.
Grafik

Rechtliches

Beschlüsse der Generalsynode

Nr. 188Ordnung des geistlichen Amtes – 4. Novelle 2025 (betreffend Ehe und eingetragene Partnerschaft)

Die Generalsynode hat in ihrer 4. Session der XVI. Gesetzgebungsperiode am 8. Dezember 2025 folgende Änderung der Ordnung des geistlichen Amtes, ABl. Nr. 138/2005 idgF, beschlossen:
1. § 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Wer ein Dienstverhältnis für ein geistliches Amt in der Evangelischen Kirche A.u.H.B. anstrebt oder ausübt, muss:
  1. Mitglied der Evangelischen Kirche A.B. oder der Evangelischen Kirche H.B. oder einer mit diesen in Kirchengemeinschaft stehenden evangelischen Kirchen sein;
  2. die vorgesehenen Prüfungen bestanden haben; und
  3. für das Amt geistig und körperlich geeignet sein.“
2. Die Überschrift „2. Ehe und Familie“ nach § 47 entfällt.
3. In § 48 entfällt die Wortfolge „in Ehe und Familie“.
4. Nach § 48 wird folgende Überschrift eingefügt „2. Ehe und eingetragene Partnerschaft“.
5. § 49 bis § 54 lauten:
„§ 49
Ein geistlicher Amtsträger bzw. eine geistliche Amtsträgerin hat eine Eheschließung bzw. eine eingetragene Partnerschaft unter Angabe eines allfälligen Religionsbekenntnisses des (Ehe)partners bzw. der (Ehe)partnerin schriftlich dem Oberkirchenrat A.u.H.B. anzuzeigen.
§ 50
Ist die eheliche Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft seit mehr als einem halben Jahr aufgehoben oder beabsichtigt ein geistlicher Amtsträger bzw. eine geistliche Amtsträgerin die Auflösung der Ehe (einvernehmliche Scheidung, Nichtigkeitsklage, Aufhebungsklage oder Scheidungsklage) oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft zu beantragen, ist dies im Dienstweg dem Oberkirchenrat A.u.H.B. mitzuteilen.
§ 51
Der Oberkirchenrat A.u.H.B. kann, wenn eine Beeinträchtigung des Dienstes, des Ansehens der Kirche oder des Amtes zu erwarten ist, mit Zustimmung des zuständigen Superintendenten bzw. der zuständigen Superintendentin bzw. des Landessuperintendenten bzw. der Landessuperintendentin auf Antrag des zuständigen Presbyteriums oder auf Antrag des zuständigen Superintendenten bzw. der zuständigen Superintendentin bzw. des Landessuperintendenten bzw. der Landessuperintendentin beschließen, dass der geistliche Amtsträger bzw. die geistliche Amtsträgerin nach dessen bzw. deren Anhörung und nach Anhörung des Presbyteriums für die Dauer eines auf Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gerichteten Verfahrens vorläufig der Amtsstelle enthoben wird; es kann aber während dieser Zeit ein anderer angemessener Auftrag erteilt werden.
§ 52
Bei gerichtlicher Entscheidung auf Ehescheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft kann der Oberkirchenrat A.u.H.B., wenn eine Beeinträchtigung des Dienstes, des Ansehens der Kirche oder des Amtes zu erwarten ist, auf Antrag des zuständigen Superintendenten bzw. der zuständigen Superintendentin bzw. des Landessuperintendenten bzw. der Landessuperintendentin nach Anhörung des bzw. der Betroffenen sowie des Presbyteriums, oder auf Antrag des Presbyteriums mit Zustimmung des zuständigen Superintendenten bzw. der zuständigen Superintendentin bzw. des Landessuperintendenten bzw. der Landessuperintendentin, nach Anhörung des bzw. der Betroffenen beschließen, dass der Verlust der Pfarrstelle eintritt.
§ 53
Ist die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft über die persönlichen Anlässe hinaus Ursache strafgerichtlicher Verfahren, sind am Scheitern der Ehe Angehörige der eigenen Pfarrgemeinde oder Mitglieder kirchlicher Körperschaften beteiligt, entsteht auch sonst öffentliches Ärgernis oder ergibt sich im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe ein in der Disziplinarordnung genanntes Disziplinarvergehen, ist ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
§ 54
Solange die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht aufgelöst ist, darf in der Dienstwohnung eine Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner bzw. einer neuen Partnerin nicht aufgenommen werden.“
6. In § 57 Abs. 1 wird nach dem Wort „Angehörigen“ die Wortfolge „oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person“ eingefügt.
Mag.a Ingrid Monjencs, BTh
Präsidentin der Generalsynode
Mag.a Sabine Aschauer-Smolik
Schriftführerin der Generalsynode
(Zl. RE-KIG15-002986/2025)

Nr. 189Kirchenverfassung – 2. Novelle 2025 (Art. 26 betreffend die Vereinigung, Angliederung und Aufteilung von Pfarrgemeinden)

Die Generalsynode hat in ihrer 4. Session der XVI. Gesetzgebungsperiode am 9. Dezember 2025 folgende Änderung der Verfassung der Evangelischen Kirche A.u.H.B., ABl. Nr. 136/2005 idgF, beschlossen:
1. In Art. 26 Abs. 2 letzter Satz wird der letzte Halbsatz „bzw. deren Vereinigung oder Auflösung“ gestrichen.
2. Art. 26 Abs. 8 lautet:
„(8)
  1. Wenn in Pfarrgemeinden des Kirchenregiments H.B. die Zahl der Gemeindemitglieder unter 200 sinkt oder wenn andere wichtige Gründe, insbesondere die Gründe nach Abs. 3 Z 1 und Z 2, den Bestand der Pfarrgemeinde nicht mehr rechtfertigen, sind Vereinigungen oder Auflösungen der Pfarrgemeinden und/oder Teilgemeinden durch den Oberkirchenrat H.B. vorzunehmen. Die Bestimmungen des Art. 26 Abs. 3 sind bei Vereinigungen sinngemäß anzuwenden; an die Stelle der Nachweise gemäß Abs. 3 treten die Rechnungsabschlüsse, die Kontroll- und allfälligen Prüfberichte zur nachhaltigen wirtschaftlichen Lebensfähigkeit der Pfarrgemeinde und/oder Teilgemeinde.
  2. Für den Antrag eines Superintendentialausschusses A.B. auf Vereinigung, Angliederung und Aufteilung von Pfarrgemeinden ist das Kirchengesetz über die Vereinigung, Angliederung und Aufteilung von Pfarrgemeinden anzuwenden.
  3. § 12 des Kirchengesetzes über die Vereinigung, Angliederung und Aufteilung von Pfarrgemeinden findet auch auf die Vereinigung von Pfarrgemeinden des Kirchenregiments A.B. Anwendung, die nach Art. 26 Abs. 2 erfolgen.“
Mag.a Ingrid Monjencs, BTh
Präsidentin der Generalsynode
Lore Beck
Schriftführerin der Generalsynode
(Zl. RE-KIG09-002987/2025)

Nr. 190Kirchenverfassung – 3. Novelle 2025 (Art. 83 Abs. 6 und Art. 88 Abs. 2 betreffend Ausnahmen von kirchenrechtlichen Bestimmungen für Erprobungsräume)

Die Generalsynode hat in ihrer 4. Session der XVI. Gesetzgebungsperiode am 9. Dezember 2025 folgende Änderung der Verfassung der Evangelischen Kirche A.u.H.B., ABl. Nr. 136/2005 idgF, beschlossen:
1. In Art. 83 Abs. 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„der Rechts- und Verfassungsausschuss der Synode A.B. ist ermächtigt, auf Antrag des Oberkirchenrates A.B. einzelne, befristete Ausnahmen von kirchenrechtlichen Bestimmungen für einen Erprobungsraum im Sinn und auf Basis eines höchstens auf sechs Jahre befristeten Kirchengesetzes zu genehmigen. Er darf dies auch für Materien, die eigentlich in die Zuständigkeit des Rechts- und Verfassungsausschusses der Generalsynode fallen bzw. in die Gesetzgebungskompetenz der Generalsynode.“
2. Art. 88 Abs. 2 wird folgende Ziffer 24 angefügt:
„24. die Beantragung von einzelnen, befristeten Ausnahmen von kirchenrechtlichen Bestimmungen beim Rechts- und Verfassungsausschuss der Synode A.B. für einen Erprobungsraum im Sinn und auf Basis eines höchstens auf sechs Jahre befristeten Kirchengesetzes. Der Oberkirchenrat A.B. darf die entsprechende Ausnahme auch für Materien beantragen, die eigentlich in die Zuständigkeit des Oberkirchenrates A.u.H.B. fallen bzw. in die Gesetzgebungskompetenz der Generalsynode.“
3. Diese Novelle tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
Mag.a Ingrid Monjencs, BTh
Präsidentin der Generalsynode
Pfarrer Thomas Müller, MTh
Schriftführer der Generalsynode
(Zl. RE-KIG09-002988/2025)

