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Kirchenverfassungsgesetz zur Übertragung der wirtschaftlichen Einheit Kirchenamt A.B. und der Dienstverhältnisse von geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträgern, von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in Ausbildung zum geistlichen Amt und von weltlichen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern im Zusammenhang mit der vermehrten Integration der Evangelischen Kirchen A.B. und H.B. in die Evangelische Kirche A.u.H.B. mit der damit verbundenen Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben

Vom 21. Juni 2024

ABl. Nr. 126/2024

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§ 1

Mit der 4. Kirchenverfassungsnovelle 2022 zur vermehrten Integration der Evangelischen Kirchen A.B. und H.B. in die Evangelische Kirche A.u.H.B., ABl. Nr. 2/2023, beschloss die Generalsynode in ihrer 5. Session der XV. Gesetzgebungsperiode nach intensiven Vorberatungen sowie Beschlussfassungen der Synode A.B. und der Synode H.B. die vermehrte Integration der Evangelischen Kirchen A.B. und H.B. in die Evangelische Kirche A.u.H.B., mit Änderungen der Kirchenverfassung mit Inkrafttreten mit den konstituierenden Sessionen der 16. Synode A.B. sowie der XVI. Generalsynode im Jahr 2024 sowie der korrespondierenden Session der Synode H.B., Bestimmungen betreffend Haushaltspläne, Rechnungsabschlüsse inklusive Übergang von Dienstverhältnissen mit 1. Jänner 2025. Mit dieser Kirchenverfassungsnovelle wurden von der Evangelischen Kirche A.B. sowie der Evangelischen Kirche H.B. Aufgaben ausgegliedert und an die gemeinsame Evangelische Kirche A.u.H.B. übertragen. Die Ordnung des geistlichen Amtes wurde diesbezüglich mit ABl. Nr. 104/2023 ebenfalls novelliert. Die gegenständlichen Kirchenverfassungsgesetze dienen der weiteren Umsetzung der bereits beschlossenen vermehrten Integration der Evangelischen Kirchen A.B. und H.B. in die gemeinsame Landeskirche mit der damit verbundenen Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben der Evangelischen Kirchen A.B. sowie H.B. an die Evangelische Kirche A.u.H.B.
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§ 2

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat A.B. wird beauftragt und ermächtigt, namens der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich mit der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich, vertreten durch den Evangelischen Oberkirchenrat A.u.H.B., einen schriftlichen Vertrag nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Kirchenverfassungsgesetze abzuschließen, wonach im Zusammenhang mit der Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben der Evangelischen Kirche A.B. an die Evangelische Kirche A.u.H.B. (§ 1) die wirtschaftliche Einheit Kirchenamt A.B., Dienstverhältnisse der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich mit geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträgern sowie mit weltlichen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern sowie Pensionszusagen an im Ruhestand befindliche Amtsträgerinnen und Amtsträger sowie ehemalige Mitarbeitende des Kirchenamtes A.B. samt den im Anlagevermögen vorhandenen Wertpapieren (Finanzanlagen, für diese Zwecke angelegt) der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich übertragen werden bzw. auf sie übergehen, dies mit Stichtag 1. Jänner 2025.
( 2 ) Der Vertrag gemäß Abs. 1 ist seitens des Evangelischen Oberkirchenrates A.B. mit Zustimmung des Finanzausschusses A.B. sowie des Rechts- und Verfassungsausschusses der Synode A.B. und seitens des Evangelischen Oberkirchenrates A.u.H.B. mit Zustimmung des Finanzausschusses der Generalsynode sowie des Rechts- und Verfassungsausschusses der Generalsynode abzuschließen, dies nach Anhörung des Vereines Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Österreich als im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes anerkannte freiwillige Berufsvereinigung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und als Kollektivvertragspartner sowie der Mitarbeitervertretung gemäß der Ordnung der Vertretung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Der Vertrag ist von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Synode A.B. und Generalsynode zum Zeichen der Einhaltung dieser Kirchenverfassungsgesetze gegenzuzeichnen.
( 3 ) Im Vertrag laut Abs. 1 können begründete Ausnahmen von Teilen der in Abs. 1 genannten wirtschaftlichen Einheit von der Übertragung auf die Evangelische Kirche A.u.H.B. in Österreich vereinbart werden.
( 4 ) Der Vertrag ist bis längstens 25. November 2024 abzuschließen (inklusive Genehmigungen), und darüber ist der Synode A.B. sowie Generalsynode zu berichten.
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§ 3

