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Geschäftsordnung des Revisionssenates

Vom 5. November 2021

ABl. Nr. 194/2021

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§ 1

(1) Der Revisionssenat besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin, vier weiteren Mitgliedern (Beisitzer) und sechs Ersatzmitgliedern (Art. 117 Abs. 1 der Kirchenverfassung - KV).
(2) Die Leitung des Revisionssenates steht dem Präsidenten/der Präsidentin zu; er/sie führt den Vorsitz bei den Sitzungen, den mündlichen Verhandlungen (§ 45 der Kirchlichen Verfahrensordnung – KVO) und in der Vollversammlung, im Falle seiner/ihrer Verhinderung sein/ihr Stellvertreter gem. Art. 117 Abs. 1 KV.
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§ 2

(1) Der Revisionssenat ist beschlussfähig, wenn der Präsident/die Präsidentin (im Falle seiner/ihrer Verhinderung sein/ihr Stellvertreter) und vier Stimmführer anwesend sind, von denen zwei zum geistlichen Amt befähigt sein müssen.
(2) 1Der Revisionssenat fasst seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. 2Erfolgt die Entscheidung in einem Verfahren, in dem eine Verhandlung durchgeführt wurde, dürfen daran nur solche Senatsmitglieder teilnehmen, die bei der Verhandlung ununterbrochen anwesend waren.
(3) Ist ein Mitglied des Revisionssenates als befangen anzusehen (§ 20 KVO), so tritt ein Ersatzmitglied an dessen Stelle.
(4) Die Ablehnung eines Mitgliedes in einer vor dem Revisionssenat zur Verhandlung gelangenden Angelegenheit ist nicht zulässig.
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§ 3

(1) 1Das in Art. 117 Abs. 5 KV geforderte Gelöbnis legt der Präsident/die Präsidentin vor dem Bischof/der Bischöfin oder dem Landessuperintendenten/der Landessuperintendentin oder dem Präsidenten/der Präsidentin der Generalsynode ab. 2Die übrigen Mitglieder werden vom Präsidenten/von der Präsidentin angelobt. 3Das Datum der Angelobung ist in einer von der Kanzlei des Revisionssenates geführten Liste festzuhalten.
(2) 1Das Gelöbnis hat folgenden Wortlaut: 2„Ich gelobe vor Gott, mich bei meinem Wirken als Mitglied des Revisionssenats nur von meinem an das Evangelium gebundenen Gewissen leiten zu lassen und die kirchlichen Gesetze zu beachten. 3Ich will in meinem Amte dazu beitragen, dass in der Kirche Friede und Ordnung gewahrt und wiederhergestellt werden.“
(3) Reisekosten und Taggelder richten sich nach den für die Mitglieder der Synoden aufgestellten Richtsätzen und sind durch das Kirchenamt auszuzahlen bzw. anzuweisen.
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§ 4

1Der Präsident/die Präsidentin und die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder bilden die Vollversammlung des Revisionssenates. 2Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich. 3Die Vollversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit die Geschäftsordnung und erstattet Wahlvorschläge (Art. 117 Abs. 3 KV). 4Entsprechende Vorlagen sind vom Präsidenten/von der Präsidentin vorzubereiten.
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§ 5

(1) 1Der Antrag, ein Kirchengesetz oder eine Verfügung mit einstweiliger Geltung als verfassungswidrig aufzuheben, muss begehren, entweder, dass die betreffende Norm ihrem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen als verfassungswidrig aufgehoben werden. 2Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen.
(2) Gleiche Grundsätze gelten sinngemäß für den Antrag, Verordnungen und sonstige allgemein verbindliche Anordnungen kirchlicher Stellen als gesetzwidrig aufzuheben.
(3) 1Zur Verhandlung über derartige Anträge sind der Antragsteller und im Fall eines Antrages nach Art. 119 Abs. 1 Z 1 bis 5 KV die betroffenen Organe zu laden. 2Diese Organe sind zur Erstattung der nach § 45 Abs. 1 KVO vorgesehenen Gegenäußerung berufen.
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§ 6