Nr. 191Gleichstellungsordnung – 1. Novelle 2025 (§ 4 Abs. 2 betreffend die Gleichstellungskommission)

Die Generalsynode hat in ihrer 4. Session der XVI. Gesetzgebungsperiode am 9. Dezember 2025 folgende Änderung der Gleichstellungsordnung, ABl. Nr. 257/2024, beschlossen:
1. § 4 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die Nominierung von mindestens vier bis höchstens neun Mitgliedern erfolgt aus dem Kreis der nachgenannten Organisationen, nämlich der bzw. dem
  • Evangelischen Frauenarbeit,
  • Verein Evangelische Pfarrerinnen und Pfarrer in Österreich (VEPPÖ),
  • Mitarbeitervertretung gemäß Ordnung der Vertretung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
  • ARGE der Evangelischen Theologinnen,
  • ARGE Evangelischer Bildungswerke,
  • ARGE Religionslehrer und Religionslehrerinnen an Pflichtschulen,
  • ARGE Religionslehrer und Religionslehrerinnen an höheren Schulen,
  • Verein EvanQueer,
  • Evangelischen Jugend Österreich.“
2. § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die 1. Novelle zur Gleichstellungsordnung 2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Mag.a Ingrid Monjencs, BTh
Präsidentin der Generalsynode
Mag.a Sabine Aschauer-Smolik
Schriftführerin der Generalsynode
(Zl. RE-KIG21-002989/2025)

Nr. 192Verhaltenskodex: Respektvoller Umgang am Arbeitsplatz und Schutz vor Gewalt – 1. Novelle 2025 (betreffend Interventionspflicht – Beschwerderecht)

Die Generalsynode hat in ihrer 4. Session der XVI. Gesetzgebungsperiode am 9. Dezember 2025 folgende Änderung des Verhaltenskodex: Respektvoller Umgang am Arbeitsplatz und Schutz vor Gewalt, ABl. Nr. 106/2023, beschlossen:
Der Unterpunkt „Interventionspflicht – Beschwerderecht“ im Kapitel „Verhaltenskodex“ lautet:
Interventionspflicht – Beschwerderecht:
Vorgesetzte sind verpflichtet, bei Verdacht von Übergriffen, Diskriminierung, Mobbing oder jeglicher Art von Gewalt einzuschreiten und entsprechende Maßnahmen zu setzen. Betroffene können sich an folgende Stellen wenden:
  • Kinderschutzbeauftragte/Gewaltschutzbeauftragte auf lokaler Ebene (Pfarrgemeinde, Verein etc.) für Verdachtsfälle von Gewalt und/oder
  • Ombudsstelle zum Schutz vor Gewalt für jeglichen (Verdachts-)Fall von Gewalt;
  • Gleichstellungsbeauftragte, wenn es um Diskriminierung, Ungleichbehandlung, Mobbing etc. geht;
  • Weißer Ring – vor allem zur Klärung von Unterstützungsleistungen für Opfer von Gewalt.
In Anhang 1 der „Rahmenrichtlinie zum Schutz vor Gewalt in den Evangelischen Kirchen A.B., H.B. und A.u.H.B. in Österreich“ (Gewaltschutzrichtlinie) ist näher ausgeführt, in welchen (Verdachts-)Fällen von Gewalt und in welcher Form die Ombudsstelle verpflichtend zu kontaktieren ist, und in welchen Fällen die Bearbeitung der (Verdachts-)Fälle im Rahmen der eigenen Organisationsstruktur ausreichend ist.“
Mag.a Ingrid Monjencs, BTh
Präsidentin der Generalsynode
Lore Beck
Schriftführerin der Generalsynode
(Zl. LK-PRJ16-002990/2025)

Nr. 193Ordnung der Diakonie im Burgenland – 1. Novelle 2025

Die Generalsynode hat in ihrer 4. Session der XVI. Gesetzgebungsperiode am 9. Dezember 2025 folgende Änderung der Ordnung der Diakonie Burgenland, ABl. Nr. 83/2021, beschlossen:
Das Werk wird von „Diakonie Burgenland“ in „Diakonie im Burgenland“ umbenannt, und daher wird jeweils zwischen die Wörter „Diakonie“ und „Burgenland“ das Wort „im“ eingefügt.
Mag.a Ingrid Monjencs, BTh
Präsidentin der Generalsynode
Pfarrer Thomas Müller, MTh
Schriftführer der Generalsynode
(Zl. KE-DIA09-002991/2025)

Beschlüsse der Synode A.B.

Nr. 194Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung – 2. Novelle 2025 (§ 15 Abs. 4 bis Abs. 11 betreffend die Anpassung der Beitragsgrundlagen)

