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Rechtliches

Kundmachungen des Präsidiums der Generalsynode und der Synode A.B.

Nr. 160Fristen zur Abgabe von Berichten an die Generalsynode und Synode A.B.

Generalsynode:
-
Evangelischer Oberkirchenrat A.u.H.B.
-
Evangelischer Oberkirchenrat H.B.
-
Obleute sämtlicher Ausschüsse und Kommissionen der Generalsynode
-
Kirchenpresbyterium A.u.H.B.
-
Revisionssenat der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich (gemäß Art. 120 KV)
-
Vorsitzender des Disziplinarobersenates der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich (gemäß § 32 Abs. 2 DiszO)
-
Datenschutzsenat der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich (gemäß Art. 124 Abs. 6 KV)
Synode A.B.:
-
Evangelischer Oberkirchenrat A.B.
-
Obleute sämtlicher Ausschüsse und Kommissionen der Synode A.B.
-
Kirchenpresbyterium A.B.
-
Revisionssenat der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich (gemäß Art. 120 KV)
Für die 4. Session der XVI. Generalsynode bzw. für die 4. Session der 16. Synode A.B., die vom 7. bis 10. Dezember 2025 in St. Pölten stattfinden, sind die schriftlichen Arbeitsberichte, Anträge und Vorlagen/Worte der oben genannten Ausschüsse und Kommissionen bis spätestens 9. November 2025 an das Synodenbüro, synodenbuero@evang.at, zu senden.
Kirchliche Werke und sonstige Einrichtungen der Evangelischen Kirche werden eingeladen, ebenfalls bis spätestens 9. November 2025 allfällige Berichte für die 4. Session der XVI. Generalsynode bzw. für die 4. Session der 16. Synode A.B. an das Synodenbüro zu schicken.
Die Synodenunterlagen werden nach ihrem Eingang im Synodenbüro auf der Cloud veröffentlicht und stehen zur Einsicht und zum Download zur Verfügung.
(Zl. SY-SGS01-002194/2025)

Verfügungen mit einstweiliger Geltung

Nr. 161Verfügung mit einstweiliger Geltung betreffend ein Haushaltsplanungs-, Rechnungslegungs- und Bilanzierungsgesetz A.u.H.B. (HRBG)

Der Rechts- und Verfassungsausschuss der Generalsynode beschloss gemäß Art. 112 Abs. 8 Kirchenverfassung mit Zustimmung des Finanzausschusses der Generalsynode über Antrag des Evangelischen Oberkirchenrates A.u.H.B. nachstehendes Gesetz als
VERFÜGUNG MIT EINSTWEILIGER GELTUNG
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Präambel

Das Rechnungswesen der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich (Landeskirche) ist aufgrund der am 1. Jänner 2025 erfolgten vermehrten administrativen Integration der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich und der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich in die Landeskirche neu zu ordnen. Denn mit der 4. Kirchenverfassungsnovelle 2022 zur vermehrten Integration der Evangelischen Kirchen A.B. und H.B. in die Evangelische Kirche A.u.H.B., ABl. Nr. 2/2023, wurde die vermehrte Integration der Evangelischen Kirchen A.B. und H.B. in die Evangelische Kirche A.u.H.B. beschlossen, und diese umfasste die Übertragung von Aufgaben der Evangelischen Kirchen A.B. sowie H.B. an die Evangelische Kirche A.u.H.B.
Die Aufgaben der Landeskirche gliedern sich in zwei Teile: den „gemeinsamen Bereich“, der durch die beiden Kirchenregimente im Verhältnis ihrer Kostenanteile finanziert wird, und den Bereich A.B., der die Aufgaben des Kirchenregiments A.B. abbildet.
Den beiden Bereichen sind das freie und zweckgebundene Vermögen sowie Erträge und Aufwendungen zuzuordnen gemäß der Kirchenverfassung, des Kirchenverfassungsgesetzes zur Übertragung der wirtschaftlichen Einheit Kirchenamt A.B. und der Dienstverhältnisse von geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträgern, von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in Ausbildung zum geistlichen Amt und von weltlichen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern im Zusammenhang mit der vermehrten Integration der Evangelischen Kirchen A.B. und H.B. in die Evangelische Kirche A.u.H.B. mit der damit verbundenen Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben, ABl. Nr. 126/2024 idgF, den basierend auf diesem Gesetz abgeschlossenen Verträgen sowie den bestehenden und neu übertragenen Aufgaben.
Es sind Regelungen für die Finanzierung der Aufwendungen für die gemeinsamen Aufgaben im „gemeinsamen Bereich“ sowie die Weitergabe von Mitteln an die Kirche A.B. oder H.B. zu treffen.
Dieses Gesetz vereint die bisher geltenden Grundsätze der Haushaltsplanung und Rechnungslegung der Evangelischen Kirche Au.H.B. in Österreich, ABl. Nr. 32/2015 idF ABl. Nr. 212/2023, und die Richtlinien für die Finanzgebarung der Landeskirche und für die Festsetzung der der Kirche A.B. und der Kirche H.B. zuzuweisenden finanziellen Mittel für deren Haushaltsplan, ABl. Nr. 256/2024. Außerdem werden die neuen Vorgaben für und Anforderungen an das Rechnungswesen der Kirche A.u.H.B. angepasst.
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§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Der Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.u.H.B. ist der über die beiden Teilbereiche konsolidierte Abschluss.
(2) Der gemeinsame Bereich ist jener Teilbereich, dem die gemeinsam finanzierten Aufgaben zugeordnet sind.
(3) Der Bereich A.B. ist jener Teilbereich, dem ausschließlich Aufgaben zugeordnet sind, die aus Einnahmen aus dem Kirchenregiment A.B. finanziert werden.
(4) Der für ein Rechnungsjahr anzuwendende per-capita-Schlüssel ist das Verhältnis der Seelenzahlen der Kirchenregimente laut Seelenstandsbericht, der im Jahr vor dem betreffenden Rechnungsjahr veröffentlicht wird.
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§ 2 Allgemeines

