.Geschäftsordnung der Synode A.B.
##Abschnitt II:
##Abschnitt III:
##Abschnitt IV:
##Abschnitt V:
##Abschnitt VI:
##Abschnitt VII:
##Abschnitt VIII:
##Abschnitt IX:
##Abschnitt X:
##Abschnitt XI:
##Abschnitt XII:
##
Geschäftsordnung der Synode A.B.
und ihrer Ausschüsse und Kommissionen
Vom 7. September 1988
ABl. Nr. 114/1988, 88/1990, 246/1992, 113/1994, 242/1997, 217/1998, 267/1999, 276/1999, 252/2003, 137/2005, 143/2005, 228/2005, 5/2006, 61/2006, 157/2006, 118/2012, 178/2012, 133/2013, 249/2013, 224/2015, 82/2018, 237/2019, 252/2020, 102/2021, 215/2023, 27/2024, 84/2024, 259/2024, 2/2026
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Wiederverlautbarung der Geschäftsordnung der Synode A.B. | 1. Jänner 2026 | ABl. Nr. 2/2026 | 1. Novelle 2025 |
Abschnitt I:
##§ 1
(
1
)
1 Die Funktionsdauer der Synode A.B. beginnt mit ihrer Konstituierung (Art. 73 Abs. 4 KV, § 3). 2 Sie ist innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Wahl durch Beschluss des Präsidiums in der Regel nach Wien einzuberufen, dies gleichzeitig mit der konstituierenden Session der Generalsynode (Art. 106 Abs. 2 KV).
(
2
)
Die Funktionsdauer der Synode A.B. und ihrer Ausschüsse umfasst den Zeitraum, für den die Mitglieder nach Art. 76 Abs. 3 KV gewählt sind (Art. 73 Abs. 4 und Abs. 5 KV), sie endet jedenfalls erst mit der Konstituierung der neu gewählten Synode A.B.
(
3
)
1 Die Synode A.B. ist während der Funktionsperiode mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Session einzuberufen, darüber hinaus kann die Synode A.B. zu weiteren ordentlichen und außerordentlichen Sessionen einberufen werden (Art. 77 Abs. 4 KV). 2 In Zeiten einer Epidemie bzw. Pandemie sowie sonstigen gesetzlichen und behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der persönlichen Kontaktaufnahme kann die jährliche ordentliche Session entfallen.
(
4
)
1 Innerhalb der Session tritt die Synode A.B. nach Bedarf zu einzelnen Sitzungen zusammen. 2 Das Präsidium setzt nach Erfordernis der Tagesordnung (§ 6) Anzahl und Dauer der Sitzungen innerhalb der Session fest.
#§ 2
(
1
)
Die Stellung und die Aufgaben des Oberkirchenrates A.B. sowie des Kirchenpresbyteriums A.B. gegenüber der Synode A.B. werden durch die Kirchenverfassung und durch diese Geschäftsordnung bestimmt.
(
2
)
1 Der Oberkirchenrat A.B. ist berechtigt, auch zu Gegenständen, die nicht in Verhandlung stehen, das Wort zu ergreifen. 2 In diesem Falle hat dies die bzw. der Vorsitzende des Oberkirchenrates A.B. vor Beginn der Sitzung der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Synode A.B. bekannt zu geben; diese bzw. dieser teilt es der Synode A.B. mit und setzt den Zeitpunkt der Wortergreifung fest. 3 Werden gegen die Entscheidung der Präsidentin bzw. des Präsidenten Einwände erhoben, entscheidet die Synode A.B. ohne Debatte.
(
3
)
Stellvertretende Mitglieder des Oberkirchenrates A.B. (Art. 94 KV) können an den Sitzungen beratend teilnehmen und zu allen Verhandlungsgegenständen das Wort ergreifen.
(
4
)
Bei einzelnen Verhandlungsgegenständen, die das Kirchenamt A.u.H.B. für die Synode A.B. vorbereitet hat, kann über Beschluss des Präsidiums der Synode A.B. zu diesen Verhandlungsgegenständen Kirchenrätinnen und Kirchenräten A.u.H.B. (Art. 116 a Abs. 3 KV), in deren Aufgabenbereich der Verhandlungsgegenstand fällt, das Rederecht erteilt werden.
#Abschnitt II:
Einberufung, Konstituierung
##§ 3
(
1
)
1 Die Synode A.B. wird nach Anhörung des Kirchenpresbyteriums A.B. über Beschluss des Präsidiums zur konstituierenden Sitzung einberufen, dies zeitgleich mit der konstituierenden Session der Generalsynode. 2 Mit der Einberufung sind Ort und Zeit der Session festzulegen. 3 Die Einladung an die Mitglieder der Synode A.B. sowie die Kundmachung im Amtsblatt veranlasst das Synodenbüro im Kirchenamt A.u.H.B. (Art. 116 a Abs. 1 KV).
(
2
)
1 Die Synode A.B. tritt in der Regel in Wien zusammen (Art. 77 Abs. 4 KV). 2 Über einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss der vorhergehenden Synode A.B. (Session) oder des Präsidiums nach Anhörung des Kirchenpresbyteriums A.B. sowie in besonderen Situationen kann die Einberufung an jeden Ort Österreichs erfolgen.
(
3
)
1 Die Einladung erfolgt in der Regel elektronisch, alternativ vor der konstituierenden Session oder bei technischen Problemen schriftlich, und hat spätestens einen Monat vor Beginn der Session zu ergehen. 2 Die vom Präsidium erstellte vorläufige Tagesordnung (§ 6) und die entsprechenden Materialien (Vorlagen, Anträge, Berichte) werden den ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern der Synode A.B. auf der passwortgeschützten Cloud (§ 7 a) möglichst gleichzeitig mit der Einladung, spätestens aber zwei Wochen vor der Session zur Verfügung gestellt.
(
4
)
Die Synode A.B. wird nach vorausgegangenem Gottesdienst durch die Bischöfin bzw. den Bischof eröffnet.
(
5
)
In der konstituierenden Session übernimmt zunächst die Bischöfin bzw. der Bischof den Vorsitz und stellt durch Namensaufruf die Beschlussfähigkeit der Synode A.B. (Session) fest.
(
6
)
In ihre oder seine Hand legen die Mitglieder der Synode A.B. folgendes Gelöbnis ab: „Ich gelobe vor Gott, bei meinem Wirken in der Synode die innere und äußere Wohlfahrt der Evangelischen Kirche A.B. nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren und darauf zu achten, dass die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus.“
(
7
)
1 Die Bischöfin bzw. der Bischof führt zunächst die Wahl der weiteren Abgeordneten gemäß Art. 76 Abs. 1 Z 6 KV durch. 2 Aus der Mitte der nun vollständigen Synode A.B. sind sodann drei Schriftführerinnen und Schriftführer zu wählen. 3 Danach erfolgt die Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten nach Maßgabe der Bestimmungen der Wahlordnung. 4 Nach dieser Wahl oder deren Abbruch gemäß Wahlordnung führt die Bischöfin bzw. der Bischof noch die Wahl der ersten und zweiten Vizepräsidentin bzw. des ersten und zweiten Vizepräsidenten durch. 5 Mit der Erklärung der Annahme der Wahl durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten sowie die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten endet die Funktion der Bischöfin bzw. des Bischofs als Vorsitzende bzw. Vorsitzender der (konstituierenden) Synodensession der Synode A.B.; dies gilt auch bei Nichtwahl einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten der Synode A.B. in Folge Abbruch der Wahl gemäß den Bestimmungen der Wahlordnung.
(
8
)
1 Nach den Wahlen gemäß Abs. 7 sind unter dem Vorsitz der Präsidentin bzw. des Präsidenten die Mitglieder des Nominierungsausschusses der Synode A.B. zu wählen. 2 Nach der Wahl des Nominierungsausschusses ist die konstituierende Session der Synode A.B. zu unterbrechen und erst nach Durchführung der Konstituierung der Generalsynode wieder aufzunehmen. 3 Nach Abschluss der Konstituierung der Generalsynode inklusive der Wahlen der weltlichen Oberkirchenrätinnen und Oberkirchenräte A.u.H.B. sowie der Ausschüsse und Kommissionen hat der neu konstituierte Nominierungsausschuss der Synode A.B. Vorschläge für die Besetzung der Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams zu erstatten und einen Vorschlag für die Anzahl der weltlichen Mitglieder des Oberkirchenrates A.B. (Art. 87 Abs. 2 KV) zu unterbreiten. 4 Der neu konstituierte Nominierungsausschuss der Synode A.B. hat ferner Vorschläge für die Wahl der weltlichen Mitglieder des Oberkirchenrates A.B. inklusive allfälliger Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu erstellen. 5 Diese Aufgabe entfällt, wenn die Synode A.B. gemäß Art. 87 Abs. 3 und Art. 92 Abs. 2 KV ein von der Generalsynode gewähltes Mitglied des Oberkirchenrates A.u.H.B., welches dem Kirchenregiment A.B. angehören muss, in geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel zum Mitglied des Oberkirchenrates A.B. bestellt, gleiches gilt bezüglich allfälliger Stellvertreterinnen und Stellvertreter. 6 Die Bestellung oder Wahl hat nach den Bestimmungen der Wahlordnung zu erfolgen.
(
9
)
Die Gewählten übernehmen nach dem Abschluss dieser Wahl ihre Ämter.
(
10
)
1 Alle Wahlen gelten für die ganze Funktionsperiode. 2 Auf sie finden die Bestimmungen der Wahlordnung Anwendung.
#Abschnitt III:
Weitere Sessionen
##§ 4
(
1
)
Für die weiteren Sessionen innerhalb der Funktionsperiode sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 bis Abs. 3 anzuwenden.
(
2
)
Die Session wird mit einem Gottesdienst eingeleitet.