Die Synode A.B. hat in ihrer 4. Session der 16. Gesetzgebungsperiode am 9. Dezember 2025 folgende Änderung und Wiederverlautbarung von § 15 Abs. 4 bis Abs. 11 Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung (KbFaO), ABl. Nr. 50/1986 idgF, beschlossen:
1. § 15 Abs. 4 bis Abs. 11 lauten:
„(4) Der Evangelische Oberkirchenrat A.B. legt mittels Verordnung mit Zustimmung des Finanzausschusses A.B. nach Anhörung des Kirchenpresbyteriums A.B., der Kirchenbeitragskommission A.B. (§ 33) sowie des Rechts- und Verfassungsausschusses der Synode A.B. für das Kirchenregiment A.B. jeweils bis 30. November eines jeden Jahres für das kommende Jahr die jährliche Anpassung der Beitragsgrundlagen (§ 11 bis § 13) in Form eines Prozentsatzes gegenüber den bisherigen Beitragsgrundlagen der Beitragspflichtigen fest. Die Anpassung in Prozentsätzen ist jeweils getrennt festzulegen für Beitragspflichtige, bei denen die Beitragsgrundlagen nachgewiesen sowie jene, deren Beitragsgrundlage geschätzt wurden, sowie innerhalb dieser beiden Gruppen für die, die entweder im aktiven Berufsleben stehen (Aktivbezüge) oder die überwiegend Pensionseinkünfte nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften bzw. Regelungen für Beamte beziehen, sowie für Beitragspflichtige, deren Beitragsgrundlagen der Unterhalt oder der Lebensaufwand (§ 12 Abs. 3) darstellt. Die Kirchenbeitragsstellen haben im Sinne der jeweiligen Verordnung des Oberkirchenrates A.B. bei der Vorschreibung des Kirchenbeitrages die Beitragsgrundlagen anzupassen, es sei denn, es wird im Jahr der Vorschreibung die Beitragsgrundlage bekannt gegeben bzw. nachgewiesen (§ 16 Abs. 1).
(5) Abweichend von Abs. 4 und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gilt für die Festlegung der Bemessungsgrundlagen bei Beitragspflichtigen, deren Beitragsgrundlagen geschätzt wurden, für die Anpassung der Beitragsgrundlagen ab dem Kirchenbeitragsjahr 2024 im Bereich des Kirchenregimentes A.B. folgendes: In Pfarr- und Teilgemeinden, in denen jeweils die Bonusschwelle für die Einhebung des Kirchenbeitrages (§ 28 Abs. 4) im Beitragsjahr 2022 nicht erreicht wurde, haben die den Kirchenbeitrag einhebenden Stellen generell für jede Beitragspflichtige bzw. jeden Beitragspflichtigen, deren bzw. dessen Bemessungsgrundlage geschätzt wurde, zusätzlich zu der allgemeinen Anpassung gemäß der Verordnungen im Sinne des Abs. 4 für Aktivbezüge, Pensionsbezüge sowie Kirchenbeitragspflichtige mit Beitragsgrundlage basierend auf Unterhalt oder Lebensaufwand und allenfalls geschätzte Beitragsgrundlagen die jeweils geschätzten Beitragsgrundlagen anzupassen. Sie sind im ersten Jahr um 20 %, im zweiten Jahr um 25 %, im dritten Jahr um 33 %, im vierten Jahr um 50 % und in den Folgejahren um 100 % des gesamten Prozentsatzes der Abweichung zwischen Kirchenbeitragsdurchschnitt und der Bonusschwelle (§ 28 Abs. 4) im jeweils zuletzt abgerechneten Beitragsjahr anzupassen, bis die Bonusschwelle erreicht wird. Diese jährlichen zusätzlichen Anpassungen der individuellen geschätzten Bemessungsgrundlagen sind mit jeweils 4 % begrenzt. Für das Kirchenbeitragsjahr 2025 gilt, dass die zusätzliche Anpassung der geschätzten Bemessungsgrundlagen in einer Pfarr- oder Teilgemeinde mit der Höhe der sich für das Kirchenbeitragsjahr 2024 ergebenden zusätzlichen Anpassung begrenzt ist. Zusätzliche Anpassungen, die aufgrund genehmigter Ersatzzahlungen gemäß Abs. 8 nicht erfolgt sind, sind nachzuholen. Nachzuholen sind auch jene Anteile der eigentlich durchzuführenden jährlichen zusätzlichen Anpassungen, die durch die Deckelung mit maximal 4 % nicht erfolgen. Der Zeitraum, in dem zusätzliche Anpassungen durchzuführen sind, verlängert sich entsprechend, bis die nachzuholenden zusätzlichen Anpassungen erfolgt sind. Das Kirchenamt A.u.H.B. übermittelt für jede Pfarr- und Teilgemeinde der kirchenbeitragseinhebenden Stelle die Information, ob und in welcher Höhe die Beitragsgrundlagen über die allgemeine Anpassung gemäß der Verordnung im Sinne des Abs. 4 hinaus angepasst werden müssen und stellt die Umsetzung mit den kirchenbeitragseinhebenden Stellen technisch sicher.
(6) Die Regelung des Abs. 5 für das Kirchenregiment A.B. ist nicht für jene Beitragspflichtigen anzuwenden, die im Jahr der Vorschreibung ihre Beitragsgrundlagen gemäß § 16 Abs. 1 bekannt geben bzw. nachweisen. Abs. 5 ist ferner nicht bei jenen Beitragspflichtigen anzuwenden, bei denen aus begründetem Anlass im Vorjahr oder im laufenden Jahr der Kirchenbeitragsvorschreibung eine Schätzung der Beitragsgrundlagen gemäß § 16 Abs. 2 erfolgte, diesbezüglich ist jedoch jeweils die aktuelle Verordnung betreffend Anpassung der Bemessungsgrundlage für Aktivbezüge, Pensionseinkünfte bzw. für Kirchenbeitragspflichtige mit der Beitragsgrundlage basierend auf Unterhalt oder Lebensaufwand bzw. allenfalls geschätzten Beitragsgrundlagen zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn im Vorjahr bzw. im Jahr der Kirchenbeitragsvorschreibung der Beitragsgrundlage bei der bzw. dem Beitragspflichtigen exakt gemäß der Lohn- und Gehaltsdaten der Statistik Austria für den gegenständlichen Bereich die Bemessungsgrundlage festgelegt wurde. Für die jeweiligen Folgejahre hat die Anpassung der Bemessungsgrundlage gemäß der Verordnung nach Abs. 4 für geschätzte Beitragsgrundlagen (§ 16 Abs. 2 und Abs. 3) zu erfolgen. Diese Neuschätzungen sind jeweils entsprechend zu begründen und im Datenblatt bei der bzw. dem jeweiligen Kirchenbeitragspflichtigen einsehbar für das Kirchenamt A.u.H.B. mit kurzer Begründung anzumerken. Die Regelungen des § 16 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 bleiben davon unberührt und gelten vorrangig.
(7) Anträge nach Abs. 8 können ab dem Kirchenbeitragsjahr 2025 nicht mehr gestellt werden. Auf genehmigte Ersatzzahlungen für die Jahre 2024 und 2025 sind Abs. 8 bis Abs. 11 anzuwenden.
(8) Eine Pfarr- oder Teilgemeinde im Bereich der Kirche A.B. kann mit Genehmigung des zuständigen Superintendentialausschusses anstelle der zusätzlichen Anpassung der Beitragsgrundlagen laut Abs. 5 für Kirchenbeitragspflichtige, deren Bemessungsgrundlage geschätzt wird, als Ersatz eine Zahlung in der Höhe von 70 % der Steigerungsbeträge, die sich nach Abs. 5 auf Basis des einzuhebenden Kirchenbeitrages (ohne Gemeindeumlage, vor Abzug der Einhebegebühren u.a.) durch die zusätzliche Anpassung ergeben würde, an die Evangelische Kirche A.u.H.B. abführen, sofern nicht gemäß § 28 Abs. 1 mittels Verordnung anderes angeordnet wird. Dieser Betrag ist drei Wochen nach Versand der Abrechnungen für das Beitragsjahr, für das die Ersatzzahlung genehmigt wurde, zur Zahlung fällig. Diese Ersatzzahlung vermindert sich, soweit die Steigerung des tatsächlichen Kirchenbeitragsaufkommens der Pfarr- oder Teilgemeinde im Jahr der genehmigten Ersatzzahlung im Vergleich zum zuletzt abgerechneten Jahr 70 % der sich aus der allgemeinen Anpassung nach Abs. 4 ergebenden, vorzuschreibenden Summe überschreitet. Die Ersatzzahlung entfällt, wenn für die jeweilige Pfarr- oder Teilgemeinde die Steigerung des tatsächlichen Kirchenbeitragsaufkommens im Jahr der genehmigten Ersatzzahlung im Vergleich zum zuletzt abgerechneten Jahr 70 % der sich aus der allgemeinen Anpassung und der zusätzlichen Anpassung nach Abs. 4 und Abs. 5 ergebenden, vorzuschreibenden Summe erreicht.
(9) Die für das Kirchenbeitragsjahr 2024 genehmigten bzw. nach Abs. 8 reduzierten Ersatzzahlungen sind dreimal zu leisten (zweimal fällig im Jahr 2025, einmal fällig im Jahr 2026). Die für das Kirchenbeitragsjahr 2025 genehmigten bzw. nach Abs. 8 reduzierten Ersatzzahlungen sind zweimal fällig und im Lauf des Jahres 2026 zu leisten.
(10) Die Summe der Ersatzzahlungen reduziert sich, wenn die Abrechnung in einem Beitragsjahr ergibt, dass die Summe aus dem Kirchenbeitragsaufkommen und der Ersatzzahlung einen Durchschnitt pro kirchenbeitragspflichtiger Person erreicht, der über der Bonusschwelle für das Beitragsjahr liegt.
(11) Ersatzzahlungen nach Abs. 8 entfallen dauerhaft, sobald in einem abgerechneten Beitragsjahr die Bonusschwelle erreicht wird.“
2. Diese Novelle tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. § 15 Abs. 7 bis Abs. 11 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Mag.a Ingrid Monjencs, BTh
Präsidentin der Synode A.B.
Mag.a Sabine Aschauer-Smolik
Schriftführerin der Generalsynode
(Zl. RE-KIG07-002992/2025)

Nr. 195Kirchengesetz betreffend die Durchführung von Erprobungsräumen (Erprobungsräumegesetz - EprG)

Die Synode A.B. hat in ihrer 4. Session der 16. Gesetzgebungsperiode am 10. Dezember 2025 folgendes Kirchengesetz betreffend die Durchführung von Erprobungsräumen beschlossen:
####