(1) Die Kirche A.u.H.B. erstellt die Buchführung und den Jahresabschluss freiwillig gemäß den Bestimmungen der §§ 189 bis 243 Unternehmensgesetzbuch (UGB). Dies gilt auch für alle unselbstständigen Einrichtungen und von der Kirche A.B. verwaltete unselbstständige Sondervermögen. Sie kann Abweichungen von den Bestimmungen des UGB treffen.
(2) Die Kirche A.u.H.B. gilt als mittelgroße Gesellschaft im Sinne des § 221 UGB.
(3) Die Haushaltsplanung und die Rechnungslegung sind vom Kirchenamt A.u.H.B. unter der Verantwortung des Oberkirchenrates A.u.H.B. in Abstimmung mit dem Oberkirchenrat A.B. und dem Oberkirchenrat H.B. für alle unselbstständigen Einrichtungen und Sondervermögen in einem zu erstellen, sodass darin die gesamte Kirche A.u.H.B. abgebildet wird.
(4) Neben der Buchhaltung ist eine Kostenstellenrechnung zu erstellen.
(5) Zusätzlich zum Jahresabschluss nach UGB ist ein kommentierter Soll-Ist-Vergleich zu erstellen. Betriebe gewerblicher Art und unselbstständige Sondervermögen sind in geeigneter Weise darzustellen.
(6) Der Haushaltsplan hat jeweils eine geplante Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Kostenstellenrechnung und einen Vergleich zum laufenden Jahr und zum vorangegangenen Jahr zu enthalten. Mit dem Haushaltsplan ist eine Hochrechnung für das laufende Jahr zu verbinden.
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§ 3 Abweichungen vom UGB

(1) Finanzanlagen werden — abweichend vom Anschaffungskostenprinzip und imparitätischen Realisationsprinzip — mit dem Kurswert zum Stichtag bewertet, sofern die Wertsteigerung oder Wertminderung nachhaltig und wesentlich ist.
(2) Unverzinsliche Forderungen sind nicht abzuzinsen. Die Angabe des Betrages der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr je gesondert ausgewiesenem Posten kann im Anhang erfolgen.
(3) Die Angabe des Betrages der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr und des Betrages der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr kann im Anhang erfolgen.
(4) Im Anhang haben die Angaben gemäß § 237 Abs. 1 Z 3 UGB und § 239 Abs. 1 Z 2 bis 5 UGB zu unterbleiben.
(5) Innerhalb des Eigenkapitals können zweckgebundene Rücklagen ausgewiesen werden.
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§ 4 Prüfung und Kundmachung des Jahresabschlusses

Der Jahresabschluss der Landeskirche ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Der Abschlussprüfer hat über die Prüfung schriftlich zu berichten. Der geprüfte Jahresabschluss ist kundzumachen. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Generalsynode.
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§ 5 Gliederung des Rechnungswesens

