.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Haushaltsplanungs-, Rechnungslegungs- und Bilanzierungsgesetz A.B.
Vom 1. Jänner 2025
ABl. Nr. 162/2025
####§ 1
Allgemeines
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1
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Dieses Gesetz passt die Regelungen über die Haushaltsplanung, Rechnungslegung und Bilanzierung an die verstärkte Integration der Kirchen A.B. und H.B. in die Kirche A.u.H.B. sowie die Weiterentwicklung des Rechnungswesens der Kirche A.B. an.
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2
)
Es bestehen keine gesetzlichen Vorschriften, außer jenen, die sich aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen für diejenigen, die fremdes Vermögen verwalten, ableiten lassen.
(
3
)
1 Die Kirche A.B. erstellt die Buchführung und den Jahresabschluss freiwillig gemäß den Bestimmungen der §§ 189 bis 243 Unternehmensgesetzbuch (UGB), dies gilt auch für alle unselbstständigen Einrichtungen und von der Kirche A.B. verwaltete unselbstständige Sondervermögen. 2 Sie kann Abweichungen von den Bestimmungen des UGB treffen.
(
4
)
Die Kirche A.B. gilt als Kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 221 UGB.
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5
)
Die Haushaltsplanung und die Rechnungslegung sind von der Wirtschaftsabteilung des Kirchenamtes A.u.H.B. unter der Verantwortung des Oberkirchenrates A.B. für alle unselbstständigen Einrichtungen und Sondervermögen in einem zu erstellen, sodass darin die gesamte Kirche A.B. im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Z 1 KV, zugleich Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 Abs. 1 Protestantengesetz 1961, abgebildet wird.
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6
)
Neben der Buchhaltung ist eine Kostenstellenrechnung zu erstellen.
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7
)
1 Zusätzlich zum Jahresabschluss nach UGB ist ein kommentierter Soll-Ist-Vergleich zu erstellen. 2 Betriebe gewerblicher Art und unselbstständige Sondervermögen sind in geeigneter Weise darzustellen.
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8
)
1 Der Haushaltsplan hat jeweils eine geplante Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Kostenstellenrechnung und einen Vergleich zum laufenden Jahr und zum vorangegangenen Jahr zu enthalten. 2 Mit dem Haushaltsplan ist eine Hochrechnung für das laufende Jahr zu verbinden.
#§ 2
Abweichungen vom UGB
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1
)
Finanzanlagen werden — abweichend vom Anschaffungskostenprinzip und imparitätischen Realisationsprinzip — mit dem Kurswert zum Stichtag bewertet, sofern die Wertsteigerung oder Wertminderung nachhaltig und wesentlich ist.
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2
)
1 Unverzinsliche Forderungen sind nicht abzuzinsen. 2 Die Angabe des Betrages der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr je gesondert ausgewiesenem Posten kann im Anhang erfolgen.
(
3
)
Die Angabe des Betrages der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr und des Betrages der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr kann im Anhang erfolgen.
(
4
)
Im Anhang haben die Angaben gemäß § 237 Abs. 1 Z 3 und § 239 Abs. 1 Z 2 bis 5 UGB zu unterbleiben.
#§ 3
Prüfung und Kundmachung des Jahresabschlusses
1 Der Jahresabschluss der Kirche A.B. ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. 2 Der Abschlussprüfer hat über die Prüfung schriftlich zu berichten. 3 Der geprüfte Jahresabschluss ist kundzumachen.
#§ 4
Schlussbestimmung
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1
)
Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
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2
)
Dieses Gesetz ersetzt die Grundsätze der Haushaltsplanung und Rechnungslegung der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich (ABl. Nr. 37/2015 idF 215/2023).
(
3
)
Der Haushaltsplan für das Jahr 2026 hat abweichend von § 2 Abs. 6 keinen Vergleich zum laufenden Jahr und zum vorangegangenen Jahr zu enthalten, sondern die geplante Bilanz ist mit der Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 2025 zu vergleichen.