Präambel

Zentrales Ergebnis aus dem Prozess „Aus dem Evangelium leben“ ist, dass Erprobungsräume als Instrument der Kirchen- und Gemeindeentwicklung weiterhin möglich sein sollen, um die Transformation der Evangelischen Kirche A.B. und der Gemeinden entsprechend ihrer Sendung zu unterstützen.
Das Kirchenpresbyterium A.B. genehmigte daher in seiner Sitzung am 13. November 2025 den vom Projektteam „Steuerung“ für den Prozess „Aus dem Evangelium leben“ vorgelegten Antrag, das Instrument der Erprobungsräume fortzuführen.
Zur Umsetzung der Erprobungsräume wird das gegenständliche Kirchengesetz erlassen.
#

§ 1 Erprobungsräume

(1) Es gibt drei Kategorien der Erprobung:
  1. Kategorie A: Die Entwicklung der Kirche soll auf Ebene der Gemeinde und in den konkreten geistlichen Lebensräumen durch Erprobung neuer innovativer Ansätze in den verschiedensten Erprobungsräumen bearbeitet werden (z.B. Region, Gemeinde, Werk, evangelisch-kirchliche Gemeinschaft oder Netzwerk, das ist ein durch ein Anliegen – aus verschiedenen Rechtsträgern – vereinter Bereich) und gesamtkirchliche Maßnahmen zum Zwecke der besseren Erfüllung des Sendungsauftrages der Kirche gesetzt werden.
  2. Kategorie B: Die Erprobung erfolgt anhand der Begleitung von diözesanen, regionalen und gemeindlichen Transformationsprozessen, z.B. durch Umsetzung von Maßnahmen und Zielen in Zusammenhang mit diözesanen Stellenverteilungskonzepten.
  3. Kategorie C: Die Erprobung erfolgt systemisch durch gesamtkirchliche Organe und Gremien, z.B. wenn dafür beauftragte Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder die Kirchenleitung ein zeitlich begrenztes Projekt durchführen.
(2) Für Erprobungsräume der Kategorien A und B können sich Pfarrgemeinden und Teilgemeinden der Kirche A.B., Werke, evangelisch-kirchliche Gemeinschaften, Anstalten und Stiftungen (Art. 70 KV) sowie evangelisch-kirchliche Vereine, evangelisch-kirchliche Gesellschaften (Art. 69 KV) jeweils der Kirche A.B. sowie der Landeskirche und Arbeitsgemeinschaften im Bereich der Kirche A.B. sowie sonstige Zusammenschlüsse von Mitgliedern aus Pfarrgemeinden der Kirche A.B. bewerben. Bewerber können sich in Form von Arbeitsgemeinschaften als Bewerbergruppe zusammenschließen, wobei auch die Mitarbeit von Rechtsträgern, Arbeitsgemeinschaften und Personen gemäß Abs. 3 möglich ist.
(3) In den einzelnen Erprobungsräumen ist eine Mitarbeit von Pfarrgemeinden, Einrichtungen sowie Mitarbeitenden aus Mitgliedskirchen der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen Europas im In- und Ausland möglich, aber auch anderer inländischer Rechtsträger wie Vereinen oder Arbeitsgemeinschaften im Bereich Bildung, Kultur, Entwicklungszusammenarbeit, Diakonie u.a.
(4) Die Erprobungsräume müssen bis 30. Juni 2030 abgeschlossen sein.
#

§ 2 Steuerungsgruppe und Ausschreibungen

(1) Das Kirchenpresbyterium A.B. setzt eine Steuerungsgruppe als Projektteam ein. Die Steuerungsgruppe legt die allgemeinen Kriterien für Erprobungsräume der Kategorien A und B fest. Diese Kriterien umfassen die Aufgabenstellung, Erprobungsschritte, finanzielle Rahmenbedingungen sowie das Aufgreifen der Erkenntnisse aus dem Prozess „Aus dem Evangelium leben“ und dergleichen.
(2) Die Steuerungsgruppe verantwortet die notwendigen Ausschreibungen im Amtsblatt. Während der jeweiligen Ausschreibungsphase (Bewerbungsprozess) erfolgt für eine sachgerechte Bewerbung zu einzelnen Projekten auf Wunsch eine Beratung durch die Steuerungsgruppe.
(3) Der Evangelische Oberkirchenrat A.B. ist ermächtigt, aufgrund eines Vorschlages der Steuerungsgruppe Kriterien für die Entwicklung und Einreichung von weiteren Projekten für Erprobungsräume auszuschreiben. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für diese Projekte mit der Maßgabe, dass sie von begründeten Ausnahmen abgesehen maximal drei Jahre dauern dürfen und spätestens am 30. Juni 2030 abgeschlossen sein müssen.
#

§ 3 Bewerbung und Vergabe

(1) Die Bewerbung hat inhaltlich anhand der in der Ausschreibung festgelegten Kriterien für ein Themenfeld das konkrete von den Bewerbenden zu erprobende Projekt nach dem Erprobungsraum, Erprobungsschritten und dergleichen näher zu umschreiben und das gewünschte, zu erzielende Ergebnis zu definieren.
(2) Die eingelangten Bewerbungen werden von der Steuerungsgruppe evaluiert. Anschließend werden die einzelnen Projekte vom Evangelischen Oberkirchenrat A.B. mit Zustimmung des Kirchenpresbyteriums A.B. nach Anhörung der zuständigen Superintendentialausschüsse an die geeignetsten Bewerbenden vergeben.
(3) Mit den Projektträgern sind auf der Grundlage der Ausschreibung Vereinbarungen über die Durchführung der Erprobungsräume abzuschließen. Diese Vereinbarungen haben genau vorgegebene Berichtspflichten an die Steuerungsgruppe und den Evangelischen Oberkirchenrat A.B. sowie abzuarbeitende Projektschritte zu beinhalten.
(4) Der Evangelische Oberkirchenrat A.B. kann bezüglich der finanziellen Unterstützung für Erprobungsräume Vorgaben über die Auszahlung, Abrechnung, Mitwirkung an der Kontrolle und Rückzahlung vorsehen. Er kann dafür allgemeine Richtlinien vorgeben und entsprechende Bestimmungen in die Vereinbarungen aufnehmen.
(5) Die Projekte sind mit einer Kurzbeschreibung und unter Nennung der Projektträger auf https://kirchenrecht.at zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung ist im Amtsblatt hinzuweisen.
#

§ 4 Berichtspflichten

(1) Die Steuerungsgruppe hat dem Kirchenpresbyterium A.B. über die Tätigkeiten in den einzelnen Erprobungsräumen zu berichten. Das Kirchenpresbyterium A.B. hat einmal jährlich der Synode A.B. zu berichten.
(2) Die Steuerungsgruppe hat dem Kirchenpresbyterium A.B. bis 31. Oktober 2030 einen Abschlussbericht vorzulegen. Das Kirchenpresbyterium A.B. hat in Folge der Synode A.B. innerhalb eines Jahres einen Abschlussbericht zu erstatten.
#

§ 5 Ausnahmen von Rechtsvorschriften (Kirchenverfassungsbestimmung)

