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Lektorenordnung
Vom 1. Jänner 2006
ABl. Nr. 92/2005, 62/2006, 52/2019, 70/2022, 98/2022
#Der Dienst des Lektors
###§ 1
(
1
)
Zu den Ämtern, die in der Gemeinde zur Erfüllung des ihr anvertrauten Dienstes der Verkündigung eingerichtet sind, gehört auch das des Lektors (Art. 20 KV).
(
2
)
Der Dienst des Lektors gründet sich auf das allgemeine Priestertum und ist eine besondere Ausformung der öffentlichen Verkündigung des Evangeliums.
(
3
)
Der Dienst des Lektors wird ehrenamtlich ausgeübt.
(
4
)
Es ist anzustreben, dass in den Pfarrgemeinden Lektoren wirken.
(
5
)
Mitwirkende in Gottesdiensten, die vom Pfarrer geleitet werden, müssen nicht Lektoren im Sinne dieser Ordnung sein.
#§ 2
(
1
)
Der Dienst des Lektors kann nach den Bestimmungen dieser Ordnung umfassen:
- Mitwirkung in Gottesdiensten, die vom Pfarrer geleitet werden;
- Leitung von Gottesdiensten.
(
2
)
Der Lektor kann nach den Bestimmungen dieser Ordnung auch mit anderen Aufgaben der Verkündigung und der Seelsorge beauftragt werden.
(
3
)
Der Lektor soll bei seinem Dienst einen Lektorentalar tragen.
#Bestellung des Lektors
###§ 3
(
1
)
Zur Bestellung eines Lektors ist zunächst die Berufung durch das Pfarrgemeindepresbyterium notwendig.
(
2
)
Für spezielle übergemeindliche Aufgaben erfolgt die Berufung des Lektors durch den Superintendentialausschuss.
(
3
)
Voraussetzung für die Berufung zum Lektor ist:
- das passive Wahlrecht,
- die entsprechende persönliche und fachliche Eignung,
(
4
)
Das Presbyterium sucht beim Superintendenten um Bestellung des Lektors an unter Beifügung der folgenden Beilagen:
#- Protokollauszug betreffend der Berufung des Lektors.
- Ein Berufungsbrief, der die speziellen Aufgaben beschreibt.
- Eine schriftliche Erklärung, dass er zum Dienst als Lektor bereit ist sowie den sich daraus ergebenden Verpflichtungen, insbesondere der Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen, nachkommen werde.
- Ein handschriftlicher Lebenslauf des Lektors unter besonderer Beachtung seiner bisherigen theologischen Ausbildungen und kirchlichen Tätigkeiten.
- Ein seelsorgerliches Gutachten des Pfarrers.
§ 4
(
1
)
Die Bestellung des Lektors erfolgt schriftlich durch den Superintendenten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
#- Ein Gespräch des Lektors mit dem Pfarrer, dem diözesanen Lektorenleiter und dem Superintendenten über Aufgaben und Grundlage des Lektorendienstes.
- Leitung eines Lesegottesdienstes in der Gemeinde.
- Die schriftliche Verpflichtungserklärung.
- Bestätigung über die Absolvierung eines theologischen Grundkurses.
§ 5
- Der Lektor wird in einem Gemeindegottesdienst unter Gebet und Handauflegung durch den Pfarrer/Superintendenten in sein Amt eingeführt.
- Über die erfolgte Bestellung und Einführung in den Dienst des Lektors ist durch das Presbyterium/SupAusschuss eine Urkunde auszustellen und dem diözesanen Lektorenleiter mitzuteilen.
- 1 Die Amtszeit eines Lektors gilt bis zu einem halben Jahr nach Ende der jeweiligen Amtsperiode des Presbyteriums. 2 Jedes neu gewählte Presbyterium/Superintendentialausschuss hat nach Rücksprache mit dem diözesanen Lektorenleiter die Lektorenberufung und die Beauftragungen zu überprüfen und über eine allfällige Erneuerung der Bestellung zu entscheiden. 3 Diese Entscheidung ist dem gesamtkirchlichen Lektorenleiter und dem Superintendenten zur Kenntnis zu bringen.
Besondere Ermächtigungen
###§ 6
(
1
)
Über Antrag des Presbyteriums kann der Superintendent bewährte und besonders vorbereitete Lektoren ermächtigen, unter der Verantwortung des zuständigen Pfarrers im Gottesdienst auch eigene Predigten vorzutragen.
(
2
)
Voraussetzung für diese Ermächtigung ist:
- Die Absolvierung eines Homiletikkurses.
- Die Vorlage einer selbst verfassten Predigt und ein Gespräch darüber mit dem zuständigen Lektorenleiter und dem Superintendenten.
(
3
)
Diese Ermächtigung ist unter Gebet und Handauflegung in einem Gemeindegottesdienst auszusprechen.
(
4
)
Über die erfolgte Ermächtigung und Beauftragung ist eine Urkunde durch die Superintendentur auszustellen.
#§ 7
(
1
)
Über Antrag des Presbyteriums kann der Superintendent bewährte und besonders vorbereitete Lektoren ermächtigen, unter der Verantwortung des zuständigen Pfarrers die Sakramente zu reichen sowie Amtshandlungen durchzuführen.
(
2
)
Die Voraussetzungen dafür regelt die Lektorenverordnung.