(
3
)
Nach der Eröffnung der Session durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und der Feststellung der Beschlussfähigkeit mittels Namensaufrufes legen jene Mitglieder, die in dieser Funktionsperiode noch kein Gelöbnis abgelegt haben, das Gelöbnis entsprechend § 3 Abs. 6 in die Hand der Bischöfin bzw. des Bischofs, bei deren bzw. dessen Verhinderung in die Hand der Präsidentin bzw. des Präsidenten, ab.
(
4
)
Während der Session neu eintretende Mitglieder (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) leisten das Gelöbnis bei ihrem Eintritt.
(
5
)
Die Einberufung zu außerordentlichen Tagungen kann in besonders dringenden Fällen auch per E-Mail erfolgen.
(
6
)
In Zeiten einer Epidemie bzw. Pandemie sowie sonstigen gesetzlichen und behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der persönlichen Kontaktaufnahme kann eine bereits einberufene Synodensession vom Präsidium der Synode A.B. nach vorheriger Anhörung des Kirchenpresbyteriums A.B. abberaumt werden.
#§ 5
(
1
)
Bei Verhinderung von Mitgliedern treten an ihre Stelle die für sie gewählten Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(
2
)
1 Bei Zweifel, ob eine Person der Synode A.B. als Abgeordnete bzw. Abgeordneter oder Stellvertreterin bzw. Stellvertreter angehört, entscheidet das Präsidium. 2 Bis zur Entscheidung durch das Präsidium ruht das Mandat.
(
3
)
Das Kirchenamt A.u.H.B. (Synodenbüro) hat dem Präsidium laufend Mitteilung über die seit dem Schluss der letzten Session erfolgten Veränderungen in der Zusammensetzung der Synode A.B. zu machen.
#Abschnitt IV:
Tagesordnung, Gegenstände der Beratung
##§ 6
(
1
)
Die vorläufige Tagesordnung für jede Session wird vom Präsidium aufgrund von Anträgen des Oberkirchenrates A.B., des Kirchenpresbyteriums A.B., der Ausschüsse, Kommissionen, Projektteams und Superintendentialversammlungen festgelegt und möglichst gleichzeitig mit der Einladung, spätestens aber zwei Wochen vor Beginn der Session, auf der passwortgeschützten Cloud (§ 7 a) bekannt gegeben.
(
2
)
Das Präsidium legt die Zahl, die Dauer und den Beginn der Sitzungen fest.
(
3
)
Nach Namensaufruf und Feststellung der Beschlussfähigkeit der Synode A.B. ist aufgrund der vorläufigen Tagesordnung über die endgültige Tagesordnung zu entscheiden, jedoch unter Berücksichtigung des § 7 in Ansehung selbstständiger Anträge.
#§ 7
(
1
)
Bei Erstellung der Tagesordnung sind die Bestimmungen der Art. 74 Abs. 1, Art. 77 Abs. 1, Art. 83 Abs. 6, Art. 84 Abs. 5 und Art. 88 Abs. 2 und Abs. 3 KV anzuwenden.
(
2
)
Bis zum Eintritt in die Tagesordnung können bei jeder Session selbstständige Anträge, das sind solche, die neue Gegenstände zur Verhandlung stellen (§ 18 Abs. 1), eingebracht werden.
(
3
)
Langt spätestens sechs Wochen vor einer ordentlichen Session ein selbstständiger Antrag mit der ordnungsgemäßen Unterstützung (§ 18 Abs. 1) oder der Antrag einer Superintendentialversammlung beim Präsidium ein, ist dieser Antrag noch vor der ordentlichen Session den zuständigen Ausschüssen, Kommissionen und Projektteams zur Beratung zuzuweisen, auf die passwortgeschützte Cloud hochzuladen und in die Tagesordnung aufzunehmen.
(
4
)
1 Anträge der Superintendentialversammlungen und selbstständige Anträge, die jeweils kürzer als sechs Wochen vor Beginn der Session einlangen, selbstständige Anträge, die nicht ordnungsgemäß unterstützt sind, oder selbstständige Anträge, die während der Session eingebracht werden, sind von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden dem Plenum zur Kenntnis zu bringen und in die passwortgeschützte Cloud aufzunehmen. 2 Das Präsidium beschließt, ob ein ordnungsgemäß unterstützter Antrag oder der Antrag einer Superintendentialversammlung ohne Verhandlung den zuständigen Ausschüssen, Kommissionen und Projektteams zugewiesen oder an den Oberkirchenrat A.B., das Kirchenpresbyterium A.B. oder eine andere zuständige kirchliche Stelle weitergeleitet wird, oder ob die Synode A.B. nach Vorstellung und Verhandlung zu entscheiden hat, entweder den Antrag den zuständigen Ausschüssen, Kommissionen und Projektteams zuzuweisen, an die oben genannten Stellen weiterzuleiten oder den Antrag abzulehnen. 3 Nicht ordnungsgemäß unterstützte Anträge sind, sofern sie nicht binnen einer vom Präsidium gesetzten Frist verbessert wurden, vom Präsidium zurückzuweisen.
(
5
)
Das Recht der Synode A.B., im Sinne des § 18 Abs. 3 vorzugehen, wird durch die Bestimmungen des Abs. 3 und Abs. 4 nicht berührt.
(
6
)
Die Wiederaufnahme bereits abgeschlossener Verhandlungsgegenstände in derselben und der unmittelbar darauffolgenden Session bedarf der Zweidrittelmehrheit.
(
7
)
Das Präsidium entscheidet über die Einordnung in die Tagesordnung betreffend jene Anträge, die gemäß Abs. 3 bis Abs. 5 sowie § 18 Abs. 3 zu beraten und zu verhandeln sind; hierbei ist § 6 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
#§ 7 a
(
1
)
1 Vom Kirchenamt A.u.H.B. wird eine passwortgeschützte Cloud eingerichtet, auf der die Synodenunterlagen (Vorlagen, Anträge, Berichte) der jeweils aktuellen Synodensessionen zum Download zur Verfügung gestellt werden. 2 Die Synodenunterlagen früherer Synodensessionen können auf dieser passwortgeschützten Cloud archiviert und ebenfalls zum Download zur Verfügung gestellt werden.
(
2
)
1 Das Passwort zur Cloud wird den ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern der Synode A.B. vom Kirchenamt A.u.H.B. zur Verfügung gestellt und gilt für die gesamte Gesetzgebungsperiode. 2 Es darf nur nach Rücksprache mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Synode A.B. an Personen weitergegeben werden, die nicht der Synode A.B. angehören.
#Abschnitt V:
Präsidium
##§ 8
(
1
)
1 Die Präsidentin bzw. der Präsident, die erste und die zweite Vizepräsidentin bzw. der erste und der zweite Vizepräsident bilden das Präsidium. 2 Die erste Vizepräsidentin bzw. der erste Vizepräsident hat dem geistlichen Stand, die zweite Vizepräsidentin bzw. der zweite Vizepräsident dem weltlichen Stand anzugehören.
(
2
)
Das Präsidium wacht darüber, dass die Würde und die Rechte der Synode A.B. gewahrt, die der Synode A.B. obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen mit Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden.
(
3
)
1 Es hat alle an die Synode A.B. gerichteten Schriftstücke entgegenzunehmen. 2 Ihm obliegt die Obsorge für die Führung der Verhandlungsschriften und allfälliger anderer Aufzeichnungen über die Verhandlungen (Ton- und Bildaufnahmen).
(
4
)
Es hat das Recht, über Beratungen und Beschlüsse der Synode A.B. Aussendungen an die Gemeinden oder an die Öffentlichkeit zu tätigen.
(
5
)
1 Die Verteilung und der Vertrieb von Schriftstücken an die Mitglieder der Synode A.B. während der Sitzung ist an seine Genehmigung gebunden; ausgenommen sind alle Unterlagen und Materialien der Antragsberechtigten. 2 Werbungen und Sammlungen sind untersagt.
(
6
)
Alle von der Synode A.B. ausgehenden Schriftstücke sind von wenigstens zwei Mitgliedern des Präsidiums, unter denen sich in der Regel die Präsidentin bzw. der Präsident zu befinden hat, zu unterzeichnen.
(
7
)
1 Im Kirchenamt A.u.H.B. ist ein Synodenbüro einzurichten, welches für die kanzleimäßige Unterstützung des Präsidiums der Synode A.B. sowie der Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams der Synode A.B. zuständig ist. 2 Das Synodenbüro steht unter der fachlichen Aufsicht und Weisung der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Synode A.B. (Art. 116 a Abs. 1 KV).
(
8
)
Das Synodenbüro im Kirchenamt A.u.H.B. hat unter Aufsicht und Weisung der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Synode A.B. die Sessionen der Synode A.B., Sitzungen von Ausschüssen, Kommissionen und Projektteams sowie des Kirchenpresbyteriums A.B. organisatorisch vorzubereiten und zur Durchführung von Sitzungen der Synode A.B. sowie des Kirchenpresbyteriums A.B. die erforderlichen Hilfskräfte, vor allem zur Protokollführung (§ 9 Abs. 2 und § 10), zur Verfügung zu stellen und nach den Sessionen die entsprechenden Kundmachungen im Amtsblatt zu veranlassen.
#§ 8 a
(
1
)
1 Die Präsidentin bzw. der Präsident vertritt die Synode A.B. nach außen. 2 Sie bzw. er eröffnet und schließt alle Sitzungen, ist für das Zustandekommen der erforderlichen Beschlüsse des Präsidiums, für die Einhaltung der Geschäftsordnung und die Aufrechterhaltung der Ordnung verantwortlich.
(
2
)
Sie bzw. er hat bei ihrer bzw. seiner Tätigkeit die Bestimmungen des § 2 KVO zu beachten.
(
3
)
Sie bzw. er, beziehungsweise in ihrer bzw. seiner Vertretung eine bzw. einer der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, kann an den Beratungen aller Ausschüsse teilnehmen; in jenen, denen die bzw. der Betreffende nicht angehört, besitzt sie bzw. er kein Stimmrecht.
(
4
)
Im Falle der Verhinderung vertritt sie bzw. ihn die erste beziehungsweise zweite Vizepräsidentin bzw. der erste beziehungsweise zweite Vizepräsident.