(1) Die Positionen der Eröffnungsbilanz der Landeskirche am 1. Jänner 2025 setzen sich zusammen aus der Bilanz der Evangelischen Kirche A.u.H.B. zum 31. Dezember 2024 zuzüglich der gemäß dem Kirchenverfassungsgesetz zur Übertragung der wirtschaftlichen Einheit Kirchenamt A.B. und der Dienstverhältnisse von geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträgern, von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in Ausbildung zum geistlichen Amt und von weltlichen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern im Zusammenhang mit der vermehrten Integration der Evangelischen Kirchen A.B. und H.B. in die Evangelische Kirche A.u.H.B. mit der damit verbundenen Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben vom 21. Juni 2024, ABl. Nr. 126/2024 idgF, gemäß den am 23. Dezember 2024 in Form von Notariatsakten erstellten mit der Evangelischen Kirche A.B. und mit der Evangelischen Kirche H.B. in Form von Notariatsakten geschlossenen Verträgen sowie gemäß den Ausführungsvereinbarungen zwischen den drei Kirchen übergegangenen Unternehmensteilen bzw. Bilanzpositionen.
(2) Die Landeskirche verfügt über Einnahmen aus Staatszuschüssen gemäß § 20 Protestantengesetz 1961 (Bundeszuschuss), Kirchenbeiträgen aus dem Kirchenregiment A.B., Zuschüssen der Kirche H.B., Gehaltsrefundierungen aus dem Religionsunterricht sowie allfälligen Einkünften aus nicht zweckgebundenen Vermögen (Art. 110 Abs. 3 KV). Bei der Vereinnahmung und Abrechnung der Kirchenbeiträge aus dem Kirchenregiment A.B. sind die Regelungen über den Finanzausgleich in der Kirche A.B. einzuhalten.
(3) In den Büchern der Landeskirche sind für Zwecke der internen Verrechnung zwei Rechnungskreise in Form von zwei Teilmandanten zu bilden (§ 9).
(4) Die laufenden Aufwendungen für die Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben der Landeskirche, insbesondere der aus den Kirchen A.B. und H.B. übertragenen Aufgaben, werden aus Bundeszuschuss, Religionsunterrichtsvergütungen und sonstigen dem gemeinsamen Bereich zuzurechnenden Erträgen, wie den Pachterträgen für das Wilhelm-Dantine-Haus, sowie nach dem per-capita-Schlüssel zu leistenden (§ 1 Abs 4) Zuschüssen des Bereiches A.B. und der Kirche H.B. finanziert.
(5) Die laufenden Aufwendungen des Bereiches A.B. werden aus den Erträgen des Bereiches A.B. finanziert, insbesondere den Kirchenbeiträgen.
(6) Zum Ausweis von Sondervermögen und Verpflichtungen können eigene Rechnungskreise eingerichtet werden.
(7) Für Pensionszuschüsse und Unterstützungen im Sinn von Art. 114 Abs. 7 Z 38 Kirchenverfassung und Teil II des Kollektivvertrags ist ein eigener Rechnungskreis einzurichten. Im Jahresabschluss im Teilbereich A.B. ist eine entsprechende Pensionsrückstellung zu bilden. Über zehn Jahre ist eine Schwankungsreserve von 10 % der aktuellen Rückstellung aufzubauen und eine Vermögensdeckung der Pensionsrückstellung und der Schwankungsrücklage anzustreben.
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§ 6 Zuordnung zum gemeinsamen Bereich und Abrechnung

(1) Dem gemeinsamen Bereich sind die schon bisher gemeinsam von der Kirche A.B. und der Kirche H.B. finanzierten Aufgaben, die bis 31. Dezember 2024 in den Jahresabschlüssen der Landeskirche ausgewiesen wurden, zuzurechnen. Ferner sind alle gemeinsamen Aufgaben zuzurechnen, die von der Kirche A.B. und der Kirche H.B. an die Landeskirche übertragen wurden. Die Kirche A.B. und die Kirche H.B. können einvernehmlich weitere gemeinsam zu finanzierende Aufgaben, unselbstständige Einrichtungen, Projekte und ähnliches in den gemeinsamen Bereich übertragen.
(2) Dem gemeinsamen Bereich sind insbesondere folgende Aufwendungen zuzuordnen: Gehälter und Löhne von geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträgern und in Ausbildung zum geistlichen Amt stehenden Personen, weltlichen Oberkirchenrätinnen und Oberkirchenräten A.u.H.B., Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern im Kirchenamt A.u.H.B. sowie sonstiger unselbstständiger landeskirchlicher Einrichtungen (z.B. Presseamt), sämtliche Aufwendungen des Kirchenamtes A.u.H.B., Beiträge der Landeskirche zu ökumenischen Einrichtungen sowie sonstige Mitgliedsbeiträge, Kosten der Landeskirche für Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung und dergleichen.
(3) Diese Aufwendungen werden vorrangig durch die dem gemeinsamen Bereich zufließenden Erträge (§ 5 Abs. 3) finanziert.
(4) Leistungen wie Zuschüsse und Subventionen an selbstständige kirchliche Werke, Vereine und Einrichtungen der Landeskirche werden entsprechend der festgelegten Schlüssel finanziert. Diese Schlüssel können einvernehmlich geändert werden. Die von der Kirche A.B. zu tragenden Anteile dieser Zahlungen sind aus Erträgen des Bereiches A.B. zu finanzieren. Die von der Kirche H.B. zu tragenden Anteile werden direkt von der Kirche H.B. aus deren Erträgen geleistet.
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§ 7 Zuordnung zum Bereich A.B.

