aufforderung, bis zum 1. Oktober 2025 schriftlich und über den Dienstweg beim Evangelischen Oberkirchenrat A.u.H.B. um Zulassung anzusuchen.
(Zl. BI-PRS02-001943/2024) |
Nr. 98Prüfungskommission für die Amtsprüfung (Examen pro ministerio)
Der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. gibt hiermit die Zusammensetzung der Prüfungskommission nach § 4 der Verordnung über die Amtsprüfung (ABl. Nr. 117/2019) bekannt.
Vorsitzende: | Stellvertreter: |
Bischöfin Prof.in Dr.in Cornelia Richter | Landessuperintendent Mag. Ralf Stoffers |
Prüfende: | Ersatzmitglieder: |
Oberkirchenrätin Mag.a Ingrid Bachler (Gottesdienst, Kasualien, Liturgie) | Senior Dr. Johannes Modeß |
Landessuperintendent Mag. Ralf Stoffers (Gemeindeleitung und Kirchenrecht) | Oberkirchenrat Dr. Dieter Beck |
Kirchenrätin Kim Vanessa Kallinger, M.A., M.Ed. (Bildungsarbeit, Konfirmandenunterricht und Erwachsenenbildung) | Superintendent MMag. Dr. Matthias Geist |
Direktorin Diakonie Dr.in Maria Katharina Moser, MTh (Ökumene, Diakonie und Mission) | Bischöfin Prof.in Dr.in Cornelia Richter |
Mag.a Ingrid Bachler Oberkirchenrätin
(Zl. BI-PRS02-001943/2024) |
Nr. 99Änderung der Vereinbarung über die schwedisch kirchliche Arbeit in Österreich
Mit Zustimmung des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B. wurde die Vereinbarung über die schwedisch kirchliche Arbeit in Österreich, abgeschlossen einerseits zwischen der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich und andererseits der Glaubensgemeinschaft der schwedischen Kirche (Trossamfundet Svenska kyrkan), ABl. Nr. 75/2007, wie folgt geändert:
1. Unter der Überschrift „II. Die schwedisch kirchliche Arbeit in Österreich“ wird im dritten Absatz die Wortfolge „Kirche von Schweden/Svenska kyrkan i utlandet“ durch die Wortfolge „Schwedische Evangelische Gemeinde A.B. (Lutherische Gemeinde)“ ersetzt, und folgende Wortfolge wird gestrichen: „und unterstützt die Seelsorge an evangelischen Schwedinnen und Schweden in Österreich finanziell.“
2. Unter der Überschrift „III. Anerkennung der „Schwedischen Kirche in Wien“ als Evangelische Gemeinde A.B. in Österreich“ wird in Ziffer 13 die Wortfolge „Kirche von Schweden/Svenska kyrkan i utlandet“ durch die Wortfolge „Schwedische Evangelische Gemeinde A.B. (Lutherische Gemeinde) in Österreich“ ersetzt.
3. Die Wortfolge „Kirche von Schweden/ Svenska kyrkan i utlandet“ wird in den sonstigen Stellen der gesamten Vereinbarung durch die Wortfolge „Glaubensgemeinschaft der schwedischen Kirche (Trossamfundet Svenska kyrkan)“ ersetzt.
4. In der gesamten Vereinbarung wird das Zeichen „/“ durch die Abkürzung „bzw.“ ersetzt.
5. Der letzte Satz der Vereinbarung entfällt.
(Zl. GD-IGD07-002536/2025) |
Nr. 100Anträge auf Subventionen gemäß Subventionsrichtlinien-Verordnung 1999
Unter Hinweis auf die Subventionsrichtlinienverordnung (Subv-VO 1999, ABl. Nr. 226/1999 idgF) wird daran erinnert, dass Anträge auf Subventionen aus dem Haushalt der Evangelischen Kirche A.u.H.B. sowie der Evangelischen Kirche A.B. für das Rechnungsjahr 2026 ordnungsgemäß belegt
ausnahmslos bis spätestens 31. Juli 2025
im Kirchenamt A.u.H.B., z.Hd. Abteilung Wirtschaft und Nachhaltigkeit, Severin-Schreiber-Gasse 3, 1180 Wien oder per E-Mail an subvention@evang.at eingelangt sein müssen. Die Anträge werden dann intern an die zuständigen Abteilungen weitergeleitet. Anträge, die an andere Stellen gerichtet worden sind und deshalb nach dem festgesetzten Termin im Kirchenamt A.u.H.B. einlangen, können ausnahmslos nicht behandelt werden. Den Anträgen sind alle laut den Bestimmungen der Subv-VO 1999 erforderlichen Unterlagen und Nachweise beizuschließen.