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat H.B. wird beauftragt und ermächtigt, namens der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich mit der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich, vertreten durch den Evangelischen Oberkirchenrat A.u.H.B., einen schriftlichen Vertrag nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Kirchenverfassungsgesetze abzuschließen, wonach im Zusammenhang mit der Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben der Evangelischen Kirche H.B. an die Evangelische Kirche A.u.H.B. (§ 1) die wirtschaftliche Einheit Kirchenkanzlei H.B., Dienstverhältnisse der Evangelischen Kirche H.B. mit geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträgern sowie Pensionszusagen an im Ruhestand befindliche geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger und im Ruhestand befindliche ehemalige Mitarbeitende der Kirchenkanzlei H.B. samt Wertpapiere des Anlagevermögens (Finanzanlagen, für diese Zwecke gebildet) der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich übertragen werden bzw. auf sie übergehen, dies mit Stichtag 1. Jänner 2025.
( 2 ) Der Vertrag gemäß Abs. 1 ist seitens des Evangelischen Oberkirchenrates H.B. mit Zustimmung des Finanzausschusses H.B. sowie des Rechts- und Verfassungsausschusses der Synode H.B. und seitens des Evangelischen Oberkirchenrates A.u.H.B. mit Zustimmung des Finanzausschusses der Generalsynode sowie des Rechts- und Verfassungsausschusses der Generalsynode abzuschließen, dies nach jeweiliger vorheriger Anhörung des Vereines Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Österreich als im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes anerkannte freiwillige Berufsvereinigung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und als Kollektivvertragspartner sowie der Mitarbeitervertretung gemäß Ordnung der Vertretung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Der Vertrag ist von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Generalsynode sowie der bzw. dem Vorsitzenden der Synode H.B. zum Zeichen der Einhaltung dieser Kirchenverfassungsgesetze gegenzuzeichnen.
( 3 ) Im Vertrag laut Abs. 1 können begründete Ausnahmen von Teilen der in Abs. 1 genannten wirtschaftlichen Einheit von der Übertragung auf die Evangelische Kirche A.u.H.B. in Österreich vereinbart werden. Festgehalten wird, dass die wirtschaftliche Einheit Kirchenkanzlei H.B. samt weltlichen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern mit dem unter Abs. 1 genannten Vertrag nicht an die Evangelische Kirche A.u.H.B. in Österreich übertragen wird.
( 4 ) Der Vertrag ist bis längstens 25. November 2024 abzuschließen (inklusive Genehmigungen), und darüber ist der Synode H.B. sowie der Generalsynode zu berichten.
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§ 4

