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Verfahrensordnung

Vom 1. Jänner 1996

ABl. Nr. 152/1995, 224/1997, 265/1999, 139/2005, 34/2006, 92/2006, 198/2008, 191/2010, 6/2011, 233/2011, 219/2016, 165/2017, 54/2018, 83/2018, 84/2020, 94/2020, 212/2020, 80/2021, 94/2021, 96/2021, 90/2022, 102/2023

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Verfügung mit einstweiliger Geltung
25. Mai 2018
ABl. Nr. 54/2018
§ 43 Abs. 5
angefügt
§ 44 Abs. 6
eingefügt
§ 44 Abs. 7 bis 9
neu nummeriert
Abs. 46 Abs. 3 S. 3
geändert
2
Verfahrensordnung - Novelle 2017
1. Juli 2018
ABl. Nr. 165/2017
§ 11a
eingefügt
§ 12 Abs. 4, 7
geändert
3
Genehmigung von Verfügungen mit einstweiliger Geltung
ABl. Nr. 83/2018
4
Verfügung mit einstweiliger Geltung
17. April 2020
ABl. Nr. 84/2020
§ 12a
eingefügt
§ 47 Abs. 5
angefügt
5
Amtswegige Berichtigung zu ABl. Nr. 84/2020
17. April 2020
ABl. Nr. 94/2020
§ 47
korrigiert
6
Verfügung mit einstweiliger Geltung
17. November 2020
ABl. Nr. 212/2020
§ 11 Abs. 12
aufgehoben
§ 11b
eingefügt
7
Verfahrensordnung - Novelle 2021
6. Juni 2021
ABl. Nr. 80/2021
§ 13 Abs. 2
geändert
8
Genehmigung von Verfügungen mit einstweiliger Geltung
6. Juni 2021
ABl. Nr. 94/2021
9
Genehmigung von Verfügungen mit einstweiliger Geltung
6. Juni 2021
ABl. Nr. 96/2021
10
Verfahrensordnung - 1. Novelle 2022
22. Juli 2022
ABl. Nr. 90/2022
§ 2 Abs. 2
ergänzt
11
Verfahrensordnung - 1. Novelle 2023
1. September 2023
ABl. Nr. 102/2023
§ 16 Abs. 4
geändert
§ 31 Abs. 1a
eingefügt
§ 31 Abs. 4
geändert
§ 31 Abs. 9
angefügt
§ 34 Abs. 1
neu nummeriert
§ 34 Abs. 2
angefügt
nach § 42
Überschrift eingefügt
§ 42a
eingefügt
12
Verfahrensordnung - 1. Novelle 2023
20. Juni 2024
ABl. Nr. 102/2023
§ 16 Abs. 1 S. 2
geändert
§ 19 Abs. 2
geändert
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1. Teil
Das Verfahren kirchlicher Vertretungskörper

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Geltungsbereich

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§ 1

( 1 ) Die Verfahrensordnung (KVO) gilt für das Verfahren kirchlicher Vertretungskörper, soferne diese dafür selbst keine Regelungen durch Geschäftsordnung, Gemeindeordnungen und dgl. getroffen haben.
( 2 ) Soferne kirchliche Vertretungskörper für ihr Verfahren Regelungen getroffen haben, gilt die KVO subsidiär.
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Öffentlichkeit

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§ 2

( 1 ) Die Sitzungen der Gemeindevertretung, der Superintendentialversammlung, der Synoden und der Generalsynoden sind nach Maßgabe des Abs. 2 öffentlich, alle anderen Sitzungen sind nicht öffentlich.
( 2 ) Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss bei der Behandlung bestimmter Gegenstände ausgeschlossen werden. Der Vertretungskörper kann einzelne Personen, wie Vikare und Vikarinnen sowie Pfarramtskandidaten und Pfarramtskandidatinnen oder mit dem Verfahrensgegenstand vertraute Personen unter der Bedingung, dass diese sich der Verschwiegenheit unterwerfen, durch Beschluss an der Behandlung bestimmter Gegenstände teilhaben lassen.
( 3 ) Sitzungen von nicht öffentlich beratenden Vertretungskörpern können mit Beschluss bei der Behandlung bestimmter Gegenstände oder für eine bestimmte Sitzung öffentlich durchgeführt werden.
( 4 ) Personaldebatten sind jedenfalls unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen.
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Einberufung

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§ 3

( 1 ) Jede Sitzung eines kirchlichen Vertretungskörpers ist von dem durch die Kirchenverfassung bestimmten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen. Ist auch dieser verhindert, obliegt dies dem an Jahren ältesten und nicht ebenfalls verhinderten Mitglied des Vertretungskörpers.
( 2 ) Die Einberufung hat allen Mitgliedern des Vertretungskörpers möglichst frühzeitig, längstens jedoch sieben Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich unter Angabe der in Aussicht genommenen Tagesordnung zuzugehen. In dringlichen Fällen kann mit einer kürzeren Frist, und zwar auch mündlich, telefonisch oder telegrafisch einberufen werden.
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Beschlussfähigkeit

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§ 4

( 1 ) Zur Beschlussfähigkeit kirchlicher Vertretungskörper ist die ordnungsgemäße Einladung aller und — außer bei Gemeindeversammlungen im Sinne des Art. 33 zweiter Satz der Kirchenverfassung — die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Vertretungskörpers erforderlich.
( 2 ) Eine Gemeindeversammlung im Sinne des Art. 33 zweiter Satz der Kirchenverfassung ist bereits dann beschlussfähig, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Gemeindeglieder anwesend ist.
( 3 ) Bei Sitzungen der Synode und der Generalsynode, wenn diese über die Zustimmung zu verfassungsändernden Verfügungen mit einstweiliger Geltung zu beschließen haben, ist für die Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder erforderlich.
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Tagesordnung

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§ 5

( 1 ) Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit stellt der Vorsitzende das Einvernehmen über die Tagesordnung, nötigenfalls durch Abstimmung, her. Die Änderung der vorgeschlagenen Tagesordnung kann von jedem stimmberechtigten Mitglied beantragt werden.
( 2 ) Wird eine Änderung der Tagesordnung während des späteren Verlaufs der Sitzung verlangt, ist hiefür eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
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Berichterstattung und Diskussion

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§ 6

Ist zu einem Tagesordnungspunkt ein Berichterstatter vorgesehen, erteilt der Vorsitzende zunächst diesem das Wort. Erstattet der Vorsitzende selbst einen ausführlichen Bericht, über den ein Beschluss zu fassen ist, gibt er für die Zeit seiner Ausführungen den Vorsitz an seinen Stellvertreter oder einen anderen Sitzungsteilnehmer ab. Nach Erstattung des Berichtes eröffnet der Vorsitzende die Debatte.
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Wortmeldungen und Ordnungsbestimmungen