Ausdrücklich weisen wir alle Antragstellenden auf die in diesem Amtsblatt veröffentlichte Novelle der Subv-VO 1999 hin (siehe ABl. Nr. 95/2025). Diese mit sofortiger Wirkung in Kraft tretende Novelle regelt, dass der Jahresabschluss und der Jahresbericht, die dem Antrag beizulegen sind, den Mitgliedern der Generalsynode bzw. der Synode A.B. zur Verfügung gestellt werden müssen. Ist der Arbeitsbericht, z.B. aus Gründen des Datenschutzes, nicht zur Veröffentlichung geeignet, ist zu diesem Zweck ein eigener Kurzbericht zu übermitteln. Alle anderen Anlagen zum Antrag werden nicht weitergegeben.
Weiters wird hingewiesen, dass die Haushaltspläne laut § 18 KVO Dienstpostenpläne sowie Angaben über beabsichtigte Veränderungen gegenüber dem Vorjahr zu enthalten haben und dass den Rechnungsabschlüssen Ausweise über das unbewegliche und bewegliche Vermögen einschließlich der Anlagen beizufügen sind.
(Zl. WI-WIP03-002545/2025) |
Nr. 101Kollektivvertrag 2025: Hinterlegung
Der Kollektivvertrag für das Jahr 2025 wurde beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinterlegt und registriert (Registerzahl KV 347/2025, Katasterzahl XXIV/98/16) und auf der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes EVI am 2. Juni 2025 kundgemacht.
(Zl. RE-KIG22-002476/2025) |
Kundmachungen des Oberkirchenrates A.B.
Nr. 102Pfarrgemeindeverband Gmunden und Stadl-Paura: Gründung gemäß Art. 31 Abs. 3 KV
Der Evangelische Oberkirchenrat A.B. hat am 21. Mai 2025 gemäß Art. 31 Abs. 3 Kirchenverfassung dem Beschluss der Presbyterien der Evangelischen Pfarrgemeinden A.B. Gmunden und Stadl-Paura auf Gründung des „Pfarrgemeindeverbandes Gmunden und Stadl-Paura“ mit Wirksamkeit ab 2. April 2025 zugestimmt sowie die vorgelegte Gemeindeverbandsordnung genehmigt. Der zuständige Superintendentialausschuss erteilte ebenfalls seine Zustimmung. Der Gemeindeverband verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit.
(Zl. GD-PGD048-002596/2025 und GD-PGD181-002597/2025) |
Personalia
Gremien der Generalsynode
Nr. 103Stellvertretende Mitglieder der Gesangbuchkommission der Generalsynode
Auf der 3. Session der XVI. Generalsynode wurden am 24. Mai 2025 nach erfolgtem Beschluss über die Anzahl der stellvertretenden Mitglieder der Gesangbuchkommission der Generalsynode folgende Personen für diese Positionen gewählt:
1. Stellvertreterin: designierte Superintendentin Pfarrerin Mag.a Andrea Mattioli
2. Stellvertreterin: Dr.in Ulrike Cichocki
2. Stellvertreterin: Dr.in Ulrike Cichocki
(Zl. SY-KOM03-001767/2024) |
Nr. 104Nachwahl in den Disziplinarsenat I. Instanz der Evangelischen Kirche A.u.H.B.
Auf der 3. Session der XVI. Generalsynode wurde am 24. Mai 2025 folgende Nachwahl in den Disziplinarsenat I. Instanz der Evangelischen Kirche A.u.H.B. durchgeführt:
weltliche Beisitzerin: Dr.in Brigitte Loderbauer
(statt bisher RAin Dr.in Florence Burkhart)
(statt bisher RAin Dr.in Florence Burkhart)
(Zl. SY-SEN01-002528/2025) |
Nr. 105Nachwahl in den Revisionssenat der Evangelischen Kirche A.u.H.B.
Auf der 3. Session der XVI. Generalsynode wurde am 24. Mai 2025 folgende Nachwahl in den Revisionssenat der Evangelischen Kirche A.u.H.B. durchgeführt:
rechtskundiges Mitglied: MR Mag. Dr. Manfred Kohlbach
(statt bisher Präsident RA Dr. Klaus Dörnhöfer)
(statt bisher Präsident RA Dr. Klaus Dörnhöfer)
(Zl. SY-SEN02-002529/2025) |
Ordinationen, Ermächtigungen und abgelegte Prüfungen
Nr. 106Ordination von Gösta Gehring, MTh
Gösta Gehring, MTh wurde am 8. Juni 2025 in der Evangelischen Kirche in Pinkafeld durch Superintendent Mag. Dr. Robert Jonischkeit unter Assistenz von Pfarrerin Mag.a Sieglinde Pfänder, Pfarrerin Mag.a Tanja Sielemann und Pfarrer Mag. Stefan Grauwald ordiniert.