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B., der Evangelische Oberkirchenrat A.B. und der Evangelische Oberkirchenrat H.B. werden beauftragt und ermächtigt, mit dem Verein Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Österreich als im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes anerkannte freiwillige Berufsvereinigung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ab 1. Jänner 2025 einen neuen Kollektivvertrag abzuschließen, wonach dessen Geltungsbereich in § 1 Abs. 1 des geltenden Kollektivvertrages für 2024 nunmehr für alle geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche A.u.H.B. stehen, gilt, dies unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Ordnung des geistlichen Amtes. Der für das Jahr 2025 zu vereinbarende Kollektivvertrag darf im Jahr 2025 gegenüber dem im Jahr 2024 geltenden Kollektivvertrag aus Anlass des Überganges der Dienstverhältnisse auf die Kirche A.u.H.B. keine Verschlechterungen für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beinhalten.
( 2 ) In den gemäß § 2 und § 3 abzuschließenden Verträgen ist zu vereinbaren, dass die Dienstverhältnisse sämtlicher geistlicher Amtsträgerinnen und Amtsträger sowie der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in Ausbildung zum geistlichen Amt unverändert mit sämtlichen Rechten und Pflichten gemäß den §§ 3 ff Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz auf die Evangelische Kirche A.u.H.B. übergehen, was auch für die Vereinbarungen und Zusagen betreffend betrieblicher Zusatzpensionen (im Kollektivvertrag 2024 zwischen den Kirchen und dem Verein Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Österreich als Pension „alt“ bezeichnet) als auch für die Vereinbarungen und Leistungen an die Pensionskasse „Pensionsinstitut der Linz AG“ (im Kollektivvertrag mit dem Verein Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Österreich als Pension „neu“ bezeichnet) zu gelten hat. Sollte zum Stichtag 1. Jänner 2025 ein neuer Kollektivvertrag zwischen dem Evangelischen Oberkirchenrat A.u.H.B., Evangelischen Oberkirchenrat A.B. sowie Evangelischen Oberkirchenrat H.B. für die Evangelischen Kirchen einerseits und dem Verein Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Österreich andererseits nicht abgeschlossen worden sein, gilt für sämtliche geistliche Amtsträgerinnen und geistliche Amtsträger sowie die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in Ausbildung zum geistlichen Amt, jeweils gemäß den Bestimmungen der Ordnung des geistlichen Amtes, der derzeitige Kollektivvertrag für 2024 vorerst weiter (für die Kirche A.u.H.B. aufgrund dieses Kirchenverfassungsgesetzes). Dies ist in den Verträgen gemäß § 2 und § 3 festzuhalten.
( 3 ) In den Verträgen gemäß § 2 und § 3 ist zu vereinbaren, dass für im Ruhestand befindliche geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger (inklusive Witwen, Witwer und Waisen), die gemäß Kollektivvertrag der Pensionsregelung „alt“ unterliegen und von der Kirche A.B. oder der Kirche H.B. eine Zusatzpension im Sinne des Betriebspensionsgesetzes erhalten, nunmehr die Kirche A.u.H.B. diese anstelle der Kirche A.B. bzw. der Kirche H.B. auszubezahlen hat.
( 4 ) In den Verträgen gemäß § 2 und § 3 ist zu vereinbaren, dass nach Abschluss des jeweiligen Vertrages die betroffenen geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger sowie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in Ausbildung zum geistlichen Amt sowie im Ruhestand befindliche geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger (inklusive Witwen, Witwer und Waisen), soweit sie eine Zusatzpension beziehen, im Einvernehmen mit dem Verein Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Österreich von diesem Übergang gemäß § 3 a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz schriftlich verständigt werden, dies mit dem Hinweis, dass durch den Übergang der Dienstverhältnisse gemäß der Ordnung des geistlichen Amtes sowie durch die Übernahme der Pensionszusagen für Zusatzpensionen betreffend bereits im Ruhestand befindlichen geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger (inklusive Witwen, Witwer und Waisen) durch die Evangelische Kirche A.u.H.B. in Österreich sich keine Änderungen ergeben.
( 5 ) Betreffend die in den jeweiligen Jahresabschlüssen der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich sowie der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich zum 31. Dezember 2024 ausgewiesenen Rückstellungen für Urlaubsersatzleistungen, Abfertigungen betreffend Abfertigung „alt“ sowie direkte Pensionszusagen gemäß Pension „alt“ gemäß Kollektivvertrag ist in den Verträgen gemäß § 2 und § 3 zu vereinbaren, dass diese Rückstellungen in gegenwärtiger Form zum 1. Jänner 2025 von der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in ihr Rechnungswesen übernommen und fortgeführt werden.
( 6 ) In den Verträgen gemäß § 2 und § 3 ist auch zu regeln, dass die Evangelische Kirche A.B. sowie die Evangelische Kirche H.B. im Jahr 2025 der Evangelischen Kirche A.u.H.B. die jeweils in ihren Rechnungswesen ausgewiesenen und vorhandenen Wertpapiere des Anlagevermögens (Finanzanlagen) übertragen, die die Kirche A.B. bzw. die Kirche H.B. zum Zweck der Finanzierung von Pensionszusagen gemäß Pensionssystem „alt“ des Kollektivvertrages, Urlaubsersatzleistungen, Abfertigungen (alt) sowie zur Ausbezahlung von Gehältern in Notlagen (massiver Einbruch der Kirchenbeitragseinnahmen) ansparten. In den Verträgen gemäß § 2 und § 3 sind auch Regelungen aufzunehmen, welche Beiträge die Kirche A.B. bzw. die Kirche H.B. der Kirche A.u.H.B. nachträglich zu leisten haben, soweit die mittels Vertrag übertragenen Wertpapiere des Anlagevermögens (Finanzanlagen) zu einem späteren Zeitpunkt nicht für die Bezahlung der mit den übergegangenen Dienstverhältnissen (inklusive Pensionszusagen) gemäß Pensionssystem „alt“ übernommenen Zahlungsverpflichtungen ausreichen (Unterdeckung der übertragenen Wertpapiere des Anlagevermögens), dies nach den Berechnungen bei Vertragsabschluss. Die Synode A.B. sowie die Synode H.B. stimmen jeweils für ihre Kirche der Übertragung der Wertpapiere des Anlagevermögens auf die Landeskirche im Zusammenhang mit dem Übergang der Dienstverhältnisse, Pensionszusagen und dergleichen ausdrücklich zu.
( 7 ) Der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B., der Evangelische Oberkirchenrat A.B. sowie der Evangelische Oberkirchenrat H.B. sind verpflichtet und ermächtigt, neue Verträge mit der Pensionskasse „Pensionsinstitut der Linz AG“ abzuschließen, womit ab 1. Jänner 2025 die derzeitigen Verträge mit dem Pensionsinstitut der Linz AG gemäß Betriebspensionsgesetz und bestehendem Kollektivvertrag mit dem Verein Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Österreich ohne Rechtsnachteile aus Anlass des Übergangs der Dienstverhältnisse auf die Evangelische Kirche A.u.H.B. in Ansehung der nunmehr bei der Evangelischen Kirche A.u.H.B. beschäftigten geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger sowie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in Ausbildung zum geistlichen Amt übergehen. Diese Verträge mit dem Pensionsinstitut der Linz AG bedürfen der Zustimmung des Finanzausschusses der Generalsynode.
( 8 ) Jede geistliche Amtsträgerin und jeder geistliche Amtsträger (inklusive in Pension befindliche Personen) sowie jede Dienstnehmerin und jeder Dienstnehmer in Ausbildung zum geistlichen Amt kann ab dem 1. April 2025 Auskünfte betreffend des jeweils übergegangenen Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 3 a ff Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz vom Kirchenamt A.u.H.B. begehren, diese Auskünfte sind unter Einbeziehung des Vereines Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Österreich binnen 3 Monaten schriftlich (per E-Mail) zu erteilen, wobei bei starkem Arbeitsanfall das Kirchenamt A.u.H.B. berechtigt ist, diese Frist um weitere 2 Monate zu verlängern. Davon ausgenommen sind geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger sowie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in Ausbildung zum geistlichen Amt, die 2025 oder 2026 aus dem (aktiven) Dienstverhältnis ausscheiden. Das Auskunftsrecht ist mit 31. Dezember 2025 befristet.
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§ 5