(
3
)
1 Lektoren und Lektorinnen haben das Recht eine Amtshandlung zu verweigern. 2 Die individuelle Gewissensentscheidung von Lektorinnen und Lektoren, für oder gegen eine kirchliche Hochzeit (Segnung) gleichgeschlechtlicher Ehepaare zu sein, wird respektiert. 3 Diese Gewissensentscheidungen stellen keine Diskriminierung im Sinne der Gleichstellungsordnung dar.
#§ 8
(
1
)
Wird ein Lektor zu einem Dienst in einer anderen Pfarrgemeinde gebeten als er berufen ist, ist dazu ein Beschluss der beiden betroffenen Presbyterien sowie die Zustimmung des Superintendenten nötig.
(
2
)
Sind zwei Diözesen betroffen, so ist die Zustimmung beider Superintendenten nötig.
(
3
)
Eine solche Abmachung kann auch unabhängig vom Anlassfall geschlossen werden.
#Beendigung des Dienstes
###§ 9
(
1
)
Der Dienst des Lektors endet:
- durch freiwilligen Verzicht;
- durch Ablauf der Amtsdauer (vergleiche § 5 Z. 3);
- auf jederzeitigen Beschluss des Presbyteriums/SupAusschusses;
- durch Widerruf der Beauftragung durch den Superintendenten, auch auf Antrag des diözesanen Lektorenleiters oder des Leiters der Lektorenarbeit;
- durch ein Disziplinarerkenntnis (§ 14 Abs. 7 Disziplinarordnung) oder ein Erkenntnis nach der Ordnung zur Feststellung rechter Lehre (§ 13 Abs. 1 Disziplinarordnung);
- durch Austritt aus der Evangelischen Kirche.
(
2
)
In diesen Fällen sind vom Lektor alle den Dienst betreffenden Urkunden der ausstellenden Stelle zurückzugeben.
(
3
)
Für die Veränderung des jeweiligen Amtsauftrages gelten die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 entsprechend.
#Begleitung und Fortbildung
###§ 10
(
1
)
Die Begleitung des Lektors in seinem Dienst obliegt in erster Linie dem zuständigen Pfarrer (Art. 20 Abs. 2 KV).
Er hat dies durch regelmäßige Gespräche und Teilnahme an Gottesdiensten des Lektors wahrzunehmen.
(
2
)
1 Sind mehrere Pfarrer in einer Gemeinde tätig, so ist die Zuständigkeit für die Lektoren vom Presbyterium festzulegen. 2 Gegebenenfalls kann ein Pfarrer für die Begleitung von Lektoren mehrerer Gemeinden von den zuständigen Presbyterien beauftragt werden. 3 Der diözesane Lektorenleiter und der Superintendent ist hievon in Kenntnis zu setzen.
#§ 11
(
1
)
Der Lektor hat mindestens einmal in zwei Jahren eine Fortbildungsveranstaltung der „Lektorenarbeit der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich“ zu besuchen.
(
2
)
Form und Inhalt der Aus- und Fortbildung regelt der Evangelische Oberkirchenrat A. B. mittels Verordnung.
#§ 12
Der Sachaufwand für die Fortbildung der Lektoren wird von der Evangelischen Kirche A. B. getragen.
#Die Lektorenleitung in den Diözesen und in der Gesamtgemeinde
###§ 13
(
1
)
In jeder Diözese wird eine Lektorenleitung eingerichtet.
Dazu bestellt der Superintendentialausschuss mindestens einen Pfarrer zum diözesanen Lektorenleiter und legt die Zahl der Vertreter aus dem Kreis der Lektoren fest.
(
2
)
Der Oberkirchenrat A. B. bestellt einen geistlichen Amtsträger mit der Leitung der Lektorenarbeit für die Gesamtgemeinde.
(
3
)
1 Diese Bestellungen erfolgen auf die Dauer der Amtszeit der SupAusschüsse. 2 Wiederbestellung ist möglich.
(
4
)
Der Oberkirchenrat A. B. beruft gemeinsam mit dem gesamtkirchlichen Lektorenleiter mindestens einmal im Jahr die diözesanen Lektorenleiter zu einer Konferenz ein.
#Absolventen theologischer oder kirchlicher Ausbildungsstätten
###§ 14
(
1
)
1 Absolventen theologischer Fakultäten oder kirchlicher Lehranstalten, die zu einem kirchlichen Dienst ermächtigt sind, können vom jeweiligen Presbyterium/SupAusschuss zum Lektor berufen werden. 2 Sie haben an Kursen der Gesamtgemeinde teilzunehmen, die ihre Ausbildung um die praktischen und rechtlichen Fragen ergänzen.
#Kirchliche Werke und Einrichtungen
###§ 15
(
1
)
1 Lektoren können im Rahmen ihrer Tätigkeit in übergemeindlichen Werken oder Einrichtungen (Seelsorgediensten) vom zuständigen Superintendenten für die jeweilige Diözese bzw. vom Bischof für die Gesamtkirche zum Verkündigungsdienst ermächtigt werden. 2 Das Einvernehmen mit dem zuständigen Pfarrer ist jeweils herzustellen.
(
2
)
Diese Ermächtigungen werden im Amtsblatt veröffentlicht.
#Sonstige Bestimmungen
###§ 16
(
1
)
Durchführungsbestimmungen erlässt der Oberkirchenrat A. B. durch Verordnung.
(
2
)
Diese Ordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Bisherige Bestellungen sind bis zum 30. Juni 2006 aufrecht.