(1) 1Beschwerden an den Revisionssenat haben den in § 44 KVO näher bezeichneten Inhalt aufzuweisen. 2Die Beschwerde hat ferner ein bestimmtes Begehren und jene Angaben zu enthalten, aus denen hervorgeht, dass sie rechtzeitig im Sinne des § 43 KVO erhoben worden ist.
(2) 1Zur Verhandlung über Beschwerden nach Art. 119 Abs. 1 Z 6 bis 10 KV sind alle Parteien zu laden; als solche gelten der Beschwerdeführer, die belangte kirchliche Stelle und die Mitbeteiligten (Personen, deren Rechte durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides berührt würden). 2Die Erstattung einer Gegenäußerung steht der belangten kirchlichen Stelle und den Mitbeteiligten zu.
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§ 7

(1) 1Eine Wahlanfechtung nach Art. 119 Abs. 3 KV hat den begründeten Antrag auf Aufhebung des ganzen oder eines bestimmten Teiles des Wahlverfahrens zu enthalten. 2Dem die Wahl durchführenden Gremium steht es frei, eine Gegenäußerung zu erstatten und zur Verhandlung einen Vertreter zu entsenden.
(2) Besteht die in der Wahlanfechtung behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens darin, dass eine nicht wählbare Person für gewählt erklärt oder einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden sei, ist auch diese Person zu laden.
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§ 8

(1) Wer als Beteiligter eines Verfahrens anzusehen ist, richtet sich im Übrigen nach § 21 KVO.
(2) Über den Umfang der den Beteiligten zustehenden Akteneinsicht (§ 23 KVO) entscheidet der Präsident/die Präsidentin im Einvernehmen mit dem Berichterstatter.
(3) In Verhandlungsakten kann in der Regel bis zum dritten Tag vor der Verhandlung Einsicht genommen werden.
(4) 1Die Akteneinsicht erfolgt im Kirchenamt während der für den Parteienverkehr festgesetzten Amtsstunden. 2Soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist, kann die Akteneinsicht auch durch Übersendung von Aktenteilen unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel erfolgen. 3Von der Einsicht ausgeschlossene Aktenteile (§ 23 Abs. 3 KVO) sind zurückzubehalten.
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§ 9

(1) Wurde eine in § 43 KVO festgesetzte Frist durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis versäumt, so kann der Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter sinngemäßer Anwendung von § 40 KVO bewilligt werden.
(2) Auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Falle des Art. 119 Abs. 3 KV finden die Bestimmungen des § 39 KVO sinngemäß Anwendung.
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§ 10

(1) 1Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, ist nach Einholung seiner Äußerung die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 2Entsprechendes gilt, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird. 3Diese Einstellung erfolgt ohne Durchführung einer Verhandlung mit Beschluss, der den Parteien zuzustellen ist. 4Ein derartiger Beschluss kann in einem aus drei Mitgliedern bestehenden Senat, von denen eines zum geistlichen Amt befähigt sein muss, gefasst werden (§ 45 Abs. 6 KVO).
(2) Die in Absatz 1 letzter Satz genannte Senatsbesetzung gilt auch für Beschlüsse, mit denen eine Beschwerde zurückgewiesen (§ 44 Abs. 8 KVO) oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird (§ 44 Abs. 9 KVO) oder mit denen über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 43 Abs. 3 KVO) entschieden wird.
(3) 1Auf Anordnung des Präsidenten/der Präsidentin kann im Einvernehmen mit den Beisitzern die Beratung und Abstimmung schriftlich oder per E-Mail im Umlaufweg oder sonst unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel erfolgen. 2Bei einer Abstimmung im Umlaufweg sind die Erklärungen der Beisitzer der Urschrift der Entscheidung anzufügen. 3Als Tag der Beschlussfassung gilt der Tag, an welchem die Urschrift der Entscheidung nach Zustimmung der anderen Senatsmitglieder vom Präsidenten/von der Präsidentin unterfertigt wird. 4Dies gilt auch für Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung.
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§ 11

