.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Kirchengesetz betreffend die Durchführung von Erprobungsräumen
Vom 1. Jänner 2026
ABl. Nr. 195/2025
####Präambel
Zentrales Ergebnis aus dem Prozess „Aus dem Evangelium leben“ ist, dass Erprobungsräume als Instrument der Kirchen- und Gemeindeentwicklung weiterhin möglich sein sollen, um die Transformation der Evangelischen Kirche A.B. und der Gemeinden entsprechend ihrer Sendung zu unterstützen.
Das Kirchenpresbyterium A.B. genehmigte daher in seiner Sitzung am 13. November 2025 den vom Projektteam „Steuerung“ für den Prozess „Aus dem Evangelium leben“ vorgelegten Antrag, das Instrument der Erprobungsräume fortzuführen.
Zur Umsetzung der Erprobungsräume wird das gegenständliche Kirchengesetz erlassen.
#§ 1
Erprobungsräume
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1
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Es gibt drei Kategorien der Erprobung:
- Kategorie A: Die Entwicklung der Kirche soll auf Ebene der Gemeinde und in den konkreten geistlichen Lebensräumen durch Erprobung neuer innovativer Ansätze in den verschiedensten Erprobungsräumen bearbeitet werden (z.B. Region, Gemeinde, Werk, evangelisch-kirchliche Gemeinschaft oder Netzwerk, das ist ein durch ein Anliegen – aus verschiedenen Rechtsträgern – vereinter Bereich) und gesamtkirchliche Maßnahmen zum Zwecke der besseren Erfüllung des Sendungsauftrages der Kirche gesetzt werden.
- Kategorie B: Die Erprobung erfolgt anhand der Begleitung von diözesanen, regionalen und gemeindlichen Transformationsprozessen, z.B. durch Umsetzung von Maßnahmen und Zielen in Zusammenhang mit diözesanen Stellenverteilungskonzepten.
- Kategorie C: Die Erprobung erfolgt systemisch durch gesamtkirchliche Organe und Gremien, z.B. wenn dafür beauftragte Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder die Kirchenleitung ein zeitlich begrenztes Projekt durchführen.
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2
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1 Für Erprobungsräume der Kategorien A und B können sich Pfarrgemeinden und Teilgemeinden der Kirche A.B., Werke, evangelisch-kirchliche Gemeinschaften, Anstalten und Stiftungen (Art. 70 KV) sowie evangelisch-kirchliche Vereine, evangelisch-kirchliche Gesellschaften (Art. 69 KV) jeweils der Kirche A.B. sowie der Landeskirche und Arbeitsgemeinschaften im Bereich der Kirche A.B. sowie sonstige Zusammenschlüsse von Mitgliedern aus Pfarrgemeinden der Kirche A.B. bewerben. 2 Bewerber können sich in Form von Arbeitsgemeinschaften als Bewerbergruppe zusammenschließen, wobei auch die Mitarbeit von Rechtsträgern, Arbeitsgemeinschaften und Personen gemäß Abs. 3 möglich ist.
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3
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In den einzelnen Erprobungsräumen ist eine Mitarbeit von Pfarrgemeinden, Einrichtungen sowie Mitarbeitenden aus Mitgliedskirchen der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen Europas im In- und Ausland möglich, aber auch anderer inländischer Rechtsträger wie Vereinen oder Arbeitsgemeinschaften im Bereich Bildung, Kultur, Entwicklungszusammenarbeit, Diakonie u.a.
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4
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Die Erprobungsräume müssen bis 30. Juni 2030 abgeschlossen sein.
#§ 2
Steuerungsgruppe und Ausschreibungen
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1
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1 Das Kirchenpresbyterium A.B. setzt eine Steuerungsgruppe als Projektteam ein. 2 Die Steuerungsgruppe legt die allgemeinen Kriterien für Erprobungsräume der Kategorien A und B fest. 3 Diese Kriterien umfassen die Aufgabenstellung, Erprobungsschritte, finanzielle Rahmenbedingungen sowie das Aufgreifen der Erkenntnisse aus dem Prozess „Aus dem Evangelium leben“ und dergleichen.
