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Wahlordnung

Vom 1. Mai 1993

ABl. Nr. 243/1992, 99/1993, 99/1994, 193/1994, 225/1997, 206/1998, 112/1999, 174/1999, 265/1999, 165/2000, 302/2000,195/2002, 241/2003, 193/2004, 140/2005, 218/2005, 35/2006, 93/2006, 157/2006, 190/2006, 116/2007, 190/2010, 5/2011, 234/2011, 179/2012, 134/2013, 59/2014, 17/2015, 89/2016, 81/2021, 83/2022, 220/2022, 5/2023, 6/2023, 111/2023, 214/2023, 28/2024, 85/2024

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Wahlordnung - 1. Novelle 2021
6. Juni 2021
ABl. Nr. 81/2021
§ 28 Abs. 5 und 6
geändert
§ 28 Abs. 7 und 8
angefügt
2
Wahlordnung - 1. Novelle 2022 (Wiederverlautbarung)
22. Juli 2022
ABl. Nr. 83/2022
§ 1
neu gefasst
§ 1a
neu eingefügt
§ 3 Abs. 3, 4, 5 und 6
geändert
§ 8
neu gefasst
§ 9 Z 3
geändert
§ 10 Abs. 2
geändert
§ 13 Abs. 3
geändert
§ 14 Abs. 1
ergänzt
§ 15
neu gefasst
§ 16
geändert
§ 18
neu gefasst
§ 19 Abs. 1
ergänzt
§ 20 Abs. 3
angefügt
§ 21 Abs. 1
geändert
§ 21 Abs. 2
ergänzt
§ 21 Abs. 7
angefügt
§ 24 Abs. 3
angefügt
§ 31a
gelöscht
§ 32a
gelöscht
§ 39
neu gefasst
3
Wahlordnung - 2. Novelle 2022 in Ansehung der Bestimmungen über die Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin der Synode A.B.
1. Jänner 2023
ABl. Nr. 220/2022
§ 34
geändert
4
Wahlordnung - 3. Novelle 2022
7. Februar 2023
ABl. Nr. 5/2023
§ 15 Abs. 1
geändert
5
Wahlordnung - 2. Novelle 2023 (§ 34 bezüglich abweichender Fristen)
1. Juli 2023
ABl. Nr. 111/2023
§ 34 Abs. 10
angefügt
6
Wahlordnung - 1. Novelle 2024 (zur Objektivierung und besseren Vorbereitung der Wahlen in Leitungsämter) - Verfügung mit einstweiliger Geltung
1. Jänner 2024
ABl. Nr. 28/2024
§ 31
geändert
§ 32 Abs. 5
geändert
§ 33
geändert
§ 34 Abs. 5, 7
geändert
§ 37 Abs. 1 S. 1
geändert
§ 39
ergänzt
7
Wahlordnung - 4. Novelle 2022 in Zusammenhang mit der vermehrten Integration der Evangelischen Kirchen A.B. und H.B. in die Evangelische Kirche A.u.H.B.
20. Juni 2024
ABl. Nr. 6/2023
§ 35
geändert
§ 35a
eingefügt
§ 35b
eingefügt
8
Wahlordnung - 3. Novelle 2023 (zur Objektivierung und besseren Vorbereitung der Wahlen in Leitungsämter)
20. Juni 2024
ABl. Nr. 214/2023
§ 35 Abs. 7, 8
geändert
9
Genehmigung der Verfügung mit einstweiliger Geltung
ABl. Nr. 85/2024
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1.
Allgemeine Bestimmungen über Wahlen

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§ 1

(1) 1Alle Wahlen und alle Abstimmungen über Nominierungsanträge gemäß §§ 31, 32, 33 und 34 haben in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln ohne Unterfertigung und sonstige Kennzeichnung zu erfolgen. 2Jeder und jede Wahlberechtigte soll sich an der Wahl beteiligen.
(2) Wahlen in die Gemeindevertretung und Wahlen des Pfarrers oder der Pfarrerin erfolgen entweder durch persönliche Stimmabgabe am Wahlort und zur Wahlzeit oder durch Briefwahl der wahlberechtigten Gemeindeglieder.
(3) Wahlen und Abstimmungen über Nominierungsanträge durch und in kirchlichen Organen (Art. 13 Abs. 2 Kirchenverfassung) finden grundsätzlich durch persönliche Stimmabgabe des Stimmzettels durch die Wahlberechtigten in Sitzungen (Wahlort) der jeweils zuständigen Organe statt.
(4) 1Bei Vorliegen der in § 1a genannten Voraussetzungen können abweichend vom Abs. 3 Wahlen und Abstimmungen über Nominierungsanträge durch und in kirchlichen Organen (Art. 13 Abs. 2 Kirchenverfassung) auch schriftlich mittels Brief nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Wahlordnung durchgeführt werden, sofern solche schriftlichen Wahlen und schriftliche Abstimmungen über Nominierungsanträge in der Gemeindeordnung, Gemeindeverbandsordnung, Superintendentialordnung, Geschäftsordnungen der Synoden oder der Generalsynode oder den Geschäftsordnungen der Werke sowie evangelisch-kirchlichen Gemeinschaften vorgesehen sind. 2In Pfarrgemeinden, in denen keine Gemeindeordnung besteht, genügt ein Grundsatzbeschluss über schriftliche Wahlen und schriftliche Abstimmungen für Nominierungen. 3Wahlen von Superintendenten und Superintendentinnen, Superintendentialkuratoren und Superintendentialkuratorinnen, Präsidien der Synoden und Generalsynode, des Bischofs bzw. der Bischöfin der Evangelisch-lutherischen Kirche, des Landessuperintendenten bzw. der Landessuperintendentin, Mitgliedern der Oberkirchenräte sowie Wahlen und Abstimmungen über Nominierungsanträge in konstituierenden Sitzungen der Gemeindevertretungen, der Presbyterien, der Superintendentialversammlungen, der Synode A.B., der Synode H.B. und der Generalsynode sowie konstituierenden Sitzungen der Organe von Werken und evangelisch-kirchlichen Gemeinschaften können nicht schriftlich durch Briefwahl durchgeführt werden.
(5) 1Stimmzettel, die die Absicht des Wählers oder der Wählerin nicht eindeutig erkennen lassen, sind ungültig, ebenso unterfertigte oder sonst gekennzeichnete. 2Sie werden aber bei der Feststellung, ob die Mindestanzahl der Wahlberechtigten abgestimmt hat, mitgezählt.
(6) 1Superintendentialordnungen, Geschäftsordnungen der Synode A.B., der Synode H.B. sowie der Generalsynode können vorsehen, dass Wahlen und Abstimmungen über Nominierungsanträge abweichend vom Abs. 3 sowohl in Sitzungen der Superintendentialversammlungen, der Synoden sowie der Generalsynode am Wahlort oder in Onlinesitzungen (online Synodensession) in digitaler Form durch persönliche elektronische Stimmabgabe (E-Voting) anstelle eines Stimmzettels durchgeführt werden können. 2Voraussetzung für Wahlen und Abstimmungen über Nominierungsanträge durch E-Voting ist, dass für die Durchführung von Wahlen bzw. Abstimmungen über Nominierungsanträge die technischen Voraussetzungen bestehen, dass die wahlberechtigten Mitglieder der Superintendentialversammlungen, Synoden und Generalsynoden in elektronischer Form (E-Voting) persönlich geheim abstimmen können und das Wahlgeheimnis gewahrt ist. 3Die für Wahlen und Abstimmungen über Nominierungsanträge mittels E-Voting verwendeten technischen Geräte müssen über Zertifikate einer staatlich anerkannten Prüfstelle verfügen, wonach technisch bei Wahlen bzw. Stimmabgaben für Nominierungen mittels E-Voting die persönliche geheime Stimmabgabe jedes und jeder Wahlberechtigten, das Wahlgeheimnis eines jeden und einer jeden Wahlberechtigten, die Feststellung der an der Wahl teilnehmenden Wahlberechtigten sowie eine ordnungsgemäße Stimmzählung (Feststellung des Wahlergebnisses) sichergestellt sind.
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§ 1a

(1) Die Durchführung einer Wahl und von Abstimmungen über Nominierungsanträge auf schriftlichem Weg sind zulässig bei Vorliegen von Zutritts- oder Verkehrsbehinderungen für zumindest einzelne Wahlberechtigte aufgrund eines begründeten Antrages des oder der Vorsitzenden des Wahl- oder Nominierungsgremiums, oder im Verhinderungsfall des Stellvertreters oder der Stellvertreterin (§ 3 Abs. 1 KVO), oder aufgrund eines Antrages von drei Mitgliedern dieses Gremiums und des daraufhin im Umlaufweg gefassten Beschlusses, dass die Wahl oder Abstimmung über Nominierungsanträge auf schriftlichem Weg zulässig ist.
(2) Für schriftliche Wahlen und schriftliche Abstimmungen über Nominierungsanträge gelten hinsichtlich der Wahl- und Abstimmungsvorgänge die Bestimmungen über die Briefwahl anlässlich der Wahlen in die Gemeindevertretung (§§ 8 ff) und des Pfarrers oder der Pfarrerin (§§ 26 ff).
(3) 1Für den Vorlauf sowie nachfolgende Tätigkeiten sind alle Bestimmungen einzuhalten, welche für Wahlen und Nominierungen in Sitzungen festgelegt sind. 2Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, auch durch Bereitstellung der technischen Mittel im Pfarramt oder in einer Predigtstelle, ist vor der Wahl tunlichst eine Vorstellung der Kandidierenden digital durchzuführen. 3Personaldebatten dürfen nur dann digital durchgeführt werden, wenn gewährleistet ist, dass die Öffentlichkeit sowie die Bewerber und Bewerberinnen ausgeschlossen sind.
(4) Die schriftliche Abstimmung über die Durchführung der Wahl und über die Abstimmung über Nominierungsanträge auf schriftlichem Weg hat spätestens 14 Tage vor dem Wahltermin bzw. dem Nominierungstermin zu erfolgen.
(5) Gegen Beschlussfassungen gemäß Abs. 1 ist kein gesondertes Rechtsmittel möglich, eine den Verfahrensgrundsätzen widersprechende schriftliche Wahl kann jedoch im Zuge einer Wahlanfechtung geltend gemacht werden.
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§ 2

