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Verwaltungsanordnung für die
Verwaltung kirchlichen Vermögens1#

Vom 22. Juli 2022

ABl. Nr. 102/2022

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I. Veranlagung

( 1 ) Barvermögen ist in der für die Anlegung für Minderjährige gesetzlich festgelegten Art anzulegen.
( 2 ) Soweit Barvermögen nicht durch gesetzlich vorgeschriebene Rücklagen gebunden ist (z.B. Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen), kann es darüber hinaus unter Einhaltung der Vorgaben für nachhaltige Veranlagung bis zu einem Ausmaß von 33 % in nachhaltigen Fonds veranlagt werden.
( 3 ) Grundlage für die Ermittlung des zum Kaufzeitpunkt in nachhaltigen Fonds veranlagbaren Vermögens ist der letzte geprüfte und beschlossene Jahresabschluss.
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II. Voraussetzungen für nachhaltige Veranlagung

( 1 ) In den Fonds dürfen neben Anleihen durchgerechnet maximal bis zu 25 % in Aktien investiert sein.
( 2 ) Die Fonds müssen über ein FNG-Gütesiegel, das Österreichische Umweltzeichen für nachhaltige Finanzprodukte oder ein ESG-Rating verfügen.
( 3 ) Das Presbyterium hat einen Beschluss zu fassen über
  • den Anteil des verbleibenden Barvermögens, der nicht mündelsicher veranlagt wird;
  • den Maximalanteil an Aktien innerhalb des nachhaltigen Fonds;
  • das Gütesiegel oder den ESG-Rating-Anbieter, der herangezogen werden soll.
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III. Überprüfung und Anpassung

( 1 ) Nach Beschluss jedes Jahresabschlusses ist das in nachhaltigen Fonds veranlagte Vermögen mit dem Mittel des nach den letzten beiden Jahresabschlüssen veranlagbaren Vermögens abzugleichen. Bei Überschreitung des Maximalanteils von 33 % hat längstens innerhalb von zwei Jahren eine Anpassung zu erfolgen.
( 2 ) Analog zu Ziffer 1 ist der durchgerechnete Aktienanteil in den nachhaltigen Fonds zu überprüfen und längstens innerhalb eines Jahres anzupassen, wenn er 25 % übersteigt.
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IV. Prinzipien für die Veranlagung

( 1 ) Unzulässig und nicht genehmigungsfähig sind Kreditverträge in Fremdwährungen (Fremdwährungskredite) mit endfälligem Tilgungsträger.
( 2 ) Bei der Veranlagung sind die Grundsätze der Risikominimierung zu beachten. Bei Wertpapieren ist auf beste Bonität der Emittenten zu achten. Das Veranlagungsrisiko sollte durch Aufteilung der Investitionen minimiert werden. Bei Veranlagung nach I.2. sollte in solche nachhaltigen Fonds investiert werden, die eine Strategie der Risikominimierung durch Diversifikation in Regionen, Branchen und Emittenten umsetzen. Währungsrisiken sind zu vermeiden.
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V. Schlussbestimmung

Diese Verwaltungsanordnung ersetzt die Verwaltungsanordnung 2005 für die Verwaltung kirchlichen Vermögens, ABl. Nr. 104/2005.
Evangelische Kirche A.B. in Österreich
Evangelischer Oberkirchenrat A.B.
Mag. Michael Chalupka
Bischof
Ing. Günter Köber
Oberkirchenrat
Evangelische Kirche H.B. in Österreich
Evangelischer Oberkirchenrat H.B.
Pfr. Mag. Thomas Hennefeld
Landessuperintendent
DI Klaus Heußler
Oberkirchenrat

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1 ↑ Die Evangelischen Oberkirchenräte A.B. und H.B. haben gleichlautend jeweils für ihren Bereich gemäß Art. 88 Abs. 2 Z 5 bzw. Art. 98 Abs. 3 Z 5 Kirchenverfassung diese Verwaltungsanordnung erlassen.