Aufwendungen für Zusatzpensionen (Pensionszahlungen) an geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger in Ruhe der Kirche A.B. sowie der Kirche H.B., der Landeskirche sowie deren Witwen, Witwer und Waisen, für Zusatzpensionen (Pensionszahlungen) an ehemalige Mitarbeitende des Kirchenamtes A.B., der Kirchenkanzlei H.B. sowie des Kirchenamtes A.u.H.B. sind im Bereich A.B. abzubilden und werden aus diesem Bereich finanziert.
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§ 8 Finanzierung der Aufgaben der Kirche A.B. sowie der Kirche H.B.

(1) Im Haushaltsplan der Landeskirche sind für die Erfüllung der Aufgaben des Bereiches A.B. entsprechende Aufwendungen vorzusehen.
(2) Im Rahmen der Ausgaben der Landeskirche sind im jährlichen Haushaltsplan im Bereich A.B. entsprechende Beträge an die Kirche A.B. für die Erbringung der eigenen gesamtkirchlichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen.
(3) Im Bereich A.B. sind entsprechend den Vorgaben des Finanzausgleichs für die Kirche A.B. und die Superintendenzen die entsprechenden Beträge zuzuweisen, ebenso für Empfänger von Leistungen wie Zuschüssen und Subventionen durch die Kirche A.B.
(4) Die Kirche H.B. stellt in ihrer Haushaltsplanung sicher, dass sie aus ihren Erträgen, insbesondere den Gemeindequoten, ihre eigenen Aufgaben wahrnehmen und die Zuschüsse und Ausgleichszahlungen an den gemeinsamen Bereich der Landeskirche leisten kann.
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§ 9 Interne Verrechnung

(1) Jährlich wird eine interne Verrechnung über die Finanzierung des gemeinsamen Bereiches durchgeführt.
(2) Aus Anlass der Erstellung des Jahresabschlusses der Landeskirche werden anhand der Gewinn- und Verlustrechnung für den gemeinsamen Bereich die Zuschüsse des Bereiches A.B. und der Kirche H.B. für die gemeinsam finanzierten Aufgaben (§ 6 Abs. 1 und 2) abgerechnet.
(3) In dieser Abrechnung ist auszuweisen, inwieweit die dem gemeinsamen Bereich zuzurechnenden Erträge, inklusive der geleisteten Zuschüsse des Bereiches A.B. und der Kirche H.B., sowie der Ausgleichszahlungen (Abs. 4), die Aufwendungen abgedeckt haben. Entstandene Nachforderungen oder Überzahlungen sind in der Abrechnung und in den Jahresabschlüssen der Teilbereiche und der Kirche H.B. auszuweisen.
(4) Weicht in einem Rechnungsjahr das Verhältnis der über den Stellenplan A.B. bzw. Stellenplan H.B. finanzierten geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger bzw. ausnahmsweise an deren Stelle tretenden weltlichen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vom per-capita-Schlüssel ab, ist diese Abweichung durch eine Zuschuss-Nachforderung und eine Zuschuss-Gutschrift zwischen dem Bereich A.B. und der Kirche H.B. auszugleichen. Die Berechnung erfolgt in Vollzeitäquivalenten auf Basis der durchschnittlichen Gehaltskosten für geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger. Sie ist der schriftlichen Abrechnung nach Abs. 2 und 3 beizuschließen.
(5) Der Kontrollausschuss A.u.H.B. hat jährlich in besonderer Weise die interne Verrechnung zu prüfen. Er erstellt darüber einen schriftlichen Bericht an die Generalsynode, die Synode A.B. und die Synode H.B.
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§ 10 Materien, die einer kurialen Abstimmung zu unterwerfen sind