(1) Der Evangelische Oberkirchenrat A.B. ist zum Zwecke der Durchführung der einzelnen Erprobungsräume über Anregung der Steuerungsgruppe mit Zustimmung des Rechts- und Verfassungsausschusses der Synode A.B. berechtigt, bei den einzelnen Erprobungsräumen Ausnahmen und Abänderungen von kirchenverfassungsrechtlichen sowie sonstigen kirchenrechtlichen Bestimmungen inklusive Verordnungen für die Pfarrgemeinden, Werke, evangelisch-kirchlichen Gemeinschaften, aber auch geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger, Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in Ausbildung, Lektorinnen und Lektoren sowie sonstige kirchliche haupt- und ehrenamtliche Mitarbeitende zu bewilligen. Dies gilt insbesondere für Bestimmungen der Kirchenverfassung, der Ordnung des geistlichen Amtes, der Lektorenordnung, der Dienstordnung 2012, der Ordnung der Vertretung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, der Mitgliedschaftsordnung, der Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung oder Regelungen betreffend die Zuteilung von Religionsunterrichtstunden.
(2) Dem Evangelischen Oberkirchenrat A.B. ist es allerdings bei Erlassung von Bescheiden verwehrt, auf jedwede Rechnungsprüfung im Sinne der kirchlichen Rechtsvorschriften sowie auf die Einhaltung des Datenschutzgesetzes sowie der Matrikenordnung zu verzichten. Die Bestimmungen über die Einberufung von Sitzungen von Organen sowie Gültigkeit von Beschlüssen sowie über Wahlen (inklusive Nominierungen) dürfen nicht geändert werden. Die Ausnahmeregelungen dürfen auch nicht dazu führen, dass kirchliche Rechtsträger handlungsunfähig werden. Stets müssen Regelungen über die Vertretungsbefugnis von Rechtsträgern, aber auch Arbeitsgemeinschaften vorhanden sein.
(3) Rechte und Pflichten von geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträgern sowie haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden dürfen nur mit deren Zustimmung befristet geändert werden, dies unter vorheriger Einbindung des Vereins Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Österreich (§ 83 OdgA) bzw. der zuständigen Mitarbeitervertretung gemäß Ordnung der Vertretung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
(4) Abänderungen und Ausnahmen von Bestimmungen der Kirchenverfassung und kirchlichen Gesetzen dürfen nur so weit bewilligt und angeordnet werden, als sie zum Zwecke der Durchführung der einzelnen Erprobungsräume unbedingt notwendig sind und die jeweilige Projektdurchführung bei den geltenden kirchenrechtlichen Bestimmungen (inkl. Kirchenverfassung) undurchführbar wäre. Dies ist im Bescheid zu begründen. Bescheide und damit verbundene Abänderungen und Ausnahmen von Bestimmungen der Kirchenverfassung, kirchlicher Gesetze und Verordnungen treten mit Projektende ex lege außer Kraft.
(5) Bescheide sind neben den Projektträgern auch dem zuständigen Superintendentialausschuss A.B. und dem Präsidium der Synode A.B. zuzustellen. Der Spruch und die Bescheidadressaten sind im Amtsblatt kundzumachen.
(6) Die Steuerungsgruppe ist berechtigt, sich bei Durchführung der Erprobungsräume mit einzelnen während des Prozesses auftretenden wichtigen Fragen an Ausschüsse und Kommissionen der Synode A.B. zu wenden.
(7) Die Erprobungsräume sind in der 16. und 17. Periode der Synode A.B. durchzuführen, dies ohne Unterbrechung nach Beendigung der 16. Synode A.B. Die Steuerungsgruppe hat personell unverändert nach Beendigung der 16. Synode A.B. in der 17. Synode A.B. weiterzuarbeiten.
#

§ 6 Finanzierung

(1) Der Evangelische Oberkirchenrat A.B. hat im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss A.B. für die Finanzierung der Erprobungsräume in den Haushaltsplänen 2026 bis 2030 die entsprechenden finanziellen Vorsorgen zu treffen. Die entsprechenden Aufwendungen sind im Haushaltsplan der Landeskirche für die Erfüllung der Aufgaben des Bereiches der Kirche A.B. (§ 8 Abs. 1 HRBG) vorzusehen.
(2) In den Erläuterungen zu den jeweiligen Rechnungsabschlüssen der Landeskirche zum 31. Dezember 2026, 2027, 2028, 2029, 2030 sind die jeweiligen Ausgaben für die Erprobungsräume näher darzutun und zu berichten.
#

§ 6 Schlussbestimmung

Das gegenständliche Kirchengesetz tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
Mag.a Ingrid Monjencs, BTh
Präsidentin der Synode A.B.
Pfarrer Thomas Müller, MTh
Schriftführer der Synode A.B.
(Zl. RE-KIG21-002993/2025)

Verfügungen mit einstweiliger Geltung

Nr. 196Bestätigung einer Verfügung mit einstweiliger Geltung (Haushaltsplanungs-, Rechnungslegungs- und Bilanzierungsgesetz A.u.H.B.)

Auf der 4. Session der XVI. Generalsynode am 8. Dezember 2025 wurde gemäß Art. 110 Abs. 1 Z 2 i.V.m. Art. 112 Abs. 8 Kirchenverfassung die Verfügung mit einstweiliger Geltung in ABl. Nr. 161/2025 (betreffend das Haushaltsplanungs-, Rechnungslegungs- und Bilanzierungsgesetz A.u.H.B.) bestätigt.
Mag.a Ingrid Monjencs, BTh
Präsidentin der Generalsynode
Lore Beck
Schriftführerin der Generalsynode
(Zl. RE-KIG06-002879/2025)

Nr. 197Bestätigung einer Verfügung mit einstweiliger Geltung (Haushaltsplanungs-, Rechnungslegungs- und Bilanzierungsgesetz A.B.)

Auf der 4. Session der 16. Synode A.B. am 9. Dezember 2025 wurde gemäß Art. 74 Abs. 1 Z 5 i.V.m. Art. 83 Abs. 6 Kirchenverfassung die Verfügung mit einstweiliger Geltung in ABl. Nr. 162/2025 (betreffend ein Haushaltsplanungs-, Rechnungslegungs- und Bilanzierungsgesetz A.B.) bestätigt.
Mag.a Ingrid Monjencs, BTh
Präsidentin der Synode A.B.
Lore Beck
Schriftführerin der Synode A.B.
(Zl. RE-KIG06-002880/2025)

Verordnungen, Richtlinien und Empfehlungen des Oberkirchenrates A.u.H.B.

Nr. 198Verordnung über die Erteilung von Religionsunterricht durch geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen – 1. Novelle 2025

Der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. hat nach Anhörung des Rechts- und Verfassungsausschusses der Generalsynode sowie des Vereins Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Österreich beschlossen die Verordnung über die Erteilung von Religionsunterricht durch geistliche AmtsträgerInnen, ABl. Nr. 111/2001 idgF, wie folgt zu ändern:
1. § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Auftrag darf in folgenden Fällen nur unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen erteilt werden:
  1. Der geistliche Amtsträger bzw. die geistliche Amtsträgerin ist teilzeitbeschäftigt, weil die Unterrichtsverpflichtung gegen Entfall der Bezüge reduziert wurde, damit er oder sie nahe Angehörige pflegen oder betreuen kann.
  2. Der geistliche Amtsträger bzw. die geistliche Amtsträgerin ist alleinerziehend und hat ein oder mehrere eigene oder adoptierte Kinder unter sechs Jahren im eigenen Haushalt zu versorgen.
  3. Der geistliche Amtsträger bzw. die geistliche Amtsträgerin hat ein oder mehrere eigene oder adoptierte Kinder unter drei Jahren im eigenen Haushalt zu versorgen.
2. Im Titel der Verordnung wird das Wort „AmtsträgerInnen“ durch die Wortfolge „Amtsträger und Amtsträgerinnen“ ersetzt.
(Zl. RE-KIG23-002994/2025)

Kundmachungen des Oberkirchenrates A.u.H.B.

Nr. 199Änderung der Geschäftsordnung der Gleichstellungskommission – 1. Novelle 2025

Die Gleichstellungskommission hat mit Zustimmung des Rechts- und Verfassungsausschusses der Generalsynode folgende Änderung ihrer Geschäftsordnung, ABl. Nr. 35/2025, beschlossen:
1. § 15 Abs. 1 lautet:
„Die Nominierung von mindestens vier bis höchstens neun Mitgliedern erfolgt aus dem Kreis der nachgenannten Organisationen, nämlich der bzw. dem
  • Evangelischen Frauenarbeit,
  • Verein Evangelische Pfarrerinnen und Pfarrer in Österreich (VEPPÖ),
  • Mitarbeitervertretung gemäß Ordnung der Vertretung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
  • ARGE der Evangelischen Theologinnen,
  • ARGE Evangelischer Bildungswerke,
  • ARGE Religionslehrer und Religionslehrerinnen an Pflichtschulen,
  • ARGE Religionslehrer und Religionslehrerinnen an höheren Schulen,
  • Verein EvanQueer,
  • Evangelischen Jugend Österreich.“
2. § 15 ist folgender Abs. 4 anzufügen:
„(4) Die Evangelische Jugend Österreich, die neu ab 1. Jänner 2026 zur Nominierung eines Mitgliedes für die Gleichstellungskommission berechtigt ist, kann für die laufende Funktionsperiode (Ende 31. Dezember 2029) ein zusätzliches Mitglied der Gleichstellungskommission nominieren. Das nominierte Mitglied ist dem Oberkirchenrat A.u.H.B. bekanntzugeben.“
3. Die bisherige Textierung des § 17 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
4. §17 ist folgender Abs. 2 anzufügen:
„(2) Die 1. Novelle zur Änderung der Geschäftsordnung der Gleichstellungskommission 2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
(Zl. RE-KIG21-002995/2025)