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§ 7

( 1 ) Der Vorsitzende eines jeden kirchlichen Vertretungskörpers ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung verantwortlich. Er ist berechtigt, wenn die Ordnung nicht anders aufrecht erhalten werden kann, die Sitzung unter Angabe des Grundes abzubrechen.
( 2 ) Der Vorsitzende erteilt das Wort nach der von ihm oder vom Schriftführer geführten Rednerliste in der Reihenfolge der eingetragenen Wortmeldungen. Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort. Wenn der Vorsitzende einen Redner unterbricht, hat dieser sofort innezuhalten, widrigenfalls ihm das Wort entzogen werden kann.
( 3 ) Die Diskussionsbeiträge sollen sich auf wesentliche Ausführungen zu dem in Behandlung befindlichen Tagesordnungspunkt beschränken. Weicht ein Redner erheblich vom Thema ab, so ermahnt ihn der Vorsitzende mit dem Ruf „zur Sache“. Weicht der Redner nach zweimaligem Ruf „zur Sache“ weiterhin erheblich ab, entzieht der Vorsitzende dem Redner das Wort.
( 4 ) Verletzt ein Redner durch seine Ausführungen den Anstand oder äußert er sich beleidigend, spricht der Vorsitzende die Missbilligung darüber durch einen Ruf „zur Ordnung“ aus. Setzt ein Redner nach zweimaligem Ruf „zur Ordnung“ in ordnungswidriger Weise fort, entzieht ihm der Vorsitzende das Wort.
( 5 ) Jeder stimmberechtigte Teilnehmer ist berechtigt, vom Vorsitzenden den Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ zu verlangen. Der Vorsitzende entscheidet darüber sofort ohne Abstimmung.
( 6 ) Ein Redner kann zum gleichen Gegenstand zweimal sprechen, ausgenommen der Berichterstatter, dem das Wort immer zu erteilen ist. Jeder Redner hat sich möglichst kurz zu fassen. Die allgemeine Redezeit kann auf Vorschlag des Vorsitzenden oder auf Antrag eines stimmberechtigten Teilnehmers durch einen diesbezüglichen Beschluss begrenzt werden.
( 7 ) Das Wort „zur Geschäftsordnung“ ist vom Vorsitzenden zu erteilen, sobald der am Wort befindliche Redner ausgesprochen hat. Eine Wortmeldung „zur Geschäftsordnung“ hat sich auf Ausführungen zu Verfahrensfragen oder die organisatorische Abwicklung der Sitzung zu beschränken.
( 8 ) Das Wort „zur tatsächlichen Berichtigung“ ist vom Vorsitzenden zu erteilen, sobald der am Wort befindliche Redner ausgesprochen hat. Geht der zur „tatsächlichen Berichtigung“ sprechende Redner über kurze Ausführungen zu dem von ihm als unrichtig bezeichneten Sachverhalt hinaus, entzieht ihm der Vorsitzende das Wort.
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Abschluss der Diskussion

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§ 8

( 1 ) Im Verlauf der Diskussion kann jederzeit der Antrag auf „Schluss der Debatte“ gestellt werden. Bevor darüber abgestimmt wird, dürfen nur ein Redner für und ein Redner gegen den Antrag zu Wort kommen. Zur Annahme des Antrages auf „Schluss der Debatte“ ist Zweidrittelmehrheit erforderlich, mit der Annahme ist die Diskussion geschlossen.
( 2 ) Für einen Antrag auf „Schluss der Rednerliste“ ist sinngemäß nach Abs. 1 vorzugehen. Wird dieser Antrag angenommen, darf der Vorsitzende keine weiteren Wortmeldungen mehr entgegennehmen. Die bereits Vorgemerkten kommen zu Wort.
( 3 ) Ist die Rednerliste erschöpft, schließt der Vorsitzende die Debatte. Auf Verlangen ist dem Berichterstatter oder dem Antragsteller das Schlusswort zu erteilen.
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Antragsrecht und Einbringung

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§ 9

( 1 ) Jeder stimmberechtigte Teilnehmer hat das Recht, Anträge zur Tagesordnung (selbstständige Anträge), zum jeweiligen Verhandlungsgegenstand (unselbstständige Anträge) und Anträge zur Geschäftsordnung zu stellen.
( 2 ) Mit Einberufung der Sitzung kann bestimmt werden, dass Anträge beim Einberufenden so rechtzeitig vor der Sitzung eingebracht werden müssen, dass sie den Sitzungsteilnehmern zugestellt oder in vorberatenden Ausschüssen behandelt werden können.
( 3 ) Bei wichtigen Anträgen, die bereits vor der Sitzung eingebracht worden sind, ist an den Text des Antrages eine kurze Begründung anzuschließen.
( 4 ) Schriftliche Anträge sind vom Antragsteller zu unterschreiben. Werden Anträge mündlich gestellt, müssen sie kurz, klar und eindeutig formuliert sein.
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Anträge

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§ 10

( 1 ) Selbstständige Anträge, die die Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte betreffen, sind nach Möglichkeit schriftlich beim Vorsitzenden einzubringen, und zwar spätestens zu Beginn der Sitzung.
( 2 ) Unselbstständige Anträge sind bei dem betreffenden Tagesordnungspunkt nach Möglichkeit schriftlich zu stellen und beim Vorsitzenden oder Schriftführer abzugeben.
( 3 ) Jeder ordnungsgemäß gestellte Antrag muss einer Abstimmung zugeführt werden. Anträge können vor Durchführung der Abstimmung vom Antragsteller zurückgezogen werden.
( 4 ) Ein Gegenantrag liegt vor, wenn nicht nur die Ablehnung des ursprünglich gestellten Antrages (Hauptantrages) gefordert wird, sondern gegenteilige Vorschläge in Antragsform gekleidet werden.
( 5 ) Ein Abänderungsantrag bezweckt die Hinzufügung oder Weglassung von Sätzen oder Wörtern des Hauptantrages.
( 6 ) Ein Zusatzantrag fordert die inhaltliche Erweiterung des Hauptantrages.
( 7 ) Ein Antrag zur Geschäftsordnung umfasst Vorbringen zur Verhandlungsführung wie Schluss der Debatte, Schluss der Rednerliste, Begrenzung oder Verkürzung der Redezeit, Vertagung, Zuweisung an einen Ausschuss, Wiederaufnahme eines bereits verhandelten Tagesordnungspunktes sowie namentliche Abstimmung.
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Abstimmung

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§ 11

( 1 ) Nach dem Schlusswort und bei Vorliegen der Beschlussfähigkeit nimmt der Vorsitzende die Abstimmung vor. Wenn es ihm erforderlich erscheint, kann er noch einmal den Wortlaut des Antrages verlesen oder verlesen lassen.
( 2 ) Liegen zu einem Tagesordnungspunkt mehrere Anträge vor, bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung. Zunächst wird der weitestgehende Antrag abgestimmt. Liegt ein Gegenantrag vor, ist über diesen vor dem Hauptantrag abzustimmen. Wird der Gegenantrag angenommen, gilt der zuerst eingebrachte Antrag ohne weitere Abstimmung als abgelehnt. Über Teilanträge ist wie über Gegenanträge abzustimmen.
( 3 ) Bei umfangreichen Anträgen ist zunächst getrennt über die einzelnen Punkte abzustimmen. Anschließend ist in einem über den gesamten Antrag in der Formulierung abzustimmen, die sich aus den Abstimmungen der einzelnen Punkte ergibt.
( 4 ) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden. Sie sind gegebenenfalls nach Anhören eines Pro- und eines Kontraredners sofort abzustimmen.
( 5 ) Die Abstimmung erfolgt über Aufforderung des Vorsitzenden in der Regel durch ein Zeichen der Zustimmung oder Ablehnung. Ergibt die Sitzordnung keine klare Trennung von stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten Teilnehmern, ist bei der Abstimmung auf diesen Umstand hinzuweisen und darauf Bedacht zu nehmen.
( 6 ) Auf Verlangen mindestens eines Drittels der anwesenden Stimmberechtigten ist durch Namensaufruf abzustimmen.
( 7 ) Wenn dies mindestens ein stimmberechtigter Teilnehmer verlangt, ist über Sachanträge geheim, d. h. mittels Stimmzettels abzustimmen. Zu diesem Zweck wird an jeden Teilnehmer ein gleichartiger Stimmzettel ausgegeben. Die Zählung erfolgt durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und den Schriftführer.
( 8 ) Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Wer bei der Abstimmung nicht anwesend ist, darf seine Stimme nachträglich nicht abgeben. Der Vorsitzende stimmt bei allen Abstimmungen mit.
( 9 ) Soferne nichts anderes bestimmt ist, ist ein Antrag dann angenommen, wenn auf ihn mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen entfallen. Stimmenthaltungen bzw. leere Stimmzettel gelten nicht als gültige Stimmen. Übersteigt die Zahl der Stimmenthaltungen die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten, werden alle Stimmenthaltungen den ablehnenden Stimmen zugezählt. Kommt ein Beschluss nicht zustande, ist der Antrag zur neuerlichen Beratung und Beschlussfassung zu vertagen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
( 10 ) Wenn ein Mitglied meint, sich der Abstimmung enthalten zu sollen, hat es den Grund zur Aufnahme in die Verhandlungsschrift anzugeben.
( 11 ) Wenn ein Mitglied mit einem Beschluss nicht einverstanden ist, ist es berechtigt, seine Sondermeinung in einer Niederschrift sofort oder innerhalb einer Woche zum Anschluss an die Verhandlungsschrift vorzulegen.
( 12 ) aufgehoben.
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Sitzungsleiter (Moderator)/Sitzungsleiterin (Moderatorin)