(1) Die §§ 5 bis 9 beinhalten die Erlassung von Richtlinien für die Finanzgebarung der Kirchen und für die Festsetzung der den Kirchen A.B. sowie H.B. zuzuweisenden finanziellen Mittel gemäß Art. 110 Abs. 1 Z 8 KV. Änderungen dieser Bestimmungen sowie Beschlussfassungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen unterliegen jeweils der kurialen Abstimmung gemäß Art. 110 Abs. 4 Z 2 KV.
(2) Die Genehmigung des Haushaltsplanes der Landeskirche durch die Generalsynode (Art. 110 Abs. 1 Z 7 KV) unterliegt gemäß Art. 110 Abs. 4 Z 1 KV der kurialen Abstimmung, ausgenommen die im Haushaltsplan der Landeskirche für die Erfüllung der Aufgaben des Bereiches der Kirche A.B. vorgesehenen Aufwendungen. Diese beschließen nur die Mitglieder der Synode A.B. in der Generalsynode als Synode A.B.
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§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Dieses Gesetz ersetzt die Richtlinien für die Finanzgebarung der Landeskirche und für die Festsetzung der der Kirche A.B. und der Kirche H.B. zuzuweisenden finanziellen Mittel für deren Haushaltsplan, ABl. Nr. 256/2024, sowie die Grundsätze der Haushaltsplanung und Rechnungslegung der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich, ABl. Nr. 32/2015 idF ABl. Nr. 212/2023.
(3) Abschnitt VI. „Pensionszuschuss- und Unterstützungsfonds“ der Ordnung des geistlichen Amtes, ABl. Nr. 138/2005 idgF, mit den §§ 80 bis 82 entfällt. Abschnitt VII. erhält die Nummerierung VI. und § 83 die Bezeichnung § 80. Alle Verweise auf § 83 in Gesetzen und Verordnungen werden durch einen Verweis auf § 80 ersetzt.
(4) Der Haushaltsplan für das Jahr 2026 hat abweichend von § 2 Abs. 6 keinen Vergleich zum laufenden Jahr und zum vorangegangenen Jahr zu enthalten, sondern die geplante Bilanz ist mit der Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 2025 zu vergleichen.
(5) Soweit in anderen Kirchengesetzen sowie der Geschäftsordnung der Generalsynode auf die Richtlinien für die Finanzgebarung der Landeskirche und für die Festsetzung der der Kirche A.B. und der Kirche H.B. zuzuweisenden finanziellen Mittel für deren Haushaltsplan, ABl. Nr. 256/2024, oder die Grundsätze der Haushaltsplanung und Rechnungslegung der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich, ABl. Nr. 32/2015 idF ABl. Nr. 212/2023, verwiesen wird, ist jeweils diese Bezeichnung durch „Haushaltsplanungs-, Rechnungslegungs- und Bilanzierungsgesetz A.u.H.B.“ zu ersetzen.
(Zl. RE-KIG06-002879/2025)

Nr. 162Verfügung mit einstweiliger Geltung betreffend ein Haushaltsplanungs-, Rechnungslegungs- und Bilanzierungsgesetz A.B. (HRBG AB)

Der Rechts- und Verfassungsausschuss der Synode A.B. beschloss gemäß Art. 83 Abs. 6 KV mit Zustimmung des Finanzausschusses der Synode A.B. über Antrag des Evangelischen Oberkirchenrates A.B. nachstehendes Gesetz als
VERFÜGUNG MIT EINSTWEILIGER GELTUNG
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§ 1 Allgemeines

(1) Dieses Gesetz passt die Regelungen über die Haushaltsplanung, Rechnungslegung und Bilanzierung an die verstärkte Integration der Kirchen A.B. und H.B. in die Kirche A.u.H.B. sowie die Weiterentwicklung des Rechnungswesens der Kirche A.B. an.
(2) Es bestehen keine gesetzlichen Vorschriften, außer jenen, die sich aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen für diejenigen, die fremdes Vermögen verwalten, ableiten lassen.
(3) Die Kirche A.B. erstellt die Buchführung und den Jahresabschluss freiwillig gemäß den Bestimmungen der §§ 189 bis 243 Unternehmensgesetzbuch (UGB), dies gilt auch für alle unselbstständigen Einrichtungen und von der Kirche A.B. verwaltete unselbstständige Sondervermögen. Sie kann Abweichungen von den Bestimmungen des UGB treffen.
(4) Die Kirche A.B. gilt als Kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 221 UGB.
(5) Die Haushaltsplanung und die Rechnungslegung sind von der Wirtschaftsabteilung des Kirchenamtes A.u.H.B. unter der Verantwortung des Oberkirchenrates A.B. für alle unselbstständigen Einrichtungen und Sondervermögen in einem zu erstellen, sodass darin die gesamte Kirche A.B. im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Z 1 KV, zugleich Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 Abs. 1 Protestantengesetz 1961, abgebildet wird.
(6) Neben der Buchhaltung ist eine Kostenstellenrechnung zu erstellen.
(7) Zusätzlich zum Jahresabschluss nach UGB ist ein kommentierter Soll-Ist-Vergleich zu erstellen. Betriebe gewerblicher Art und unselbstständige Sondervermögen sind in geeigneter Weise darzustellen.
(8) Der Haushaltsplan hat jeweils eine geplante Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Kostenstellenrechnung und einen Vergleich zum laufenden Jahr und zum vorangegangenen Jahr zu enthalten. Mit dem Haushaltsplan ist eine Hochrechnung für das laufende Jahr zu verbinden.
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§ 2 Abweichungen vom UGB