Nr. 200Änderung der Mindestgehälter-Verordnung ab 1. Jänner 2026

Der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. beabsichtigt nach Gesprächen mit der Mitarbeitervertretung – und im Einvernehmen mit ihr – die Mindestgehälter nach der Mindestgehälter-Verordnung in allen Stufen und Gruppen ab 1. Jänner 2026 um 2,84 % zu erhöhen, dies entspricht der Inflation im Vergleichszeitraum. Diese Ankündigung erfolgt vorbehaltlich der Beschlussfassung des Haushaltsplanes der Kirche A.u.H.B. für das Jahr 2026 durch die Generalsynode.
Alle kirchlichen Stellen und Einrichtungen, die Dienstgeber weltlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind, können hierzu bis 30. Jänner 2026 eine Stellungnahme an den Evangelischen Oberkirchenrat A.u.H.B. richten (bitte an okr-jur@evang.at).
Die Mitarbeitervertretung und der Evangelische Oberkirchenrat empfehlen darüber hinaus auch die Ist-Gehälter (die Überzahlungen) entsprechend zu erhöhen.
Wir erinnern zudem daran, dass die Mindestgehälter-Verordnung nur festlegt, welches Entgelt den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern mindestens gezahlt werden muss. Es ist nicht lauter gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern oder Beschäftigten zu behaupten, es handle sich um ein festes Gehaltschema, und/oder es dürfe nicht mehr gezahlt werden.
Wir wünschen allen Mitarbeitenden frohe Weihnachten und ein Gutes Neues Jahr und bedanken uns herzlich für Ihr Engagement für unsere Kirche und die gute Arbeit, die sie in diesem Jahr geleistet haben.
(Zl. RE-KIG17-002996/2025)

Kundmachungen des Oberkirchenrates A.B.

Nr. 201Angliederung der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wien-Favoriten-Thomaskirche an die Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Wien-Favoriten-Christuskirche und Umbenennung in Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Wien-Favoriten gemäß Art. 26 Kirchenverfassung

Mit Bescheid des Evangelischen Oberkirchenrates A.B. vom 19. November 2025 wurde gemäß Art. 26 Kirchenverfassung die Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Wien-Favoriten-Thomaskirche an die Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Wien-Favoriten Christuskirche mit Wirkung vom 1. Jänner 2026 angegliedert. Mit diesem Stichtag werden alle Mitglieder der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wien-Favoriten-Thomaskirche zu Mitgliedern der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wien-Favoriten-Christuskirche.
Des Weiteren wird die Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Wien-Favoriten-Christuskirche mit Wirkung vom 1. Jänner 2026 in
Evangelische Pfarrgemeinde A.B.
Wien-Favoriten
umbenannt.
(Zl. GD-PGD227-002919/2025 und GD-PGD229-002920/2025)

Personalia

Bestellungen und Zuteilungen A.B.

Nr. 202Bestellung von Superintendent Mag. Olivier Dantine

Superintendent Mag. Olivier Dantine wurde gemäß § 33 Abs. 1 OdgA mit Wirkung vom 1. Jänner 2026, befristet bis 31. Dezember 2028, zum Dienst eines Pfarrers auf die 25-%-Teilpfarrstelle der Evangelischen Pfarrgemeinde A.u.H.B. Kitzbühel zugeteilt.
(Zl. P 1920; 543/2025 vom 2. Dezember 2025)

Nr. 203Bestellung von MMag.a Irmgard Langer

MMag.a Irmgard Langer wurde gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 OdgA mit Wirkung vom 1. September 2025 zur Pfarrerin der Pfarrstellen des Evangelischen Pfarrgemeindeverbandes der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Lutzmannsburg und der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Stoob inklusive der Tochtergemeinde A.B. Oberloisdorf wiederbestellt.
(Zl. P 0918; 527/2025 vom 20. November 2025)

Mitteilungen

Nr. 204Kollektenaufruf für den Sonntag Sexagesimae, 8. Feber 2026:
Evangelischer Bund in Österreich

Liebe Schwestern und Brüder!
In diesem Gottesdienst bittet Sie der Evangelische Bund in Österreich um die Kollekte. Der Evangelische Bund ist ein Zusammenschluss evangelischer Christ/inn/en. Gemeinsam mit allen, die ihren evangelischen Glauben leben wollen oder an ihm interessiert sind, ist er unterwegs, um nach dem Hauptanliegen der Reformation zu fragen und die befreiende Kraft des Evangeliums auch 500 Jahre nach der Reformation erfahrbar zu machen.
Zu den Schwerpunkten des Evangelischen Bundes gehört seit der Gründung im Jahr 1903 die Bildung und die Information. Beides prägt auch heute die Arbeit. Die Zeitschrift „Standpunkt“ erscheint viermal im Jahr und bringt interessante und aktuelle Beiträge zu Themen des Glaubens und der Kirche. Abgehalten werden auch Tagungen und Vorträge zu konfessionskundlichen und ökumenischen Themen. Ein wichtiger Arbeitsschwerpunkt ist die Unterstützung evangelischer Studierender und Gemeinden durch Weiterbildung, Literatur und Schriften, sowie die Gabe von Agenden an Vikar/inn/e/n.
Die Arbeit des Evangelischen Bundes wird ausschließlich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden finanziert. Die Kollekte dieses Sonntags ist ein wesentlicher Beitrag dafür. Im Namen des Evangelischen Bundes bitte ich Sie herzlich darum und danke Ihnen für Ihre Gabe.
Ihre
Pfarrrerin Dr.in Birgit Lusche, Obfrau
(Zl. WI-KOL05-002895/2025)

Motivenbericht: Ordnung des geistlichen Amtes – 4. Novelle 2025 (betreffend Ehe und eingetragene Partnerschaft)

