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Haushaltsplanungs-, Rechnungslegungs- und Bilanzierungsgesetz A.u.H.B. (HRBG)

Vom 1. Jänner 2025

ABl. Nr. 161/2025

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Präambel

Das Rechnungswesen der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich (Landeskirche) ist aufgrund der am 1. Jänner 2025 erfolgten vermehrten administrativen Integration der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich und der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich in die Landeskirche neu zu ordnen. Denn mit der 4. Kirchenverfassungsnovelle 2022 zur vermehrten Integration der Evangelischen Kirchen A.B. und H.B. in die Evangelische Kirche A.u.H.B., ABl. Nr. 2/2023, wurde die vermehrte Integration der Evangelischen Kirchen A.B. und H.B. in die Evangelische Kirche A.u.H.B. beschlossen, und diese umfasste die Übertragung von Aufgaben der Evangelischen Kirchen A.B. sowie H.B. an die Evangelische Kirche A.u.H.B.
Die Aufgaben der Landeskirche gliedern sich in zwei Teile: den „gemeinsamen Bereich“, der durch die beiden Kirchenregimente im Verhältnis ihrer Kostenanteile finanziert wird, und den Bereich A.B., der die Aufgaben des Kirchenregiments A.B. abbildet.
Es sind Regelungen für die Finanzierung der Aufwendungen für die gemeinsamen Aufgaben im „gemeinsamen Bereich“ sowie die Weitergabe von Mitteln an die Kirche A.B. oder H.B. zu treffen.
Dieses Gesetz vereint die bisher geltenden Grundsätze der Haushaltsplanung und Rechnungslegung der Evangelischen Kirche Au.H.B. in Österreich, ABl. Nr. 32/2015 idF ABl. Nr. 212/2023, und die Richtlinien für die Finanzgebarung der Landeskirche und für die Festsetzung der der Kirche A.B. und der Kirche H.B. zuzuweisenden finanziellen Mittel für deren Haushaltsplan, ABl. Nr. 256/2024. Außerdem werden die neuen Vorgaben für und Anforderungen an das Rechnungswesen der Kirche A.u.H.B. angepasst.
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§ 1
Begriffsbestimmungen

( 1 ) Der Jahresabschluss der Evangelischen Kirche A.u.H.B. ist der über die beiden Teilbereiche konsolidierte Abschluss.
( 2 ) Der gemeinsame Bereich ist jener Teilbereich, dem die gemeinsam finanzierten Aufgaben zugeordnet sind.
( 3 ) Der Bereich A.B. ist jener Teilbereich, dem ausschließlich Aufgaben zugeordnet sind, die aus Einnahmen aus dem Kirchenregiment A.B. finanziert werden.
( 4 ) Der für ein Rechnungsjahr anzuwendende per-capita-Schlüssel ist das Verhältnis der Seelenzahlen der Kirchenregimente laut Seelenstandsbericht, der im Jahr vor dem betreffenden Rechnungsjahr veröffentlicht wird.
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§ 2
Allgemeines

( 1 ) Die Kirche A.u.H.B. erstellt die Buchführung und den Jahresabschluss freiwillig gemäß den Bestimmungen der §§ 189 bis 243 Unternehmensgesetzbuch (UGB). Dies gilt auch für alle unselbstständigen Einrichtungen und von der Kirche A.B. verwaltete unselbstständige Sondervermögen. Sie kann Abweichungen von den Bestimmungen des UGB treffen.
( 2 ) Die Kirche A.u.H.B. gilt als mittelgroße Gesellschaft im Sinne des § 221 UGB.
( 3 ) Die Haushaltsplanung und die Rechnungslegung sind vom Kirchenamt A.u.H.B. unter der Verantwortung des Oberkirchenrates A.u.H.B. in Abstimmung mit dem Oberkirchenrat A.B. und dem Oberkirchenrat H.B. für alle unselbstständigen Einrichtungen und Sondervermögen in einem zu erstellen, sodass darin die gesamte Kirche A.u.H.B. abgebildet wird.
( 4 ) Neben der Buchhaltung ist eine Kostenstellenrechnung zu erstellen.
( 5 ) Zusätzlich zum Jahresabschluss nach UGB ist ein kommentierter Soll-Ist-Vergleich zu erstellen. Betriebe gewerblicher Art und unselbstständige Sondervermögen sind in geeigneter Weise darzustellen.
( 6 ) Der Haushaltsplan hat jeweils eine geplante Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Kostenstellenrechnung und einen Vergleich zum laufenden Jahr und zum vorangegangenen Jahr zu enthalten. Mit dem Haushaltsplan ist eine Hochrechnung für das laufende Jahr zu verbinden.
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§ 3
Abweichungen vom UGB