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§ 11 a

( 1 ) Ist ein ständiger Sitzungsleiter (Moderator)/Sitzungsleiterin (Moderatorin) vom Presbyterium zur Leitung von Sitzungen des Presbyteriums und der Gemeindevertretung gewählt (Art. 45 Abs. 2 Kirchenverfassung), kommen dem gewählten Sitzungsleiter (Moderator)/der gewählten Sitzungsleiterin (Moderatorin) die Aufgaben sowie Rechte und Pflichten des Vorsitzenden/der Vorsitzenden gemäß §§ 4 bis 11 zu.
( 2 ) Soferne kein ständiger Sitzungsleiter (Moderator)/Sitzungsleiterin (Moderatorin) gemäß Art. 45 Abs. 2 KV gewählt wurde, kann in begründeten Fällen das Presbyterium und die Gemeindevertretung für einzelne Tagesordnungspunkte einer Sitzung einen Sitzungsleiter (Moderator)/eine Sitzungsleiterin (Moderatorin) wählen, für den/die Abs. 1 analog anzuwenden ist.
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Schriftliche Abstimmung

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§ 11 b

( 1 ) In Fällen besonderer Dringlichkeit, wenn ohne Schaden für die Sache die Einberufung einer Sitzung nicht abgewartet werden kann, können vom Vorsitzenden ohne vorherige Beratungen in einer Sitzung Beschlüsse zu genau formulierten Anträgen auch im Wege einer schriftlichen Abstimmung herbeigeführt werden.
( 2 ) Zur Gültigkeit von Beschlüssen im Wege einer schriftlichen Abstimmung zu genau formulierten Anträgen (Abs. 1) ist neben den erforderlichen Mehrheiten (vergleiche § 11 Abs. 9) Folgendes erforderlich:
  1. Die Unterlage samt allfälligen Beilagen muss nachweislich allen Mitgliedern des Vertretungskörpers zugegangen sein. Bei Zustellung auf elektronischem Weg ist eine automatische Lesebestätigung oder eine schriftliche Antwort erforderlich;
  2. Der genau formulierte Antrag muss eine Begründung sowie eine Frist für die schriftliche Stimmabgabe enthalten. Die Frist für Presbyterien, Superintendentialausschüsse A.B. sowie Oberkirchenräte muss mindestens 36 Stunden bei Versenden auf elektronischem Wege, in allen anderen Fällen und bei allen anderen Vertretungskörpern mindestens acht Tage ab Versenden der Unterlage betragen;
  3. Ein Beschluss ist ungültig, wenn sich mehr als ein Drittel der Mitglieder enthält oder keine Stimme abgibt.
( 3 ) In Zeiten einer Epidemie/Pandemie sowie sonstigen gesetzlichen und behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der persönlichen Kontaktaufnahme können Gemeindevertretungen und Superintendentialversammlungen A.B. unter Einhaltung der Regelungen des Abs. 2 auf schriftlichem Wege folgende Beschlüsse fassen, auch wenn kein Fall besonderer Dringlichkeit nach Abs. 1 vorliegt:
  1. Genehmigung von Haushaltsplänen;
  2. Einhebung von Gemeindeumlagen;
  3. Genehmigung von Rechnungsabschlüssen, sofern dazu der schriftliche Bericht der Rechnungsprüfer und der schriftliche Jahresbericht des Pfarrers oder der Pfarrerin bzw. des Superintendenten oder der Superintendentin angeschlossen ist;
  4. Entlastung von Presbyterien und Superintendentialausschüssen, wenn die Rechnungsprüfer die uneingeschränkte Entlastung beantragen;
( 4 ) Die Ergebnisse einer Beschlussfassung auf schriftlichem Wege sind in der nächsten Sitzung vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden bekannt zu geben und im Protokoll zu vermerken.
( 5 ) Die gegenständlichen Regelungen gelten nicht für die Synode A.B., Synode H.B., Generalsynode und deren Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams sowie für die Kirchenpresbyterien.
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Protokollführung

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§ 12

( 1 ) Über jede Sitzung eines kirchlichen Vertretungskörpers ist ein Protokoll zu führen; bei anderen Sitzungen soll dies ebenfalls geschehen.
( 2 ) Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt und ist von ihm und — nach Genehmigung durch den Vertretungskörper — vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
( 3 ) Das Protokoll hat zu enthalten:
  1. Zeit und Ort der Sitzung;
  2. Namen des Vorsitzenden und der anwesenden sowie der entschuldigt oder unentschuldigt abwesenden Mitglieder;
  3. die zahlenmäßige Feststellung der Beschlussfähigkeit;
  4. die Verhandlungsgegenstände;
  5. eine kurze Darstellung des Ganges der Verhandlungen;
  6. die zur Abstimmung gebrachten Fragen;
  7. den genauen Wortlaut der gefassten Beschlüsse, der entweder in die Verhandlungsschrift selbst aufzunehmen oder ihr als Beilage anzuschließen ist; im letzteren Falle ist die Beilage genau zu bezeichnen und in der gleichen Weise wie die Verhandlungsschrift zu unterfertigen;
  8. das Ergebnis der Abstimmungen unter Angabe der Anzahl der Stimmen für und wider und der Stimmenthaltungen, bei der Abstimmung durch Namensaufruf überdies unter Anführung der Namen.
( 4 ) Der Schriftführer/die Schriftführerin fertigt das Protokoll spätestens bis zur nächsten Sitzung aus. Nach Genehmigung ist es von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden gegenzufertigen. Ist ein Sitzungsleiter/eine Sitzungsleiterin gemäß Art. 45 Abs. 2 KV bestellt, hat dieser/diese zusätzlich das Protokoll mitzuunterfertigen.
( 5 ) Das Protokoll ist in der folgenden Sitzung zu genehmigen.
( 6 ) Auszüge des Protokolls haben die Punkte 1 bis 3 vollständig und die Punkte 4 bis 7 gemäß Abs. 3 hinsichtlich des in Betracht kommenden Verhandlungsgegenstandes zu enthalten.
( 7 ) Abschriften und Auszüge des Protokolls sind von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin oder bei dessen/deren Verhinderung von einem Mitglied des Vertretungskörpers zu unterfertigen. Ist ein Sitzungsleiter/eine Sitzungsleiterin gemäß des Art. 45 Abs. 2 KV gewählt, hat diese/dieser zusätzlich die Abschrift bzw. Auszug des Protokolls mitzuunterfertigen.
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Video- und Telefonkonferenzen