Mit Ausnahme der Wahl in die Gemeindevertretung und der Wahl des Pfarrers oder der Pfarrerin ist zur Gültigkeit einer Wahl erforderlich, dass mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten abgestimmt hat und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen gültig ist.
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§ 3

(1) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, soweit in der Kirchenverfassung und in dieser Wahlordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Sind in einem Wahlvorgang mehrere Personen zu wählen, so ist unter jenen Wahlanwärtern und Wahlanwärterinnen, welche mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben, der Reihe nach jeweils gewählt, wer die höchste, die nächstniedrigere usw. Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, bis alle Amtsträger und Amtsträgerinnen gewählt sind.
(3) Erhält nur ein Teil oder keine der wahlwerbenden Personen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so hat zwischen jenen nicht gewählten Personen, die verhältnismäßig die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl stattzufinden, sofern diese Wahlordnung nichts anderes bestimmt (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 2 und § 34 Abs. 2).
(4) Erhält bei einer Wahl, bei der gleichzeitig mehrere Stellen zu besetzen sind, nur ein Teil oder keine der wahlwerbenden Personen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen oder können deshalb nicht alle Stellen besetzt werden, weil weniger Wahlanwärter oder Wahlanwärterinnen gewählt wurden, als Stellen zu besetzen sind, so sind von jenen nicht gewählten Wahlwerbenden, die verhältnismäßig die meisten Stimmen erhalten haben, höchstens doppelt so viele in die engere Wahl bzw. die Nachwahl einzubeziehen, als noch Stellen zu besetzen sind.
(5) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer im Fall des Abs. 2 als gewählt gilt bzw. im Fall von Abs. 3 oder 4 in die engere Wahl zu kommen hat.
(6) 1Steht nur eine Person zur Wahl, so ist mit Ja oder Nein abzustimmen. 2Gewählt ist sie, wenn die Ja-Stimmen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen ausmachen, sofern die Wahlordnung nichts anderes bestimmt (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2 und § 34 Abs. 2).
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§ 4

(1) Wird ein gemäß §§ 31 bzw. 32 gefasster Nominierungsbeschluss wegen nicht ordnungsgemäßem Zustandekommen angefochten, hat darüber unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen der Superintendentialausschuss zu entscheiden.
(2) Über die Anfechtung von Nominierungsbeschlüssen gemäß §§ 33 und 34 hat in der gemäß Abs. 1 festgelegten Frist der Oberkirchenrat zu entscheiden.
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§ 5

(1) 1Bei jeder engeren Wahl sind nur jene Stimmen gültig, die auf eine in die engere Wahl einbezogene wahlwerbende Person entfallen. 2Für die Wahl eines Wahlanwärters oder einer Wahlanwärterin ist erforderlich, dass er oder sie mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, sofern die Kirchenverfassung bzw. diese Wahlordnung nicht eine Zweidrittelmehrheit verlangt (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 2 und § 34 Abs. 2).
(2) Wenn sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit für zwei oder mehr Wahlanwärter oder Wahlanwärterinnen ergibt, entscheidet das Los zwischen diesen.
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§ 6

(1) Die Anfechtung einer Wahl kann erfolgen, wenn diese von einem unzuständigen Wahlkörper vorgenommen wurde, wenn Wahlbestechungen oder Wahlumtriebe stattfanden oder wenn sich sonstige grobe Ordnungswidrigkeiten ereigneten, die das Ergebnis der Wahl beeinflusst haben.
(2) Wahlbestechung ist Anbietung, Gewährung, Forderung oder Annahme eines persönlichen oder sachlichen Vorteils für wen oder wofür immer zum Zwecke der Beeinflussung einer Wahl in einem bestimmten Sinne.
(3) Wahlumtriebe sind alle Handlungen, die darauf abzielen, eine Wahl in unlauterer Weise zu beeinflussen.
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§ 7

(1) Über die Anfechtung von Wahlen entscheidet der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A.u.H.B.
(2) Zur Anfechtung einer Wahl ist berechtigt: jeder und jede an der angefochtenen Wahl aktiv Wahlberechtigte und jeder Wahlwerber und jede Wahlwerberin und jede übergeordnete Stelle, binnen 14 Tagen ab Kenntnis von Wahlanfechtungsgründen, längstens aber sechs Monate nach Feststellung des Wahlergebnisses.
(3) Die Anfechtung von Wahlen gemäß §§ 31 bis 34 ist nur binnen 14 Tagen ab dem Wahltermin zulässig.
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2.
Wahlen in die Gemeindevertretung

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2.1
Wahlberechtigung

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§ 8

Aktiv wahlberechtigt sind Gemeindeglieder, die am ersten Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
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§ 9

Der Ausschluss vom Wahlrecht erfolgt mit Bescheid, wenn ein Gemeindeglied
  1. durch sein friedens- und ordnungsstörendes Verhalten grobes Ärgernis in der Gemeinde hervorruft;
  2. Wahlbestechung beging oder sich hat Wahlumtriebe zuschulden kommen lassen;
  3. gemäß § 22 Nationalrats-Wahlordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde.
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§ 10

(1) 1Wählbar in die Gemeindevertretung sind alle Gemeindeglieder, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen, sofern sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen oder ausgenommen sind:
  1. Eigenberechtigung;
  2. Wahlberechtigung;
  3. Zahlung der für die Wahl vorausgehenden Kalenderjahre rechtskräftig vorgeschriebenen Kirchenbeiträge.
2Darüber hinaus sollen sie konfirmiert, durch ihre Betätigung kirchlichen Sinnes und durch ihre Kenntnisse und Erfahrungen für das zu besetzende Amt fähig und würdig sein.
(2) Ausgenommen von der Wählbarkeit nach Abs. 1 sind:
  1. Gemeindeglieder, die von Amts wegen oder auf Grund angenommener Wahl einem Vertretungskörper einer anderen Gemeinde angehören;
  2. ins Ehrenamt Ordinierte, geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen, die eine übergemeindliche Stelle innehaben, die ausschließlich im Religionsunterricht tätig sind oder sich im Ruhestand befinden;
  3. sonstige Personen, die kraft ihres Amtes dieser Gemeindevertretung angehören.
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§ 11

aufgehoben.
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2.2
Vorbereitung und Durchführung der Wahl

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§ 12

Die Wahl der Gemeindevertretung wird von den wahlberechtigten Gemeindegliedern vorgenommen.
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§ 13

(1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in die Gemeindevertretung obliegt dem Presbyterium der Pfarrgemeinde, sofern die Gemeindeordnung nichts anderes vorsieht.
(2) In der Kirche A.B. hat der Oberkirchenrat A.B. spätestens sechs Monate vor Ablauf der Funktionsperiode der Gemeindevertretung die Wahl auszuschreiben und einen Zeitraum von mindestens vier Wochen für die Durchführung der Wahl festzulegen.
(3) 1Innerhalb dieser Frist setzt das Presbyterium den Wahltermin bzw. die Wahltermine fest. 2Vor der Wahl soll ein Gottesdienst oder eine Andacht stattfinden.
(4) 1Die Gemeindevertretung der Pfarrgemeinde kann beschließen, dass für die Aufstellung von Kandidaten und Kandidatinnen für die Gemeindevertretung in Teilgemeinden (Mutter- und Tochtergemeinden) und Seelsorgesprengeln Vorwahlen durchzuführen sind. 2Auf diese Vorwahlen finden die Bestimmungen der Wahlordnung sinngemäß Anwendung. 3Das Nominierungsrecht der Gemeindeglieder in der Teilgemeinde bzw. dem Seelsorgesprengel darf dabei nicht eingeschränkt werden.
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§ 14

(1) 1Das Presbyterium hat unter Beachtung des kirchlichen Datenschutzes ein Verzeichnis der Wahlberechtigten anzulegen und zu führen und dieses jeweils sechs Wochen vor dem Wahltermin bzw. vor dem ersten Wahltag zur Einsichtnahme und Einbringung allfälliger Änderungsanträge im Pfarramt bereit zu halten. 2Die Gemeindeglieder sind davon in ortsüblicher Weise in Kenntnis zu setzen und darauf hinzuweisen, dass innerhalb von zwei Wochen Änderungsanträge eingebracht werden können. 3Als ortsüblich sind jedenfalls Verlautbarungen in Gottesdiensten und Gemeindebriefen, die Bekanntmachung auf der Homepage der Pfarrgemeinde und in sozialen Medien, derer sich die Pfarrgemeinde bedient, anzusehen. 4Auf Grund eines Änderungsantrages eines wahlberechtigten Gemeindegliedes oder von Amts wegen sind Ergänzungen, Streichungen und Berichtigungen vorzunehmen. 5Hievon ist der oder die Betreffende zu verständigen. 6Gegen die Entscheidung des Presbyteriums ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Die Wahlberechtigten sind vom Termin der Wahl in ortsüblicher Weise (Abs. 1 dritter Satz) in Kenntnis zu setzen sowie auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, Wahlvorschläge einzubringen.
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§ 15

(1) Das Presbyterium hat spätestens fünf Wochen vor dem Wahltermin bzw. vor dem ersten Wahltag einen Wahlvorschlag zu erstellen, welcher mehr Personen zu enthalten hat, als Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen zu wählen sind (Kirchenverfassungsbestimmung).
(2) Die Gemeindevertretung kann spätestens vier Monate vor der Wahl beschließen, dass der Wahlvorschlag des Presbyteriums lediglich so viele Personen enthalten kann, wie Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen zu wählen sind (Kirchenverfassungsbestimmung).
(3) 1Bei der Erstellung des Wahlvorschlags ist auf die räumliche Gliederung, die soziale Struktur und konfessionelle Zusammensetzung der Gemeinde sowie die Ausgewogenheit der Geschlechter Rücksicht zu nehmen. 2Das Presbyterium beschließt, ob bei Vorliegen entsprechender Zustimmungen neben dem Namen der vorgeschlagenen Personen im zu veröffentlichenden Wahlvorschlag auch das Geburtsjahr, der von der Person angeführte Beruf und/oder – bei Pfarrgemeindegebieten, die in mehreren politischen Gemeinden und mehreren Gemeindebezirken liegen – die Wohngemeinde bzw. der Wohnbezirk angeführt werden.
(4) Vor Aufnahme eines Gemeindegliedes in den Wahlvorschlag ist von diesem durch das Presbyterium eine schriftliche Zustimmungserklärung einschließlich der Freigabe der in Abs. 3 zweiter Satz angeführten Daten dieser Person einzuholen.
(5) Dieser Wahlvorschlag ist im Pfarramt zur Einsichtnahme aufzulegen.
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§ 16

1Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied kann bis spätestens vier Wochen vor dem Wahltermin bzw. vor dem ersten Wahltag weitere Personen zur Aufnahme in den Wahlvorschlag namhaft machen. 2Die Anzahl dieser Personen darf das Doppelte der zu Wählenden nicht übersteigen. 3Die Nominierung bedarf der Unterstützung wahlberechtigter Gemeindeglieder in der Anzahl eines Viertels der zu wählenden Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen. 4Gleichzeitig mit der Nominierung ist die Zustimmungserklärung der vorgeschlagenen Person beizubringen.
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§ 17

1Das Presbyterium hat diese Nominierungen auf die notwendige Unterstützung und auf die Wahlfähigkeit der genannten Personen (§ 10) zu prüfen. 2Wenn zusätzliche Nominierungen das Doppelte der zu wählenden Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen insgesamt übersteigen, hat das Presbyterium eine Reihung bis zur Erreichung dieser Höchstzahl nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Nominierungen vorzunehmen. 3Der Eingangszeitpunkt ist nach Tag, Stunde und Minute zu vermerken. 4Im Fall der Gleichzeitigkeit entscheidet das Los.
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§ 18

(1) Der Wahlvorschlag ist in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen zusammen mit der Einladung zur Wahl spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin bzw. vor dem ersten Wahltag den wahlberechtigten Gemeindegliedern zu übermitteln.
(2) 1Zeit und Ort der Wahl sind in der Einladung zur Wahl anzugeben. 2Gleichzeitig ist auf die Möglichkeit der Briefwahl hinzuweisen (§ 21).
(3) 1Der alphabetisch gereihte Wahlvorschlag kann als Stimmzettel verwendet werden. 2Auf ihm ist die maximal zulässige Anzahl der zu Wählenden anzuführen. 3Werden am Stimmzettel mehr Kandidaten und Kandidatinnen gewählt, als Sitze in der Gemeindevertretung zu vergeben sind, ist der gesamte Stimmzettel ungültig.
(4) 1Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Kandidaten und Kandidatinnen der oder die Wählende wählen wollte. 2Dies ist dann der Fall, wenn der Wille des bzw. der Wählenden durch Ankreuzen, Unterstreichen oder andere Kennzeichnung der Kandidierenden, durch Durchstreichen der übrigen Kandidierenden oder auf sonstige Weise eindeutig zu erkennen ist. 3Werden auf einem Stimmzettel einzelne oder mehrere wahlwerbende Personen gestrichen und bleiben die nicht gestrichenen Personen ohne besonderes Kennzeichen, gelten Letztere als gewählt. 4Ein leerer Stimmzettel ist ungültig.
(5) 1Weist der Wahlvorschlag nur so viele Personen auf, als in die Gemeindevertretung zu wählen sind (§ 15 Abs. 2), kann am Stimmzettel über dem ersten Namen ein anzukreuzendes Feld vorgesehen werden mit der Bezeichnung „Ich wähle alle Kandidatinnen und Kandidaten“. 2Wird dieses Feld angekreuzt, ist der Stimmzettel gültig und sind alle auf dem Wahlvorschlag gelisteten Personen gewählt.
(6) Ein endgültiger Wahlvorschlag, der nur so viele Personen aufweist als in die Gemeindevertretung zu wählen sind (§ 15 Abs. 2), ist gültig (Kirchenverfassungsbestimmung).
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§ 19

(1) 1Zur Durchführung der Wahl ist vom Presbyterium für jeden Wahlort ein Wahlausschuss zu bestellen, der aus mindestens drei Mitgliedern, darunter mindestens einem Mitglied des Presbyteriums zu bestehen hat. 2Ist im Wahlausschuss nur ein Mitglied des Presbyteriums, führt dieses den Vorsitz. 3Es ist zulässig, dass eine Person mehreren Wahlausschüssen angehört, sofern die Wahlen an den verschiedenen Wahlorten nicht gleichzeitig stattfinden.
(2) Die Wahl kann auf mehrere Tage erstreckt werden, wobei auch zulässig ist, dass an den einzelnen Wahlorten in einer Gemeinde zu unterschiedlichen Zeiten und Tagen gewählt wird.
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§ 20

(1) Die Abgabe des Stimmzettels kann entweder unmittelbar persönlich am Wahlort und zur Wahlzeit oder durch Briefwahl (§ 21) erfolgen.
(2) Erfolgt die Abgabe des Stimmzettels persönlich, ist der Stimmzettel in einen neutralen Briefumschlag einzulegen und ohne Kennzeichnung abzugeben.
(3) 1Personen mit schwerer Beeinträchtigung dürfen sich von einer Begleitperson ihrer Wahl bei der Wahlhandlung helfen lassen. 2In allen anderen Fällen darf der für die geheime Stimmabgabe vorgesehene abgeschiedene, nicht einsehbare Bereich nur von dem oder der Wählenden allein betreten werden. 3Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall der Wahlausschuss. 4Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Verhandlungsschrift festzuhalten.
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§ 21

(1) 1Wahlberechtigten, die ihren Stimmzettel brieflich abgeben wollen, ist auf Antrag mit dem Wahlvorschlag (Stimmzettel) ein Briefumschlag zu übermitteln, der zur Abgabe des Stimmzettels verwendet werden kann. 2Dieser Briefumschlag trägt keinerlei Kennzeichnung. 3Ein weiterer, mit fortlaufender Nummer und dem Vermerk „Briefwahl“ versehener Briefumschlag zur Rücksendung bzw. persönlichen Übergabe der Stimme ist anzuschließen.
(2) 1Der Stimmzettel ist in den übermittelten Briefumschlag ohne Kennzeichnung einzulegen, der unverschlossen in den äußeren Umschlag einzuschließen ist. 2Dieser äußere Umschlag ist an das Presbyterium auf dem Postweg zu senden oder von der wahlberechtigten Person persönlich oder durch eine beauftragte dritte Person am Wahlort beim Wahlausschuss abzugeben.
(3) 1Die briefliche Abgabe des Stimmzettels hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Stimmzettel vor Schluss der allgemeinen Wahlhandlung beim Wahlleiter eintrifft. 2Nachher eintreffende Stimmzettel sind ungültig.
(4) Die brieflich abgegebenen Stimmzettel sind anlässlich der allgemeinen Wahlhandlung in die Wahllisten einzutragen und in diesen als solche kenntlich zu machen.
(5) 1Die verschlossenen Außenumschläge der brieflich abgegebenen Stimmzettel sind von dem oder der Vorsitzenden zu öffnen, die unverschlossenen Umschläge sind zu entnehmen und den persönlich abgegebenen Stimmzetteln hinzuzufügen. 2Dabei ist auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses zu achten. 3Erst dann erfolgt die Zählung aller abgegebenen Stimmzettel.
(6) Die Zurückziehung eines brieflich abgegebenen Stimmzettels oder dessen Auswechseln oder die nachträgliche persönliche Abgabe eines Stimmzettels sind unzulässig.
(7) Abweichend von Abs. 1 kann die Gemeindevertretung spätestens vier Monate vor der Wahl bestimmen, dass allen Wahlberechtigten mit der Einladung zur Wahl und Übersendung des Wahlvorschlages (§ 18) für eine Briefwahl ein nicht gekennzeichneter Briefumschlag, der zur Abgabe des Stimmzettels verwendet werden kann, und ein weiterer, mit fortlaufender Nummer und dem Vermerk „Briefwahl“ versehener Briefumschlag zur Rückübermittlung übermittelt wird.
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§ 22

1Das Presbyterium hat die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu überwachen. 2Ordnungswidrigkeiten sind abzustellen und dem Superintendentialausschuss A.B. bzw. dem Oberkirchenrat H.B. anzuzeigen.
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§ 23

(1) Über jede Wahlhandlung ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen, die am Schluss zu verlesen und von anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterfertigen ist.
(2) Die Abgabe eines jeden Stimmzettels ist vom Wahlausschuss in dem der Verhandlungsschrift anzuschließenden Verzeichnis der Wahlberechtigten anzumerken.
(3) 1Nach Abschluss der Wahl nimmt der jeweilige Wahlausschuss die Zählung der Stimmen vor. 2Dabei ist festzustellen, wie viele Stimmen (Bezeichnung je eines Kandidaten oder einer Kandidatin) mit jedem Stimmzettel abgegeben worden sind. 3Zur Feststellung, ob die für die Wahl eines Kandidaten oder einer Kandidatin erforderliche Stimmenanzahl erreicht wurde, genügt, abweichend vom § 3, die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; es gelten jene Personen als gewählt, auf die bis zur Erreichung der zu wählenden Zahl von Vertretern und Vertreterinnen die meisten Stimmen entfallen sind. 4Die Bestimmung des § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(4) Das Wahlprotokoll ist mit dem Verzeichnis der Wahlberechtigten und den abgegebenen Stimmzetteln unter Verschluss unverzüglich dem Presbyterium der Pfarrgemeinde zu übermitteln.
(5) Nach Einlangen aller Unterlagen hat das Presbyterium das Ergebnis der Wahl unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 3 und 5 festzustellen.
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§ 24

(1) 1Die Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses hat in ortsüblicher Weise (vgl. § 14 Abs. 1 Z 3) innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. 2Dabei ist auf die Möglichkeit der binnen zwei Wochen schriftlich einzubringenden Wahlanfechtung (§ 6) hinzuweisen.
(2) Erfolgt keine Wahlanfechtung oder ist über eine solche entschieden, sind die Wahlprotokolle, die die Vor- und Zunamen, Geburtsdaten und Anschriften der gewählten Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen zu enthalten haben, und die durch das Presbyterium zu bestätigen sind, in Abschrift dem zuständigen Superintendenten bzw. der zuständigen Superintendentin bzw. Oberkirchenrat H.B. vorzulegen.
(3) Sämtliche Wahlunterlagen (Verzeichnis der Wahlberechtigten, Wahlvorschlag, Wahlprotokoll im Original, Stimmzettel) sind nach Ablauf der Frist für eine Anfechtung oder Entscheidung über eine solche dem Kurator oder der Kuratorin des neu gewählten Presbyteriums in einem versiegelten Kuvert zu übergeben und von diesem im Pfarramt bis zur Beendigung der Tätigkeitsperiode aufzubewahren. Die weitere Vorgangsweise regelt die Registratur- und Archivordnung der Evangelischen Kirche in Österreich in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 25

