.Verwaltungsanordnung für die
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Verwaltungsanordnung für die
Verwaltung kirchlichen Vermögens1#
Vom 22. Juli 2022
ABl. Nr. 102/2022
####I. Veranlagung
(
1
)
Barvermögen ist in der für die Anlegung für Minderjährige gesetzlich festgelegten Art anzulegen.
(
2
)
Soweit Barvermögen nicht durch gesetzlich vorgeschriebene Rücklagen gebunden ist (z.B. Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen), kann es darüber hinaus unter Einhaltung der Vorgaben für nachhaltige Veranlagung bis zu einem Ausmaß von 33 % in nachhaltigen Fonds veranlagt werden.
(
3
)
Grundlage für die Ermittlung des zum Kaufzeitpunkt in nachhaltigen Fonds veranlagbaren Vermögens ist der letzte geprüfte und beschlossene Jahresabschluss.
#II. Voraussetzungen für nachhaltige Veranlagung
(
1
)
In den Fonds dürfen neben Anleihen durchgerechnet maximal bis zu 25 % in Aktien investiert sein.
(
2
)
Die Fonds müssen über ein FNG-Gütesiegel, das Österreichische Umweltzeichen für nachhaltige Finanzprodukte oder ein ESG-Rating verfügen.
(
3
)
Das Presbyterium hat einen Beschluss zu fassen über
- den Anteil des verbleibenden Barvermögens, der nicht mündelsicher veranlagt wird;
- den Maximalanteil an Aktien innerhalb des nachhaltigen Fonds;
- das Gütesiegel oder den ESG-Rating-Anbieter, der herangezogen werden soll.
III. Überprüfung und Anpassung
(
1
)
1 Nach Beschluss jedes Jahresabschlusses ist das in nachhaltigen Fonds veranlagte Vermögen mit dem Mittel des nach den letzten beiden Jahresabschlüssen veranlagbaren Vermögens abzugleichen. 2 Bei Überschreitung des Maximalanteils von 33 % hat längstens innerhalb von zwei Jahren eine Anpassung zu erfolgen.
(
2
)
Analog zu Ziffer 1 ist der durchgerechnete Aktienanteil in den nachhaltigen Fonds zu überprüfen und längstens innerhalb eines Jahres anzupassen, wenn er 25 % übersteigt.
#IV. Prinzipien für die Veranlagung
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1
)
Unzulässig und nicht genehmigungsfähig sind Kreditverträge in Fremdwährungen (Fremdwährungskredite) mit endfälligem Tilgungsträger.
(
2
)
1 Bei der Veranlagung sind die Grundsätze der Risikominimierung zu beachten. 2 Bei Wertpapieren ist auf beste Bonität der Emittenten zu achten. 3 Das Veranlagungsrisiko sollte durch Aufteilung der Investitionen minimiert werden. 4 Bei Veranlagung nach I.2. sollte in solche nachhaltigen Fonds investiert werden, die eine Strategie der Risikominimierung durch Diversifikation in Regionen, Branchen und Emittenten umsetzen. 5 Währungsrisiken sind zu vermeiden.
#V. Schlussbestimmung
Diese Verwaltungsanordnung ersetzt die Verwaltungsanordnung 2005 für die Verwaltung kirchlichen Vermögens, ABl. Nr. 104/2005.
Evangelische Kirche A.B. in Österreich Evangelischer Oberkirchenrat A.B. | |
Mag. Michael Chalupka Bischof | Ing. Günter Köber Oberkirchenrat |
Evangelische Kirche H.B. in Österreich Evangelischer Oberkirchenrat H.B. | |
Pfr. Mag. Thomas Hennefeld Landessuperintendent | DI Klaus Heußler Oberkirchenrat |
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1 ↑ Die Evangelischen Oberkirchenräte A.B. und H.B. haben gleichlautend jeweils für ihren Bereich gemäß Art. 88 Abs. 2 Z 5 bzw. Art. 98 Abs. 3 Z 5 Kirchenverfassung diese Verwaltungsanordnung erlassen.
1 ↑ Die Evangelischen Oberkirchenräte A.B. und H.B. haben gleichlautend jeweils für ihren Bereich gemäß Art. 88 Abs. 2 Z 5 bzw. Art. 98 Abs. 3 Z 5 Kirchenverfassung diese Verwaltungsanordnung erlassen.