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§ 12 a

( 1 ) Sitzungen inklusive Beschlussfassungen der Superintendentialausschüsse, Presbyterien, Kirchenbeitragsausschüsse, Leitungsorgane von Gemeindeverbänden, kirchlichen Werken, evangelisch-kirchliche Gemeinschaften, kirchliche Einrichtungen, Anstalten und Stiftungen sowie des Datenschutzsenates und des Personalsenates können in begründeten Ausnahmefällen über Anordnung des oder der Vorsitzenden unter folgenden Voraussetzungen unter Verwendung von Kommunikationstechnologien, insbesondere im Wege der Videokonferenz und der Telefonkonferenz, durchgeführt werden:
  1. Die Sitzung wird voraussichtlich maximal eineinhalb Stunden dauern;
  2. sämtlichen Mitgliedern des Organes bzw. deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen stehen die Kommunikationstechnologien zur Verfügung oder sie werden in deren Nahbereich (Anreise maximal 20 Minuten) zur Verfügung gestellt;
  3. in der Einladung zu der Sitzung ist auf die Durchführung der Beratung im Wege der entsprechenden Kommunikationstechnologie sowie auf jene Örtlichkeiten ausdrücklich hinzuweisen, an denen erforderlichenfalls die entsprechende Kommunikationstechnologie zur Verfügung gestellt wird;
  4. die gesamten Beratungen inklusive Beschlussfassungen werden im Wege der Kommunikationstechnologie wie Video- oder Telefonkonferenzen durchgeführt. Eine nur teilweise Zuschaltung im Wege von Kommunikationstechnologien ausschließlich zum Zwecke der Abstimmung ist unzulässig. Wahlen inklusive Nominierungsvorschläge sind ausgeschlossen.
( 2 ) Die Abhaltung von Sitzungen gemäß Abs. 1 mit Beschlussfassungen unter Verwendung von Kommunikationstechnologien ist nur zulässig, wenn alle Mitglieder des betreffenden Organes zugeschaltet sind oder, sofern für die Beschlussfähigkeit nicht andere Quoren gesetzlich vorgeschrieben sind, mehr als die Hälfte der Mitglieder bzw. Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zugeschaltet sind und von den nicht Anwesenden schriftliche Bestätigungen vorliegen, dass für sie zum Zeitpunkt der der Sitzung eine Teilnahme gemäß Abs. 1 lit. b möglich war. In Zeiten einer Epidemie, Pandemie sowie sonstigen gesetzlichen und behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der persönlichen Kontaktaufnahme muss abweichend von Abs. 1 lit. b und lit. c für sämtliche Mitglieder des Organes bzw. deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen die Kommunikationstechnologie jeweils in ihrem eigenen Bereich zur Verfügung stehen.
( 3 ) Begründete Ausnahmefälle im Sinne des Abs. 1 liegen beispielsweise vor, wenn in einer wichtigen Angelegenheit unvorhersehbar dringend eine Entscheidung getroffen werden muss, in Folge Naturereignis wie Hochwasser oder Lawinengefahr, oder in Folge einer Pandemie oder Epidemie Beschränkungen des Verkehrs und/oder zwischenmenschlicher Kontakte wie Versammlungsverboten staatlicherseits angeordnet wurden und daher Sitzungen mit persönlicher Anwesenheit nicht durchgeführt werden können.
( 4 ) Sitzungsprotokolle über Beratungen gemäß Abs. 1 und 2 sind binnen 10 Tagen auszufertigen und allen Mitgliedern des Organes bzw. deren Stellvertretern und Stellvertreterinnen schriftlich zu übermitteln.
( 5 ) Wenn Mitglieder bzw. Stellvertreter oder Stellvertreterinnen nicht oder nicht gänzlich teilnahmen, ist dies ausdrücklich unter dem Hinweis auf die jeweilige Bestätigung zu vermerken, dass für diese Personen im Sinne des Abs. 1 und Abs. 2 eine technische Anschluss- und Teilnahmemöglichkeit bestand.
( 6 ) Beschlüsse von Organen, die unter Verletzung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gefasst wurden, sind nichtig.
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§ 13

( 1 ) Alle von einem kirchlichen Vertretungskörper ausgehenden Schriftstücke, ausgenommen solche über Rechtsgeschäfte, sind von dessen Vorsitzendem und dessen Stellvertreter sowie im Verhinderungsfall eines der beiden von einem weiteren Mitglied des Vertretungskörpers zu unterfertigen. In Pfarrgemeinden kann eine andere Form der Kollektivfertigung durch Organe der Gemeinde in der Gemeindeordnung vorgesehen sein.
( 2 ) Urkunden über Rechtsgeschäfte bedürfen der Fertigung durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter bzw. dessen/deren Stellvertreterin und eines anderen Mitglieds des Vertretungskörpers sowie Beisetzung des Amtssiegels.
( 3 ) Zeichnungsberechtigungen sind durch die übergeordnete Stelle unter Beisetzung des Amtssiegels zu bestätigen.
( 4 ) Für die Oberkirchenräte A. B., H. B. sowie A. u. H. B. gelten die Bestimmungen der Art. 88 Abs. 6, Art. 97 Abs. 6 und 7 und Art. 116 Abs. 2 und 3 KV.
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§ 14

Beschlüsse kirchlicher Vertretungskörper sind durch den Vorsitzenden oder den sonst mit der Durchführung Betrauten nach Eintritt der Rechtskraft oder nach Einlangen der etwa vorgeschriebenen Genehmigung einer übergeordneten kirchlichen oder anderen Stelle ohne Verzug durchzuführen.
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2. Teil
Verfahren in kirchlichen Verwaltungsangelegenheiten

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1.
Anwendungsbereich

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§ 15

( 1 ) Das Verfahren in kirchlichen Verwaltungsangelegenheiten wird durch die nachfolgenden Bestimmungen geregelt.
( 2 ) Ausgenommen sind Angelegenheiten, auf die die Disziplinarordnung der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich Anwendung findet.
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Der Dienstweg

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§ 16

( 1 ) Die Pfarrgemeinden der Kirche A. B. und ihre Organe sind in allen dienstlichen Angelegenheiten an die Superintendenten gewiesen. Ein direkter dienstlicher Verkehr zwischen ihnen und dem Oberkirchenrat A. B. bzw. Oberkirchenrat A.u.H.B. ist nach beiden Richtungen nicht zulässig, sofern nicht durch Kirchengesetz andere Regelungen getroffen sind.
( 2 ) In der Kirche H. B. sind die Pfarrgemeinden und ihre Organe in allen dienstlichen Angelegenheiten an den Oberkirchenrat H. B. gewiesen. Ein direkter dienstlicher Verkehr zwischen ihnen und dem Oberkirchenrat A. u. H. B. bzw. dem Oberkirchenrat A. B. ist nach beiden Richtungen nicht zulässig, sofern nicht durch Kirchengesetz andere Regelungen getroffen sind.
( 3 ) Dies gilt auch für den dienstlichen Verkehr mit kirchlichen Stellen des Auslandes.
( 4 ) Kirchliche Körperschaften haben den Oberkirchenrat A.u.H.B. rechtzeitig von Verfahren vor der staatlichen Datenschutzbehörde, von Rechtsmittelverfahren bei staatlichen Höchstgerichten und von Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie dem Gerichtshof der Europäischen Union (samt Gericht) schriftlich unter Darlegung des Sachverhaltes zu informieren.
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§ 17

Die Kanzleiführung sowie die Abfassung und Aufbewahrung der Amtsschriften werden durch Verordnungen des jeweils zuständigen Oberkirchenrates geregelt.
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§ 18

Haushaltspläne haben Dienstpostenpläne sowie Angaben über beabsichtigte Veränderungen gegenüber dem Vorjahr zu enthalten. Den Rechnungsabschlüssen sind Ausweise über das unbewegliche und bewegliche Vermögen einschließlich der Anlagen beizufügen.
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2.
Zuständigkeit

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§ 19

( 1 ) Die sachliche und örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den kirchlichen Rechtsvorschriften.
( 2 ) Enthalten Vorschriften gemäß Abs. 1 keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit, so sind die folgenden verfassungsmäßigen Stellen (Art. 13 Abs. 2 KV) zuständig:
  1. betreffend die Angelegenheiten des Art. 15 Abs. 3 KV in der Kirche A.B. in erster Instanz das Presbyterium, in zweiter Instanz der Superintendentialausschuss und in dritter Instanz der Oberkirchenrat A.B.; in der Kirche H.B. in erster Instanz das Presbyterium und in zweiter Instanz der Oberkirchenrat H.B.;
  2. betreffend alle anderen Angelegenheiten (Art. 15 Abs. 2 KV) in erster Instanz das Presbyterium, in zweiter Instanz der Superintendentialausschuss bzw. der Oberkirchenrat H.B. und in dritter Instanz der Oberkirchenrat A.u.H.B.
( 3 ) Soweit die in Abs. 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese
  1. bei Personen zunächst nach ihrer Zugehörigkeit zu einer Pfarrgemeinde, dann nach ihrem Hauptwohnsitz bzw. Wohnsitz, schließlich nach ihrem letzten Wohnsitz im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende höhere Instanz zuständig;
  2. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen nach der Lage des Gutes;
  3. bei kirchlichen Vertretungskörpern, Werken und Einrichtungen nach deren Sitz.
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3.
Befangenheit