(1) 1Wird eine Pfarrgemeinde neu errichtet, erfolgt die Wahl der Gemeindevertretung für den Zeitraum bis zur nächsten vom Oberkirchenrat angeordneten Gemeindevertreterwahl. 2Diese Wahl ist von einem durch den Superintendentialausschuss zu bestellenden Wahlausschuss vorzubereiten, dem alle Rechte zukommen, die in Hinsicht auf die Wahl sonst dem Presbyterium zustehen.
(2) Gegen die Bestellung eines Wahlausschusses ist kein Rechtsmittel zulässig.
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3.
Wahl des Pfarrers oder der Pfarrerin

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§ 26

Die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl des Pfarrers oder der Pfarrerin obliegt dem Presbyterium der Pfarrgemeinde.
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§ 27

(1) Wahlberechtigt sind die in das gemäß § 14 Abs. 1 angelegte Verzeichnis der Wahlberechtigten eingetragenen Gemeindeglieder, die am ersten Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet hatten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Die Wahlberechtigten sind vom Wahltermin in Kenntnis zu setzen und gleichzeitig auf die Möglichkeit der Briefwahl hinzuweisen (§ 21).
(3) Die Wahl kann auf mehrere Tage erstreckt werden, wobei auch zulässig ist, dass an den einzelnen Wahlorten in einer Gemeinde zu unterschiedlichen Zeiten und Tagen gewählt wird.
(4) Dabei ist darauf hinzuweisen, ob Bewerber und Bewerberinnen bereits definitiv bestellt oder in einem provisorischen Dienstverhältnis sind.
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§ 28

(1) 1Das Presbyterium hat zu veranlassen, dass die Ausschreibung durch den zuständigen Oberkirchenrat umgehend im Amtsblatt erfolgt. 2Die Ausschreibung hat den Umfang der zu leistenden Amtspflichten wie Predigtorte, Gottesdienste, Religionsunterricht, Ort und Größe der vorhandenen Dienstwohnung sowie die Frist, innerhalb der eine Bewerbung möglich ist, zu enthalten. 3Diese darf bei der erstmaligen Ausschreibung nicht weniger als vier Wochen umfassen.
(2) Das Presbyterium hat möglichen Bewerbern und Bewerberinnen weitere Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Bewerbungsschreiben sind beim Presbyterium, im Falle des § 24 Abs. 1 OdgA beim zuständigen Oberkirchenrat einzureichen.
(4) Das Presbyterium hat die eingelangten Bewerbungsschreiben gemeinsam binnen zwei Wochen nach Ablauf der Bewerbungsfrist auf dem Dienstweg dem zuständigen Oberkirchenrat vorzulegen, der die Wählbarkeit der Bewerber und Bewerberinnen prüft und die Bewerbungsschreiben mit Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung an das Presbyterium zurücksendet und die Bewerber und Bewerberinnen verständigt.
(5) 1Liegt nur eine Bewerbung vor oder ist nur ein Bewerber oder eine Bewerberin wahlfähig, entscheidet nach persönlicher Vorstellung des Bewerbers oder der Bewerberin die Gemeindevertretung darüber, ob die Wahl durchgeführt, die Besetzung durch den Oberkirchenrat beantragt oder die Stelle neuerlich ausgeschrieben wird. 2Kann kein Beschluss nach den Vorgaben des Abs. 7 gefasst werden, hat eine Wahl stattzufinden.
(6) 1Sind mehrere Bewerbungen von wahlfähigen Personen eingegangen, ist diesen die Gelegenheit zu geben, sich im Rahmen einer Sitzung der Gemeindevertretung persönlich vorzustellen. 2Nach der Vorstellung entscheidet die Gemeindevertretung darüber, ob und welche der wahlfähigen Bewerber und Bewerberinnen zur Wahl vorgeschlagen, zur Abhaltung eines Gottesdienstes und zur Vorstellung in der Gemeinde einzuladen sind. 3Auf jeden Fall sind mindestens zwei Personen der Gemeinde zur Wahl vorzuschlagen. 4Kommen keine wirksamen Beschlüsse über die Wahlvorschläge an die Gemeinde zustande, sind alle wahlfähigen Bewerber und Bewerberinnen der Gemeinde zur Wahl vorgeschlagen. 5Von den Beschlussfassungen der Gemeindevertretung sind alle Bewerber und Bewerberinnen schriftlich zu verständigen.
(7) 1Beschlussfassungen der Gemeindevertretung gemäß Abs. 5 und Abs. 6 haben in geheimer Abstimmung mit Stimmzettel und ohne Unterfertigung oder sonstige Kennzeichnung zu erfolgen. 2Sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. 3Ist ein Bewerber oder eine Bewerberin von Amts wegen stimmberechtigtes Mitglied der Gemeindevertretung, ist er oder sie berechtigt, bei den geheimen Abstimmungen gemäß Abs. 5 oder Abs. 6 mitzustimmen. 4Er oder sie darf aber nach der persönlichen Vorstellung an den weitergehenden Beratungen gemäß Abs. 5 und Abs. 6 inklusive Personaldebatte nicht teilnehmen. 5Letztgenanntes gilt auch, wenn der Bewerber oder die Bewerberin nicht stimmberechtigtes Mitglied der Gemeindevertretung ist.
(8) Bewerbern und Bewerberinnen sind für die persönliche Vorstellung in der Gemeindevertretung sowie Abhaltung eines Gottesdienstes und Vorstellung in der Gemeinde die innerösterreichischen Fahrtkosten von der Gemeinde zu ersetzen.
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§ 29

(1) Das Presbyterium hat die Wahl auszuschreiben, den Gemeindegliedern die Namen der Bewerber und Bewerberinnen und die Termine bekannt zu geben, an denen sie sich vorstellen.
(2) Vom Ergebnis der Wahl sind die zur Wahl gestandenen Personen zu verständigen.
(3) Nach vollzogener Wahl sind das Wahlprotokoll und ein vom Presbyterium zu verfassender Entwurf eines Amtsauftrages im Dienstweg dem zuständigen Oberkirchenrat vorzulegen, welcher die mit der Pfarrstelle verbundenen besonderen Verpflichtungen und bei Pfarrstellen nach Art. 23 KV das besondere Arbeitsgebiet zu enthalten hat.
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§ 30

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 und 18, dieser mit der Ergänzung, dass an Stelle des Wahlausschusses das Presbyterium tritt sowie die §§ 20 bis 24 in sinngemäßer Anwendung.
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4.
Besondere Wahlbestimmungen

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4.1
Superintendent/Superintendentin