#§ 8 b
(
1
)
Ein Mitglied des Präsidiums führt nach einer vom Präsidium zu treffenden Einteilung den Vorsitz in der Synode A.B.
(
2
)
1 Dabei ist die Bestimmung des § 8 a Abs. 1 zu beachten. 2 Kommt eine solche Einteilung nicht zustande, entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident über die Führung des Vorsitzes.
(
3
)
Die bzw. der jeweilige Vorsitzende handhabt die Geschäftsordnung, achtet auf ihre Einhaltung und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung; sie bzw. er leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und verkündet das Ergebnis (§ 21 Abs. 1).
(
4
)
1 Meldet sich die bzw. der Vorsitzende in einer Sitzung der Synode A.B. zu Wort, hat sie bzw. er den Vorsitz an ein anderes Präsidiumsmitglied abzugeben. 2 Sie bzw. er übernimmt ihn im Einvernehmen mit diesem wieder nach der Wortmeldung oder nach Ende der Erledigung des Gegenstandes.
(
5
)
1 Wird während der Funktionsperiode (Amtsperiode) der Synode A.B. das Amt der Präsidentin bzw. des Präsidenten vakant und erfolgt für die laufende Funktionsperiode eine Nachwahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten, führt den Vorsitz in der Synode A.B. zu dem Tagesordnungspunkt „Nachwahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Synode A.B. (Wahlsitzung)“ die Bischöfin bzw. der Bischof. 2 Sie bzw. er wird in diesem Fall nur durch die erste Vizepräsidentin bzw. den ersten Vizepräsidenten (geistliches Mitglied der Synode A.B.) unterstützt und vertreten.
#Abschnitt VI:
Schriftführer, Verhandlungsschrift
##§ 9
(
1
)
Die von der Synode A.B. gewählten Schriftführerinnen und Schriftführer haben die bzw. den Vorsitzenden bei der Erfüllung ihrer bzw. seiner Obliegenheiten, insbesondere bei Verlesungen in der Synode A.B. und bei der Ermittlung der Ergebnisse der Abstimmungen und Wahlen (Stimmzählungen) zu unterstützen.
(
2
)
1 Die Schriftführerinnen und Schriftführer beaufsichtigen die Führung der Verhandlungsschrift. 2 Die Beiziehung von nicht der Synode A.B. angehörigen Protokollantinnen und Protokollanten ist erlaubt. 3 Diese sind für ihre Aufgabe durch Gelöbnis zur besonderen Verschwiegenheit zu verpflichten.
#§ 10
(
1
)
1 Über jede Sitzung ist entsprechend § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 eine Verhandlungsschrift bzw. bei elektronischer Aufzeichnung der Verhandlungen gemäß § 10 Abs. 1a ein Verlaufsprotokoll entsprechend § 10 Abs. 2a zu führen. 2 Diese sind im Entwurf von einer Schriftführerin bzw. einem Schriftführer und von einem Mitglied des Präsidiums zu fertigen.
(
1a
)
Mit Beschluss des Präsidiums können vorerst anstelle einer Verhandlungsschrift gemäß Abs. 1 die Verhandlungen elektronisch aufgezeichnet, ein Verlaufsprotokoll geführt und in der Folge nach Maßgabe des Abs. 2b die elektronische Tonaufzeichnung in ein schriftliches Wortprotokoll übertragen werden.
(
1b
)
Sondermeinungen im Sinne des § 11 Abs. 11 der Verfahrensordnung sind der Verhandlungsschrift bzw. dem Verlaufsprotokoll anzuschließen.
(
2
)
Die Verhandlungsschrift hat zu enthalten:
- Zeit und Ort der Sitzung;
- die Namen der bzw. des Vorsitzenden und der anwesenden sowie der entschuldigten Mitglieder;
- die zahlenmäßige Feststellung der Beschlussfähigkeit;
- die Verhandlungsgegenstände;
- eine kurze Darstellung des Ganges der Verhandlungen;
- die zur Abstimmung gebrachten Fragen;
- den genauen Wortlaut der gefassten Beschlüsse, die entweder in die Verhandlungsschrift selbst aufgenommen oder ihr als Anlage angeschlossen werden müssen; im letzteren Fall muss die Beilage genau bezeichnet und in der gleichen Weise wie die Verhandlungsschrift gefertigt werden;
- das Ergebnis der Abstimmung unter Angabe der Anzahl der Stimmen für und wider und der Stimmenthaltungen, bei namentlicher Abstimmung überdies unter Anführung der Namen.
(
2a
)
1 Werden die Verhandlungen elektronisch aufgezeichnet (§ 10 Abs. 1a), sind während der Sitzungen und unmittelbar nach der entsprechenden Session vorerst in einem schriftlichen Verlaufsprotokoll jedenfalls die Punkte a bis d und f bis h festzuhalten und schriftliche Stellungnahmen von Synodalen anzuschließen. 2 Dieses schriftliche Verlaufsprotokoll ist nach Korrektur und Freigabe durch die drei Schriftführerinnen und Schriftführer binnen acht Wochen nach Ende der Session von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten der Synode A.B. den anderen Mitgliedern des Präsidiums der Synode A.B., dem Oberkirchenrat A.B., den Superintendentinnen und Superintendenten A.B., den Superintendentialkuratorinnen und Superintendentialkuratoren A.B. sowie allen Obleuten und Vorsitzenden von Ausschüssen, Kommissionen und Projektteams zu übermitteln und auf der passwortgeschützten Cloud allen Synodalen sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern zur Verfügung zu stellen. 3 Binnen zwei Wochen ab der Veröffentlichung auf der passwortgeschützten Cloud kann jedes Mitglied der Synode A.B. Einwände gegen das Verlaufsprotokoll schriftlich beim Präsidium geltend machen; dieses entscheidet endgültig. 4 Allfällige Berichtigungen des Protokolls aufgrund berechtigter Einwände sind gesondert auf der passwortgeschützten Cloud zu veröffentlichen.
(
2b
)
1 Wird aufgrund des Beschlusses des Präsidiums gemäß § 10 Abs. 1a die Verhandlung elektronisch aufgezeichnet, ist innerhalb eines Jahres ab Ende der entsprechenden Session – nach Tunlichkeit vor der nächsten Session – die elektronische Aufzeichnung der Verhandlungen dieser Session in einem schriftlichen Wortprotokoll vom Kirchenamt A.u.H.B. (Synodenbüro) zu übertragen. 2 Nach Fertigstellung dieses übertragenen Protokolls ist dies von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten der Synode A.B. im Amtsblatt kundzumachen mit dem Hinweis, dass im Kirchenamt A.u.H.B. (Synodenbüro) in dieses Protokoll jede bzw. jeder Evangelische Einsicht nehmen kann, sofern es sich nicht um vertrauliche Teile im Hinblick auf den Ausschluss der Öffentlichkeit handelt. 3 Für die Synodalen und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden die Wortprotokolle auf der passwortgeschützten Cloud zur Verfügung gestellt. 4 Abschriften dieser kompletten Wortprotokolle sind den Mitgliedern des Präsidiums der Synode A.B., dem Oberkirchenrat A.B., den Superintendentinnen und Superintendenten A.B., den Superintendentialkuratorinnen und Superintendentialkuratoren A.B. und allen Obleuten sowie Vorsitzenden von Ausschüssen, Kommissionen und Projektteams der Synode A.B. und der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien sowie der Gesellschaft für die Geschichte des Protestantismus in Österreich von Amts wegen zu übermitteln.
(
3
)
Bei Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und bei Verhandlungen über Aufsichtsbeschwerden gemäß Art. 74 Abs. 1 Z 12 KV sind gesonderte Verhandlungsschriften zu führen.
(
4
)
1 Die Verhandlungsschriften aller Sitzungen einer Session sind zusammenzufassen. 2 Dabei können die Punkte a und d nach Abs. 2 für alle Sitzungen gemeinsam in die Verhandlungsschrift aufgenommen werden.
#§ 11
(
1
)
In jeder Superintendentur sowie im Kirchenamt A.u.H.B. ist ein Exemplar der Verhandlungsschrift bzw. des Verlaufsprotokolls zur Einsicht für alle Gemeindemitglieder aufzulegen.
(
2
)
Jedes Gemeindemitglied sowie jede Pfarr- oder Teilgemeinde ist berechtigt, das Verlaufsprotokoll (§ 10 Abs. 2a) sowie die übertragenen Verhandlungsschriften (§ 10 Abs. 1 bzw. Abs. 2b) als Ganzes oder Teile davon gegen Ersatz der Kosten zu beziehen.
#Abschnitt VII:
Ausschüsse, Kommissionen, Projektteams
##§ 12
1 Die Synode A.B. wählt entsprechend Art. 83 Abs. 1 KV Ausschüsse, Kommissionen oder Projektteams. 2 Ihr Aufgabenbereich wird durch die Kirchenverfassung und sonstige kirchliche Rechtsvorschriften, Beschlüsse der Synode A.B. sowie durch diese Geschäftsordnung bestimmt.
#§ 13
(
1
)
1 Die Synode A.B. wählt bzw. bestellt aus ihrer Mitte den Theologischen Ausschuss, den Rechts- und Verfassungsausschuss, den Finanzausschuss, den Nominierungsausschuss und den Kontrollausschuss (ständige Ausschüsse). 2 Die Zahl der zu bestellenden bzw. zu wählenden Mitglieder dieser Ausschüsse soll nicht weniger als fünf und nicht mehr als zehn betragen, die der Mitglieder des Kontrollausschusses nicht weniger als drei und nicht mehr als sieben. 3 Sie wird für jede Funktionsperiode von der Synode A.B. festgelegt.