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§ 20

( 1 ) Mitglieder der gemäß § 19 KVO zur Entscheidung berufenen Organe haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
  1. in Sachen, an denen sie selbst beteiligt sind, oder ihr Ehegatte oder Lebensgefährte, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die ihnen oder ihrem Ehegatten bzw. Lebensgefährten näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist;
  2. in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder; ihres Mündels oder Pflegebefohlenen;
  3. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte bestellt waren oder noch bestellt sind;
  4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
  5. im Rechtsmittelverfahren, wenn sie an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung in unterer Instanz mitgewirkt haben.
( 2 ) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn seine Vertretung nicht rechtzeitig bewirkt werden kann, auch das befangene Mitglied des Vertretungskörpers an unaufschiebbaren Amtshandlungen teilzunehmen.
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4.
Beteiligte und deren Vertreter

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§ 21

( 1 ) Beteiligter des Verfahrens ist, wer die Tätigkeit der kirchlichen Verwaltungsorgane in Anspruch nimmt oder auf den sich deren Tätigkeit bezieht. Parteien sind Beteiligte, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind.
( 2 ) Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
( 3 ) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die der Evangelischen Kirche angehören und sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Vor dem Organ gemäß § 19 KVO kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet ein Rechtsanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
( 4 ) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Behebung etwaiger Mängel sind vom entscheidenden Organ gemäß § 19 KVO von Amts wegen zu veranlassen.
( 5 ) Von einer ausdrücklichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn es sich um die Vertretung durch Familienmitglieder, Haushaltsangehörige oder nach den kirchlichen Rechtsvorschriften zur Vertretung Befugte handelt, die dem entscheidenden Organ bekannt sind und soferne Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen.
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5.
Eingaben

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§ 22

( 1 ) Anträge, Gesuche, Beschwerden und sonstige Mitteilungen können schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Schriftliche Eingaben können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegrafisch, fernschriftlich, im Wege automationsgestützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.
( 2 ) Rechtsmittel und sonstige Eingaben, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.
( 3 ) Formgebrechen schriftlicher Eingaben ermächtigen nicht zur Zurückweisung. Das zur Entscheidung berufene Organ hat dem Einschreiter vielmehr die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, dass nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist die Eingabe zurückgewiesen wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
( 4 ) Jede kirchliche Stelle ist zur Entgegennahme mündlicher Vorbringen verpflichtet. Dieses ist erforderlichenfalls seinem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten, welche von den vorbringenden Personen und dem Verfasser eigenhändig zu unterfertigen ist.
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6.
Akteneinsicht

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§ 23

( 1 ) Den Beteiligten ist Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten; sie können sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen.
( 2 ) Allen Parteien muss auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
( 3 ) Von der Akteneinsicht sind Beratungsniederschriften und jene Aktenbestandteile ausgenommen, deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen bewirken oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
( 4 ) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist kein Rechtsmittel zulässig.
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7.
Ausfertigungen

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§ 24

Einladungen, Vorschreibungen, Erledigungen, Entscheidungen und alle anderen auf das Verfahren Bezug habenden Verfügungen sind auszufertigen und den Beteiligten durch Post oder durch Boten zuzustellen. Wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen, ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.
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8.
Fristen

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§ 25

( 1 ) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
( 2 ) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages, der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
( 3 ) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder sonstigen gesetzlichen Feiertag, den Karfreitag oder den Reformationstag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist.
( 4 ) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
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9.
Das Ermittlungsverfahren

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§ 26

( 1 ) Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Sache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
( 2 ) Ist eine Vorfrage schon Gegenstand eines anderen Verfahrens, so ist das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieser Vorfrage auszusetzen.
( 3 ) Soweit die kirchlichen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, ist das Ermittlungsverfahren von Amts wegen durchzuführen. Dabei ist Rücksicht auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu nehmen.
( 4 ) Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, taubstumm, taub oder stumm, so ist erforderlichenfalls ein beeideter Dolmetsch bzw. Übersetzer beizuziehen.
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10.
Beweise, Zeugen und Sachverständige

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§ 27

( 1 ) Tatsachen, die für das entscheidende Organ offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein Rechtsvorschriften eine Vermutung aufstellen, bedürfen keines Beweises.
( 2 ) Die Beweiskraft von öffentlichen und Privaturkunden ist nach den §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu beurteilen.
( 3 ) Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
( 4 ) Zur Aufklärung der Sache kann auf Antrag oder von Amts wegen auch ein Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, vorgenommen werden.
( 5 ) Beweisaufnahmen können auch mittelbar durch andere kirchliche Stellen oder einzelne dazu beauftragte Amtsträger vorgenommen oder durch sonstige Erhebungen ersetzt oder ergänzt werden. Insbesondere können Sachverständige mit der selbstständigen Vornahme eines Augenscheines betraut werden.
( 6 ) Im Übrigen ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
( 7 ) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
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§ 28

( 1 ) Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:
  1. Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;
  2. Geistliche Amtsträger und Mitarbeiter in einem öffentlichen kirchlichen Dienst (Art. 20 Abs. 3 KV) darüber, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
  3. Amtsträger der Kirche und ihren Einrichtungen, wenn sie durch ihre Aussage die ihnen obliegende Amtsverschwiegenheit verletzen würden, soferne sie von der Pflicht zur Geheimhaltung nicht entbunden worden sind.
( 2 ) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:
  1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen selbst oder dem in § 20 Abs. 1 Z. 1 und 2 KVO umschriebenen Personenkreis einen unmittelbaren bedeutenden Vermögensnachteil oder die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Schande gereichen würde;
  2. über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen.
( 3 ) Die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen können die Zeugenaussage auch darüber verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter einer Partei von dieser anvertraut wurde.
( 4 ) Wegen der Gefahr eines Vermögensnachteils darf die Aussage über Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle der in Abs. 2 Z. 1 bezeichneten Personen nicht verweigert werden.
( 5 ) Jeder Zeuge ist zu Beginn seiner Vernehmung über die für die Vernehmung maßgebenden persönlichen Verhältnisse zu befragen und zu ermahnen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. Er ist auf die Gründe für die Verweigerung der Aussage hinzuweisen.
( 6 ) Will ein Zeuge die Aussage verweigern, so hat er die Gründe seiner Weigerung glaubhaft zu machen.
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§ 29

Auf die Vernehmung von Beteiligten zum Zwecke der Beweisführung sind die §§ 27 und 28 KVO anzuwenden, doch gilt der Weigerungsgrund wegen Gefahr eines Vermögensnachteils nicht.
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§ 30

( 1 ) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind entsprechende beeidigte Sachverständige beizuziehen bzw. zu beauftragen.
( 2 ) Als Sachverständiger kann herangezogen werden, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist, oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich oder von der Kirche angestellt oder ermächtigt ist.
( 3 ) Wenn solche Sachverständige nicht zur Verfügung stehen, können andere geeignete Personen als Sachverständige herangezogen werden.
( 4 ) Auf Sachverständige ist § 20 Abs. 1 KVO anzuwenden. Außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung bzw. Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindlichen Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte. Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag ist endgültig.
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11.
Entscheidungen