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§ 31

(1) 1Wählbar zum Superintendenten bzw. zur Superintendentin sind akademisch ausgebildete, ordinierte geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen der Evangelischen Kirche A. B., die mindestens das 35. Lebensjahr vollendet haben. 2Sie müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. 3Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der schweizerischen Eidgenossenschaft sind den österreichischen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen gleichgestellt.
(2) 1Der Superintendent bzw. die Superintendentin wird mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen von der Superintendentialversammlung auf die Dauer von zwölf Jahren gewählt. 2Die Superintendentenstellvertreter oder -vertreterinnen werden mit einfacher Mehrheit aus den akademisch ausgebildeten, ordinierten Pfarrern oder Pfarrerinnen der Superintendentialversammlung gewählt. 3Wiederwahlen sind zulässig. 4Zumindest ein Vertreter oder eine Vertreterin des Superintendenten oder der Superintendentin (Senior oder Seniorin) muss die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
(3) 1Die Wahl ist in der Regel auf einen Termin zu setzen, der ein halbes Jahr vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem das Amt zu besetzen ist. 2Der Wahltermin ist gemeinsam mit der Ausschreibung der Wahl im Amtsblatt kundzumachen. 3Er ist so festzusetzen, dass für Nominierungen die Frist gemäß Abs. 4 eingehalten werden kann. 4Der Superintendentialkurator bzw. die Superintendentialkuratorin hat die Presbyterien umgehend über ihr Nominierungsrecht gemäß Abs. 4 zu informieren.
(4) Für die Wahl des Superintendenten bzw. der Superintendentin kann jedes Pfarrgemeindepresbyterium innerhalb eines Zeitraumes von zwölf bis spätestens acht Wochen vor der Wahlsitzung einen Zweiervorschlag beim Bischof oder bei der Bischöfin einreichen, dem oder der das Recht zusteht, selbst einen Zweiervorschlag hinzuzufügen.
(5) 1Im Presbyterium hat bei der Beratung und Beschlussfassung über Nominierungen der Kurator oder die Kuratorin den Vorsitz zu führen. 2Die Frist nach Abs. 4 kann mit Zustimmung des Oberkirchenrates A.B. verkürzt werden. 3Die festgesetzten Fristen sind mit der Ausschreibung gemäß Abs. 3 kundzumachen.
(6) 1Der Bischof bzw. die Bischöfin hat nach Prüfung der Wahlfähigkeit Erklärungen der wahlfähigen Vorgeschlagenen einzuholen, sich der Wahl stellen zu wollen. 2Vorschläge ohne diese Erklärung sind ungültig. 3Die Liste der Vorgeschlagenen ist sodann dem Superintendentialkurator oder der Superintendentialkuratorin zu übermitteln.
(7) 1Spätestens zwei Wochen vor der Wahlsitzung hat der Superintendentialkurator bzw. die Superintendentialkuratorin allen stimmberechtigten Mitgliedern der Superintendentialversammlung und dem Bischof bzw. der Bischöfin schriftlich bekannt zu geben, welche Personen zur Wahl stehen. 2Die Vorgeschlagenen sind in alphabetischer Reihenfolge anzuführen, und zwar ohne Angaben darüber, wie oft und von wem sie nominiert worden sind. 3Die Liste hat kurze Selbstvorstellungen der Vorgeschlagenen zu enthalten. 4Die Superintendentialversammlung ist an diese ihr übermittelten Vorschläge gebunden.
(8) 1Die zur Wahl stehenden Personen haben vor der Wahl in der Superintendenz einen Gottesdienst zu leiten und eine Predigt zu halten. 2Der Gottesdienst soll möglichst über das Internet übertragen werden. 3Der Termin wird vom Superintendentialkurator bzw. von der Superintendentialkuratorin in Absprache mit dem Kandidaten bzw. der Kandidatin festgelegt. 4Die stimmberechtigten Mitglieder der Superintendentialversammlung sind zum Gottesdienst einzuladen.
(9) 1Zur Vorbereitung soll mit allen wahlfähigen Vorgeschlagenen, die eine Zustimmungserklärung abgegeben haben, ein Hearing stattfinden. 2Das Hearing kann von einem Personalberater bzw. einer Personalberaterin vorbereitet und begleitet werden. 3Der Nominierungsausschuss entscheidet, ob ein Hearing stattfindet oder ausnahmsweise unterbleibt und ob ausnahmsweise kein Personalberater bzw. keine Personalberaterin beigezogen wird. 4Der Nominierungsausschuss hat diese Entscheidungen jeweils zu begründen. 5Besteht kein Nominierungsausschuss, fallen diese Aufgaben dem Superintendentialausschuss zu. 6Der Superintendentialkurator bzw. die Superintendentialkuratorin leitet das Hearing, welches die Entscheidungsfindung der Wahlberechtigten unterstützt. 7Die stimmberechtigten Mitglieder der Superintendentialversammlung sind vom Termin zu verständigen und werden gebeten an diesem teilzunehmen. 8Der derzeitige Amtsinhaber bzw. die derzeitige Amtsinhaberin nimmt an Personaldebatten und Beratungen des Nominierungsausschusses bzw. des Superintendentialausschusses nicht teil. 9Der Personalberater bzw. die Personalberaterin erstellt einen Bericht über alle wahlfähigen Vorgeschlagenen, hat jedoch keine Reihung vorzunehmen oder die Befähigung zum Amt festzustellen. 10Der Superintendentialkurator bzw. die Superintendentialkuratorin hat den Bericht in der Wahlsitzung zu referieren. 11Die Auswahl des Personalberaters bzw. der Personalberaterin trifft der Nominierungsausschuss bzw. der Superintendentialausschuss. 12Die Kosten für das Hearing trägt die Superintendenz.
(10) Die Wahl ist vom Superintendentialkurator bzw. von der Superintendentialkuratorin einzuberufen und zu leiten, bei Verhinderung durch dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin.
(11) Bei sonstiger Nichtigkeit der Wahl darf der bisherige Amtsinhaber oder die bisherige Amtsinhaberin an der Personaldebatte nicht teilnehmen.
(12) Den Vorgeschlagenen ist Gelegenheit zu geben, sich in der Wahlsitzung vorzustellen und an sie gerichtete Fragen zu beantworten.
(13) 1Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. 2Sie ist so oft zu wiederholen, bis sich die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ergibt. 3Bei späteren Wahlgängen können Stimmen auch für wahlfähige Nominierte abgegeben werden, auf die bei den vorhergegangenen Wahlgängen keine Stimme entfallen ist.
(14) 1Erhält bis zum einschließlich fünften Wahlgang kein Kandidat bzw. keine Kandidatin die erforderliche Zweidrittelmehrheit, so scheidet derjenige bzw. diejenige mit der geringsten Stimmenzahl aus. 2Erhielten mehrere Personen, die ausscheiden müssten, die gleiche Stimmenzahl, ist der Wahlgang zu wiederholen. 3Nach zwei weiteren Wahlgängen mit unveränderter Personenzahl scheidet wiederum der Kandidat bzw. die Kandidatin mit der geringsten Stimmenzahl aus. 4Dies setzt sich so lange fort, bis nur mehr zwei Personen zur Wahl stehen. 5Sodann sind zwei abschließende Wahlgänge durchzuführen. 6Sind auch diese ergebnislos, ist die Wahl abzubrechen und von Anfang an neu durchzuführen.
(15) 1Stehen nur zwei Personen zur Wahl und erreicht in fünf Wahlgängen keine von ihnen die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist die Wahl abzubrechen und von Anfang an neu durchzuführen. 2Steht nur ein Kandidat oder eine Kandidatin zur Wahl und erreicht dieser oder diese in drei Wahlgängen keine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist die Wahl abzubrechen und von Anfang an neu durchzuführen. 3Dies gilt auch für den Fall, dass der oder die Gewählte keine Erklärung über die Annahme der Wahl abgibt oder erklärt, sie nicht annehmen zu wollen. 4Bei der Erklärung, die Wahl anzunehmen, kann der oder die Gewählte angeben, wann der Amtsantritt beabsichtigt ist. 5Er hat jedoch spätestens drei Monate, nachdem das Amt zu besetzen ist, zu erfolgen. 6Alle Rechte und Pflichten gehen in diesem Fall mit Amtsantritt auf den Gewählten bzw. die Gewählte über. 7Ein Amtsantritt vor Ausscheiden des Amtsvorgängers bzw. der Amtsvorgängerin ist unzulässig. 8Der bzw. die Gewählte ist jedoch auf Wunsch für bis zu vier Wochen zum Zweck der Einarbeitung von den Amtspflichten der gegenwärtigen Stelle freizustellen.
(16) 1Über die Wahlhandlung ist in der Superintendentialversammlung selbst eine genaue Niederschrift mit namentlicher Anführung aller anwesenden Mitglieder aufzunehmen. 2Diese Niederschrift ist in derselben Sitzung zu verlesen und zu beglaubigen. 3Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende hat unter Anschluss dieser Niederschrift dem Oberkirchenrat A.B. das Wahlergebnis zu berichten.
(17) Die Einführung der bzw. des Gewählten durch den Bischof bzw. die Bischöfin ist unverzüglich vorzunehmen, sofern binnen 14 Tagen nach dem Wahltermin keine Wahlanfechtung erfolgt ist, sonst nach Beendigung dieses Verfahrens.
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4.2
Superintendentialkurator/Superintendentialkuratorin

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§ 32

(1) Wählbar zum Superintendentialkurator bzw. zur Superintendentialkuratorin ist jedes wahlfähige weltliche Mitglied der Evangelischen Kirche A.B. in der Superintendenz.
(2) Der Superintendentialkurator bzw. die Superintendentialkuratorin wird mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen von der Superintendentialversammlung gewählt.
(3) Für die Wahl des Superintendentialkurators bzw. der Superintendentialkuratorin soll jedes Presbyterium der Superintendenz dem Superintendenten bzw. der Superintendentin innerhalb der Frist gemäß § 31 Abs. 4 bis zu zwei Kandidaten oder Kandidatinnen vorschlagen.
(4) Ist der oder die Gewählte aus einer Pfarrgemeinde in die Superintendentialversammlung gewählt worden, erlischt die Funktion als Abgeordneter oder Abgeordnete der Pfarrgemeinde mit der Annahme der Wahl zum Superintendentialkurator bzw. zur Superintendentialkuratorin.
(5) Die Bestimmungen des § 31 Abs. 3, 6, 7 und 9 sowie 12 bis 17 gelten sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, dass der Superintendent bzw. die Superintendentin die Wahl einzuberufen und den Vorsitz zu führen hat und er bzw. sie das Hearing leitet und die Berichte des Personalberaters bzw. der Personalberaterin zu referieren hat.
(6) 1Die Stellvertreter oder Stellvertreterinnen des Superintendentialkurators bzw. der Superintendentialkuratorin werden mit einfacher Mehrheit aus den weltlichen Mitgliedern der Superintendentialversammlung gewählt. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Sie behalten ihr Amt als Stellvertreter bzw. Stellvertreterin, auch wenn sie dem Presbyterium ihrer Pfarrgemeinde weiterhin nicht mehr angehören, bis zur Nachwahl in der nächsten Superintendentialversammlung.
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4.3
Bischof/Bischöfin

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§ 33

(1) Wählbar zum Bischof bzw. zur Bischöfin sind akademisch ausgebildete, ordinierte geistliche Amtsträger oder Amtsträgerinnen österreichischer Staatsbürgerschaft, die das 40. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Der Bischof oder die Bischöfin wird mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen von der Synode A.B. gewählt.
(3) 1Für die Wahl des Bischofs oder der Bischöfin kann jede Superintendentialversammlung bis zu zwei Kandidaten oder Kandidatinnen in der Frist gemäß § 31 Abs. 4 und 5 dem Präsidenten oder der Präsidentin der Synode A.B. vorschlagen. 2Der Nominierungsausschuss der Synode A.B. soll zusätzlich bis zu zwei Personen vorschlagen. 3Der Ausschuss hat hierbei insbesondere Personen zu berücksichtigen, die in Werken oder evangelischen Einrichtungen und Vereinen, ausländischen Kirchen, als Hochschullehrpersonen oder in sonstigen Positionen von überregionaler Bedeutung, tätig sind. 4Der bisherige Bischof bzw. die bisherige Bischöfin nimmt an Sitzungen des Nominierungsausschusses in Zusammenhang mit der Wahl des Bischofs bzw. der Bischöfin nicht teil.
(4) 1Der Präsident bzw. die Präsidentin der Synode A.B. hat zu prüfen, ob die Vorgeschlagenen wahlfähig sind und ob ihre Erklärungen, sich der Wahl stellen zu wollen, vorliegen. 2Vorschläge ohne diese Erklärungen sind ungültig. 3Der Oberkirchenrat ist verpflichtet, dem Präsidenten bzw. der Präsidentin der Synode alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung der Wahlfähigkeit benötigt werden.
(5) 1Spätestens zwei Wochen vor der Wahlsitzung hat der Präsident bzw. die Präsidentin allen stimmberechtigten Mitgliedern der Synode schriftlich bekannt zu geben, welche Personen zur Wahl stehen. 2Die Synode ist an diese Vorschläge gebunden.
(6) 1Die zur Wahl stehenden Personen haben vor der Wahl einen Gottesdienst zu leiten und eine Predigt zu halten. 2Der Gottesdienst soll möglichst über das Internet übertragen werden. 3Der Termin wird vom Synodenpräsidenten bzw. von der Synodenpräsidentin in Absprache mit dem Kandidaten bzw. der Kandidatin festgelegt. 4Die stimmberechtigten Mitglieder der Synode A.B. sind zum Gottesdienst einzuladen.
(7) 1Zur Vorbereitung soll der Nominierungsausschuss mit allen wahlfähigen Vorgeschlagenen, die eine Zustimmungserklärung abgegeben haben, ein Hearing durchführen. 2Das Hearing kann von einem Personalberater oder einer Personalberaterin vorbereitet und begleitet werden. 3Der Nominierungsausschuss entscheidet, ob ein Hearing stattfindet oder ausnahmsweise unterbleibt und ob ausnahmsweise kein Personalberater oder keine Personalberaterin beigezogen wird. 4Der Nominierungsausschuss hat diese Entscheidungen jeweils zu begründen. 5Der bzw. die Vorsitzende des Nominierungsausschusses leitet das Hearing, welches die Entscheidungsfindung der Wahlberechtigten unterstützt. 6Die stimmberechtigten Mitglieder der Synode A.B. sind vom Termin zu verständigen und werden gebeten an diesem teilzunehmen. 7Der Personalberater bzw. die Personalberaterin erstellt einen Bericht über alle wahlfähigen Vorgeschlagenen, hat jedoch keine Reihung vorzunehmen oder die Befähigung zum Amt festzustellen. 8Der bzw. die Vorsitzende des Nominierungsausschusses hat den Bericht in der Wahlsitzung zu referieren. 9Die Auswahl des Personalberaters bzw. der Personalberaterin trifft der Nominierungsausschuss. 10Die Kosten für das Hearing trägt die Kirche A.B.
(8) Die Bestimmungen des § 31 Abs. 3, 4, 12 bis 16 sowie der zweite und dritte Satz des Abs. 9 gelten sinngemäß.
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4.4
Präsident/Präsidentin der Synode A.B.