Die Novelle der §§ 3, 48 bis 54 OdgA geht auf einen bei der 2. Session der laufenden XVI. Generalsynode eingebrachten selbstständigen Initiativantrag zurück, nachdem der Theologische Ausschuss und der Rechts- und Verfassungsausschuss den Absatz III. 2. „Ehe und Familie“, insbesondere die §§ 49 bis 52 der OdgA evaluieren mögen. Dabei solle beachtet werden, inwiefern die Maßnahmen in der Praxis (noch) umgesetzt werden und inwiefern sie tatsächlich Pfarrpersonen, Ehepartnern bzw. Ehepartnerinnen und Pfarrgemeinden in der sensiblen Phase einer Scheidung dienen oder zu Mehrfachbelastungen führen.
Der Theologische Ausschuss war der Auffassung, dass die bisherige Ziffer 4 des § 3 Abs. 1 und die Parallelstelle im bisherigen § 49 vierter Satz ersatzlos zu streichen sind, und dieser Meinung schloss sich der Rechts- und Verfassungsausschuss an. Ausnahmen zur Verpflichtung, falls die Pfarrperson verheiratet ist, einen Ehepartner bzw. eine Ehepartnerin zu haben, der bzw. die einer der Kirchen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 angehört, waren schon bisher – aus gutem Grund – diskussionslos gewährt worden, greift doch die Frage, wen eine Amtsperson ehelichen darf, in den höchstpersönlichen Lebensbereich ein. Eine Verpflichtung des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin der Pfarrperson zu konvertieren kann in der OdgA nicht normiert werden, zwischen Scheidung oder geistlichem Amt zu wählen, ist ebenso nicht zumutbar. Die mögliche Alternative, dass dann eben die Pfarrperson mit dem Ehepartner bzw. der Ehepartnerin mit dem „falschen“ Bekenntnis in „wilder Ehe“ lebt, kann wohl auch nicht gewünscht sein. Bewirbt sich eine Pfarrperson auf eine Pfarrstelle, wird die betreffende Pfarrgemeinde die Möglichkeit haben, diese nach ihrem Familienstand und dem allfälligen Religionsbekenntnis des Partners bzw. der Partnerin zu fragen, und daraus kann die Gemeinde bei einer Antwortverweigerung die entsprechenden Schlüsse ziehen. Der Rechts- und Verfassungsausschuss war aber der Meinung, dass der Dienstgeber das Recht haben muss, vom Religionsbekenntnis des zukünftigen (Ehe-)Partners bzw. der zukünftigen (Ehe-)Partnerin informiert zu werden, und dass dies daher (im Dienstweg) dem Oberkirchenrat A.u.H.B. anzuzeigen ist.
Beide Ausschüsse waren der Meinung, dass die Gespräche mit dem Bischof bzw. der Bischöfin bzw. dem Landessuperintendenten bzw. der Landessuperintendentin vor der Eheschließung und im Falle einer bevorstehenden Trennung entfallen können und sollen.
Da schwer fassbar ist, was eine ehegefährdende Krise ist, begnügen sich die Ausschüsse mit einer Mitteilungspflicht im Falle einer Aufhebung der (ehelichen) Lebensgemeinschaft von mehr als einem halben Jahr oder der beabsichtigten Trennung.
Bisher war geregelt, dass im Falle eines Scheidungsverfahrens die Pfarrperson grundsätzlich vorläufig der Amtsstelle zu entheben ist und im Falle der Auflösung der Ehe grundsätzlich der Verlust der Pfarrstelle eintritt, und nur im Ausnahmefall, bei entsprechenden Antragstellungen und Zustimmungen, der Dienstgeber, wenn eine Beeinträchtigung des Dienstes, des Ansehens der Kirche und des Amtes nicht zu erwarten ist, beschließen konnte, dass diese Rechtsfolgen nicht eintreten. Nun wird die Ausnahme, der Verbleib auf der Pfarrstelle, zur Regel und die vorläufige Enthebung bzw. der Verlust der Pfarrstelle – bei entsprechenden Antragstellungen (auch der betroffenen Pfarrgemeinde) und Anhörungen – zur Ausnahme, nämlich dann, wenn eine Beeinträchtigung des Dienstes, des Ansehens der Kirche oder des Amtes zu erwarten ist.
§ 54 OdgA blieb nahezu unverändert. Das Wort „eheähnliche“ konnte gestrichen werden, da eine Lebensgemeinschaft ohnedies als Haushalts-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft definiert wird.
Da die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung eingetragener Partnerschaften (nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009 idgF) ähnlich geregelt sind wie die Ehe, war der Rechts- und Verfassungsausschuss der Meinung, dass diese eingetragene Partnerschaft gleich wie die Ehe in der OdgA zu erfassen ist. Ein Verbot, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, wäre dazu die Alternative, die der Rechts- und Verfassungsausschuss aber nicht erwogen hat. Es gibt auch keine Pflicht der Pfarrperson, im Falle einer dauerhaften Beziehung eine Ehe einzugehen, und es ist ihre freie Entscheidung, stattdessen in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer nicht staatlich beurkundeten Lebensgemeinschaft zu leben. Mit der Einbeziehung der eingetragenen Partnerschaft in die OdgA ist keinesfalls beabsichtigt, die grundsätzliche Lehrentscheidung der Synode A.B. in Frage zu stellen, dass nur Ehen, aber nicht eingetragene Partnerschaften gesegnet werden. Auch Lebensgemeinschaften waren bisher möglich, und auch diese werden als solche in der Evangelischen Kirche A.B. nicht gesegnet.
Zusammenfassend trägt diese Novelle dem veränderten Bild der Pfarrer und Pfarrerinnen, insbesondere junger Pfarrpersonen, und dem Bestreben nach einem „personal space“, einem Abschwächen der Vermischung von „Beruf“ und „Privat“, Rechnung. Enge gesetzliche Bestimmungen können für potentielle Bewerber und Bewerberinnen, junge Vikare und Vikarinnen, Pfarramtskandidaten und Pfarramtskandidatinnen und Pfarrer und Pfarrerinnen abschreckend wirken. Dass mögliche Partner bzw. Partnerinnen anderer Konfession oder gar anderer Religionen eigene Herausforderungen bringen können, könnte im Predigerseminar aufgegriffen werden. Die geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen sind sich einer gewissen Vorbild- und Außenwirkung ihres Privatlebens auch ohne strenge gesetzliche Regelungen bewusst, dem Dienstgeber steht andernfalls neben dem Dienstrecht auch das Disziplinarrecht für eskalierende Fälle zur Verfügung.
Mit der Einfügung eines weiteren Pflegefreistellungstatbestandes in § 57 Abs. 1 wird die gleichlautende Bestimmung in § 16 Abs. 1 Z 1 des staatlichen Urlaubsgesetzes (idF BGBl. I Nr. 115/2023) gespiegelt.

Motivenbericht: Kirchenverfassung – 2. Novelle 2025 (Art. 26 betreffend die Vereinigung, Angliederung und Aufteilung von Pfarrgemeinden)

In der Evangelischen Kirche A.B. wurde ein Kirchengesetz über die Vereinigung, Angliederung und Aufteilung von Pfarrgemeinden verabschiedet, in dem gesondert und detailliert geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen ein Superintendentialausschuss beim Oberkirchenrat A.B. einen Antrag auf Vereinigung, Angliederung und Aufteilung von Pfarrgemeinden stellen kann oder muss, und wie das Verfahren abzulaufen hat. In Art. 26 ist bisher die Vereinigung und Auflösung von Pfarrgemeinden nur rudimentär geregelt gewesen. Für Pfarrgemeinden des Kirchenregiments H.B. bleiben hingegen die Bestimmungen des Art. 26 unverändert. Es war daher nur für die Superintendenzen A.B. im letzten Satz des Art. 26 Abs. 2 die Wortfolge „bzw. deren Vereinigung oder Auflösung“ zu streichen und dafür ein neuer Abs. 8 lit. b einzufügen, der für Pfarrgemeinden des Kirchenregiments A.B. auf das neue Kirchengesetz über die Vereinigung, Angliederung und Aufteilung von Pfarrgemeinden verweist. Im neuen lit. a (dem bisherigen Abs. 8) wurden die Bestimmungen für die Pfarrgemeinden des Kirchenregiments A.B. hingegen herausgelöst, sodass in lit. a die Regeln für die Pfarrgemeinden des Kirchenregiments H.B. verbleiben. In einem lit. c wird im Bereich des Kirchenregiments A.B. für die freiwillige Vereinigung von Pfarrgemeinden auf Antrag von Pfarrgemeinden, die nicht im neuen Kirchengesetz geregelt ist, die Anwendung des § 12 des Kirchengesetzes über die Vereinigung, Angliederung und Aufteilung von Pfarrgemeinden angeordnet. § 12 regelt neben Neuwahlen für Delegierungen und Beauftragungen insbesondere die Zusammensetzung von Gemeindevertretung und Presbyterium nach einer Neuordnung. Da es hierbei zu einer Überschreitung der Höchstzahl an Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern (Art. 34 Abs. 2) oder Mitgliedern des Presbyteriums (Art. 42 Abs. 4) kommen kann, war § 12 als Verfassungsbestimmung auszugestalten.

Motivenbericht: Kirchenverfassung – 3. Novelle 2025 (Art. 83 Abs. 6 und Art. 88 Abs. 2 betreffend Ausnahmen von kirchenrechtlichen Bestimmungen für Erprobungsräume)

Die Einrichtung von Erprobungsräumen als Teil des Prozesses „Aus dem Evangelium leben“ (AEL) in der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich (2020 bis 2025) war ein hilfreiches Vorgehen, um zukunftsfähiges Handeln in der Evangelischen Kirche A.B. zu erproben und zu installieren.
Erprobungsräume sollen daher befristet und auf Basis eines eigenen Kirchengesetzes A.B. weiterhin in der Kirche A.B. durchgeführt werden können. Dies umfasst auch die Möglichkeit, dass der Oberkirchenrat A.B. beim Rechts- und Verfassungsausschuss der Synode A.B. in Ausnahmefällen für die Durchführung notwendige Ausnahmen von kirchenrechtlichen Bestimmungen beantragen können soll. Dies soll wie bisher Materien umfassen, für die eigentlich der Oberkirchenrat A.u.H.B. bzw. die Generalsynode zuständig sind. Da dies zu kirchenverfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit geführt hat, soll die Generalsynode die vorliegende Ergänzung der Kirchenverfassung beschließen und mit ihr die Organe der Kirche A.B. ausdrücklich ermächtigen, die notwendigen Ausnahmen zu beantragen bzw. zu genehmigen.
Basis für die einzelnen Genehmigungen hat ein eigenes, befristetes Kirchengesetz A.B. zu sein. Dieses wurde ebenfalls im Dezember 2025 der Synode A.B. vorgelegt und enthält die notwendigen Detailbestimmungen.