( 1 ) Finanzanlagen werden — abweichend vom Anschaffungskostenprinzip und imparitätischen Realisationsprinzip — mit dem Kurswert zum Stichtag bewertet, sofern die Wertsteigerung oder Wertminderung nachhaltig und wesentlich ist.
( 2 ) Unverzinsliche Forderungen sind nicht abzuzinsen. Die Angabe des Betrages der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr je gesondert ausgewiesenem Posten kann im Anhang erfolgen.
( 3 ) Die Angabe des Betrages der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr und des Betrages der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr kann im Anhang erfolgen.
( 4 ) Im Anhang haben die Angaben gemäß § 237 Abs. 1 Z 3 UGB und § 239 Abs. 1 Z 2 bis 5 UGB zu unterbleiben.
( 5 ) Innerhalb des Eigenkapitals können zweckgebundene Rücklagen ausgewiesen werden.
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§ 4
Prüfung und Kundmachung des Jahresabschlusses

Der Jahresabschluss der Landeskirche ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Der Abschlussprüfer hat über die Prüfung schriftlich zu berichten. Der geprüfte Jahresabschluss ist kundzumachen. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Generalsynode.
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§ 5
Gliederung des Rechnungswesens

( 1 ) Die Positionen der Eröffnungsbilanz der Landeskirche am 1. Jänner 2025 setzen sich zusammen aus der Bilanz der Evangelischen Kirche A.u.H.B. zum 31. Dezember 2024 zuzüglich der gemäß dem Kirchenverfassungsgesetz zur Übertragung der wirtschaftlichen Einheit Kirchenamt A.B. und der Dienstverhältnisse von geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträgern, von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in Ausbildung zum geistlichen Amt und von weltlichen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern im Zusammenhang mit der vermehrten Integration der Evangelischen Kirchen A.B. und H.B. in die Evangelische Kirche A.u.H.B. mit der damit verbundenen Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben vom 21. Juni 2024, ABl. Nr. 126/2024 idgF, gemäß den am 23. Dezember 2024 in Form von Notariatsakten erstellten mit der Evangelischen Kirche A.B. und mit der Evangelischen Kirche H.B. in Form von Notariatsakten geschlossenen Verträgen sowie gemäß den Ausführungsvereinbarungen zwischen den drei Kirchen übergegangenen Unternehmensteilen bzw. Bilanzpositionen.
( 2 ) Die Landeskirche verfügt über Einnahmen aus Staatszuschüssen gemäß § 20 Protestantengesetz 1961 (Bundeszuschuss), Kirchenbeiträgen aus dem Kirchenregiment A.B., Zuschüssen der Kirche H.B., Gehaltsrefundierungen aus dem Religionsunterricht sowie allfälligen Einkünften aus nicht zweckgebundenen Vermögen (Art. 110 Abs. 3 KV). Bei der Vereinnahmung und Abrechnung der Kirchenbeiträge aus dem Kirchenregiment A.B. sind die Regelungen über den Finanzausgleich in der Kirche A.B. einzuhalten.
( 3 ) In den Büchern der Landeskirche sind für Zwecke der internen Verrechnung zwei Rechnungskreise in Form von zwei Teilmandanten zu bilden (§ 9).
( 4 ) Die laufenden Aufwendungen für die Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben der Landeskirche, insbesondere der aus den Kirchen A.B. und H.B. übertragenen Aufgaben, werden aus Bundeszuschuss, Religionsunterrichtsvergütungen und sonstigen dem gemeinsamen Bereich zuzurechnenden Erträgen, wie den Pachterträgen für das Wilhelm-Dantine-Haus, sowie nach dem per-capita-Schlüssel zu leistenden (§ 1 Abs 4) Zuschüssen des Bereiches A.B. und der Kirche H.B. finanziert.
( 5 ) Die laufenden Aufwendungen des Bereiches A.B. werden aus den Erträgen des Bereiches A.B. finanziert, insbesondere den Kirchenbeiträgen.
( 6 ) Zum Ausweis von Sondervermögen und Verpflichtungen können eigene Rechnungskreise eingerichtet werden.
( 7 ) Für Pensionszuschüsse und Unterstützungen im Sinn von Art. 114 Abs. 7 Z 38 Kirchenverfassung und Teil II des Kollektivvertrags ist ein eigener Rechnungskreis einzurichten. Im Jahresabschluss im Teilbereich A.B. ist eine entsprechende Pensionsrückstellung zu bilden. Über zehn Jahre ist eine Schwankungsreserve von 10 % der aktuellen Rückstellung aufzubauen und eine Vermögensdeckung der Pensionsrückstellung und der Schwankungsrücklage anzustreben.
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§ 6
Zuordnung zum gemeinsamen Bereich und Abrechnung