(
2
)
1 Dem Finanzausschuss hat zusätzlich zu den von der Synode A.B. gewählten Mitgliedern ex offo als weiteres Mitglied ein Mitglied des Präsidiums anzugehören, welches das Präsidium selbst bestimmt. 2 Die Aufgaben des Finanzausschusses sind in der Kirchenverfassung (wie Art. 83 Abs. 6 KV) sowie in einzelnen kirchenrechtlichen Bestimmungen geregelt. 3 Der Finanzausschuss hat insbesondere jede Beschlussfassung der Synode A.B. in finanziellen Angelegenheiten vorzuberaten und diesbezüglich Empfehlungen und Anträge an die Synode A.B. zu stellen. 4 Letztgenanntes gilt vor allem für den jährlich für das Folgejahr zu erstellenden Haushaltsplan der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich, laufende Nachtragshaushalte, aber auch Genehmigung und Feststellung des von Abschlussprüferinnen bzw. Abschlussprüfern geprüften Jahresabschlusses der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich. 5 Der Finanzausschuss ist auch ermächtigt, Verfügungen mit einstweiliger Geltung zu erlassen (Art. 83 Abs. 6, Art. 88 KV) sowie in den Fällen einer Epidemie bzw. Pandemie sowie sonstigen gesetzlichen und behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der persönlichen Kontaktaufnahme nach Maßgabe des Art. 83 Abs. 7 KV den Haushaltsplan der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich mit Zweidrittelmehrheit gegen nachträgliche Bestätigung in der nächsten Session der Synode A.B. zu beschließen. 6 Der Finanzausschuss kann auch nach Maßgabe des Art. 83 Abs. 6 KV die Einberufung der Synode A.B. sowie des Kontrollausschusses beantragen.
(
3
)
1 Dem Kontrollausschuss obliegen die ihm durch die Kirchenverfassung (Art. 84) und sonstige kirchenrechtliche Vorschriften übertragenen Aufgaben. 2 Er hat der Synode A.B. in jeder Session über seine Prüftätigkeit zu berichten. 3 Ausgenommen hiervon sind außerordentliche Synodensessionen. 4 Er kann gemäß Art. 84 Abs. 5 KV die Einberufung der Synode A.B. verlangen. 5 Für die Wahl seiner Mitglieder gilt auch Art. 84 Abs. 2 KV.
(
4
)
1 Dem Nominierungsausschuss, dem zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern ex offo als Mitglied die Bischöfin bzw. der Bischof angehört, obliegt die Vorbereitung der Wahlen und Beauftragungen durch die Synode A.B.; er hat dieser die entsprechenden Vorschläge zu erstatten; davon ausgenommen ist die Wahl der Bischöfin bzw. des Bischofs. 2 Bei der Nominierung für den Kontrollausschuss dürfen die Bischöfin bzw. der Bischof und die übrigen Mitglieder des Oberkirchenrates A.B. nicht mitwirken und nicht mitstimmen.
(
5
)
1 Dem Rechts- und Verfassungsausschuss hat zusätzlich zu den von der Synode A.B. gewählten Mitgliedern ex offo als weiteres Mitglied ein Mitglied des Präsidiums anzugehören, welches das Präsidium selbst bestimmt. 2 Dem Rechts- und Verfassungsausschuss obliegen die ihm durch die Kirchenverfassung (wie Art. 83 Abs. 6) und in sonstigen kirchlichen Vorschriften übertragenen Aufgaben sowie ferner die Vorberatung der Beschlussfassungen betreffend Kirchenverfassung, Wahlordnung, sowie sonstiger kirchenrechtlicher Vorschriften, sowie die Abgabe von Stellungnahmen vor Erlassung von Verordnungen oder generellen Richtlinien, sei es durch den Oberkirchenrat A.B. oder das Kirchenpresbyterium A.B. Der Oberkirchenrat A.B. sowie das Kirchenpresbyterium A.B. können den Rechts- und Verfassungsausschuss um allgemeine Stellungnahmen in Fragen der Kirchenverfassung und des sonstigen Kirchenrechts sowie zu allgemeinen staatlichen religionsrechtlichen Fragen ersuchen.
(
6
)
1 Dem Theologischen Ausschuss, dem zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern ex offo die Bischöfin bzw. der Bischof als weiteres Mitglied angehört, obliegt die Mitwirkung in jenen Angelegenheiten, die ihm von der Kirchenverfassung und sonstigen kirchenrechtlichen Bestimmungen zugewiesen sind. 2 In allen theologisch relevanten Fragen, auch bei Erlassung kirchenrechtlicher Vorschriften mit engem theologischem Konnex, ist vor Beschlussfassung durch die Synode A.B. der Theologische Ausschuss zu hören.
(
7
)
Die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und des § 15 finden auf die Tätigkeit dieser Ausschüsse Anwendung.
(
8
)
Zu den Sitzungen des Finanzausschusses sowie des Rechts- und Verfassungsausschusses sind je zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Vereines Evangelischer Pfarrer oder Pfarrerinnen in Österreich (freiwillige Berufsvereinigung gemäß § 80 OdgA) und der Mitarbeitervertretung zu laden, die an den Sitzungen dieser Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen können.
#§ 14
(
1
)
Die Synode A.B. kann weitere Arbeitsausschüsse zur Vorberatung anderer Gegenstände oder Angelegenheiten einsetzen, die Anzahl ihrer Mitglieder gemäß § 13 Abs. 1 und ihre Arbeitsgebiete festlegen.
(
2
)
1 Über Vorschlag der Ausschussobfrau bzw. des Ausschussobmannes kann jeder Ausschuss beschließen, sachkundige Personen den Beratungen beizuziehen. 2 Die jeweilige Höchstzahl der beizuziehenden sachkundigen Personen wird von der Synode A.B. festgelegt.
#§ 14 a
1 Für die in § 13 und § 14 genannten Ausschüsse sind jeweils bis zu drei Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu wählen, wobei im Rahmen der Wahl eine Reihenfolge festzulegen ist. 2 Diese vertreten nach Maßgabe der festgelegten Reihenfolge im Falle der Verhinderung von ordentlichen Mitgliedern in den Ausschüssen diese.
#§ 14 b
(
1
)
1 Die Wahl bzw. Bestellung in Ausschüsse (§ 13, § 14) erfolgt über Vorschlag des Nominierungsausschusses. 2 Der Vorschlag hat sowohl die Anzahl als auch die Namen der in die einzelnen Ausschüsse zu wählenden bzw. zu bestellenden Mitglieder und Stellvertreterinnen und Stellvertreter in alphabetischer Reihenfolge, die Stellvertreterinnen und die Stellvertreter auch in der Reihung gemäß § 14 a, zu enthalten. 3 Den Vorschlag für die Wahl des Nominierungsausschusses bei Konstituierung der Synode A.B. hat der Nominierungsausschuss der vorangegangenen Funktionsperiode zu erstellen.
(
2
)
1 In dem vom Nominierungsausschuss der vorangegangenen Funktionsperiode zu erstellenden Wahlvorschlag für die Wahl des Nominierungsausschusses bei der Konstituierung der Synode A.B. müssen bei sonstiger Nichtigkeit die Geschlechter zumindest im Verhältnis 40:60 vertreten sein. 2 Die Bischöfin bzw. der Bischof (§ 13 Abs. 4) zählt hierbei nicht mit, Menschen diversen Geschlechts zählen weder als Männer noch als Frauen. 3 Darüber hinaus ist bei der Erstellung des Wahlvorschlages für den Nominierungsausschuss sicherzustellen, dass aus jeder Superintendenz ein Mitglied vorgeschlagen wird.
(
3
)
1 Der Nominierungsausschuss kann der Synode A.B. vorschlagen, dass für ständige Ausschüsse gemäß § 13 anstelle einer Wahl die in die entsprechenden ständigen Ausschüsse der Generalsynode gewählten Mitglieder der Synode A.B. ebenfalls in die betreffenden Ausschüsse der Synode A.B. bestellt werden. 2 Ausgenommen hiervon ist die Wahl des Nominierungsausschusses bei der konstituierenden Session. 3 Der Beschluss hat in geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel zu erfolgen. 4 Findet der Bestellungsbeschluss für ständige Ausschüsse gemäß § 13 nicht die erforderliche Mehrheit, hat der Nominierungsausschuss, ebenso für Ausschüsse gemäß § 14, der Synode A.B. Vorschläge für die Wahl vorzulegen (Abs. 1). 5 In diesen Vorschlägen sollen die Geschlechter zumindest im Verhältnis 40:60 vertreten sein, wobei Menschen diversen Geschlechts dabei weder als Männer noch als Frauen zählen. 6 Ist dieses Verhältnis aus bestimmten Gründen nicht möglich, hat dies der Nominierungsausschuss bei Vorstellung seines Wahlvorschlages für die Wahl des entsprechenden Ausschusses gegenüber der Synode A.B. zu begründen. 7 Bei der Erstellung von Wahlvorschlägen für Ausschüsse ist darauf zu achten, dass jedes Mitglied der Synode A.B. mindestens in einem Ausschuss, jedoch nicht in mehr als drei Ausschüssen, vertreten sein soll. 8 Bei der Erstellung von Wahlvorschlägen in die jeweiligen Ausschüsse soll ferner die fachliche Kompetenz der Mitglieder der Synode A.B. sowie die Zugehörigkeit zu verschiedenen Superintendenzen berücksichtigt werden.
(
4
)
1 Bei Wahlen in die Ausschüsse (anstelle von Bestellungen) können nach Festlegung der Anzahl der Mitglieder eines jeden Ausschusses (§ 13 Abs. 1) die vom Nominierungsausschuss erstatteten Vorschläge aus der Mitte der Synode A.B. in Form von Initiativanträgen (§ 18 Abs. 1) bis zu einem vom Präsidium festzustellenden Zeitpunkt ergänzt werden. 2 Von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten werden dann die Namen der Wahlanwärterinnen und Wahlanwärter verbindlich festgestellt und bekannt gegeben. 3 Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen sind die Stimmzettel zu erstellen, die die Namen der Wahlanwärterinnen und Wahlanwärter in alphabetischer Reihenfolge zu enthalten haben. 4 Für die Wahlen gelten die Bestimmungen der Wahlordnung, insbesondere § 3 Abs. 2 und Abs. 4 WahlO. 5 Stimmzettel, auf denen nur andere Namen als die der vorher verbindlich festgestellten und vorgeschlagenen Wahlanwärterinnen und Wahlanwärter aufscheinen, leere Stimmzettel oder solche, die die Absicht der Wählerin bzw. des Wählers nicht eindeutig erkennen lassen, sind ungültig.