Motivenbericht: Gleichstellungsordnung – 1. Novelle 2025 (§ 4 Abs. 2 betreffend die Gleichstellungskommission)

Zu § 4 Abs. 2 erster Satz:
Über Ersuchen der Evangelischen Jugend Österreich wird diese Organisation als weiteres Mitglied in die Gleichstellungskommission aufgenommen. Entsprechend war die maximale Anzahl von Mitgliedern, die aus dem Kreis der in § 4 Abs. 2 genannten Organisationen nominiert werden, von acht auf neun Personen zu erhöhen.
Zu § 13:
Da eine Beschlussfassung dieser Novelle in der Dezember-Session 2025 der Generalsynode erfolgte, wurde für das Inkrafttreten der 1. Jänner 2026 vorgesehen.

Motivenbericht: Verhaltenskodex: Respektvoller Umgang am Arbeitsplatz und Schutz vor Gewalt – 1. Novelle 2025 (betreffend Interventionspflicht – Beschwerderecht)

Der Punkt betreffend „Interventionspflicht – Beschwerderecht“ wird dahingehend ergänzt, dass explizit auf die Kinderschutz- und Gewaltschutzbeauftragten auf lokaler Ebene als primäre Anlaufstelle für Meldungen verwiesen wird.
Darüber hinaus wird klargestellt, dass Meldepflichten nur insoweit bestehen, als diese in Anhang 1 der Gewaltschutzrichtlinie angeordnet sind.

Motivenbericht: Kirchengesetz betreffend die Durchführung von Erprobungsräumen (Erprobungsräumegesetz - EprG)

Die Einrichtung von Erprobungsräumen als Teil des Prozesses „Aus dem Evangelium leben“ (AEL) in der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich (2020 bis 2025) war ein hilfreiches Vorgehen, um zukunftsfähiges Handeln in der Evangelischen Kirche A.B. zu erproben und zu installieren. Ausgehend von der Empfehlung des Projektteams „Steuerung“ für den Prozess AEL im strategischen Zwischenbericht, vorgelegt im Kirchenpresbyterium A.B. im November 2024 und auf der Synode A.B. im Dezember 2024, Erprobungsräume fortzusetzen, wurde im Kirchenpresbyterium A.B. im November 2025 beschlossen, das Instrument der Erprobungsräume für den Zeitraum 2026 bis 2030 weiterzuführen.
Dabei ist einerseits das Interesse, die bisherigen Fragestellungen (Säulen, Kriterien etc.) aus dem Prozess AEL beizubehalten und dafür Teams zu ermutigen, sich als Erprobungsraum zu bewerben. Andererseits geschieht eine inhaltlich-strategische Weitung, insofern als Bewerbungsmöglichkeiten mit speziellen DSVK-Anliegen verknüpft möglich werden sowie gesamtkirchliche Projekte auch unter dem Dach der Erprobung Platz finden sollen. Eine durch das Kirchenpresbyterium A.B. im November 2025 beauftragte Steuerungsgruppe unter der Leitung von Bischöfin Prof.in Dr.in Cornelia Richter verantwortet das weitere Vorgehen und berichtet regelmäßig in den dafür vorgesehenen Gremien (Bewerbungsphasen, Kriterien, Finanzierungsrichtlinien, Eigenmittelanteile etc.).

Motivenbericht: Änderung der Geschäftsordnung der Gleichstellungskommission – 1. Novelle 2025

Zu § 15 Abs. 1:
Über Ersuchen der Evangelischen Jugend Österreich wird diese Organisation als weiteres Mitglied in die Gleichstellungskommission aufgenommen. Diese Erweiterung des Kreises der Mitglieder wird durch eine Änderung der Gleichstellungsordnung verfügt. Es ist daher eine entsprechende Adaptierung in § 15 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Gleichstellungskommission erforderlich. Ferner war die maximale Anzahl von Mitgliedern, die aus dem Kreis der in § 15 Abs. 1 genannten Organisationen nominiert werden, von acht auf neun Personen zu erhöhen.
Zu § 15 Abs. 4:
Aufgrund der während der laufenden Funktionsperiode der Gleichstellungskommission erfolgenden Erweiterung des Kreises der Mitglieder um die Evangelische Jugend Österreich soll dieser Organisation ein Nominierungsrecht für ein stimmberechtigtes Mitglied in der Gleichstellungskommission ab 1. Jänner 2026 eingeräumt werden.
Zu § 17:
Da eine Beschlussfassung der bezughabenden Novelle der Gleichstellungsordnung in der Dezember-Session 2025 der Generalsynode erfolgen und diese mit 1. Jänner 2026 in Kraft treten soll, wird für das Inkrafttreten der Änderung der Geschäftsordnung der Gleichstellungskommission ebenfalls der 1. Jänner 2026 vorgesehen.

Motivenbericht: Verordnung über die Erteilung von Religionsunterricht durch geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen – 1. Novelle 2025

Der Verein Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Österreich ist an die Kirchenleitung mit dem Anliegen herangetreten, dass geistliche Amtsträgerinnen und geistliche Amtsträger, die ihre Unterrichtsverpflichtung gegen Entfall der Bezüge reduziert haben und somit teilzeitbeschäftigt sind, nicht ohne weiteres gemäß § 3 Abs. 1 zur Leistung von Religionsunterricht über das für sie geltende Pflichtstundenausmaß hinaus verpflichtet werden können. Es wurde eine Absicherung nach dem Muster der Administrationsverordnung begehrt. Diesem Verlangen wird mit dieser Novelle im Sinn der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und Planungssicherheit für junge Familien nachgekommen. Es ist zu beachten, dass unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen betroffene geistliche Amtsträger und geistliche Amtsträgerinnen dennoch beauftragt werden können. Die Aufrechterhaltung des Religionsunterrichtes und die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung der Evangelischen Kirche, evangelischen Schülern und Schülerinnen Religionsunterricht anzubieten, stellen derartige Gründe dar, wobei tunlichst eine einvernehmliche Lösung zu erwirken ist.
Terminevidenz regionaler und überregionaler Veranstaltungen
Um die Planung von Veranstaltungen zu erleichtern und um Terminkollisionen möglichst zu vermeiden, ist beim Presseamt der Evangelischen Kirche eine zentrale Terminevidenz eingerichtet. Alle regionalen und überregionalen Veranstaltungen wie Gemeindetage, Pfarrkonferenzen, Superintendentialversammlungen und dgl. – auch solche, die mehr für den kircheninternen Bereich gelten – sind dem Presseamt mitzuteilen. Ebenso kann telefonisch, per Fax oder über Internet abgefragt werden, ob an einem bestimmten Tag bereits Veranstaltungen geplant sind.
Das Amtsblatt wolle genau gelesen werden – Erlagscheine mit Verwendungszweck versehen – Geschäftsstücke ausnahmslos im Dienstweg vorlegen – Behandlung mehrerer Angelegenheiten in einem Geschäftsstück ist unzulässig – In Antworten Geschäftszahl (Beitragskontonummer) anführen – Fristen beachten (Kollekten-Ablieferung, Vorlage der Rechnungsabschlüsse, Seelenstandsbericht usw.)
Wir ersuchen alle Glaubensgeschwister, ihnen bekanntwerdende Zu- und Wegzüge, Geburten, Trauungen und Todesfälle evangelischer Glaubensgeschwister dem Pfarramt mitzuteilen.
Medieninhaber: Evangelische Kirche A.u.H.B. in Österreich
Presserechtlich für den Inhalt verantwortlich: Bischöfin Prof.in Dr.in Cornelia Richter
Adresse: Severin-Schreiber-Gasse 3, 1180 Wien – Telefon: +43 59 1517 00 – E-Mail: office@evang.at
Erscheint in digitaler Form auf https://kirchenrecht.at