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§ 31

( 1 ) Entscheidungen der nach § 19 KVO zuständigen kirchlichen Organe sind im Verwaltungsverfahren schriftlich als Bescheide zu erlassen. Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung oder einen Bescheid nach Abs. 2 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, voranzugehen.
( 1a ) Abweichend von Abs. 1 kann eine Entscheidung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, wenn sie zur Gänze eine antragsgemäße Erledigung vorsieht, in Form eines formlosen Schreibens des zuständigen Organes erfolgen. Dies gilt nicht in Dienstrechts- und Datenschutzrechtsangelegenheiten, bei der Vorschreibung von Kirchenbeiträgen inklusive Gemeindeumlagen, für die Genehmigung von Rechtsgeschäften sowie dann, wenn der Antragsteller bzw. die Antragstellerin dies aus Rechtsschutzinteressen ausdrücklich begehrt.
( 2 ) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach kirchengesetzlich festgelegten oder tarifmäßig feststehenden Maßstäben oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, kann ein Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassen werden.
( 3 ) Gegen einen nach Abs. 2 erlassenen Bescheid kann bei dem Organ, das den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Das Organ, das den Bescheid erlassen hat, hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.
( 4 ) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Bescheide sind nur dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen worden ist, oder wenn zugleich über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten entschieden wurde.
( 5 ) Jeder Bescheid muss die Bezeichnung des entscheidenden Organs enthalten sowie mit Datum und den unter leserlicher Beifügung der Namen abgegebenen Unterschriften der Personen versehen sein, die für das entscheidende Organ zu zeichnen befugt sind.
( 6 ) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Rechtsvorschriften und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Lässt der Gegenstand eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif erscheint, gesondert abgesprochen werden.
( 7 ) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
( 8 ) In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
( 9 ) In jenen Fällen, in denen im erstinstanzlichen Bescheid gemäß Abs. 4 eine Begründung entfällt, kann die Bescheiderlassung in Form einer Stampiglie betreffend Genehmigung des Antrages bzw. Rechtsgeschäftes auf dem Antrag oder der Vertragsurkunde direkt erfolgen.
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§ 32

( 1 ) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welchem Organ das Rechtsmittel einzubringen ist. Sie hat ferner auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen.
( 2 ) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die von der kirchlichen Rechtsvorschrift festgelegte Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der festgelegten Frist eingebracht wurde.
( 3 ) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.
( 4 ) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Organ, bei dem das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei dem Organ, das den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.
( 5 ) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages, so gilt das Fehlen eines solchen als Formgebrechen gemäß § 22 Abs. 3 KVO.
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§ 33

Bescheide, die in letzter Instanz erlassen werden, haben, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder wenn über Einwendungen und Anträge von Beteiligten abgesprochen wird, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Revisionssenat und auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde einzuhaltende Frist hinzuweisen.
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§ 34

( 1 ) Bescheide sind nachweislich allen Parteien zuzustellen, wobei anstelle der Unterschriften der für die bescheiderlassende Instanz Zeichnenden die Beglaubigung der ausfertigenden Kanzlei treten kann, dass die Ausfertigung mit dem Original übereinstimmt und die eigenhändig beigesetzten Unterschriften aufweist.
( 2 ) Parteien, die über einen kirchlichen E-Mail-Account verfügen, können Bescheide an diesen E-Mail-Account rechtswirksam zugestellt werden. Die Zustellung gilt einen Tag nach der elektronischen Versendung als erfolgt, es sei denn, es ist aus technischen Gründen die Empfangnahme beim Adressaten bzw. bei der Adressatin nicht möglich, oder es erfolgt eine automatische Antwort über eine zeitlich begrenzte Abwesenheit.
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12.
Rechtsschutz

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§ 35

( 1 ) Gegen jeden Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung an die nächsthöhere Instanz gemäß § 19 KVO zulässig.
( 2 ) Gegen nur das Verfahren betreffende Anordnungen ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden.
( 3 ) Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
( 4 ) Eine Berufung ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.
( 5 ) Die Berufung ist von der Partei binnen vier Wochen bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder bei dem Organ, das über die Berufung zu entscheiden hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.
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§ 36

( 1 ) Parteien des Verfahrens über Berufungen sind der Berufungswerber, die Parteien des Verwaltungsverfahrens und das Organ, das den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
( 2 ) Werden in einer Berufung neue Tatsachen oder Beweise, die erheblich scheinen, vorgebracht, so ist davon unverzüglich den etwaigen Berufungsgegnern Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Berufung Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
( 3 ) Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsinstanz durch das Organ erster Instanz durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.
( 4 ) Ist der der Berufungsinstanz vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung des Verfahrens in erster Instanz unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsinstanz den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Behandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die jeweilige Unterinstanz verweisen.
( 5 ) Die Berufungsinstanz kann die unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen.
( 6 ) Außer dem in Abs. 4 erwähnten Fall hat die Berufungsinstanz, soferne die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch, als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterinstanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
( 7 ) Auch für Bescheide der Berufungsinstanz gelten die §§ 31 und 32 KVO, doch ist der Spruch auch dann zu begründen, wenn dem Berufungsantrag stattgegeben wird.
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§ 37

( 1 ) Bescheide, gegen die eine Berufung nicht erhoben wird oder gegen die eine weitere Berufung nicht mehr zulässig ist, werden rechtskräftig, was aktenmäßig festzuhalten ist.
( 2 ) Der Vollzug dieser Bescheide obliegt dem Organ erster Instanz.
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§ 38

( 1 ) Eingaben von Beteiligten, die außer in den Fällen der §§ 39 und 40 KVO die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn sie nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 geben, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
( 2 ) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von dem Organ, das den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberinstanz aufgehoben oder abgeändert werden.
( 3 ) Insoweit es zur Erfüllung wesentlicher kirchlicher Aufgaben unerlässlich ist, können von dem Organ, das den Bescheid erlassen hat oder den sachlich in Betracht kommenden Oberinstanzen auch andere rechtskräftige Bescheide aufgehoben oder abgeändert werden, wobei unter möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen ist. Über die Aufhebung oder Abänderung ist das Berufungsverfahren neu zu eröffnen.
( 4 ) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberinstanz als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
  1. von einem unzuständigen oder einem nicht richtig zusammengesetzten Organ erlassen wurde;
  2. gegen zwingende Bestimmungen der Kirchenverfassung oder anderer Kirchengesetze verstößt oder einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde oder
  3. tatsächlich undurchführbar ist.
( 5 ) Auf die Ausübung des Abänderungs- und Behebungsrechtes gemäß Abs. 2 bis 4 steht niemandem ein Anspruch zu. Einbringern mutwilliger Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge können die Kosten des von ihnen dadurch verursachten Verfahrens auferlegt werden.
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13.
Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung

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§ 39

( 1 ) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
  1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist;
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
  3. der Bescheid gemäß § 26 Abs. 2 KVO von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von dem zur Entscheidung darüber berufenen Organ in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
( 2 ) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen vier Wochen vom Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Bescheides bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
( 3 ) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z. 1 stattfinden.
( 4 ) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht dem Organ zu, das den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
( 5 ) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, soferne nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
( 6 ) Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind keinesfalls zu wiederholen.
( 7 ) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiederaufnahme steht dem Antragsteller das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Instanz zu, soferne die Ablehnung nicht bereits von der höchsten Instanz erfolgt ist. Gegen die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig.
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§ 40

( 1 ) Gegen die Versäumung einer Frist, einer Anhörung oder sonst einer vom entscheidenden Organ verfügten Äußerung oder Handlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
  1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, zur Anhörung zu erscheinen, sich zu äußern oder zu handeln und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft;
  2. die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.
( 2 ) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erhalten hat, gestellt werden.
( 3 ) Wenn einer Partei zur Vornahme einer Handlung eine Frist gesetzt, und die Frist versäumt wurde, so hat die Partei gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag auch die versäumte Handlung nachzuholen.
( 4 ) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist das Organ berufen, bei dem die Säumnis gesetzt wurde, oder das die unrichtige Rechtsbelehrung erteilt hat. Das Organ kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
( 5 ) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
( 6 ) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Gründe gestützt werden, die im Verfahren schon für unzureichend befunden worden sind, um eine Verlängerung einer versäumten Frist zu bewilligen.
( 7 ) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in den Stand zurück, in dem es sich vor Eintritt der Versäumung befunden hat.
( 8 ) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Anhörung oder Stellungnahme wird die Frist zur Anfechtung des infolge der Versäumnis erlassenen Bescheides nicht verlängert.
( 9 ) Hat eine Partei Wiedereinsetzung gegen die Versäumung ihrer Anhörung, Äußerung oder Stellungnahme beantragt und gegen den Bescheid Berufung eingelegt, so ist auf die Erledigung der Berufung erst einzugehen, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen worden ist.
( 10 ) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung steht dem Antragsteller das Recht der Berufung an das im Instanzenzug übergeordnete Organ zu. Gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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14.
Entscheidungspflicht

