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Verordnung über die Begutachtungspflicht von Dauerschuldverhältnissen kirchlicher Werke
Vom 5. Juni 1998
ABl. Nr. 83/1998
####§ 1
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1
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Wird von Werken der Kirche A. B. bzw. der Kirche A. u. H. B. beabsichtigt, ein Dauerschuldverhältnis einzugehen, insbesondere durch Abschluss von Dienst- oder Werkverträgen, so ist vor Abschluss der Entwurf der Vereinbarung, des Vertrages bzw. des Dienstzettels dem Oberkirchenrat zur Begutachtung vorzulegen.
(
2
)
In Aussicht genommene Vertragspartner sind nachweislich davon in Kenntnis zu setzen, dass der rechtswirksame Abschluss der betreffenden Vereinbarung erst nach erfolgter Begutachtung und entsprechend ihrem Ergebnis erfolgen kann.
#§ 2
Von der in § 1 vorgeschriebenen Begutachtung kann vom zuständigen Oberkirchenrat dann und solange durch Beschluss abgesehen werden, als im betreffenden Werk eine entsprechend qualifizierte juristische Fachkraft zur verantwortlichen Begutachtung zur Verfügung steht.
#§ 3
(
1
)
1 Für Dauerschuldverhältnisse, die ohne die in § 1 vorgeschriebene Begutachtung eingegangen werden, haften ausschließlich die Mitglieder jenes Organs bzw. jene Amtsträger, die für den Abschluss verantwortlich sind. 2 Eine Haftung der Kirche A. B. bzw. der Kirche A. u. H. B. wird ausdrücklich ausgeschlossen.