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§ 34

(1) Wählbar zum Präsidenten oder zur Präsidentin der Synode A.B. ist jedes wahlfähige weltliche Mitglied der Evangelischen Kirche A.B., wenn es das 35. Lebensjahr vollendet hat, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und einem Presbyterium angehört oder mindestens eine Funktionsperiode lang angehört hat.
(2) 1Der Präsident oder die Präsidentin wird mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen von der Synode A.B. gewählt. 2Die Wahlhandlung hat der Bischof bzw. die Bischöfin der Evangelischen Kirche A.B. einzuberufen und zu leiten. 3Ist der Bischof bzw. die Bischöfin verhindert, hat ihn bzw. sie bei der Wahlhandlung im Rahmen der konstituierenden Session der Synode A.B. das geistliche Mitglied des Oberkirchenrates A.B. zu vertreten, bei einer Nachwahl während der Funktionsperiode der Synode A.B. aber der erste Vizepräsident bzw. die erste Vizepräsidentin der Synode A.B.
(3) Der Wahltermin ist gemeinsam mit der Ausschreibung der Wahl zumindest vier Monate vor dem Wahltermin im Amtsblatt bekannt zu geben.
(4) 1Für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin der Synode A.B. kann jede Superintendentialversammlung bis längstens sechs Wochen vor Beginn der Session der Synode A.B. bis zu zwei Wahlvorschläge beim Bischof bzw. bei der Bischöfin einreichen. 2Der Nominierungsausschuss hat von sich aus in jedem Fall eine Nominierung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin dem Bischof oder der Bischöfin bis sechs Wochen vor Beginn der Session der Synode A.B. abzugeben. 3Jedes Mitglied der Synode A.B. kann bis sechs Wochen vor Beginn der Session durch Initiativantrag Kandidaten oder Kandidatinnen beim Bischof bzw. bei der Bischöfin nominieren. 4Der Bischof bzw. die Bischöfin hat unverzüglich die Wahlfähigkeit aller vorgeschlagenen Personen zu prüfen und ihre Zustimmungserklärung einzuholen.
(5) 1Zur Vorbereitung soll der Nominierungsausschuss mit allen wahlfähigen Vorgeschlagenen, die eine Zustimmungserklärung abgegeben haben, ein Hearing durchführen. 2Das Hearing kann von einem Personalberater oder einer Personalberaterin vorbereitet und begleitet werden. 3Der Nominierungsausschuss entscheidet, ob ein Hearing stattfindet oder ausnahmsweise unterbleibt und ob ausnahmsweise kein Personalberater bzw. keine Personalberaterin beigezogen wird. 4Der Nominierungsausschuss hat diese Entscheidungen jeweils zu begründen. 5Der bzw. die Vorsitzende des Nominierungsausschusses leitet das Hearing, welches die Entscheidungsfindung der Wahlberechtigten unterstützt. 6Die stimmberechtigten Mitglieder der Synode A.B. sind vom Termin zu verständigen und werden gebeten an diesem teilzunehmen. 7An den Beratungen des Nominierungsausschusses A.B. darf der bisherige Amtsinhaber bzw. die bisherige Amtsinhaberin nicht teilnehmen. 8Der Personalberater bzw. die Personalberaterin erstellt einen Bericht über alle wahlfähigen Vorgeschlagenen, hat jedoch keine Reihung vorzunehmen. 9Der bzw. die Vorsitzende des Nominierungsausschusses hat den Bericht in der Wahlsitzung zu referieren. 10Die Auswahl des Personalberaters bzw. der Personalberaterin trifft der Nominierungsausschuss. 11Die Kosten für das Hearing trägt die Kirche A.B.
(6) 1Im Rahmen der Wahlsitzung vor den unmittelbaren Wahlvorgängen haben sich die zur Wahl vorgeschlagenen Personen der Synode A.B. kurz vorzustellen. 2Das Präsidium (Bischof bzw. Bischöfin etc.) hat kurze Fragen an die zur Wahl stehenden Personen zuzulassen. 3Auf jeden Fall hat nach der Vorstellung der Kandidaten bzw. Kandidatinnen der Obmann bzw. die Obfrau des Nominierungsausschusses der Synode A.B. im Rahmen der vertraulichen Personaldebatte mündlich den erarbeiteten Bericht über das Hearing sowie jede vorgeschlagene Person zu erstatten (Abs. 5). 4An dieser Personaldebatte darf der bisherige Amtsinhaber bzw. die bisherige Amtsinhaberin, auch wenn er oder sie nicht zur Wahl steht, bei sonstiger Nichtigkeit der Wahl nicht teilnehmen.
(7) 1Die übrigen Bestimmungen der Wahlordnung bleiben unberührt. 2§ 31 Abs. 12 bis Abs. 16 und § 33 Abs. 6 gelten sinngemäß.
(8) Ist der zum Präsidenten oder die zur Präsidentin der Synode A.B. Gewählte Mitglied eines Presbyteriums oder einer Superintendentialversammlung, so erlischt seine bzw. ihre Funktion als Mitglied dieser kirchlichen Organe mit der Annahme der Wahl, außer er oder sie erklärt innerhalb von drei Monaten nach der Wahl, Mitglied des Presbyteriums oder der Superintendentialversammlung bleiben zu wollen.
(9) Der Präsident oder die Präsidentin ist ehrenamtlich tätig.
(10) 1Von Abs. 4 abweichende Fristen können vom Bischof bzw. von der Bischöfin festgesetzt werden. 2Sie sind mit der Ausschreibung kundzumachen.
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4.5
Oberkirchenräte/Oberkirchenrätinnen