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§ 41

( 1 ) Alle zur Entscheidung berufenen Organe sind verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
( 2 ) Wird der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt, so geht auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberinstanz über. Im Falle von Berufungen von Parteien nach § 41 Abs. 1 geht im Falle einer Säumigkeit des Oberkirchenrates die Zuständigkeit zur Entscheidung an den Revisionssenat über.
( 3 ) Für die Oberinstanz beginnt die im Abs. 1 bezeichnete Frist mit dem Tag des Einlangens des Antrages zu laufen.
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15.
Kosten

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§ 42

( 1 ) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten einschließlich der Kosten seiner Vertretung selbst zu bestreiten.
( 2 ) Die Kosten für die Tätigkeit der im Verwaltungsverfahren entscheidenden Organe sind von Amts wegen zu tragen, soferne sich aus dem Folgenden nichts anderes ergibt.
( 3 ) Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen, als den in den im Folgenden vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel auch immer, ist unzulässig.
( 4 ) Erwachsen im Verfahren Barauslagen, so sind sie von Amts wegen zu tragen, soferne sie nicht in Durchführung eines Antrages einer Partei entstanden sind. In diesem Fall hat dafür die antragstellende Partei aufzukommen. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
( 5 ) Wurden Kosten durch Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen.
( 6 ) Treffen die Voraussetzungen der Abs. 4 und 5 auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
( 7 ) Kann ein Antrag nicht ohne größere Barauslagen durchgeführt werden, so kann die antragstellende Partei zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses angehalten werden.
( 8 ) Die den Zeugen und Beteiligten sowie den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind, falls hiefür nicht Beteiligte des Verfahrens aufzukommen haben, von jenem Rechtsträger zu tragen, für den sie gehandelt haben.
( 9 ) Wer ein Verfahren durch mutwillig eingebrachte Eingaben und Anträge zu bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren oder durch mutwillige Aufsichtsbeschwerden verursacht, dem können die Kosten des dadurch verursachten Verfahrens auferlegt werden.
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16.
Verfahren bei Genehmigungen gemäß Art. 39 Abs. 1 Z 10, 11 und 12 KV sowie
Art. 55 Abs. 2 Z 11 und 12 KV

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§ 42 a

( 1 ) Die in Art. 39 Abs. 1 Z 10 und 11 sowie Art. 55 Abs. 2 Z 11 und 12 KV genannten Rechtsgeschäfte sind von Notaren bzw. Notarinnen oder Rechtsanwälten bzw. Rechtsanwältinnen zu errichten und allenfalls grundbücherlich durchzuführen; dies gilt nicht für Kredit- und Pfandverträge mit Kreditinstituten mit dem Sitz oder der Zweigniederlassung in Österreich. Mietverträge über Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten können auch von Immobilientreuhändern bzw. Immobilientreuhänderinnen nach Maßgabe deren gewerberechtlicher Befugnis verfasst werden. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens sind zusätzlich Bestätigungen der vertragserrichtenden Notare bzw. Notarinnen, Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwältinnen sowie allenfalls von Immobilientreuhändern bzw. Immobilientreuhänderinnen vorzulegen, in denen bestätigt wird, dass der Abschluss des entsprechenden Rechtsgeschäftes aus der Sicht des Vertragserrichters bzw. der Vertragserrichterin für den kirchlichen Rechtsträger unbedenklich ist. Bei Kauf- und Bestandverträgen (inklusive Leasingverträgen) ist überdies zusätzlich die Angemessenheit der vertraglich vereinbarten Entgelte (wie Kaufpreise, Mietzinse und dergleichen) zu bescheinigen.
( 2 ) Bei Übernahme von Schuldverpflichtungen wie Kredit-, Darlehens- und Pfandverträgen, soweit die zu übernehmende Verpflichtung wie aufzunehmende Kredite/Darlehen den Betrag von EUR 75.000 übersteigt, ist eine Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders bzw. einer Wirtschaftstreuhänderin vorzulegen, wonach der Antragsteller bzw. die Antragstellerin unter Berücksichtigung seiner bzw. ihrer Einnahmen und Ausgaben in den letzten fünf Jahren in der Lage sein wird, der Tilgung der übernommenen Schuldverpflichtungen voraussichtlich nachzukommen. Gleiches gilt für bauliche Maßnahmen inklusive Instandsetzungsarbeiten (Art. 39 Abs. 1 Z 12 KV), zu deren Finanzierung Kredite/Darlehen im Umfang von mehr als EUR 75.000 aufgenommen werden.
( 3 ) Bei Verträgen betreffend die Teilnahme/Beteiligung an Bürgerenergiegemeinschaften sowie Erneuerbarer-Energie-Gemeinschaften ist eine Bescheinigung eines Fachmannes bzw. einer Fachfrau aus dem Bereich Energiewesen vorzulegen, dass die Teilnahme/Beteiligung langfristig unter Berücksichtigung des Klima- und Umweltschutzes sinnvoll ist.
( 4 ) Werden in Genehmigungsverfahren im Sinne des Abs. 1 und Abs. 2 Verträge (Rechtsgeschäfte), von den genannten Berufsgruppen errichtet sowie die entsprechenden Bestätigungen/Bescheinigungen vorgelegt, beschränkt sich die Prüfung durch das genehmigende Organ auf die ordnungsgemäße Beschlussfassung und Zeichnung. Wird in einem Verfahren nach der Bauordnung mit der Bewilligung der baulichen Maßnahmen auch der entsprechende Finanzierungsplan mit Kredit- und Darlehensaufnahmen und dergleichen genehmigt, gilt für ein Genehmigungsverfahren betreffend die Übernahme der Schuldverpflichtung dasselbe.
( 5 ) Werden in Genehmigungsverfahren Verträge (Rechtsgeschäfte) vorgelegt, die nicht von dem unter Abs. 1 genannten Personenkreis errichtet bzw. verfasst wurden, oder fehlen die in Abs. 1 bis 3 genannten Bestätigungen bzw. Bescheinigungen, kann das genehmigende kirchliche Organ im Genehmigungsverfahren eine fachliche Stellungnahme von Dritten einholen, deren Kosten der Antragsteller bzw. die Antragstellerin zu tragen hat.
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3. Teil
Das Verfahren vor dem Revisionssenat

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§ 43

( 1 ) Beschwerden nach Art. 119 Abs. 1 Z. 6 KV sind binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung der letzten Instanz beim Revisionssenat einzubringen. In Fällen, in denen eine schriftliche Entscheidung nicht ergangen ist, beginnt der Fristenlauf ab jenem Zeitpunkt, mit dem der Beschwerdeführer Kenntnis von der Entscheidung erlangt hat.
( 2 ) Anfechtungen nach Art. 119 Abs. 3 KV sind binnen 14 Tagen ab Kenntnis von Wahlanfechtungsgründen beim Revisionssenat einzubringen.
( 3 ) Beschwerden und Anfechtungen gemäß Art. 119 Abs. 1 Z. 6 und Abs. 3 KV sowie Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Beschwerdefrist haben keine aufschiebende Wirkung. Aufschiebende Wirkung kann im Einzelfall auf Antrag des Beschwerdeführers zuerkannt werden, wenn ihm ohne diese aufschiebende Wirkung bei denkmöglicher Stattgebung der Beschwerde ein nicht wieder gutzumachender oder unverhältnismäßiger Nachteil entstünde.
( 4 ) In Angelegenheiten nach Art. 119 Abs. 1 Z. 9 KV gelten für die Einbringung der Beschwerden und Anträge an den Revisionssenat die in der Ordnung des geistlichen Amtes sowie der Ordnung der Vertretung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen festgelegten Fristen.
( 5 ) In Angelegenheiten nach Art. 119 Abs. 1 Z. 10 KV gelten für die Einbringung der Beschwerden und Anträge die im Datenschutzgesetz festgelegten Fristen.
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§ 44