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2
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1 Die Steuerungsgruppe verantwortet die notwendigen Ausschreibungen im Amtsblatt. 2 Während der jeweiligen Ausschreibungsphase (Bewerbungsprozess) erfolgt für eine sachgerechte Bewerbung zu einzelnen Projekten auf Wunsch eine Beratung durch die Steuerungsgruppe.
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3
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1 Der Evangelische Oberkirchenrat A.B. ist ermächtigt, aufgrund eines Vorschlages der Steuerungsgruppe Kriterien für die Entwicklung und Einreichung von weiteren Projekten für Erprobungsräume auszuschreiben. 2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für diese Projekte mit der Maßgabe, dass sie von begründeten Ausnahmen abgesehen maximal drei Jahre dauern dürfen und spätestens am 30. Juni 2030 abgeschlossen sein müssen.
#§ 3
Bewerbung und Vergabe
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1
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Die Bewerbung hat inhaltlich anhand der in der Ausschreibung festgelegten Kriterien für ein Themenfeld das konkrete von den Bewerbenden zu erprobende Projekt nach dem Erprobungsraum, Erprobungsschritten und dergleichen näher zu umschreiben und das gewünschte, zu erzielende Ergebnis zu definieren.
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2
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1 Die eingelangten Bewerbungen werden von der Steuerungsgruppe evaluiert. 2 Anschließend werden die einzelnen Projekte vom Evangelischen Oberkirchenrat A.B. mit Zustimmung des Kirchenpresbyteriums A.B. nach Anhörung der zuständigen Superintendentialausschüsse an die geeignetsten Bewerbenden vergeben.
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3
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1 Mit den Projektträgern sind auf der Grundlage der Ausschreibung Vereinbarungen über die Durchführung der Erprobungsräume abzuschließen. 2 Diese Vereinbarungen haben genau vorgegebene Berichtspflichten an die Steuerungsgruppe und den Evangelischen Oberkirchenrat A.B. sowie abzuarbeitende Projektschritte zu beinhalten.
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4
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1 Der Evangelische Oberkirchenrat A.B. kann bezüglich der finanziellen Unterstützung für Erprobungsräume Vorgaben über die Auszahlung, Abrechnung, Mitwirkung an der Kontrolle und Rückzahlung vorsehen. 2 Er kann dafür allgemeine Richtlinien vorgeben und entsprechende Bestimmungen in die Vereinbarungen aufnehmen.
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5
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1 Die Projekte sind mit einer Kurzbeschreibung und unter Nennung der Projektträger auf https://kirchenrecht.at zu veröffentlichen. 2 Auf die Veröffentlichung ist im Amtsblatt hinzuweisen.
#§ 4
Berichtspflichten
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1
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1 Die Steuerungsgruppe hat dem Kirchenpresbyterium A.B. über die Tätigkeiten in den einzelnen Erprobungsräumen zu berichten. 2 Das Kirchenpresbyterium A.B. hat einmal jährlich der Synode A.B. zu berichten.
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2
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1 Die Steuerungsgruppe hat dem Kirchenpresbyterium A.B. bis 31. Oktober 2030 einen Abschlussbericht vorzulegen. 2 Das Kirchenpresbyterium A.B. hat in Folge der Synode A.B. innerhalb eines Jahres einen Abschlussbericht zu erstatten.
#§ 5
Ausnahmen von Rechtsvorschriften (Kirchenverfassungsbestimmung)
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1
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1 Der Evangelische Oberkirchenrat A.B. ist zum Zwecke der Durchführung der einzelnen Erprobungsräume über Anregung der Steuerungsgruppe mit Zustimmung des Rechts- und Verfassungsausschusses der Synode A.B. berechtigt, bei den einzelnen Erprobungsräumen Ausnahmen und Abänderungen von kirchenverfassungsrechtlichen sowie sonstigen kirchenrechtlichen Bestimmungen inklusive Verordnungen für die Pfarrgemeinden, Werke, evangelisch-kirchlichen Gemeinschaften, aber auch geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger, Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in Ausbildung, Lektorinnen und Lektoren sowie sonstige kirchliche haupt- und ehrenamtliche Mitarbeitende zu bewilligen. 2 Dies gilt insbesondere für Bestimmungen der Kirchenverfassung, der Ordnung des geistlichen Amtes, der Lektorenordnung, der Dienstordnung 2012, der Ordnung der Vertretung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, der Mitgliedschaftsordnung, der Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung oder Regelungen betreffend die Zuteilung von Religionsunterrichtstunden.