(
5
)
Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind in getrennten Wahlgängen zu wählen, wobei die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß auf die Wahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter anzuwenden sind.
(
6
)
Scheidet eine Person vorzeitig aus, sind die Bestimmungen des Abs. 1 und Abs. 4 auf die Nachwahl von Mitgliedern von Ausschüssen sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sinngemäß anzuwenden.
#§ 15
(
1
)
1 Die nach § 13 und § 14 eingesetzten Ausschüsse konstituieren sich baldmöglichst nach ihrer Einsetzung, spätestens aber drei Monate nach Schluss der einsetzenden Session der Synode A.B. Die Einladung zur Konstituierung erfolgt durch den Oberkirchenrat A.B. Zur Wahl der Obfrau bzw. des Obmannes führt ein Mitglied des Oberkirchenrates A.B. den Vorsitz.
(
2
)
1 Die nach § 13 und § 14 eingesetzten Ausschüsse wählen mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte jeweils eine Obfrau bzw. einen Obmann, eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter der Obfrau bzw. des Obmannes und eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter. 2 Bei der Wahl der Obleute ist tunlichst zu achten, dass kein Mitglied der Synode A.B. in mehr als einem Ausschuss die Funktion der Obfrau bzw. des Obmannes einnimmt. 3 Die Ausschüsse sind beschlussfähig, sobald mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(
3
)
1 Für die Obleute gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 8. 2 Die Schriftführerinnen und Schriftführer können sich bei der Abfassung der Verhandlungsschrift Protokollantinnen und Protokollanten bedienen.
(
4
)
Erfordert ein Gegenstand seiner Beschaffenheit nach die Vorberatung durch mehrere Ausschüsse, so können sie zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten. Die Einladung erfolgt über Auftrag der Synode A.B. oder über Antrag eines Ausschusses durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Synode A.B.; diese bzw. dieser führt bei den gemeinsamen Sitzungen den Vorsitz oder bestimmt mit Zustimmung der Ausschussobfrauen und Ausschussobmänner eine bzw. einen Vorsitzenden dafür.
(
5
)
1 Die Ausschüsse sind berechtigt, zur eingehenderen Vorberatung bestimmter Materien Unterausschüsse einzusetzen sowie andere Ausschüsse der Synode A.B. um Stellungnahmen zu solchen einzuladen. 2 Letzteres hat im Einvernehmen mit der bzw. dem Vorsitzenden der Synode A.B. zu geschehen.
(
6
)
1 Den Ausschüssen obliegt die Beratung der ihnen durch die Kirchenverfassung sowie der ihnen von der Synode A.B. zugewiesenen Gegenstände und die Vorbereitung von Anträgen an die Synode A.B. Andere ihnen vom Oberkirchenrat A.B. oder Kirchenpresbyterium A.B. zugewiesene oder auch von der Kirchenverfassung in ihren Sachbereich fallende Gegenstände können beraten werden. 2 Jeder Ausschuss ist berechtigt, Anträge an die Synode A.B. zu stellen. 3 Scheint zwischen den Sessionen der Synode A.B. eine Angelegenheit sehr dringlich, können die Ausschüsse an den Oberkirchenrat A.B. Empfehlungen auf Erlassung von Verfügungen mit einstweiliger Geltung aussprechen (Art. 83 Abs. 6 KV).
(
7
)
Jeder Ausschuss wird durch seine Obfrau bzw. seinen Obmann einberufen, die bzw. der sich dabei der Hilfe des Kirchenamtes A.u.H.B. (Synodenbüro) bedienen kann; die Einberufung hat zu erfolgen, wenn es der Oberkirchenrat A.B., das Kirchenpresbyterium A.B., das Präsidium der Synode A.B. oder die Hälfte der Ausschussmitglieder verlangt.
(
8
)
1 Wird einem Ausschuss die Beratung eines von Mitgliedern der Synode A.B. gestellten Antrages zugewiesen, so nimmt das zuerst unterzeichnete Mitglied an der Beratung desselben mit beratender Stimme teil, sofern es dem Ausschuss nicht angehört. 2 In gleicher Weise ist bei der Beratung von Regelungen, die das Dienstverhältnis, die Besoldung und Versorgung, die sozialen Belange sowie die Aus- und Fortbildung geistlicher Amtsträgerinnen und Amtsträger betreffen, bis zu zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der freiwilligen Berufsvereinigung gemäß § 80 OdgA beizuziehen bzw. zu laden.
(
9
)
1 Die Ausschüsse haben jeder ordentlichen Session der Synode A.B. über die Themen und Ergebnisse ihrer Beratungen Bericht zu erstatten, wobei diese Berichte einen Überblick über die gesamte Tätigkeit zu beinhalten haben. 2 Dazu sind ein oder mehrere Berichterstatterinnen und Berichterstatter zu bestellen. 3 Finden innerhalb eines Kalenderjahres allerdings zwei ordentliche Sessionen der Synode A.B. statt, besteht die Verpflichtung zur Berichterstattung nur anlässlich einer der beiden ordentlichen Sessionen, die dann das Präsidium festlegt. 4 Der Bericht ist grundsätzlich in schriftlicher Form der Synode A.B. (Synodenbüro) spätestens drei Wochen vor Beginn der Session vorzulegen, sofern nicht im Einzelfall mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Synode A.B. anderes vereinbart ist. 5 Eine Diskussion über den Bericht in der Synode A.B. erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen des Ausschusses oder auf Wunsch des Präsidiums oder auf Wunsch von einem Drittel der anwesenden Mitglieder der Synode A.B.
(
10
)
Nach Abschluss der Funktionsperiode der Synode A.B. hat der Ausschuss einen schriftlichen Bericht an das Präsidium der neuen Synode A.B. zu richten; dieser Bericht hat insbesondere ein Verzeichnis aller nicht abgeschlossenen Verhandlungsgegenstände unter Angabe des Standes der Beratungen zu enthalten.
(
11
)
Die Sitzungen und Beratungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich; die Präsidentin bzw. der Präsident der Synode A.B., in ihrer bzw. seiner Vertretung eine bzw. einer der Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten, die Mitglieder des Oberkirchenrates A.B. und die fachlich zuständige Kirchenrätin bzw. der fachlich zuständige Kirchenrat (Art. 116 a Abs. 3 KV), sofern sie bzw. er den Verhandlungsgegenstand für die Synode A.B. vorbereitet hat bzw. die gegenständliche Materie in ihren bzw. seinen Aufgabenbereich im Kirchenamt A.u.H.B. fällt, können jedenfalls mit beratender Stimme daran teilnehmen; die Mitglieder der Synode A.B. haben das Recht, als Zuhörerinnen und Zuhörer beizuwohnen.
(
12
)
Die Einladungen zu den Ausschusssitzungen mit den Tagesordnungen und Sitzungsunterlagen sowie die Protokolle der Ausschussberatungen sind den Ausschussmitgliedern, ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern, den Mitgliedern des Kirchenpresbyteriums A.B. sowie dem Präsidium der Synode A.B. zuzusenden.
(
13
)
1 Die Beratungen (Sitzungen) der Ausschüsse können über Anordnung der Obfrau bzw. des Obmanns unter folgenden Voraussetzungen unter Verwendung von Kommunikationstechnologien, insbesondere im Wege der Videokonferenz und der Telefonkonferenz, durchgeführt werden:
- die Dauer der Beratungen über die Verhandlungsgegenstände wird voraussichtlich maximal drei Stunden betragen;
- für sämtliche Mitglieder des Ausschusses beziehungsweise deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter stehen die Kommunikationstechnologien zur Verfügung beziehungsweise in Stellen mit diesen Einrichtungen in deren Nahbereich (Anreise von maximal 45 Minuten);
- in der Einladung zur Sitzung wird auf die Durchführung der Beratungen im Wege der entsprechenden Kommunikationstechnologie ausdrücklich hingewiesen, ebenso auf jene Stellen, wo solche für die Ausschussmitglieder und Stellvertreterinnen und Stellvertreter zur Verfügung stehen;
- die gesamten Beratungen des Ausschusses werden im Wege der Kommunikationstechnologie durchgeführt.
2 Die Voraussetzungen des lit. b) müssen betreffend jener Mitglieder des Ausschusses nicht vorliegen, die ausdrücklich – auch generell – erklären, zu solchen Beratungen auf jeden Fall im Kirchenamt A.u.H.B. bei entsprechender Einsatzmöglichkeit der Kommunikationstechnologie zu erscheinen. 3 Eine Zuschaltung zu Sitzungen von Ausschüssen im Wege von Kommunikationstechnologien ausschließlich zum Zwecke der Abstimmung ist unzulässig.
(
13a
)
Die Obfrau bzw. der Obmann kann für Mitglieder, die aufgrund der Entfernung zum Sitzungsort oder aus anderen Termingründen nicht in Präsenz an der Sitzung teilnehmen können, die Teilnahme an der Sitzung im Wege der Videokonferenz ermöglichen; die zugeschalteten Mitglieder sind für die Beschlussfähigkeit, sofern es sich nicht um geheime Abstimmungen und Wahlen handelt, an denen diese nicht teilnehmen dürfen, als Anwesende mitzuberücksichtigen.
(
14
)
Der Finanzausschuss, der Rechts- und Verfassungsausschuss, der Kontrollausschuss, der Nominierungsausschuss sowie der Theologische Ausschuss können in dringenden Fällen mit Zustimmung der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Synode A.B. auch auf schriftlichem Wege einen Beschluss (Umlaufbeschluss) fassen.
#§ 15 a
(
1
)
1 Für die Einrichtung und Wahlen von Kommissionen und Projektteams gelten Art. 83 Kirchenverfassung sowie die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung unter Bedachtnahme auf die Wahlordnung. 2 Bei der Einrichtung von Kommissionen kann durch Beschluss der Synode A.B., sofern keine eigene kirchengesetzliche Regelung erfolgt, die Bestellung jener Mitglieder der Kommission, die der Synode A.B. nicht angehören, dem Kirchenpresbyterium A.B. übertragen werden.