(Zl. P 2458; 244/2025 vom 11. Juni 2025) |
Mitteilungen
Motivenbericht: Kirchenverfassung – 2. Novelle 2025 (Art. 46 Abs. 3 Z 4 betreffend Jahresbericht und Finanzmeldung)
Jahresbericht und Finanzmeldung sind künftig in vereinfachter Weise einheitlich in digitaler Form über EGON zu erstatten. Hierdurch soll sich der Arbeitsaufwand für die Verantwortlichen in den Pfarrgemeinden verringern, der Nutzen aber erhöhen.
Das Kirchenamt wird eine Eingabemaske und die anzugebenden Daten vorgeben. Durch den neuen Jahresbericht und insbesondere die neue Finanzmeldung können Entwicklungen über die Jahre abgebildet und in finanziellen Belangen ein Frühwarnsystem etabliert werden. Zudem können die Daten für weiterführende Analysen und als Basis für strategische Entscheidungen herangezogen werden.
Motivenbericht: Ordnung des geistlichen Amtes – 2. Novelle 2025 (betreffend § 27)
Es soll ein legistisches Versehen korrigiert werden. Seit der Übertragung aller Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer auf die Evangelische Kirche A.u.H.B. laufen auch die Amtsperioden von neu gewählten, bestellten oder zugeteilten geistlichen Amtsträgerinnen und geistlichen Amtsträgern im Bereich des Kirchenregimentes H.B. nach zwölf Jahren aus. Daher sollte auch die Bestimmung des § 27 OdgA für Pfarrstellen im Kirchenregiment H.B. gelten. Dies wurde jedoch bei der 2. Novelle 2023 der OdgA zur vermehrten Integration der Evangelischen Kirchen A.B. und H.B. in die Kirche A.u.H.B übersehen.
Motivenbericht: Rahmenrichtlinie zum Schutz vor Gewalt in den Evangelischen Kirchen A.B., H.B. und A.u.H.B. in Österreich (Gewaltschutzrichtlinie) – 1. Novelle 2025
Zu B.1:
Unter Punkt B.1 wird ein neuer dritter Absatz eingefügt, mit dem klargestellt wird, dass neben der Meldung an die Gewaltschutzbeauftragte bzw. den Gewaltschutzbeauftragten Beschwerden und Anfragen im Zusammenhang mit (Verdachts-)Fällen von Gewalt auch an die jeweiligen lokalen Kinderschutzbeauftragten und Gewaltschutzbeauftragten (z.B. in den Pfarrgemeinden, Vereinen etc.) gerichtet werden können.
Unter Punkt B.1 wird ein neuer dritter Absatz eingefügt, mit dem klargestellt wird, dass neben der Meldung an die Gewaltschutzbeauftragte bzw. den Gewaltschutzbeauftragten Beschwerden und Anfragen im Zusammenhang mit (Verdachts-)Fällen von Gewalt auch an die jeweiligen lokalen Kinderschutzbeauftragten und Gewaltschutzbeauftragten (z.B. in den Pfarrgemeinden, Vereinen etc.) gerichtet werden können.
Vor den Hinweisen auf die mögliche Befassung von Ansprechpersonen der Evangelischen Jugend bzw. vor der möglichen Befassung der Organisation „Weißer Ring“ soll eine neue Überschrift mit dem Titel „Sonstige zuständige Stellen“ ergänzt werden.
Zu B.2:
Mit Änderung des ersten Satzes von Punkt B.2 wird klargestellt, dass die Meldepflicht nur nach Maßgabe des Anhangs 1 der Gewaltschutzrichtlinie besteht. Die bisherige Formulierung war bezüglich der Meldepflicht überschießend, weil sie schlechthin eine Meldepflicht an die Ombudsstelle statuierte, obwohl nach Anhang 1 der Gewaltschutzrichtlinie nur für bestimmte (schwerwiegendere) Fälle von Gewalt eine Meldepflicht gegeben ist.