(1) Finanzanlagen werden — abweichend vom Anschaffungskostenprinzip und imparitätischen Realisationsprinzip — mit dem Kurswert zum Stichtag bewertet, sofern die Wertsteigerung oder Wertminderung nachhaltig und wesentlich ist.
(2) Unverzinsliche Forderungen sind nicht abzuzinsen. Die Angabe des Betrages der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr je gesondert ausgewiesenem Posten kann im Anhang erfolgen.
(3) Die Angabe des Betrages der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr und des Betrages der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr kann im Anhang erfolgen.
(4) Im Anhang haben die Angaben gemäß § 237 Abs. 1 Z 3 und § 239 Abs. 1 Z 2 bis 5 UGB zu unterbleiben.
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§ 3 Prüfung und Kundmachung des Jahresabschlusses

Der Jahresabschluss der Kirche A.B. ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Der Abschlussprüfer hat über die Prüfung schriftlich zu berichten. Der geprüfte Jahresabschluss ist kundzumachen.
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§ 4 Schlussbestimmung

(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Dieses Gesetz ersetzt die Grundsätze der Haushaltsplanung und Rechnungslegung der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich (ABl. Nr. 37/2015 idF 215/2023).
(3) Der Haushaltsplan für das Jahr 2026 hat abweichend von § 2 Abs. 6 keinen Vergleich zum laufenden Jahr und zum vorangegangenen Jahr zu enthalten, sondern die geplante Bilanz ist mit der Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 2025 zu vergleichen.
(Zl. RE-KIG06-002880/2025)

Kundmachungen des Oberkirchenrates A.B.

Nr. 163Zusammenführung der Pfarrgemeinden A.B. Wien-Hetzendorf und Wien-Hietzing

Mit Bescheid des Evangelischen Oberkirchenrates A.B. vom 15. Oktober 2025 wurden die Evangelischen Pfarrgemeinden A.B. Wien-Hetzendorf und Wien-Hietzing mit Wirkung vom 1. Jänner 2026 mit der Bezeichnung
Evangelische Pfarrgemeinde A.B.
Wien-Hietzing-Hetzendorf
zusammengeführt.
(Zl. GD-PGD264-002876/2025)

Nr. 164Gemeindeverband der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Schwanenstadt und der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Timelkam: Gründung gemäß Art. 31 Abs. 3 KV

Der Evangelische Oberkirchenrat A.B. hat am 17. September 2025 gemäß Art. 31 Abs. 3 Kirchenverfassung dem Beschluss der Presbyterien der Evangelischen Pfarrgemeinden A.B. Schwanenstadt und Timelkam auf Gründung des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Schwanenstadt und der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Timelkam“ mit Wirksamkeit zum 17. September 2025 zugestimmt sowie die vorgelegte Gemeindeverbandsordnung genehmigt. Der zuständige Superintendentialausschuss erteilte ebenfalls seine Zustimmung. Der Gemeindeverband verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit.
(Zl. GD-PGD170-002877/2025 und GD-PGD193-002878/2025)

Personalia

Ordinationen, Ermächtigungen und abgelegte Prüfungen

Nr. 165Ordination von Thomas Kutsam, MTh MA

Thomas Kutsam, MTh MA wurde am 21. September 2025 in der Evangelischen Kirche in Kirchdorf an der Krems durch Superintendent Dr. Gerold Lehner unter Assistenz von Senior Mag. Andreas Hochmeir und Pfarrerin Ediana Kumpfmüller, MTh ordiniert.
(Zl. P 2460; 454/2025 vom 29. September 2025)

Nr. 166Kirchenmusikalische D-Prüfung „Klassik“ von Hemma Bach

Hemma Bach hat vor der kirchenmusikalischen Prüfungskommission des Evangelischen Oberkirchenrates A.u.H.B. am 6. September 2025 in Graz die kirchenmusikalische D-Prüfung „Klassik“ mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden.
(Zl. LK-KIM01-002797/2025)

Nr. 167Kirchenmusikalische D-Prüfung „Popularmusik“ von Hemma Bach

Hemma Bach hat vor der kirchenmusikalischen Prüfungskommission des Evangelischen Oberkirchenrates A.u.H.B. am 6. September 2025 in Graz die kirchenmusikalische D-Prüfung „Popularmusik“ mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden.
(Zl. LK-KIM01-002724/2025)

Nr. 168Kirchenmusikalische D-Prüfung „Klassik“ von Johannes Kimla

Johannes Kimla hat vor der kirchenmusikalischen Prüfungskommission des Evangelischen Oberkirchenrates A.u.H.B. am 6. September 2025 in Graz die kirchenmusikalische D-Prüfung „Klassik“ mit gutem Erfolg bestanden.
(Zl. LK-KIM01-002798/2025)

Stellenausschreibungen A.u.H.B.