(
2
)
Im Übrigen gelten für Kommissionen und Projektteams die Bestimmungen von § 12 bis § 15 analog.
#Abschnitt VIII:
Allgemeine Bestimmungen zur Geschäftsordnung
##§ 16
(
1
)
Die Synode A.B. ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind.
(
2
)
1 Die Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefasst. 2 Eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ist erforderlich entsprechend Art. 77 Abs. 2 KV sowie bei den in dieser Geschäftsordnung bezeichneten Gegenständen.
(
3
)
1 Die Sitzungen der Synode A.B. sind öffentlich. 2 Die Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen jedoch nicht an den Beratungen und Beschlussfassungen mitwirken; sie haben sich jeder Äußerung zu enthalten und können von der bzw. dem Vorsitzenden, wenn sie sich störend verhalten, von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausgeschlossen werden.
(
4
)
1 Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn dies vom Präsidium oder über Antrag von sechs Mitgliedern der Synode A.B. nach Entfernung der Zuhörerinnen und Zuhörer mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. 2 Die Öffentlichkeit ist bei Personaldebatten im Rahmen einer Wahl oder bei Beratungen über die Beschlussfassungen über Personalangelegenheiten, insbesondere betreffend Mitglieder des Oberkirchenrates A.B. und kirchlichen Angestellten, auszuschließen.
(
5
)
Über Beschluss des Präsidiums der Synode A.B. kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten den Kirchenrätinnen und Kirchenräten A.u.H.B. (Art. 116 a KV), sofern sie den Verhandlungsgegenstand für die Synode A.B. vorbereitet haben, bzw. die gegenständliche Materie in ihren Aufgabenbereich im Kirchenamt A.u.H.B. fällt, das Rederecht eingeräumt werden.
#§ 17
(
1
)
1 Die bzw. der Vorsitzende eröffnet die Beratung über einen Verhandlungsgegenstand. 2 Wo es erforderlich ist, erteilt sie bzw. er eingangs derselben einem Mitglied des Oberkirchenrates A.B. (zur Berichterstattung), Berichterstatterinnen bzw. Berichterstattern eines Ausschusses oder einer Antragstellerin bzw. einem Antragsteller das Wort zur Erläuterung der Materie.
(
2
)
1 Die weiteren Rednerinnen und Redner sprechen in der Reihenfolge ihrer Anmeldung bei der bzw. dem Vorsitzenden. 2 Bei gleichzeitigen Wortmeldungen bestimmt die bzw. der Vorsitzende die Reihenfolge.
(
3
)
1 In der Regel darf niemand über denselben Verhandlungsgegenstand mehr als zweimal das Wort ergreifen. 2 Außer der Reihe oder mehr als zweimal dürfen nur die das Wort ergreifen, die den Antrag auf Schluss der Rednerliste oder der Verhandlung stellen, auf die Geschäftsordnung verweisen oder eine Berichtigung vorbringen. 3 Die bzw. der Vorsitzende kann außer der Reihe Mitgliedern des Oberkirchenrates A.B. oder der Synode A.B. das Wort zur Auskunftserteilung erteilen. 4 Meldet sich hierzu ein Mitglied des Oberkirchenrates zu Wort, ist ihm dieses außer der Reihe zu erteilen.
(
4
)
Weicht eine Rednerin bzw. ein Redner vom Verhandlungsgegenstand ab, kann sie bzw. er von der bzw. dem Vorsitzenden „zur Sache“ gerufen werden; verletzt eine Rednerin bzw. ein Redner die Würde der Synode A.B., kann sie bzw. er von der bzw. dem Vorsitzenden sofort oder nach Klärung des Sachverhalts „zur Ordnung“ gerufen werden; nach dem dritten Ruf „zur Sache“ oder dem zweiten Ruf „zur Ordnung“ hat die bzw. der Vorsitzende der Rednerin bzw. dem Redner das Wort zu entziehen.
(
5
)
1 Jedes Mitglied der Synode A.B. kann Antrag auf Schluss der Rednerliste stellen; dieser wird nicht verhandelt und bedarf zu seiner Annahme der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. 2 Damit sind weitere Wortmeldungen zu dem in Verhandlung stehenden Gegenstand nicht mehr zugelassen. 3 Vor der Abstimmung über einen solchen Antrag kann die bzw. der Vorsitzende Erläuterungen über den Stand der Debatte geben.
(
6
)
1 Jedes Mitglied der Synode A.B. kann, nachdem wenigstens drei Rednerinnen und Redner zu einem Verhandlungsgegenstand gesprochen haben, Antrag auf Schluss der Verhandlung stellen; dieser wird von der Synode A.B. nicht verhandelt und bedarf zu seiner Annahme der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. 2 Bei Annahme ist, ohne Rücksicht auf das Vorliegen von Wortmeldungen, unmittelbar in den Abstimmungsvorgang über den verhandelten Gegenstand einzutreten, wobei die bzw. der Vorsitzende Erläuterungen zum Stand der Verhandlung bzw. zum vorliegenden Gegenstand geben kann.
(
7
)
1 Auf Antrag eines Mitgliedes der Synode A.B. kann diese den Verhandlungsgegenstand mit einfacher Mehrheit zur weiteren Beratung einem oder mehreren Ausschüssen zuweisen. 2 Dabei kann ergänzend beschlossen werden, welcher von diesen Ausschüssen koordinierende Funktion ausüben soll.
#§ 18
(
1
)
1 Abgesehen von den Anträgen nach § 17 bedürfen Anträge an die Synode A.B. jedenfalls der Unterstützung von sechs Mitgliedern. 2 Sie sind schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden einzubringen.
(
2
)
1 Hierbei ist zwischen Anträgen zu unterscheiden, die neue Gegenstände zur Verhandlung stellen (§ 7 Abs. 2 bis 5) und solchen, die Abänderungen oder Zusätze zu Verhandlungsgegenständen zum Inhalt haben. 2 Letztere können jederzeit vor Schluss der Verhandlung, also vor Eintritt in den Abstimmungsvorgang, schriftlich dargelegt werden.
(
3
)
Wird ein Antrag als dringlich bezeichnet und die Dringlichkeit von zwei Dritteln der Anwesenden unterstützt, gelangt er nach Abschluss des eben in Verhandlung stehenden Gegenstandes zur Beratung.
(
4
)
1 Jedem Mitglied steht das Recht zu, an die Präsidentin bzw. den Präsidenten, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, an die Obfrauen und Obmänner der Ausschüsse und an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Oberkirchenrates A.B. Anfragen über Gegenstände zu richten, die zum Aufgabenbereich des Betreffenden gehören. 2 Über den Zeitpunkt der Beantwortung entscheidet das Präsidium nach Anhören der bzw. des Befragten.
(
5
)
1 Anträgen, die den Haushalt von Gemeinden, Werken, kirchlichen Einrichtungen bzw. der Kirche belasten, ist ein Ausweis über die voraussichtlichen wirtschaftlichen Auswirkungen eines Beschlusses anzuschließen. 2 Liegt ein solcher Ausweis nicht vor, ist der Antrag nicht in Verhandlung zu nehmen.
#Abschnitt IX:
Abstimmungen
##§ 19
(
1
)
Die Abstimmungen über verschiedene Anträge zum selben Gegenstand sind derart zu reihen, dass die wahre Meinung der Mehrheit der Synode A.B. zum Ausdruck kommt.
(
2
)
1 Es werden daher in der Regel die abändernden Anträge vor dem Hauptantrag, und zwar die weitergehenden vor den übrigen, zur Abstimmung gebracht. 2 Bei Unklarheiten entscheidet das Präsidium über die Reihenfolge der Abstimmung.
(
3
)
1 Nach Abschluss der Beratungen verkündet die bzw. der Vorsitzende den Eingang in das Abstimmungsverfahren. 2 Sie bzw. er hat den Gegenstand und den Wortlaut, über den abgestimmt wird, genau zu bezeichnen.
(
4
)
Die Synode A.B. kann über Antrag eines Synodalen mit einfacher Mehrheit ohne weitere Erörterung beschließen, dass über bestimmte Teile einer Vorlage getrennt abgestimmt wird.
(
5
)
Es steht der bzw. dem Vorsitzenden frei, sofern sie bzw. er es zur Vereinfachung oder Klarstellung der Abstimmung oder zur Vermeidung unnötiger Abstimmungen für zweckmäßig erachtet, vorerst eine grundsätzliche Frage zur Beschlussfassung zu bringen.
#§ 20
(
1
)
1 Alle Mitglieder haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. 2 Wer bei der Abstimmung nicht im Plenum anwesend ist, ist an der Abgabe der Stimme verhindert.
(
2
)
Die Abgabe der Stimme hat durch Bejahung oder Verneinung des Antrages ohne Begründung zu erfolgen.
(
3
)
1 Meint ein Mitglied der Synode A.B., sich aus schwerwiegenden Gründen ausnahmsweise der Stimme enthalten zu müssen, hat es dies in einem beim Präsidium schriftlich einzureichenden Satz zu begründen. 2 Diese Begründung ist der Verhandlungsschrift beizuschließen.
(
4
)
Die Abstimmung findet in der Regel durch ein deutliches Zeichen mit der Hand statt.
(
5
)
1 Wenn das Präsidium es beschließt oder auf Verlangen mindestens eines Fünftels der anwesenden Stimmberechtigten, ist über Sachanträge geheim, das heißt mittels Stimmzettels, abzustimmen. 2 Zu diesem Zweck ist jeder und jedem Stimmberechtigten ein gleichartiger Stimmzettel auszugeben.
(
6
)
Die Zählung erfolgt im Auftrag der bzw. des Vorsitzenden durch die Schriftführerinnen und Schriftführer.
