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Ordnung des Österreichischen Lutherischen Nationalkomitees
Vom 11. Oktober 1999
ABl. Nr. 248/1999, 230/2006
#Lutherisches Nationalkomitee
###§ 1
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1
)
Dem Österreichischen Lutherischen Nationalkomitee (ÖLNK) gehören an:
- der Bischof der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich als Vorsitzender,
- als Vertreter der Superintendenz der Superintendent bzw. im Falle seiner Verhinderung der Superintendentialkurator,
- die weiteren Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates A. B.
(
2
)
Für den Fall der Verhinderung des Bischofs, oder wenn das Amt des Bischofs erledigt ist, führt der in dieser Funktion dienstälteste Superintendent den Vorsitz.
#Verfahren
###§ 2
(
1
)
1 Für das Verfahren des ÖLNK gelten die Bestimmungen der kirchlichen Verfahrensordnung, soferne im Folgenden nichts anderes festgelegt ist. 2 Das ÖLNK ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. 3 Für Beschlüsse ist die absolute Mehrheit der Stimmen nötig.
(
2
)
Das ÖLNK tritt mindestens einmal jährlich und zwar aus Anlass einer den Bischof beratenden Superintendentenkonferenz zusammen; im Übrigen nach Bedarf über Verlangen des Vorsitzenden.
(
3
)
1 Die Einberufung des ÖLNK erfolgt durch den Vorsitzenden. 2 Über Verlangen von mindestens der Hälfte der Mitglieder ist binnen eines Monats eine außerordentliche Sitzung einzuberufen, wobei zwischen Verlangen auf Einberufung und der Sitzung nicht mehr als zwei Monate gelegen sein dürfen.
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4
)
Die Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung beschlossen.
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5
)
Das ÖLNK kann den Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Oberkirchenrates A. B. ermächtigen, in anstehenden Einzelfällen gemeinsam zu entscheiden, wobei auf der jeweils nächsten Sitzung derartige Entscheidungen und deren etwaiger Vollzug zu berichten sind.
(
6
)
Bis zu einem Höchstbetrag von € 100.000,— (ATS 1,376.030,—) können das Kollegium des Evangelischen Oberkirchenrats A. B. oder einzelne Mitglieder des ÖLNK mit der Entscheidung oder dem Vollzug über anstehende Darlehensansuchen betraut werden.
#Geschäftsführung
###§ 3
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1
)
Die Geschäftsführung obliegt dem mit wirtschaftlichen Angelegenheiten betrauten Oberkirchenrat A. B.; er bedient sich hierzu des Kirchenamtes A. B. Im Fall der Verhinderung des Geschäftsführers vertritt ihn der Vorsitzende für die Dauer der Verhinderung oder der Erledigung des Amtes.
(
2
)
Dem Geschäftsführer obliegt die Veranlassung des Vollzuges der Beschlüsse des ÖLNK.
(
3
)
Der Geschäftsführer hat dem ÖLNK die für die Entscheidung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
#Vertretung
###§ 4
1 Die Vertretung des Lutherischen Nationalkomitees nach außen obliegt dem Vorsitzenden gemeinsam mit dem Geschäftsführer (Doppelzeichnung). 2 Soweit lediglich Vollzugshandlung auf Grund von Beschlüssen des ÖLNK vorliegen, genügt Einzelzeichnung und -vertretung.
#Vermögen des Lutherischen Nationalkomitees
###§ 5
(
1
)
1 Der Österreichische Lutherische Nationalfonds ist ein vom Lutherischen Weltbund in der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich initiiertes, rechtlich unselbstständiges Sondervermögen zur wirtschaftlichen Förderung der Evangelischen Kirche A. B., ihrer Gemeinden, Werke und Einrichtungen. 2 Dieses Sondervermögen steht im Eigentum der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich und wird von dieser nach den Bestimmungen der Evangelischen Kirchenverfassung und dieser Ordnung verwaltet. 3 Zuweisungen aus dem kirchlichen Haushalt, Spenden und Zinserträge sowie etwaige Subventionen durch Gebietskörperschaften sind dem Fonds zuzuführen und jeweils widmungsgemäß zu verwenden.
(
2
)
Die Buchhaltung über das Sondervermögen des Fonds wird im Evangelischen Kirchenamt A. B. geführt.
(
3
)
Das Sondervermögen ist rechtlich unselbstständig.
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4
)
In der Hauptversammlung ist jeweils der letzte Rechnungsabschluss zu genehmigen und darüber zu beschließen, welcher Betrag im laufenden Kalenderjahr, das auch als Geschäftsjahr gilt, für Darlehen und etwaige Zuschüsse zur Verfügung steht.
#Verwendung der Mittel des Lutherischen Nationalfonds
###§ 6
(
1
)
Aus den Mitteln des Lutherischen Nationalfonds dürfen Zuwendungen und Darlehen bis zu einer Höchstgrenze von € 50.000,— nur an Gemeinden gemäß Art. 13 Abs. 2 KV, Gemeindeverbände, kirchliche Werke und Einrichtungen gegeben werden
- zu Bauzwecken für Projekte, die die kirchliche Baukommission genehmigt hat,
- für die Beschaffung von Anlagen zur Elektronischen Datenverarbeitung (Hardware und Software),
- Beihilfen und Unterstützungsleistungen an evangelische physische oder juristische Personen des In- oder Auslandes.
(
2
)
Die Kosten der Verwaltung des Lutherischen Nationalfonds sind vorweg von der Kirche A. B. zu tragen.
(
3
)
1 Über die Vergabe von Mitteln des Lutherischen Nationalfonds entscheidet das ÖLNK. 2 In Bausachen ist das Vorliegen der endgültigen Baugenehmigung weitere Voraussetzung für eine Mittelzuteilung.
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4
)
1 Die Bedingungen für Darlehen sind vom ÖLNK durch Beschluss festzusetzen. 2 Solche Beschlüsse gelten jeweils bis zu einem neuen Beschluss.
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5
)
Die Kontrolle der Mittelverwendung durch die Empfänger und die Überwachung der Rückzahlung von Darlehen obliegt dem Geschäftsführer.
#Änderung der Ordnung und Auflösung des ÖLNK
###§ 7
1 Änderungen dieser Ordnung und Beschlüsse über die Auflösung des Lutherischen Nationalfonds bedürfen im ÖLNK einer Zweidrittelmehrheit. 2 Die Auflösung hat den Wegfall der Sonderverwaltung der Vermögensmasse zur Folge. 3 Die Forderungen und Kontostände bleiben Eigentum der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich. 4 Etwaige nicht verjährte Darlehen des Lutherischen Weltbundes an das ÖLNK sind im Rückforderungsfall zurückzuzahlen.
#Inkrafttreten
###§ 8
Diese Ordnung wurde in der Sitzung des ÖLNK am 11. Oktober 1999 beschlossen und ist mit der Beschlussfassung in Kraft getreten.