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2
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1 Dem Evangelischen Oberkirchenrat A.B. ist es allerdings bei Erlassung von Bescheiden verwehrt, auf jedwede Rechnungsprüfung im Sinne der kirchlichen Rechtsvorschriften sowie auf die Einhaltung des Datenschutzgesetzes sowie der Matrikenordnung zu verzichten. 2 Die Bestimmungen über die Einberufung von Sitzungen von Organen sowie Gültigkeit von Beschlüssen sowie über Wahlen (inklusive Nominierungen) dürfen nicht geändert werden. 3 Die Ausnahmeregelungen dürfen auch nicht dazu führen, dass kirchliche Rechtsträger handlungsunfähig werden. 4 Stets müssen Regelungen über die Vertretungsbefugnis von Rechtsträgern, aber auch Arbeitsgemeinschaften vorhanden sein.
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3
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Rechte und Pflichten von geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträgern sowie haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden dürfen nur mit deren Zustimmung befristet geändert werden, dies unter vorheriger Einbindung des Vereins Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Österreich (§ 80 OdgA) bzw. der zuständigen Mitarbeitervertretung gemäß Ordnung der Vertretung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
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4
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1 Abänderungen und Ausnahmen von Bestimmungen der Kirchenverfassung und kirchlichen Gesetzen dürfen nur so weit bewilligt und angeordnet werden, als sie zum Zwecke der Durchführung der einzelnen Erprobungsräume unbedingt notwendig sind und die jeweilige Projektdurchführung bei den geltenden kirchenrechtlichen Bestimmungen (inkl. Kirchenverfassung) undurchführbar wäre. 2 Dies ist im Bescheid zu begründen. 3 Bescheide und damit verbundene Abänderungen und Ausnahmen von Bestimmungen der Kirchenverfassung, kirchlicher Gesetze und Verordnungen treten mit Projektende ex lege außer Kraft.
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5
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1 Bescheide sind neben den Projektträgern auch dem zuständigen Superintendentialausschuss A.B. und dem Präsidium der Synode A.B. zuzustellen. 2 Der Spruch und die Bescheidadressaten sind im Amtsblatt kundzumachen.
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6
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Die Steuerungsgruppe ist berechtigt, sich bei Durchführung der Erprobungsräume mit einzelnen während des Prozesses auftretenden wichtigen Fragen an Ausschüsse und Kommissionen der Synode A.B. zu wenden.
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7
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1 Die Erprobungsräume sind in der 16. und 17. Periode der Synode A.B. durchzuführen, dies ohne Unterbrechung nach Beendigung der 16. Synode A.B. 2 Die Steuerungsgruppe hat personell unverändert nach Beendigung der 16. Synode A.B. in der 17. Synode A.B. weiterzuarbeiten.
#§ 6
Finanzierung
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1
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1 Der Evangelische Oberkirchenrat A.B. hat im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss A.B. für die Finanzierung der Erprobungsräume in den Haushaltsplänen 2026 bis 2030 die entsprechenden finanziellen Vorsorgen zu treffen. 2 Die entsprechenden Aufwendungen sind im Haushaltsplan der Landeskirche für die Erfüllung der Aufgaben des Bereiches der Kirche A.B. (§ 8 Abs. 1 HRBG) vorzusehen.
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2
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In den Erläuterungen zu den jeweiligen Rechnungsabschlüssen der Landeskirche zum 31. Dezember 2026, 2027, 2028, 2029, 2030 sind die jeweiligen Ausgaben für die Erprobungsräume näher darzutun und zu berichten.
#§ 7
Schlussbestimmung
Das gegenständliche Kirchengesetz tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.