(
7
)
1 Die Synode A.B. kann bei besonders wichtigen Gegenständen mit einfacher Mehrheit auf Antrag eines Mitgliedes die Vornahme namentlicher Abstimmung beschließen, wenn nicht Bestimmungen der Kirchenverfassung über die Erfordernisse geheimer Abstimmung entgegenstehen. 2 Das Präsidium kann eine solche namentliche Abstimmung anordnen, wenn ihm aus triftigen Gründen das Ergebnis einer Abstimmung zweifelhaft erscheint. 3 Die namentliche Abstimmung kann durch Bejahung oder Verneinung der gestellten Frage auf Namensaufruf oder durch Abgabe von Stimmzetteln, denen neben dem „Ja“ bzw. „Nein“ der Name des Mitgliedes beigefügt ist, erfolgen. 4 Im Falle namentlicher Abstimmung sind die Namen der Mitglieder, nach „Ja“ und „Nein“ gereiht, in die Verhandlungsschrift aufzunehmen.
(
8
)
1 Zur Annahme eines Antrages ist erforderlich, dass die Mehrheit der Anwesenden zugestimmt hat. 2 Bei geheimer oder namentlicher Abstimmung sind die ungültigen Stimmzettel zur Errechnung der Mehrheit hinzuzurechnen. 3 Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(
9
)
Nach erfolgter Abstimmung sind Wortmeldungen zu diesem Verhandlungsgegenstand nicht mehr möglich.
#§ 21
(
1
)
Unmittelbar nach erfolgter Abstimmung verkündet die bzw. der Vorsitzende, ein anderes Mitglied des Präsidiums oder in ihrem bzw. seinem Auftrag eine bzw. einer der Schriftführerinnen und Schriftführer das Abstimmungsergebnis unter Angabe der Zahl der für oder gegen den Antrag Stimmenden sowie die Zahl der Stimmenthaltungen.
(
2
)
Die Bestimmungen der von § 19, § 20 und § 21 Abs. 1 sind auf die Sitzungen der Ausschüsse, der Kommissionen und Projektteams sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 20 Abs. 5 an die Stelle des Präsidiums die jeweilige Obfrau bzw. der jeweilige Obmann (Vorsitzende) und ihre bzw. seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr bzw. sein Stellvertreter treten.
#Abschnitt X:
Kirchenpresbyterium A.B.
##§ 21 a
(
1
)
Die Aufgaben des Kirchenpresbyteriums A.B. ergeben sich aus den Bestimmungen der Kirchenverfassung und sonstigen kirchlichen Rechtsvorschriften, Beschlüssen der Synode A.B. sowie dieser Geschäftsordnung.
(
2
)
1 Für das Kirchenpresbyterium A.B. gelten die Bestimmungen § 12 bis § 15 sowie § 19 bis § 21 analog, mit folgenden Änderungen: Den Vorsitz im Kirchenpresbyterium A.B. führen von Amts wegen die Bischöfin bzw. der Bischof und die Präsidentin bzw. der Präsident der Synode A.B. unter gemeinsamer Verantwortung im Wechsel (Art. 80 Abs. 2 KV). 2 Die konstituierende Sitzung des Kirchenpresbyteriums A.B. berufen die Bischöfin bzw. der Bischof und die Präsidentin bzw. der Präsident der Synode A.B. gemeinsam ein, die auch gemeinsam, unbeschadet des § 15 Abs. 7, die weiteren Sitzungen einberufen. 3 Eine schriftliche Beschlussfassung des Kirchenpresbyteriums A.B. erfolgt durch gemeinsame Anordnung der Bischöfin bzw. des Bischofs und der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Synode A.B.
(
3
)
1 Zu den Sitzungen des Kirchenpresbyteriums A.B. sind bis zu zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Vereines Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Österreich (freiwillige Berufsvereinigung gemäß § 80 OdgA) und eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Mitarbeitervertretung gemäß der Ordnung der Vertretung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu laden. 2 Diese können an den Sitzungen des Kirchenpresbyteriums A.B. mit beratender Stimme teilnehmen.
(
4
)
1 An den Sitzungen des Kirchenpresbyteriums A.B. nehmen die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Oberkirchenrätinnen und Oberkirchenräte A.B. (Art. 87 Abs. 2 und Art. 94 Abs. 1) und eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Werks für Evangelisation und Gemeindeaufbau in der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich sowie die Kirchenrätinnen und Kirchenräte A.u.H.B. (Art. 116 a Abs. 3 und Abs. 4 KV), sofern sie Verhandlungsgegenstände für das Kirchenpresbyterium A.B. vorbereitet haben, mit beratender Stimme teil. 2 Das Kirchenpresbyterium A.B. kann beschließen, ständig maximal drei sachkundige Personen seinen Beratungen beizuziehen.
#Abschnitt XI:
Haushaltsplan und Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich
##§ 22
(
1
)
1 Der Oberkirchenrat A.B. hat bis längstens 15. April eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr einen Jahresabschluss für die Evangelische Kirche A.B. samt Einrichtungen nach Maßgabe kirchenrechtlicher Rechnungslegungsvorschriften zu erstellen. 2 Die kirchenrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften müssen sich an den jeweiligen Rechnungslegungsvorschriften des Unternehmensgesetzbuches unter Bedachtnahme auf notwendige Abweichungen im Hinblick auf den Unterschied der Evangelischen Kirche A.B. zu Unternehmen orientieren (siehe Haushaltsplanungs-, Rechnungslegungs- und Bilanzierungsgesetz A.B.).
(
2
)
1 Der Oberkirchenrat A.B. hat nach Erstellung des Jahresabschlusses der Evangelischen Kirche A.B. samt Einrichtungen den mit der Abschlussprüfung Betrauten den Jahresabschluss zur Prüfung zu übergeben, die ihre Prüfung bis längstens 15. Mai eines jeden Jahres abzuschließen haben. 2 Die Abschlussprüfung hat sich nach den Rechnungslegungs- bzw. Prüfvorschriften des Unternehmensgesetzbuches, jedoch unter Beachtung der besonderen Rechnungslegungsvorschriften im Bereich der Evangelischen Kirche A.B., zu orientieren. 3 Der Fortbestandsprognose sind die zu erwartenden Kirchenbeitragseinnahmen sowie die Staatszuschüsse gemäß Protestantengesetz 1961 zugrunde zu legen.
(
3
)
1 Nach Vorliegen des Prüfberichtes sind der vom Oberkirchenrat A.B. erstellte Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.B. samt Einrichtungen sowie der Prüfbericht dem Finanzausschuss A.B. zur Beratung zuzuleiten. 2 Der Finanzausschuss A.B. hat im Beisein der Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer den vorgelegten Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.B. samt Einrichtungen zu beraten und an die Synode A.B. entsprechende Anträge auf Feststellung und Genehmigung des Jahresabschlusses zu stellen. 3 Die Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer haben an den Beratungen der Synode A.B. nur dann teilzunehmen, wenn dies der Finanzausschuss A.B. im Rahmen seiner Antragstellung an die Synode A.B. ausdrücklich beantragt.
(
4
)
Den Mitgliedern der Synode A.B. sind der gesamte Jahresabschluss samt Prüfbericht und die Anträge des Finanzausschusses der Synode A.B. auf der passwortgeschützten Cloud zur Verfügung zu stellen.
(
5
)
1 Im Rahmen der Synode A.B. hat zunächst der Oberkirchenrat A.B. den betreffenden Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.B. samt Einrichtungen vorzustellen. 2 Danach hat die bzw. der Vorsitzende des Finanzausschusses A.B. über die Abschlussprüfung und die Beratungen und Anträge des Finanzausschusses A.B. zu berichten. 3 Erst danach ist eine Beschlussfassung durch die Synode A.B. möglich.
(
6
)
Die Synode A.B. hat mit einfacher Mehrheit im Sinne dieser Geschäftsordnung den jeweiligen Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.B. samt Einrichtungen festzustellen und zu genehmigen.
(
7
)
Der Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.B. samt Einrichtungen sowie der gesamte Prüfbericht der Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer oder die Versagung des Bestätigungsvermerkes wird auf https://kirchenrecht.at veröffentlicht.
(
8
)
1 Nach Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.B. samt Einrichtungen durch die Synode A.B. ist der Jahresabschluss samt Prüfbericht dem Kontrollausschuss A.B. zur weiteren Beratung zuzuleiten. 2 Der Kontrollausschuss A.B. hat über jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) der Evangelischen Kirche A.B. an die Synode A.B. seinen Prüfbericht vorzulegen. 3 Erst nach Beratung und Beschlussfassung über den Prüfbericht des Kontrollausschusses A.B. über den betreffenden Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.B. samt Einrichtungen ist eine Beschlussfassung der Synode A.B. über die (finanzielle) Entlastung des Oberkirchenrates A.B. sowie des Finanzausschusses A.B. für das betreffende Geschäftsjahr (Kalenderjahr) möglich.
(
9
)
Ausnahmen von den in Abs. 1 bis Abs. 8 festgelegten Fristen gewährt über Antrag das Präsidium der Synode A.B.
#§ 23
(
1
)
1 Die Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer für die Jahresabschlüsse der Evangelischen Kirche A.B. samt Einrichtungen werden von der Synode A.B. mit einfacher Mehrheit im Sinne dieser Geschäftsordnung über Antrag des Finanzausschusses A.B. für die Prüfung der Jahresabschlüsse zumindest für drei Kalenderjahre (Geschäftsjahre) bestellt; eine zweifache Wiederbestellung ist möglich. 2 Die Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer müssen berufsberechtigte Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer sein und als Abschlussprüferin bzw. Abschlussprüfer bzw. Prüfungsgesellschaft im öffentlichen Register gemäß Bundesgesetz über die Aufsicht über die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften eingetragen sein.
(
2
)
1 Für die Vorbereitung der Bestellung der Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer (Abs. 1) hat über Aufforderung des Finanzausschusses A.B. der Oberkirchenrat A.B. eine beschränkte Ausschreibung durchzuführen und die Ergebnisse dem Finanzausschuss A.B. vorzulegen. 2 Dieser unterbreitet aufgrund dieser beschränkten Ausschreibung der Synode A.B. seine Vorschläge.