(1) 1Alle beim Revisionssenat einlangenden Eingaben werden in einem fortlaufenden Register verzeichnet und sodann unverzüglich zunächst dem Präsidenten/der Präsidentin vorgelegt. 2Eine neu anfallende Rechtssache weist der Präsident/die Präsidentin einem der (in der Regel rechtskundigen) Beisitzer, ausnahmsweise auch einem Ersatzmitglied als Berichterstatter zu. 3Die einem Berichterstatter zugewiesene Rechtssache darf diesem, abgesehen von dem Fall einer längeren Verhinderung, nur mit seiner Zustimmung wieder abgenommen werden.
(2) Gleichschriften der Eingaben sind im Fall der Einleitung eines Verfahrens den Beteiligten zuzustellen (§ 45 Abs. 1 KVO).
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§ 12

(1) 1Erledigungen bloß prozessleitender Natur im Vorverfahren sowie Verfügungen, die lediglich zur Vorbereitung der Verhandlung dienen, werden vom Berichterstatter nach Rücksprache mit dem Präsidenten/der Präsidentin ohne Einholung eines Senatsbeschlusses getroffen. 2In diesem Rahmen kann der Berichterstatter auch die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen, Sachverständigen und Auskunftspersonen vornehmen oder vornehmen lassen sowie Auskünfte von Behörden und kirchlichen Stellen einholen. 3Die Anordnungen sind im Namen des Revisionssenates auszufertigen. 4Auch kann der Berichterstatter oder der Revisionssenat die Beschwerde mit dem Beschwerdeführer außerhalb einer mündlichen Verhandlung informativ erörtern.
(2) 1Der Revisionssenat hat, soweit er dies in einem Verfahren für erforderlich hält, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 2Diese ist vom Präsidenten/von der Präsidentin anzuberaumen. 3Die Verständigung hiervon soll den Beteiligten möglichst 14 Tage vor dem Verhandlungstermin zukommen. 4Verhandlungen finden in der Regel am Sitz des Kirchenamtes statt, ausnahmsweise auch an einem anderen Ort.
(3) 1Zu jeder Verhandlung sind der Antragsteller, die Gegenpartei und etwa sonstige Beteiligte zu laden. 2Hat ein Beteiligter jemanden mit seiner Vertretung beauftragt, so ist die Ladung zur Verhandlung in der Regel diesem zuzustellen, doch kann das persönliche Erscheinen einer Partei verlangt werden.
(4) Das Ausbleiben von Parteien steht der Verhandlung und Entscheidung nicht entgegen.
(5) 1Nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung werden die Akten an den Berichterstatter zurückgeleitet. 2Dieser hat einen Bericht auszuarbeiten und diesen mit den Akten dem Präsidenten/der Präsidentin vorzulegen, der/die ihn bei den übrigen Senatsmitgliedern in Umlauf setzt. 3Bis zur Beratung steht es jedem Senatsmitglied frei, zum Bericht eine schriftliche Äußerung abzugeben.
(6) Der Zeitpunkt einer Verhandlung oder Sitzung ist in der Regel so anzuberaumen, dass den übrigen Senatsmitgliedern für das Studium des Berichtes möglichst zwei Wochen zur Verfügung steht.
(7) Von den Beteiligten eingelangte Gegenäußerungen hat der Berichterstatter dem Beschwerdeführer (Antragsteller) zukommen zu lassen.
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§ 13

(1) 1Der Berichterstatter hat die in den schriftlichen Eingaben enthaltenen Rechtsausführungen nur zu verlesen, wenn die Eingabe von einer Partei stammt, die zur Verhandlung nicht erschienen ist oder wenn eine der erschienenen Parteien die Verlesung verlangt. 2Nach dem Berichterstatter erhalten der Beschwerdeführer (Antragsteller), sodann die Gegenpartei und sonstige Mitbeteiligte das Wort. 3Nach Erfordernis sind die Parteien in der gleichen Ordnung zu weiteren Äußerungen zuzulassen. 4Das Schlusswort gebührt dem Antragsteller.
(2) Die Verhandlungen vor dem Revisionssenat sind nicht öffentlich (§ 45 Abs. 7 KVO), doch kann jede Partei verlangen, dass auf ihre Kosten der Verhandlung drei Personen ihres Vertrauens, die der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich oder der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich angehören, beiwohnen.
(3) 1Eine Verlegung oder Vertagung der Verhandlung kann aus wichtigen Gründen angeordnet werden. 2Diese Anordnung trifft bei versammeltem Senat dieser, sonst der Präsident/die Präsidentin.
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§ 14