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§ 35

(1) Die Wahl der Oberkirchenräte und Oberkirchenrätinnen A.u.H.B. (Art. 114 Abs. 2 Z 3 und 4, Art. 114 a Kirchenverfassung) sowie die Wahltermine sind in der Regel ein halbes Jahr vor Beginn der Session der Generalsynode, auf der die Wahl stattfinden soll, vom Präsidenten oder der Präsidentin der Generalsynode im Amtsblatt in Form einer Ausschreibung kundzumachen.
(2) 1Oberkirchenräte und Oberkirchenrätinnen A.u.H.B. geistlichen Standes haben ihre Tätigkeit hauptamtlich auszuüben und mit Amtsantritt auf ihr bisheriges Amt zu verzichten. 2Dies ist in der Ausschreibung (Abs. 1) bekannt zu geben.
(3) 1Oberkirchenräte und Oberkirchenrätinnen A.u.H.B. weltlichen Standes können ihre Tätigkeit in einer Vollzeit- oder Teilzeitanstellung oder als Ehrenamt ausüben. 2Die letzte Session einer Gesetzgebungsperiode der Generalsynode hat für die künftige Gesetzgebungsperiode jeweils die Aufgabenbereiche der zu wählenden Oberkirchenräte und Oberkirchenrätinnen A.u.H.B. im groben Umfang sowie, wer eine Tätigkeit in Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung oder im Ehrenamt auszuüben hat, festzulegen. 3Dieser Beschluss gilt für die gesamte Gesetzgebungsperiode (Funktionsperiode), sohin auch für Nachwahlen. 4In der Ausschreibung für die Wahl (Abs. 1) ist dies bekannt zu geben.
(4) 1Bis längstens drei Monate vor Beginn der Session der Generalsynode, auf der die Wahl eines Oberkirchenrates oder einer Oberkirchenrätin A.u.H.B. stattfinden soll, können Superindentialversammlungen A.B., die Synode A.B. und die Synode H.B. die Nominierung von Kandidaten oder Kandidatinnen beschließen. 2Der Nominierungsausschuss der Generalsynode kann ebenfalls innerhalb dieses Zeitraumes beschließen, Kandidaten oder Kandidatinnen zu nominieren.
(5) 1Den Nominierungen sind die Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Personen beizuschließen. 2Bei Nominierungen durch eine Superintendentialversammlung A.B., Synode A.B. und Synode H.B. hat bereits die Zustimmungserklärung der betroffenen Person vor dem Nominierungsbeschluss (Wahl) vorzuliegen. 3Mit Ablauf der Frist gemäß Abs. 4 gelten Nominierungsbeschlüsse ohne Zustimmungserklärung als nicht gestellt.
(6) 1Der Präsident bzw. die Präsidentin der Generalsynode hat nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 4 unverzüglich zu prüfen, ob die Personen, die nominiert wurden, wahlfähig sind. 2Alle kirchlichen Verwaltungsstellen sind verpflichtet, dem Präsidenten bzw. der Präsidentin der Generalsynode alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung der Wahlfähigkeit benötigt werden. 3Das Ergebnis der Prüfung der Wahlfähigkeit aller nominierten Kandidaten und Kandidatinnen hat der Präsident bzw. die Präsidentin der Generalsynode so rasch wie möglich dem Nominierungsausschuss der Generalsynode sowie den vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen schriftlich bekannt zu geben.
(7) 1Zur Vorbereitung soll der Nominierungsausschuss der Generalsynode mit allen wahlfähigen Vorgeschlagenen, die eine Zustimmungserklärung abgegeben haben, ein Hearing durchführen. 2Das Hearing kann von einem Personalberater bzw. einer Personalberaterin vorbereitet und begleitet werden. 3Der Nominierungsausschuss entscheidet, ob ein Hearing stattfindet oder ausnahmsweise unterbleibt und ob ausnahmsweise kein Personalberater bzw. keine Personalberaterin beigezogen wird. 4Der Nominierungsausschuss hat diese Entscheidungen jeweils zu begründen. 5Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Nominierungsausschusses leitet das Hearing, welches die Entscheidungsfindung der Wahlberechtigten unterstützt. 6Die stimmberechtigten Mitglieder der Generalsynode sind vom Termin zu verständigen und werden gebeten an diesem teilzunehmen. 7Der Personalberater bzw. die Personalberaterin erstellt einen Bericht über alle wahlfähigen Vorgeschlagenen, hat jedoch keine Reihung vorzunehmen oder die Befähigung zum Amt festzustellen. 8Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Nominierungsausschusses hat den Bericht des Dienstleisters bzw. der Dienstleisterin in der Wahlsitzung zu referieren. 9Die Auswahl des Personalberaters bzw. der Personalberaterin trifft der Nominierungsausschuss. 10Die Kosten für das Hearing trägt die Kirche A.u.H.B.
(8) 1Wurde ein Hearing durchgeführt, beschließt der Nominierungsausschuss der Generalsynode aufgrund des Hearings, wen von allen Geeigneten er der Generalsynode zur Wahl vorschlägt. 2Er hat seine Entscheidung zu begründen. 3Amtsinhaber oder Amtsinhaberinnen, die für eine Wiederwahl nominiert wurden, sind jedenfalls, unter Umständen zusätzlich, zur Wahl vorzuschlagen. 4Der Nominierungsausschuss der Generalsynode hat, unabhängig von der Regelung in Abs. 4, mindestens zwei Kandidaten bzw. Kandidatinnen zur Wahl vorzuschlagen, auch wenn nur zwei nominiert wurden. 5Die Generalsynode ist an diese Vorschläge gebunden.
(9) 1Spätestens zwei Wochen vor der Wahlsitzung hat der Präsident bzw. die Präsidentin der Generalsynode allen stimmberechtigten Mitgliedern der Generalsynode schriftlich in alphabetischer Reihenfolge und ohne Hinweis auf die nominierenden Organe bekannt zu geben, welche Personen zur Wahl stehen. 2Dieser Bekanntgabe sind Kurzvorstellungen der zur Wahl vorgeschlagenen Personen anzuschließen. 3Bei der Wahl von weltlichen Oberkirchenräten oder Oberkirchenrätinnen A.u.H.B. im Rahmen der konstituierenden Session einer neuen Gesetzgebungsperiode der Generalsynode hat der Präsident bzw. die Präsidentin den stimmberechtigten Mitgliedern der Generalsynode innerhalb von zwei Wochen lediglich alle Wahlfähigen bekannt zu geben, mit denen der Nominierungsausschuss ein Hearing durchzuführen hat.
(10) 1Von Abs. 4 abweichende Fristen können vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin der Generalsynode festgesetzt werden. 2Sie sind mit der Ausschreibung gemäß Abs. 1 kundzumachen.
(11) 1Die vorgeschlagenen Personen haben sich im Rahmen der Wahlsitzung vor den unmittelbaren Wahlvorgängen der Generalsynode kurz vorzustellen. 2Das Präsidium kann kurze Fragen an die zur Wahl stehenden Personen zulassen. 3Auf jeden Fall hat nach der Vorstellung der Kandidaten und Kandidatinnen der Obmann bzw. die Obfrau des Nominierungsausschusses der Generalsynode im Rahmen der vertraulichen Personaldebatte die Begründung für die Entscheidung, wen der Nominierungsausschuss von allen Geeigneten der Generalsynode zur Wahl vorgeschlagen hat, zu geben, wobei auch eine Reihung der Kandidaten bzw. Kandidatinnen nach Qualifikationen für das zu wählende Amt vorgenommen werden kann. 4Im Rahmen dieser Personaldebatte darf der bisherige Amtsinhaber bzw. die bisherige Amtsinhaberin, auch wenn er oder sie nicht zur Wiederwahl ansteht, bei sonstiger Nichtigkeit der Wahl nicht teilnehmen.
(12) 1Der Oberkirchenrat bzw. die Oberkirchenrätin A.u.H.B. wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der Generalsynode in geheimer Abstimmung gewählt. 2Stehen mehr als zwei Kandidaten oder Kandidatinnen zur Wahl und erreicht keiner bzw. keine im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so sind – abweichend von den allgemeinen Bestimmungen der Wahlordnung – Stichwahlen durchzuführen, bei welcher jeweils jener Kandidat oder jene Kandidatin im folgenden Wahlgang ausscheidet, der bzw. die keine bzw. die wenigsten abgegebenen Stimmen erhielt. 3Stehen sich in der letzten Stichwahl nur zwei Kandidaten bzw. Kandidatinnen gegenüber und erreicht keiner bzw. keine die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist die Wahl abzubrechen und neu durchzuführen. 4Gleiches gilt, wenn nur zwei Kandidaten bzw. Kandidatinnen zur Wahl stehen.
(13) Allfällige Dienstverträge über die Voll- und Teilzeitanstellungen von weltlichen Oberkirchenräten und Oberkirchenrätinnen A.u.H.B. werden über Vorschlag des Oberkirchenrates A.u.H.B. nach Genehmigung durch den Finanzausschuss der Generalsynode und dem Rechts- und Verfassungsausschuss der Generalsynode vom Präsidenten bzw. der Präsidentin der Generalsynode unterfertigt.
(14) 1Kündigungs- oder vorzeitige Auflösungserklärungen von Anstellungsverträgen weltlicher Oberkirchenräte und Oberkirchenrätinnen A.u.H.B. haben gegenüber dem Präsidenten bzw. der Präsidentin der Generalsynode abgegeben zu werden, von geistlichen Oberkirchenräten und Oberkirchenrätinnen A.u.H.B. in Ansehung ihres Dienstverhältnisses im Rahmen von vorzeitigen Rücktrittserklärungen gegenüber dem Oberkirchenrat A.u.H.B. und dem Präsidenten bzw. der Präsidentin der Generalsynode. 2Der Präsident bzw. die Präsidentin der Generalsynode ist für die Vertragsauflösung und für Anträge, aus wichtigen Gründen ein Disziplinarverfahren einzuleiten, zuständig.
(15) 1Für die Wahl von Stellvertretern oder Stellvertreterinnen für Oberkirchenräte bzw. Oberkirchenrätinnen A.u.H.B. (Art. 114 Abs. 3 Kirchenverfassung) gelten die obigen Bestimmungen sinngemäß. 2Abweichend kann aufgrund eines übereinstimmenden Beschlusses des Präsidiums der Generalsynode sowie des Oberkirchenrates A.u.H.B. auf eine Ausschreibung der Wahl eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin eines geistlichen oder weltlichen Oberkirchenrates bzw. Oberkirchenrätin A.u.H.B. (Art. 114 Abs. 3 Kirchenverfassung) verzichtet werden. 3Ebenso kann aufgrund eines Beschlusses des Nominierungsausschusses der Generalsynode das Hearing mit den Kandidaten und Kandidatinnen ohne Beiziehung eines Personalberaters bzw. einer Personalberaterin durchgeführt werden.
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§ 35a