( 1 ) Dem gemeinsamen Bereich sind die schon bisher gemeinsam von der Kirche A.B. und der Kirche H.B. finanzierten Aufgaben, die bis 31. Dezember 2024 in den Jahresabschlüssen der Landeskirche ausgewiesen wurden, zuzurechnen. Ferner sind alle gemeinsamen Aufgaben zuzurechnen, die von der Kirche A.B. und der Kirche H.B. an die Landeskirche übertragen wurden. Die Kirche A.B. und die Kirche H.B. können einvernehmlich weitere gemeinsam zu finanzierende Aufgaben, unselbstständige Einrichtungen, Projekte und ähnliches in den gemeinsamen Bereich übertragen.
( 2 ) Dem gemeinsamen Bereich sind insbesondere folgende Aufwendungen zuzuordnen: Gehälter und Löhne von geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträgern und in Ausbildung zum geistlichen Amt stehenden Personen, weltlichen Oberkirchenrätinnen und Oberkirchenräten A.u.H.B., Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern im Kirchenamt A.u.H.B. sowie sonstiger unselbstständiger landeskirchlicher Einrichtungen (z.B. Presseamt), sämtliche Aufwendungen des Kirchenamtes A.u.H.B., Beiträge der Landeskirche zu ökumenischen Einrichtungen sowie sonstige Mitgliedsbeiträge, Kosten der Landeskirche für Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung und dergleichen.
( 3 ) Diese Aufwendungen werden vorrangig durch die dem gemeinsamen Bereich zufließenden Erträge (§ 5 Abs. 3) finanziert.
( 4 ) Leistungen wie Zuschüsse und Subventionen an selbstständige kirchliche Werke, Vereine und Einrichtungen der Landeskirche werden entsprechend der festgelegten Schlüssel finanziert. Diese Schlüssel können einvernehmlich geändert werden. Die von der Kirche A.B. zu tragenden Anteile dieser Zahlungen sind aus Erträgen des Bereiches A.B. zu finanzieren. Die von der Kirche H.B. zu tragenden Anteile werden direkt von der Kirche H.B. aus deren Erträgen geleistet.
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§ 7
Zuordnung zum Bereich A.B.

Aufwendungen für Zusatzpensionen (Pensionszahlungen) an geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger in Ruhe der Kirche A.B. sowie der Kirche H.B., der Landeskirche sowie deren Witwen, Witwer und Waisen, für Zusatzpensionen (Pensionszahlungen) an ehemalige Mitarbeitende des Kirchenamtes A.B., der Kirchenkanzlei H.B. sowie des Kirchenamtes A.u.H.B. sind im Bereich A.B. abzubilden und werden aus diesem Bereich finanziert.
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§ 8
Finanzierung der Aufgaben der Kirche A.B. sowie der Kirche H.B.

( 1 ) Im Haushaltsplan der Landeskirche sind für die Erfüllung der Aufgaben des Bereiches A.B. entsprechende Aufwendungen vorzusehen.
( 2 ) Im Rahmen der Ausgaben der Landeskirche sind im jährlichen Haushaltsplan im Bereich A.B. entsprechende Beträge an die Kirche A.B. für die Erbringung der eigenen gesamtkirchlichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen.
( 3 ) Im Bereich A.B. sind entsprechend den Vorgaben des Finanzausgleichs für die Kirche A.B. und die Superintendenzen die entsprechenden Beträge zuzuweisen, ebenso für Empfänger von Leistungen wie Zuschüssen und Subventionen durch die Kirche A.B.
( 4 ) Die Kirche H.B. stellt in ihrer Haushaltsplanung sicher, dass sie aus ihren Erträgen, insbesondere den Gemeindequoten, ihre eigenen Aufgaben wahrnehmen und die Zuschüsse und Ausgleichszahlungen an den gemeinsamen Bereich der Landeskirche leisten kann.
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§ 9
Interne Verrechnung