( 1 ) In dem gemäß § 2 abzuschließenden Vertrag zwischen der Kirche A.B. und der Landeskirche ist in Ansehung der wirtschaftlichen Einheit Kirchenamt A.B. zu vereinbaren, dass sämtliche Dienstverhältnisse von weltlichen Mitarbeitenden auf der Grundlage der Dienstordnung 2012 inklusive zulässiger Sonderverträge mit sämtlichen Rechten und Pflichten gemäß den §§ 3 ff Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz übergehen, was auch für allfällige Zusagen – welcher Art auch immer – im Sinne des Betriebspensionsgesetzes gilt. Eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen zum Nachteil der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer aus Anlass des Übergangs der Arbeitsverhältnisse darf im Jahr 2025 nicht eintreten.
( 2 ) Bestehende Zusagen betreffend eine Zusatzpension gemäß Betriebspensionsgesetz an im Ruhestand befindliche ehemalige Mitarbeitende des Kirchenamtes A.B. sind in dem gemäß § 2 abzuschließenden Vertrag von der Evangelischen Kirche A.u.H.B. zu übernehmen.
( 3 ) Nach Unterfertigung des Vertrages gemäß § 2 sind im Sinne des § 3 a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz unter Mitwirkung der Mitarbeitervertretung gemäß Ordnung der Vertretung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die einzelnen Mitarbeitenden des Kirchenamtes A.B, sowie die im Ruhestand befindlichen ehemaligen Mitarbeitenden des Kirchenamtes A.B., die eine Zusatzpension beziehen, vom Übergang der Dienstverhältnisse auf die Kirche A.u.H.B. schriftlich zu verständigen.
( 4 ) Im Übrigen gelten für die in Ansehung der weltlichen Mitarbeitenden sowie der ehemaligen weltlichen Mitarbeitenden des Kirchenamtes A.B. in den Vertrag gemäß § 2 aufzunehmenden Bestimmungen die Regelungen des § 4 sinngemäß, ausgenommen die Vereinbarungen in Ansehung des Kollektivvertrages mit dem Verein Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Österreich. Es sind sohin auch die entsprechenden Auskunftsrechte gemäß § 4 Abs. 8 analog anzuwenden, ebenso die Bestimmungen über die bilanzielle Vorsorge von Rückstellungen sowie Übertragung von Rücklagen in § 4 Abs. 5 und 6.
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§ 6