( 1 ) Anträge nach Art. 119 Abs. 1 Z. 2 bis 5 KV haben insbesondere zu enthalten:
  1. die Bezeichnung der angefochtenen Rechtsvorschrift;
  2. die Gründe, auf die sich die behauptete Verfassungswidrigkeit oder Gesetzeswidrigkeit stützt.
( 2 ) Beschwerden nach Art. 119 Abs. 1 Z. 6 und 7 KV haben insbesondere zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;
  2. den Sachverhalt;
  3. die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet.
( 3 ) Beschwerden nach Art. 119 Abs. 1 Z. 8 KV haben insbesondere zu enthalten:
  1. den Antrag mit dem Nachweis der Einbringung;
  2. Nachweise über die fristgerechte Einbringung aller dazu verlangten Unterlagen;
  3. gegebenenfalls Nachweise darüber, wann und von welcher höheren Instanz die Entscheidung begehrt wurde.
( 4 ) Anfechtungen nach Art. 119 Abs. 3 KV haben insbesondere zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des Wahlvorganges;
  2. die Bezeichnung der kirchlichen Rechtsvorschrift, die nach Behauptung des Anfechtenden durch den Wahlvorgang verletzt wurde.
( 5 ) Beschwerden und Anträge nach Art. 119 Abs. 1 Z. 9 KV und den Bestimmungen der Ordnung des geistlichen Amtes bzw. der Ordnung der Vertretung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben insbesondere zu enthalten:
  1. Darstellung des relevanten dienstrechtlichen Sachverhaltes;
  2. soweit möglich, die Verletzung der entsprechenden dienstrechtlichen Vorschrift und/oder der Bestimmung der Ordnung des geistlichen Amtes bzw. der Ordnung der Vertretung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen oder der verfahrensrechtlichen Vorschrift des 2. Teiles dieser Verfahrensordnung.
( 6 ) Beschwerden gegen Bescheide des Datenschutzsenates nach Art. 119 Abs. 1 Z. 10 KV haben den relevanten Sachverhalt sowie in Ansehung der betroffenen natürlichen Person soweit als möglich das vermeintlich verletzte, datenschutzrechtlich gewährleistete Recht zu bezeichnen. Bei Beschwerde einer kirchlichen Körperschaft ist die sonstige Rechtsverletzung darzulegen. Bei Säumnisbeschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Datenschutzsenat ist in der Beschwerde der ursprüngliche Antrag zu benennen und wenn möglich in Kopie anzuschließen. Er hat weitere Ausführungen im Zusammenhang mit dem Nicht-Tätigwerden des Datenschutzsenates zu enthalten.
( 7 ) Anträge, Beschwerden und Anfechtungen haben ein bestimmtes Begehren zu enthalten.
( 8 ) Anträge, Beschwerden und Anfechtungen, die diesen Vorschriften nicht entsprechen oder offenbar verspätet eingebracht wurden oder unzulässig sind, sind ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss zurückzuweisen.
( 9 ) Offensichtlich unbegründete Anträge können mit einer kurzen Begründung abgewiesen werden.
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§ 45

( 1 ) Nach Einlangen der Anträge, Beschwerden und Anfechtungen bestimmt der Präsident des Revisionssenates einen Berichterstatter. Dieser lässt die Gleichschriften den Beteiligten mit der Aufforderung zustellen, binnen vier Wochen eine Gegenäußerung zu erstatten.
( 2 ) Nach Ablauf dieser Frist lässt der Berichterstatter die Geschäftsstücke beischaffen, auf die sich die Beteiligten bezogen haben oder die er sonst für erforderlich hält, und legt dem Präsidenten den Akt zur Anberaumung der mündlichen Verhandlung vor.
( 3 ) Der Präsident leitet die Verhandlung und trifft alle zu ihrem ordnungsgemäßen Ablauf erforderlichen Anordnungen.
( 4 ) Der Berichterstatter stellt den Sachverhalt und die Aktenlage dar.
( 5 ) Daraufhin erhalten die Beteiligten das Wort zu kurzen Darstellungen ihres Rechtsstandpunktes und zur Stellung von Anträgen. Der Revisionssenat beschließt sodann über die Aufnahme von Beweisen. Nach Durchführung eines allfälligen Beweisverfahrens tritt der Revisionssenat in die Beratung ein.
( 6 ) Wird im Zuge des Verfahrens offenbar, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, ist nach Einholung seiner Äußerung die Beschwerde mit Beschluss ohne mündliche Verhandlung als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Das gleiche gilt, wenn die Beschwerde zurückgezogen wird. Ein derartiger Beschluss kann in einem aus drei Mitgliedern bestehenden Senat, von denen eines zum geistlichen Amt befähigt sein muss, gefasst werden.
( 7 ) Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
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§ 46

( 1 ) Der Revisionssenat entscheidet mit Erkenntnis.
( 2 ) Anträge sind entweder als unbegründet abzuweisen oder es ist die angefochtene Rechtsvorschrift oder ein Teil derselben als verfassungs- oder gesetzwidrig aufzuheben. Der Oberkirchenrat A. und H. B. hat binnen vier Wochen nach Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses dasselbe im Amtsblatt für die Evangelische Kirche A. und H. B. in Österreich zu verlautbaren.
( 3 ) Das Erkenntnis hat die Beschwerde entweder als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Durch die Aufhebung tritt die Sache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. In Verfahren betreffend Dienstrechtsangelegenheiten nach den Bestimmungen der Ordnung des geistlichen Amtes sowie der Ordnung der Vertretung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie nach dem Datenschutzgesetz kann der Revisionssenat auch in der Sache selbst entscheiden.
( 4 ) Anfechtungen sind entweder als unbegründet abzuweisen oder es ist der Wahlvorgang ganz oder teilweise aufzuheben.
( 5 ) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Superintendentialausschuss bzw. der Oberkirchenrat H. B. beschließen, dass eine Gemeindevertretung bzw. ein Presbyterium, deren Wahl aufgehoben worden ist, bis zur ehest durchzuführenden Neuwahl im Amt verbleiben.
( 6 ) Beschlüsse von Gemeindevertretungen bzw. Presbyterien, deren Wahl angefochten worden ist, bedürfen bis zur Entscheidung darüber zur Rechtswirksamkeit ihrer Beschlüsse der Bestätigung durch den Superintendentialausschuss bzw. durch den Oberkirchenrat H. B.
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§ 47

( 1 ) Das Erkenntnis ist in geheimer Beratung zu fällen, sogleich zu verkünden oder der schriftlichen Ausfertigung vorzubehalten. Die schriftliche Ausfertigung ist bis längstens vier Wochen nach der abschließenden Verhandlung in der Sache zu veranlassen.
( 2 ) Bei der Abstimmung stimmen die Mitglieder des Revisionssenates nach ihrem Alter, das jüngste zuerst, ab. Der Vorsitzende stimmt als letzter ab.
( 3 ) Sowohl über die mündliche Verhandlung als auch über die Abstimmung ist eine Niederschrift von einem hiefür vom Oberkirchenrat A. u. H. B. beigestellten Schriftführer aufzunehmen.
( 4 ) Die Urschrift des Erkenntnisses und die Niederschriften sind vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterfertigen.
( 5 ) Sofern über Anträge, Beschwerden und Anfechtungen der Revisionssenat nicht nach vorheriger Verhandlung zu entscheiden hat, kann der Revisionssenat unter analoger Anwendung des § 12 a entscheiden.
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§ 48

Die kanzleimäßige Besorgung der Geschäfte des Revisionssenates erfolgt durch das Kirchenamt A. B. unter Aufsicht des Präsidenten des Revisionssenates.
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4. Teil
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

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§ 49

( 1 ) Die Änderungen und Ergänzungen dieses Kirchengesetzes treten zum gleichen Zeitpunkt in Kraft, wie jene der Kirchenverfassung im Zuge der KV-Redaktion.
( 2 ) Die Umgliederung von Bestimmungen aus der Kirchenverfassung, bzw. ihre Eingliederung in dieses Kirchengesetz hat keine Auswirkungen auf bereits laufende Verfahren.
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§ 50

Der Evangelische Oberkirchenrat A. u. H. B. ist ermächtigt, nach Beschlussfassung dieses Kirchengesetzes vor Veröffentlichung dessen Bestimmungen fortlaufend zu nummerieren.

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1 ↑ Red. Hinweis: Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Verfahrensordnung.