( 1 ) Jährlich wird eine interne Verrechnung über die Finanzierung des gemeinsamen Bereiches durchgeführt.
( 2 ) Aus Anlass der Erstellung des Jahresabschlusses der Landeskirche werden anhand der Gewinn- und Verlustrechnung für den gemeinsamen Bereich die Zuschüsse des Bereiches A.B. und der Kirche H.B. für die gemeinsam finanzierten Aufgaben (§ 6 Abs. 1 und 2) abgerechnet.
( 3 ) In dieser Abrechnung ist auszuweisen, inwieweit die dem gemeinsamen Bereich zuzurechnenden Erträge, inklusive der geleisteten Zuschüsse des Bereiches A.B. und der Kirche H.B., sowie der Ausgleichszahlungen (Abs. 4), die Aufwendungen abgedeckt haben. Entstandene Nachforderungen oder Überzahlungen sind in der Abrechnung und in den Jahresabschlüssen der Teilbereiche und der Kirche H.B. auszuweisen.
( 4 ) Weicht in einem Rechnungsjahr das Verhältnis der über den Stellenplan A.B. bzw. Stellenplan H.B. finanzierten geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger bzw. ausnahmsweise an deren Stelle tretenden weltlichen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vom per-capita-Schlüssel ab, ist diese Abweichung durch eine Zuschuss-Nachforderung und eine Zuschuss-Gutschrift zwischen dem Bereich A.B. und der Kirche H.B. auszugleichen. Die Berechnung erfolgt in Vollzeitäquivalenten auf Basis der durchschnittlichen Gehaltskosten für geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger. Sie ist der schriftlichen Abrechnung nach Abs. 2 und 3 beizuschließen.
( 5 ) Der Kontrollausschuss A.u.H.B. hat jährlich in besonderer Weise die interne Verrechnung zu prüfen. Er erstellt darüber einen schriftlichen Bericht an die Generalsynode, die Synode A.B. und die Synode H.B.
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§ 10
Materien, die einer kurialen Abstimmung zu unterwerfen sind

( 1 ) Die §§ 5 bis 9 beinhalten die Erlassung von Richtlinien für die Finanzgebarung der Kirchen und für die Festsetzung der den Kirchen A.B. sowie H.B. zuzuweisenden finanziellen Mittel gemäß Art. 110 Abs. 1 Z 8 KV. Änderungen dieser Bestimmungen sowie Beschlussfassungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen unterliegen jeweils der kurialen Abstimmung gemäß Art. 110 Abs. 4 Z 2 KV.
( 2 ) Die Genehmigung des Haushaltsplanes der Landeskirche durch die Generalsynode (Art. 110 Abs. 1 Z 7 KV) unterliegt gemäß Art. 110 Abs. 4 Z 1 KV der kurialen Abstimmung, ausgenommen die im Haushaltsplan der Landeskirche für die Erfüllung der Aufgaben des Bereiches der Kirche A.B. vorgesehenen Aufwendungen. Diese beschließen nur die Mitglieder der Synode A.B. in der Generalsynode als Synode A.B.
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§ 11
Schlussbestimmungen

( 1 ) Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
( 2 ) Dieses Gesetz ersetzt die Richtlinien für die Finanzgebarung der Landeskirche und für die Festsetzung der der Kirche A.B. und der Kirche H.B. zuzuweisenden finanziellen Mittel für deren Haushaltsplan, ABl. Nr. 256/2024, sowie die Grundsätze der Haushaltsplanung und Rechnungslegung der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich, ABl. Nr. 32/2015 idF ABl. Nr. 212/2023.
( 3 ) Abschnitt VI. „Pensionszuschuss- und Unterstützungsfonds“ der Ordnung des geistlichen Amtes, ABl. Nr. 138/2005 idgF, mit den §§ 80 bis 82 entfällt. Abschnitt VII. erhält die Nummerierung VI. und § 83 die Bezeichnung § 80. Alle Verweise auf § 83 in Gesetzen und Verordnungen werden durch einen Verweis auf § 80 ersetzt.
( 4 ) Der Haushaltsplan für das Jahr 2026 hat abweichend von § 2 Abs. 6 keinen Vergleich zum laufenden Jahr und zum vorangegangenen Jahr zu enthalten, sondern die geplante Bilanz ist mit der Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 2025 zu vergleichen.
( 5 ) Soweit in anderen Kirchengesetzen sowie der Geschäftsordnung der Generalsynode auf die Richtlinien für die Finanzgebarung der Landeskirche und für die Festsetzung der der Kirche A.B. und der Kirche H.B. zuzuweisenden finanziellen Mittel für deren Haushaltsplan, ABl. Nr. 256/2024, oder die Grundsätze der Haushaltsplanung und Rechnungslegung der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich, ABl. Nr. 32/2015 idF ABl. Nr. 212/2023, verwiesen wird, ist jeweils diese Bezeichnung durch „Haushaltsplanungs-, Rechnungslegungs- und Bilanzierungsgesetz A.u.H.B.“ zu ersetzen.