Nr. 169Ausschreibung der Stelle einer Fachinspektorin/eines Fachinspektors für den evangelischen Religionsunterricht an allen Schulen in Salzburg, Tirol (ohne Osttirol) und Vorarlberg

Wegen der bevorstehenden Pensionierung des Amtsinhabers wird die Stelle einer Fachinspektorin/eines Fachinspektors für den evangelischen Religionsunterricht an allen Schulen in Salzburg, Tirol (ohne Osttirol) und Vorarlberg zur Besetzung mit 1. September 2026 ausgeschrieben.
Die Aufgaben einer Fachinspektorin/eines Fachinspektors für den evangelischen Religionsunterricht und die Voraussetzungen für deren Bestellung werden in der Religionsunterrichtsordnung der Evangelischen Kirche A.u.H.B. vom 11. Juli 2008 idgF, vor allem unter 2.2.3, grundlegend beschrieben.
Erwartet wird besonders das Engagement in folgenden Arbeitsbereichen:
  • Führung, Planung und Koordination in den Schulämtern Salzburg-Tirol und Vorarlberg
  • Mitwirkung an der Organisationsentwicklung des Religionsunterrichts und der Personalentwicklung für die Religionslehrpersonen
  • Qualitätssicherung und Unterrichtsinspektion
  • Beratung und Konfliktmanagement
  • Konzeptionelle Weiterentwicklung der Kooperationsmodelle im Religionsunterricht
  • Fortsetzung der guten Beziehungen zu den Bildungsdirektionen und den Schulämtern der anderen Kirchen und Religionsgesellschaften in Salzburg, Tirol und Vorarlberg
Dienstsitz ist die Geschäftsstelle der Evangelischen Superintendenz Salzburg und Tirol (Sinnhubstraße 10/1209, 5020 Salzburg). Dort steht eine Bürokraft im Ausmaß von 7 Wochenstunden dem Schulamt zur Verfügung. Bei Bedarf kann auch am Sitz der Evangelischen Superintendentur Salzburg und Tirol (Rennweg 13, 6020 Innsbruck) ein Arbeitsplatz eingerichtet werden. Ebenso kann auf Wunsch ein Arbeitsplatz in Vorarlberg zur Verfügung gestellt werden.
Mit der Tätigkeit als Fachinspektor/in für den evangelischen Religionsunterricht in Salzburg, Tirol (ohne Osttirol) und Vorarlberg ist keine eigene Unterrichtserteilung verbunden.
Gleichlautende Bewerbungen mit Lebenslauf und aussagekräftigen Unterlagen sind sowohl an Superintendent Mag. Olivier Dantine (Rennweg 13, 6020 Innsbruck, E-Mail: olivier.dantine@evang.at) als auch an Landessuperintendent Mag. Ralf Stoffers (c/o Evangelische Pfarrgemeinde A.u.H.B. Bregenz, Kosmus-Jenny-Straße 1, 6900 Bregenz, E-Mail: landessuperintendent@evang.at) zu richten. Die Bewerbungsfrist endet am 19. Dezember 2025. Auskünfte erteilen der Schulamtsleiter für Salzburg und Tirol, Superintendent Mag. Olivier Dantine (Tel. 0699 188 77 501), Landessuperintendent Mag. Ralf Stoffers (Tel. 0699 188 77 005) oder Fachinspektor HR Mag. Peter Pröglhöf (E-Mail: peter.proeglhoef@evang.at, Tel. 0699 188 77 503).
(Zl. BI-REL06-002875/2025)

Bestellungen und Zuteilungen A.B.

