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Verordnung über die Begutachtungspflicht von Dauerschuldverhältnissen kirchlicher Werke

Vom 5. Juni 1998

ABl. Nr. 83/1998

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§ 1

( 1 ) Wird von Werken der Kirche A. B. bzw. der Kirche A. u. H. B. beabsichtigt, ein Dauerschuldverhältnis einzugehen, insbesondere durch Abschluss von Dienst- oder Werkverträgen, so ist vor Abschluss der Entwurf der Vereinbarung, des Vertrages bzw. des Dienstzettels dem Oberkirchenrat zur Begutachtung vorzulegen.
( 2 ) In Aussicht genommene Vertragspartner sind nachweislich davon in Kenntnis zu setzen, dass der rechtswirksame Abschluss der betreffenden Vereinbarung erst nach erfolgter Begutachtung und entsprechend ihrem Ergebnis erfolgen kann.
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§ 2

Von der in § 1 vorgeschriebenen Begutachtung kann vom zuständigen Oberkirchenrat dann und solange durch Beschluss abgesehen werden, als im betreffenden Werk eine entsprechend qualifizierte juristische Fachkraft zur verantwortlichen Begutachtung zur Verfügung steht.
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§ 3

( 1 ) Für Dauerschuldverhältnisse, die ohne die in § 1 vorgeschriebene Begutachtung eingegangen werden, haften ausschließlich die Mitglieder jenes Organs bzw. jene Amtsträger, die für den Abschluss verantwortlich sind. Eine Haftung der Kirche A. B. bzw. der Kirche A. u. H. B. wird ausdrücklich ausgeschlossen.