(1) Die Beratung des Revisionssenates beginnt mit dem Antrag des Berichterstatters.
(2) Zeigt sich bei der Beratung, dass auf Tatsachen Bezug genommen werden soll, die bei der Verhandlung nicht vorgekommen sind, so ist die Verhandlung zur Vornahme der erforderlichen Feststellungen wieder zu eröffnen.
(3) Erfolgt die Verkündung der Entscheidung nach der Beratung noch in der Verhandlung, ist dies in der Verhandlungsniederschrift festzuhalten.
(4) Die Ausfertigung der Entscheidung hat neben dem Spruch die Entscheidungsgründe zu enthalten, in die auch das Vorbringen, der zu Grunde gelegte Sachverhalt und die rechtliche Beurteilung aufzunehmen ist.
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§ 15

1Entscheidungen über Angelegenheiten nach Art. 119 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 KV haben auch die Verpflichtung zu enthalten, sie kundzumachen. 2Neben der Kundmachung im Amtsblatt für die Evangelische Kirche A.u.H.B. in Österreich kann auch eine Kundmachung seitens der Stelle, welche die bekämpfte Vorschrift erlassen hat, angeordnet werden. 3In anderen Angelegenheiten entscheidet der Senat im Einzelfall über die Zweckmäßigkeit einer Kundmachung und deren Formulierung.
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§ 16

(1) Die Niederschrift über die Verhandlung hat die Namen der anwesenden Mitglieder des Revisionssenates, die erschienenen Parteien oder Beteiligten und deren Vertreter, die allfälligen Vertrauenspersonen sowie die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung, insbesondere die gestellten Anträge zu enthalten.
(2) Die Niederschrift über die Abstimmung hat die gestellten Anträge mit ihrer wesentlichen Begründung sowie erforderlichenfalls eine Darstellung des Vorgangs bei der Beratung zu enthalten und die Stimmführer namentlich aufzuzählen, die für und die gegen einen Antrag gestimmt haben.
(3) Dem Entwurf der Entscheidung ist vom Berichterstatter die Anweisung beizufügen, welchen Personen und Stellen Ausfertigungen zuzustellen und welche sonst erforderlichen Verfügungen zu treffen sind.
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§ 17

(1) 1Der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. bestellt einen Schriftführer und dessen Stellvertreter, die der Evangelischen Kirche A.B. oder der Evangelischen Kirche H.B. angehören müssen. 2Sie sind zur strengsten Verschwiegenheit, insbesondere auch gegenüber allen kirchlichen Stellen, verpflichtet. 3Ihre Tätigkeit vollzieht sich nach Weisungen des Präsidenten/der Präsidentin und im einzelnen Verfahren nach Weisungen des Berichterstatters. 4Insbesondere können sie außer zur Anfertigung der Niederschriften aller Verhandlungen und Sitzungen des Revisionssenates auch zur Unterstützung des Präsidenten/der Präsidentin und des Berichterstatters herangezogen werden.
(2) Offenkundige Schreib- und Rechenfehler in Entscheidungen hat über Weisung des Präsidenten/der Präsidentin die Kanzlei des Revisionssenates (§ 48 KVO) zu verbessern.
(3) Die Sammlung und Evidenzhaltung der Erkenntnisse erfolgt durch die Kanzlei des Revisionssenates in Zusammenarbeit mit dem juristischen Kirchenrat/der juristischen Kirchenrätin.
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§ 18

1Der Revisionssenat legt der Synode A.B., der Synode H.B. sowie der Generalsynode im Sinne des Art. 120 KV zu jeder ordentlichen Session einen Tätigkeitsbericht und einen Erfahrungsbericht mit allfälligen Anregungen gesetzgeberischer oder verwaltungsrechtlicher Art vor und erstattet allenfalls erforderliche Wahlvorschläge im Sinne des Art. 117 Abs. 3 KV. Eine Gleichschrift leitet er dem Evangelischen Oberkirchenrat A.u.H.B. zu.

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