Nr. 170Bestellung von Imke Marie Friedrichsdorf, MTh MMus

Imke Marie Friedrichsdorf, MTh MMus wurde gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 OdgA mit Wirkung vom 1. September 2025 zur Pfarrerin auf die 50-%-Teilpfarrstelle der nicht mit der Amtsführung verbundenen Pfarrstelle der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wien-Hietzing und auf die 50-%-Teilpfarrstelle der mit der Amtsführung verbundenen Pfarrstelle der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wien-Hetzendorf bestellt. Nach der Fusion der beiden Pfarrgemeinden (ab 1. Jänner 2026 wirksam) gilt die Bestellung als Dienst einer Pfarrerin zu 100 % auf die nicht mit der Amtsführung verbundene Pfarrstelle der neu gegründeten Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wien-Hietzing-Hetzendorf.
(Zl. P 2405; 453/2025 vom 29. September 2025)

Nr. 171Bestellung von MMag.a Petra Grünfelder

MMag.a Petra Grünfelder wurde gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 OdgA mit Wirkung vom 1. September 2025, befristet bis 31. August 2026, zum Dienst einer Pfarrerin auf die Pfarrstelle der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Lienz zugeteilt.
(Zl. P 2191; 451/2025 vom 29. September 2025)

Bestellungen und Zuteilungen H.B.

Nr. 172Bestellung von Ulrike Döbrich, MA

Ulrike Döbrich, MA wurde gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 OdgA mit Wirkung vom 1. September 2025, befristet bis 31. August 2026, zum Dienst einer Pfarrerin auf die Pfarrstelle der Evangelischen Pfarrgemeinde A.u.H.B. Feldkirch (im Umfang von 60 %) und der Evangelischen Pfarrgemeinde A.u.H.B. Bludenz (im Umfang von 40 %) zugeteilt.
(Zl. P 2495; 483/2025 vom 14. Oktober 2025)

Nr. 173Bestellung von Leopold Potyka, MTh MA

Leopold Potyka, MTh MA wurde gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 OdgA mit Wirkung vom 1. September 2025 zum Dienst eines Pfarrers auf die Pfarrstelle der Evangelischen Pfarrgemeinde H.B. Wien-Süd bestellt.
(Zl. P 2494; 487/2025 vom 15. Oktober 2025)

Todesfälle

Nr. 174Pfarrer i.R. Mag. Ernst Wagner

Der Herr über Leben und Tod hat Herrn
Pfarrer i.R. Mag. Ernst Wagner
geboren am 12. Mai 1939 in Hatzendorf, am Montag, den 6. Oktober 2025, im 87. Lebensjahr zu sich in die Ewigkeit berufen.
Für seinen Dienst in unserer Kirche danken wir Gott und drücken seiner Familie unsere Anteilnahme aus. Die Würdigung des Lebens und Wirkens des Verstorbenen findet sich im Amtsblatt 2004 auf Seite 103 anlässlich seines Übertritts in den Ruhestand.
(Zl. P 1294; 485/2025 vom 15. Oktober 2025)

Mitteilungen

Nr. 175Predigttexte Kirchenjahr 2025/2026

Der Evangelische Oberkirchenrat A.B. empfiehlt für das neue Kirchenjahr die Predigttexte nach der „Ordnung gottesdienstlicher Texte und Lieder“ laut Beschluss der Synode A.B. vom 16. Juni 2018 (ABl. Nr. 118/2018), beginnend mit dem 1. Adventsonntag am 30. November 2025, die Reihe II.
(Zl. LK-GOD01-002867/2025)
Terminevidenz regionaler und überregionaler Veranstaltungen
Um die Planung von Veranstaltungen zu erleichtern und um Terminkollisionen möglichst zu vermeiden, ist beim Presseamt der Evangelischen Kirche eine zentrale Terminevidenz eingerichtet. Alle regionalen und überregionalen Veranstaltungen wie Gemeindetage, Pfarrkonferenzen, Superintendentialversammlungen und dgl. – auch solche, die mehr für den kircheninternen Bereich gelten – sind dem Presseamt mitzuteilen. Ebenso kann telefonisch, per Fax oder über Internet abgefragt werden, ob an einem bestimmten Tag bereits Veranstaltungen geplant sind.
Das Amtsblatt wolle genau gelesen werden – Erlagscheine mit Verwendungszweck versehen – Geschäftsstücke ausnahmslos im Dienstweg vorlegen – Behandlung mehrerer Angelegenheiten in einem Geschäftsstück ist unzulässig – In Antworten Geschäftszahl (Beitragskontonummer) anführen – Fristen beachten (Kollekten-Ablieferung, Vorlage der Rechnungsabschlüsse, Seelenstandsbericht usw.)
Wir ersuchen alle Glaubensgeschwister, ihnen bekanntwerdende Zu- und Wegzüge, Geburten, Trauungen und Todesfälle evangelischer Glaubensgeschwister dem Pfarramt mitzuteilen.
Medieninhaber: Evangelische Kirche A.u.H.B. in Österreich
Presserechtlich für den Inhalt verantwortlich: Bischof Mag. Michael Chalupka
Adresse: Severin-Schreiber-Gasse 3, 1180 Wien – Telefon: +43 59 1517 00 – E-Mail: office@evang.at
Erscheint in digitaler Form auf https://kirchenrecht.at/