(1) 1Die Wahl der Oberkirchenräte und Oberkirchenrätinnen A.B. (Art. 87 Abs. 2 Kirchenverfassung) sowie die Wahl- bzw. Bestellungstermine (Art. 87 Abs. 3 Kirchenverfassung) sind in der Regel ein halbes Jahr vor Beginn der Session der Synode A.B., auf der die Wahl bzw. Bestellung stattfinden soll, vom Präsidenten oder der Präsidentin der Synode A.B. im Amtsblatt in Form einer Ausschreibung kundzumachen. 2Die Ausschreibung ist mit der Ausschreibung für die Wahl der Oberkirchenräte und Oberkirchenrätinnen A.u.H.B. (§ 35 Abs. 1) abzustimmen. 3In der Ausschreibung für die Wahl bzw. Bestellung der Oberkirchenräte und Oberkirchenrätinnen A.B. ist auf die Bestimmungen der Art. 85 Abs. 5, Art. 87 Abs. 3 sowie Art. 114 a Abs. 4 Kirchenverfassung zu verweisen, wonach die Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates A.u.H.B. (Art. 114 Abs. 2 Z 3 und 4 Kirchenverfassung) gleichzeitig Funktionen im Evangelischen Oberkirchenrat A.B. wahrnehmen können und gewählte Oberkirchenräte und Oberkirchenrätinnen A.u.H.B. mit Beschluss der Synode A.B. zu Mitgliedern des Evangelischen Oberkirchenrates A.B. mit ähnlichem Aufgabenbereich bestellt werden können, sofern sie dem Kirchenregiment (Kirche) A.B. angehören bzw. im Bereich des Kirchenregimentes (Kirche) A.B. tätig sind (neben den sonstigen Voraussetzungen für die jeweilige Wählbarkeit). 4In der Ausschreibung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung zur Nominierung für die Wahl eines Oberkirchenrates bzw. einer Oberkirchenrätin A.u.H.B. im Zweifel die Zustimmungserklärung zur Bestellung bzw. Wahl zum Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrates A.B. beinhaltet. 5Abweichendes muss die nominierte Person in ihrer diesbezüglichen Zustimmungserklärung ausdrücklich schriftlich erklären.
(2) 1Das geistliche Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrates A.B. übt seine Tätigkeit nebenamtlich aus, die weltlichen Mitglieder des Oberkirchenrates A.B. im Rahmen ihrer Tätigkeit als weltliche Mitglieder des Oberkirchenrates A.u.H.B. im Rahmen der Anstellung als Teilzeitanstellung oder generell ehrenamtlich aus. 2Ein weltliches Mitglied als Oberkirchenrat A.B., das nicht gleichzeitig Mitglied des Oberkirchenrates A.u.H.B. ist, übt die Tätigkeit stets nur ehrenamtlich aus.
(3) 1Nominierungen von Personen, die dem Kirchenregiment (Kirche) A.B. angehören bzw. im Bereich des Kirchenregimentes (Kirche) A.B. tätig sind, für die Wahl zum Oberkirchenrat oder Oberkirchenrätin A.u.H.B. stellen Nominierungen auch für die Bestellung bzw. Wahl zum Oberkirchenrat A.B. bzw. Oberkirchenrätin A.B. dar, sofern die vorgeschlagene Person im Rahmen der Zustimmungserklärung nicht Abweichendes ausdrücklich schriftlich erklärt. 2Die nominierte Person, die dem Kirchenregiment (Kirche) A.B. angehört, hat auf jeden Fall zusätzlich in der Zustimmungserklärung für die Wahl zum Oberkirchenrat A.u.H.B. bzw. Oberkirchenrätin A.u.H.B. schriftlich zu erklären, ob sie auch für die Wahl zum Oberkirchenrat A.B. bzw. Oberkirchenrätin A.B. zur Verfügung steht, wenn eine Person, die dem Kirchenregiment (Kirche) H.B. angehört, zum Oberkirchenrat bzw. zur Oberkirchenrätin A.u.H.B. gewählt wird.
(4) 1Wird eine Person, die dem Kirchenregiment (Kirche) A.B. angehört bzw. im Bereich des Kirchenregimentes (Kirche) A.B. tätig ist, zum Oberkirchenrat bzw. zur Oberkirchenrätin A.u.H.B. gewählt und liegt keine abweichende Zustimmungserklärung der gewählten Person gemäß Abs. 1 vor, erfolgt ihre Bestellung zum Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrates A.B. mit einem Beschluss der Synode A.B., der geheim mittels Stimmzettel zu erfolgen hat und wofür die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig ist. 2Vor Durchführung dieses Bestellungsbeschlusses erfolgt keine Personaldebatte, es sei denn, das Präsidium der Synode A.B. ordnet eine solche an oder ein Drittel der Mitglieder der Synode A.B. wünscht eine solche.
(5) Findet ein Bestellungsbeschluss gemäß Abs. 4 nicht die erforderliche Mehrheit oder wird zum Mitglied des Oberkirchenrates A.u.H.B. mit ähnlichem Aufgabenbereich eine Person gewählt, die dem Kirchenregiment H.B. angehört, ist eine Wahl durchzuführen, für die die Bestimmungen des § 35 sinngemäß anzuwenden sind, jedoch mit den folgenden Abweichungen.
(6) 1Standen für die Wahl des Oberkirchenrates bzw. der Oberkirchenrätin A.u.H.B. ein oder mehrere Kandidaten und Kandidatinnen, die jeweils dem Kirchenregiment (Kirche) A.B. angehören bzw. im Bereich des Kirchenregimentes (Kirche) A.B. tätig sind, zur Wahl, ist unter diesen Personen eine Wahl ohne neue Ausschreibung und Abhaltung eines Hearings durch den Nominierungsausschuss der Synode A.B. durchzuführen. 2Es ist auf die Ergebnisse des Hearings des Nominierungsausschusses der Generalsynode mit den Kandidaten und Kandidatinnen zurückzugreifen. 3Eine Personaldebatte unmittelbar vor den Wahlgängen hat stattzufinden. 4Für die Wahl ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. 5Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 35 sinngemäß anzuwenden.
(7) 1Steht nur jener Kandidat bzw. jene Kandidatin für die Wahl zum Oberkirchenrat bzw. zur Oberkirchenrätin A.B. zur Verfügung, dessen bzw. deren Bestellung mittels eigenem Beschluss (Abs. 4) nicht die erforderliche Mehrheit fand, oder steht aufgrund einer abgegebenen, abweichenden Zustimmungserklärung (Abs. 1) überhaupt kein Kandidat bzw. keine Kandidatin zur Wahl zum Mitglied des Oberkirchenrates A.B. mit dem entsprechenden Aufgabenbereich zur Verfügung, hat der Präsident bzw. die Präsidentin der Synode A.B. eine neuerliche Ausschreibung und eine eigene Wahl in der nächsten Session der Synode A.B. durchzuführen, wobei der Nominierungsausschuss der Synode A.B. ein Hearing mit den Kandidaten und Kandidatinnen in analoger Anwendung des § 35 durchzuführen hat. 2Gleiches gilt, wenn kein Kandidat bzw. keine Kandidatin in einer Wahl gemäß Abs. 6 gewählt wird.
(8) Eine eigene Ausschreibung und Wahl eines Oberkirchenrates bzw. einer Oberkirchenrätin A.B. samt eines Hearings mit den Kandidaten und Kandidatinnen durch den Nominierungsausschuss der Synode A.B. und unter Beiziehung eines Personalberaters oder einer Personalberaterin hat auch dann stattzufinden, wenn die Synode A.B. für eine Funktions- bzw. Amtsperiode ein eigenes Aufgabengebiet für ein Mitglied des Oberkirchenrates A.B. festlegt, welches durch ein Aufgabengebiet eines Mitgliedes des Oberkirchenrates A.u.H.B. überwiegend nicht abgedeckt wird.
(9) Für vorzeitige Kündigungs- und Auflösungserklärungen gelten Art. 86 Abs. 3 Kirchenverfassung sowie § 35 Abs. 16 sinngemäß.
(10) Für die Wahl von Stellvertretern oder Stellvertreterinnen von Oberkirchenräten und Oberkirchenrätinnen A.B. (Art. 94 Kirchenverfassung) gelten die obigen Bestimmungen sowie § 35 Abs. 17 sinngemäß.
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§ 35b

1Die Wahl von Mitgliedern des Oberkirchenrates H.B. (Kirchenpresbyterium H.B.) bzw. deren Bestellung, wenn Personen, die dem Kirchenregiment (Kirche) H.B. angehören bzw. im Kirchenregiment (Kirche) H.B. tätig sind, zu Oberkirchenräten A.u.H.B. bzw. Oberkirchenrätinnen A.u.H.B. gewählt wurden, regelt die Geschäftsordnung der Synode H.B., wobei für die Wahl grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen dieser Wahlordnung zu gelten haben. 2Die Bestellung hat mit einem Beschluss in geheimer Abstimmung durchgeführt zu werden.
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4.6
Übergemeindliche Stellen

Werden übergemeindliche Stellen (z. B. Hochschulpfarrer oder Hochschulpfarrerinnen) durch ein besonderes Wahlgremium vorgeschlagen bzw. besetzt, gelten die folgenden Bestimmungen:
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§ 36

(1) 1Den Mitgliedern des Wahlgremiums ist wenigstens zwei Wochen vor der Abstimmung schriftlich bekannt zu geben, wer zur Wahl steht. 2Die Bestimmungen des § 31 Abs. 6 und 8 gelten entsprechend. 3Konzepte oder andere Schriftsätze von Bewerbern und Bewerberinnen, in denen diese ausführen, wie sie die zu übertragende Aufgabe wahrnehmen wollen, sind ebenfalls den Mitgliedern des Wahlgremiums zu übermitteln.
(2) Die Wahl bzw. die Abstimmung über einen Besetzungsvorschlag ist bei sonstiger Nichtigkeit in geheimer Abstimmung gemäß § 1 durchzuführen.
(3) 1Stehen nur zwei Bewerber oder Bewerberinnen zur Wahl bzw. Nominierung und erhält keiner oder keine mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, sind wenigstens drei weitere Abstimmungsvorgänge durchzuführen. 2Erreicht auch dann kein Bewerber und keine Bewerberin die Mehrheit, ist der Abstimmungsvorgang für wenigstens eine Stunde zu unterbrechen. 3Erhält danach in höchstens vier weiteren Abstimmungen kein Bewerber und keine Bewerberin die Mehrheit, ist die Wahl bzw. Abstimmung abzubrechen und die Stelle neu auszuschreiben.
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4.7
Nominierungen

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§ 37

(1) 1Nominierungen zur Wahl als Abgeordneter oder Abgeordnete in die Synode (Art. 55 Abs. 1 Z 4 KV) haben durch Anträge von Presbyterien, vom Nominierungsausschuss der Superintendentialversammlung oder auf Grund von Anträgen aus der Mitte der Superintendentialversammlung (Art. 58 Abs. 1 Z 1 und 3 KV) zu erfolgen, und zwar unter Beifügung von schriftlichen Zustimmungserklärungen der Vorgeschlagenen. 2Den Presbyterien ist rechtzeitig eine Liste der Mitglieder der Superintendentialversammlung zu übermitteln.
(2) Nominierungen für Wahlen und Beauftragungen durch die Synoden und die Generalsynode, die nicht vom Nominierungsausschuss vorgeschlagen worden sind, haben durch entsprechend unterstützte Anträge unter Beifügung von schriftlichen Zustimmungserklärungen der Vorgeschlagenen zu erfolgen.
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5.
Änderungen und Inkrafttreten

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§ 38

Die Wahlordnung kann von der Generalsynode nur mit Zweidrittelmehrheit abgeändert oder aufgehoben werden (Art. 10 Abs. 8 und 9 KV, Art. 108 Abs. 3 KV).
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§ 39

1Die 1. Novelle 2022 der Wahlordnung tritt mit Kundmachung im Amtsblatt in Kraft. 2Die 3. Novelle 2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft, hiervon ausgenommen sind jedoch alle Wahlen, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung dieser Novelle durch die Synode A.B. bereits ausgeschrieben waren.

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1 ↑ Red. Hinweis: Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Wahlordnung.
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