(
3
)
1 Nach Bestellung der Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer durch die Synode A.B. hat der Oberkirchenrat A.B. die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen über die Abschlussprüfung mit den von der Synode A.B. bestellten Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfern abzuschließen, und zwar unter Berücksichtigung der von der Synode A.B. allenfalls beschlossenen Vorgaben. 2 Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit des Genehmigungsvermerkes der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Synode A.B., die bzw. der in dem Genehmigungsvermerk die Übereinstimmung der schriftlichen Vereinbarung mit der Beschlussfassung durch die Synode A.B. festhält.
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4
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1 Abweichend von Abs. 2 und Abs. 3 kann der Finanzausschuss A.B. den Oberkirchenrat A.u.H.B. auffordern, im Rahmen der beschränkten Ausschreibung für die Bestellung der Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer der Jahresabschlüsse der Evangelischen Kirche A.u.H.B. auch gleichzeitig gemeinsam die Abschlussprüfung für die Jahresabschlüsse der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich mit auszuschreiben. 2 Der Finanzausschuss A.B. kann in diesem Fall der Synode A.B. vorschlagen, für die Bestellung der Abschlussprüfung der Jahresabschlüsse der Evangelischen Kirche A.B. die von der Generalsynode für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Evangelischen Kirche A.u.H.B. bestellten Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer zu bestellen.
#§ 24
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1
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1 Der Oberkirchenrat A.B. hat nach Anhörung des Oberkirchenrates A.u.H.B. bis längstens 15. November eines jeden Jahres für das kommende Jahr einen Haushaltsplan für die Evangelische Kirche A.B. samt Einrichtungen zu erstellen und dem Finanzausschuss der Synode A.B. zur Beratung zuzuleiten. 2 Bei der Erstellung des Haushaltsplanes sind die Regelungen des Art. 110 Abs. 2 und Abs. 3 KV, das Haushaltsplanungs-, Rechnungslegungs- und Bilanzierungsgesetz A.u.H.B. sowie das Haushaltplanungs-, Rechnungslegungs-, und Bilanzierungsgesetz A.B. sowie die Kosten des Kirchenamtes A.u.H.B. (Art. 116 a Abs. 5 KV) zu beachten. 3 Darüber hinaus sind der geprüfte Jahresabschluss des Vorjahres der Evangelischen Kirche A.B. samt Einrichtungen sowie die wirtschaftlichen Ergebnisse zumindest der ersten acht Kalendermonate entsprechend zu berücksichtigen und im Rahmen von fachlichen Erläuterungen zu begründen.
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2
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Der Finanzausschuss der Synode A.B. hat über den ihm vom Oberkirchenrat A.B. zur Verfügung gestellten Haushaltsplan zu beraten und entsprechende Anträge an die Synode A.B. zu stellen, allenfalls nach Rücksprache mit dem Finanzausschuss H.B. betreffend den Haushaltsplan für die Evangelische Kirche A.u.H.B.
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3
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1 Die Synode A.B. hat spätestens 14 Tage vor Beginn des neuen Kalenderjahres aufgrund der Erstellung des Haushaltsvoranschlages durch den Oberkirchenrat A.B. sowie der Anträge des Finanzausschusses der Synode A.B. den Haushaltsplan zu beschließen. 2 Bei den Beratungen über den Haushaltsplan für das kommende Kalenderjahr (Geschäftsjahr) haben zunächst der Oberkirchenrat A.B. und die bzw. der Vorsitzende des Finanzausschusses A.B. den Haushaltsplan für das kommende Kalenderjahr (Geschäftsjahr) vorzustellen und zu begründen.
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4
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1 Nach Vorstellung des Haushaltsplanes für das kommende Kalenderjahr durch den Oberkirchenrat A.B. sowie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Finanzausschusses A.B. hat das Präsidium der Synode A.B. eine Frist für unselbstständige Abänderungs- und Zusatzanträge festzusetzen. 2 Nach Ablauf dieser Frist sind weitere Abänderungs- und Zusatzanträge zum Haushaltsplan für das kommende Kalenderjahr (Geschäftsjahr) nicht mehr zulässig. 3 Über diese Abänderungs- und Zusatzanträge hat vor der endgültigen Beschlussfassung durch die Synode A.B. der Finanzausschuss A.B. zu beraten und eine Stellungnahme an die Synode A.B. abzugeben. 4 Für diesen Zweck ist die Sitzung der Synodensession allenfalls zu unterbrechen.
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5
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1 Der von der Synode A.B. mit einfacher Mehrheit im Sinne dieser Geschäftsordnung beschlossene Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr (Kalenderjahr) ist unverzüglich online zu veröffentlichen. 2 Die Veröffentlichung erfolgt auf https://kirchenrecht.at.
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6
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1 Kommt ein Beschluss der Synode A.B. für den Haushaltsplan der Evangelischen Kirche A.B. samt Einrichtungen und Beiträgen für die Evangelische Kirche A.u.H.B. für das kommende Kalenderjahr (Geschäftsjahr) nicht fristgerecht zustande, gelten vorerst die Bestimmungen des zuletzt von der Synode A.B. beschlossenen Haushaltsplanes (Budgetprovisorium), ausgenommen die im zuletzt genehmigten Haushaltsplan beschlossenen außergewöhnlichen Anschaffungen und Herstellungsaufwand. 2 Dieses Budgetprovisorium gilt bis längstens 30. Juni des laufenden Jahres und verpflichtet den Oberkirchenrat A.B., soweit wie möglich in jedem Monat nur ein Zwölftel des jeweiligen Ausgabenansatzes des zuletzt beschlossenen Haushaltsplanes zu verausgaben.
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7
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1 Nachtragshaushalte können über Antrag des Oberkirchenrates A.B. vom Finanzausschuss A.B. mit Zweidrittelmehrheit genehmigt werden, worüber der Synode A.B. bei der nächsten Session zu berichten ist. 2 Nachtragshaushalte sind unverzüglich auf https://kirchenrecht.at zu veröffentlichen.
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8
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1 Kann in einem Kalenderjahr in den Monaten Oktober bis Dezember in Folge einer Epidemie bzw. Pandemie sowie sonstigen gesetzlichen und behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der persönlichen Kontaktaufnahme keine Session der Synode A.B. abgehalten werden, beschließt über Aufforderung des Präsidiums der Synode A.B. der Finanzausschuss A.B. mit Zweidrittelmehrheit den Haushaltsplan der Evangelischen Kirche A.B. für das Folgejahr. 2 Dies erfolgt gegen nachträgliche Bestätigung in der nächsten Session der Synode A.B. (Art. 83 Abs. 7 KV). 3 Im Rahmen der Beschlussfassung über die Bestätigung dieses vom Finanzausschuss A.B. beschlossenen Haushaltsplanes können Abänderungen und Ergänzungen durch die Synode A.B. beschlossen werden, die online zu veröffentlichen sind. 4 Die Veröffentlichung erfolgt auf https://kirchenrecht.at.
#§ 24 a
1 Der von der Generalsynode beschlossene Haushaltsplan der Kirche A.u.H.B. unterliegt gemäß Art. 110 Abs. 4 Z 1 KV der kurialen Abstimmung, ausgenommen die im Haushaltsplan der Landeskirche für die Erfüllung der Aufgaben des Bereiches der Kirche A.B. vorgesehenen Aufwendungen und Erträge. 2 Diese beschließen nur die Mitglieder der Synode A.B. in der Generalsynode als Synode A.B.
#§ 25
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1
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1 Der Oberkirchenrat A.B. hat in Form von schriftlichen Berichten zu bestimmten, maximal drei Stichtagen anhand des jeweiligen Haushaltsplanes unter Berücksichtigung des zuletzt genehmigten Jahresabschlusses in Form eines Soll-Ist-Vergleiches dem Finanzausschuss A.B. laufend über die wirtschaftliche Situation der Evangelischen Kirche A.B. zu berichten. 2 Die Stichtage, zu denen diese Berichte zu erstellen sind, legt der Finanzausschuss A.B. jährlich für das jeweils nächste Jahr – unter Berücksichtigung einberufener Synodensessionen – fest. 3 Diese wirtschaftlichen Berichte sind nach Tunlichkeit binnen sechs Wochen nach den vom Finanzausschuss A.B. beschlossenen Stichtagen dem Finanzausschuss A.B. zu übermitteln.
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2
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Der Finanzausschuss A.B. hat über diese Berichte (Soll-Ist-Vergleich) unverzüglich zu beraten und in jeder Synodensession über die Ergebnisse seiner Beratungen und die finanzielle Situation der Evangelischen Kirche A.B. zu berichten.
#Abschnitt XII:
Schlussbestimmungen
##§ 26
Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen gemäß Art. 77 Abs. 2 iVm Art. 74 Abs. 1 Z 1 KV der Zweidrittelmehrheit.
#§ 27
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1
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Die 1. Novelle 2024 der Geschäftsordnung der Synode A.B. tritt gemeinsam mit der 4. Novelle 2022 der Kirchenverfassung, ABl. Nr. 2/2023, mit der konstituierenden Session der 16. Synode A.B. im Jahr 2024 in Kraft, soweit nicht Abweichendes angeordnet ist.
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2
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1 Die Novellierungen von § 23 und § 24 der Geschäftsordnung der Synode A.B. treten erst mit dem Kalenderjahr 2025 in Kraft (Art. II Z 2 der 4. Novelle 2022 der KV, ABl. Nr. 2/2023). 2 Der Jahresabschluss 2024 der Evangelischen Kirche A.B. samt Einrichtungen ist nach den bisherigen Bestimmungen der Geschäftsordnung zu erstellen und durch die Synode A.B. zu genehmigen.
#§ 28
1 Die 1. Novelle 2025 tritt in Form einer Wiederverlautbarung der gesamten Geschäftsordnung mit 1. Jänner 2026 in Kraft. 2 § 10 Abs. 1 in der neuen Fassung findet erst auf die Verhandlungsschriften und Protokolle der 5. Session der 16. Synode A.B. Anwendung.