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat A.B. ist ermächtigt, namens der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich mit dem Vertrag gemäß § 2 der Evangelischen Kirche A.u.H.B. die im Eigentum der Evangelischen Kirche A.B. stehenden Fahrnisse, Maschinen, Geräte, Dienstkraftfahrzeuge und Diensthandys des Kirchenamtes A.B. mit 1. Jänner 2025 entweder zu verkaufen oder aber in Bestand zu geben. Dazugehörige Wartungsverträge, Versicherungsverträge und dergleichen, die Strom- und Energielieferungsverträge sowie Telekommunikationsverträge und Internetverträge sind auch mit 1. Jänner 2025 von der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich auf die Evangelische Kirche A.u.H.B. in Österreich zu überbinden, wobei dies im Vertrag gemäß § 2 zu erfolgen hat. Mit dem Vertrag gemäß § 2 sind auch Verträge über Urheberrechte, diesbezügliche Lizenz- und Nutzungsrechte (im Zusammenhang mit Softwareverträgen) und dergleichen ebenfalls von der Evangelischen Kirche A.B. auf die Evangelische Kirche A.u.H.B. zu übertragen, wobei allerdings in den vertraglichen Regelungen die Rechte dritter Vertragspartner mit zu berücksichtigen sind. Ebenso sind im Vertrag Regelungen aufzunehmen, wenn einer Vertragsüberbindung ein dritter Vertragspartner widerspricht.
( 2 ) Im Vertrag gemäß § 2 ist zu regeln, in welcher Rechtsform die Evangelische Kirche A.B. die Räumlichkeiten des Kirchenamtes A.B. Severin-Schreiber-Gasse 1-3, 1180 Wien nunmehr der Evangelischen Kirche A.u.H.B. für das Kirchenamt A.u.H.B. überlässt, sei es in Form einer unentgeltlichen Überlassung oder eines Bestandverhältnisses. Diesbezüglich sind auch Fragen der Instandhaltung und von Ersatz- und Erneuerungsinvestitionen für die Baulichkeiten Severin-Schreiber-Gasse 1-3, 1180 Wien vertraglich für die Zukunft zu regeln, ebenso ist zu regeln, wie Versicherungsverträge generell anzupassen sind.
( 3 ) Mit dem Vertrag gemäß § 2 werden Liegenschaften bzw. Grundstücke nicht übertragen.
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§ 7

( 1 ) Diese Kirchenverfassungsgesetze (§§ 1 bis 6) treten nach Beschlussfassung mit qualifizierten Mehrheiten durch die Synode A.B., Synode H.B. und Generalsynode in Kraft, wobei bereits nach Beschlussfassung durch die Generalsynode diese Kirchenverfassungsgesetze im Amtsblatt kundgemacht werden, mit dem Hinweis, ob und inwieweit noch eine Beschlussfassung durch die Synode A.B. oder die Synode H.B. aussteht.
( 2 ) Nach Beschlussfassung dieser Kirchenverfassungsgesetze durch die Synode A.B. sowie die Generalsynode können der Vertrag gemäß § 2 sowie die Vereinbarungen zwischen der Evangelischen Kirche A.B. und der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich vereinbart und abgeschlossen sowie innerkirchlich genehmigt werden, jedoch mit dem Hinweis des Inkrafttretens erst nach Beschlussfassung der Kirchenverfassungsgesetze durch die Synode H.B. Analog und sinngemäß gilt diese Regelung für den gemäß § 3 abzuschließenden Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich und Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich.
Hinweis: Dieses Kirchenverfassungsgesetz wurde noch nicht durch die Synode H.B. beschlossen.