Mit Änderung des ersten Satzes von Punkt B.2 wird klargestellt, dass die Meldepflicht nur nach Maßgabe des Anhangs 1 der Gewaltschutzrichtlinie besteht. Die bisherige Formulierung war bezüglich der Meldepflicht überschießend, weil sie schlechthin eine Meldepflicht an die Ombudsstelle statuierte, obwohl nach Anhang 1 der Gewaltschutzrichtlinie nur für bestimmte (schwerwiegendere) Fälle von Gewalt eine Meldepflicht gegeben ist.
Motivenbericht: Dienstordnung 2012 für die bei der Evangelischen Kirche Beschäftigten – 2. Novelle 2025 (betreffend formale Korrekturen)
Durch diese Novelle werden legistische Versehen korrigiert und Begriffe aktualisiert. Zudem erhält das Gesetz eine geschlechtergerechte Bezeichnung. Die Novelle vervollständigt die Verfügung mit einstweiliger Geltung in ABl. Nr. 16/2025.
Motivenbericht: Verordnung über die Liste der Theologiestudierenden – 1. Novelle 2025
Grund für diese Anpassung stellt die Umstellung des Theologiestudiums von einem Diplomstudium auf ein Bachelor- bzw. Masterstudium dar. Weiters erfolgten Aktualisierungen und sprachliche Adaptationen hinsichtlich der geschlechtergerechten Sprache.
Motivenbericht: Subventionsrichtlinien-Verordnung
Die Superintendentialversammlung der Superintendenz Oberösterreich hat im Zuge der 2. Session der XVI. Generalsynode im Dezember 2024 den Antrag gestellt, dass alle Jahresberichte sowie Jahresabschlüsse der kirchlichen Subventionsempfänger den Mitgliedern der Synode digital zur Verfügung gestellt werden sollen. Begründet wurde dies damit, dass Jahresberichte und Jahresabschlüsse ohnehin erstellt werden müssten und die Veröffentlichung das Miteinander der verschiedenen kirchlichen Arbeitsbereiche stärke, die Transparenz des gemeinsamen Arbeitens unterstreiche und eine Quelle der Inspiration für Pfarrgemeinden und andere Werke und Einrichtungen biete.
Der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. hat dieses Anliegen aufgegriffen und durch die gegenständliche Änderung der Subventionsrichtlinien-Verordnung umgesetzt. Dabei hat er die Möglichkeit vorgesehen, dass ein eigens erstellter Kurzbericht anstelle des Jahresberichtes veröffentlicht werden kann, wenn rechtliche Gründe gegen eine Veröffentlichung des gesamten Berichtes sprechen, insbesondere der Datenschutz könnte dies verlangen. Dieser Punkt wurde auch ausführlich im Rechts- und Verfassungsausschuss erörtert.
Die übrigen Punkte stellen formale Korrekturen dar.
Terminevidenz regionaler und überregionaler Veranstaltungen | ||
Um die Planung von Veranstaltungen zu erleichtern und um Terminkollisionen möglichst zu vermeiden, ist beim Presseamt der Evangelischen Kirche eine zentrale Terminevidenz eingerichtet. Alle regionalen und überregionalen Veranstaltungen wie Gemeindetage, Pfarrkonferenzen, Superintendentialversammlungen und dgl. – auch solche, die mehr für den kircheninternen Bereich gelten – sind dem Presseamt mitzuteilen. Ebenso kann telefonisch, per Fax oder über Internet abgefragt werden, ob an einem bestimmten Tag bereits Veranstaltungen geplant sind. | ||
Das Amtsblatt wolle genau gelesen werden – Erlagscheine mit Verwendungszweck versehen – Geschäftsstücke ausnahmslos im Dienstweg vorlegen – Behandlung mehrerer Angelegenheiten in einem Geschäftsstück ist unzulässig – In Antworten Geschäftszahl (Beitragskontonummer) anführen – Fristen beachten (Kollekten-Ablieferung, Vorlage der Rechnungsabschlüsse, Seelenstandsbericht usw.) | ||
Wir ersuchen alle Glaubensgeschwister, ihnen bekanntwerdende Zu- und Wegzüge, Geburten, Trauungen und Todesfälle evangelischer Glaubensgeschwister dem Pfarramt mitzuteilen. | ||
Medieninhaber: Evangelische Kirche A.u.H.B. in Österreich |
Presserechtlich für den Inhalt verantwortlich: Bischof Mag. Michael Chalupka |
Adresse: Severin-Schreiber-Gasse 3, 1180 Wien – Telefon: +43 59 1517 00 – E-Mail: office@evang.at |
Erscheint in digitaler Form auf https://kirchenrecht.at/ |