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Lektorenordnung

Vom 1. Jänner 2006

ABl. Nr. 92/2005, 62/2006, 52/2019, 70/2022, 98/2022

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Der Dienst des Lektors

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§ 1

( 1 ) Zu den Ämtern, die in der Gemeinde zur Erfüllung des ihr anvertrauten Dienstes der Verkündigung eingerichtet sind, gehört auch das des Lektors (Art. 20 KV).
( 2 ) Der Dienst des Lektors gründet sich auf das allgemeine Priestertum und ist eine besondere Ausformung der öffentlichen Verkündigung des Evangeliums.
( 3 ) Der Dienst des Lektors wird ehrenamtlich ausgeübt.
( 4 ) Es ist anzustreben, dass in den Pfarrgemeinden Lektoren wirken.
( 5 ) Mitwirkende in Gottesdiensten, die vom Pfarrer geleitet werden, müssen nicht Lektoren im Sinne dieser Ordnung sein.
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§ 2

( 1 ) Der Dienst des Lektors kann nach den Bestimmungen dieser Ordnung umfassen:
  1. Mitwirkung in Gottesdiensten, die vom Pfarrer geleitet werden;
  2. Leitung von Gottesdiensten.
( 2 ) Der Lektor kann nach den Bestimmungen dieser Ordnung auch mit anderen Aufgaben der Verkündigung und der Seelsorge beauftragt werden.
( 3 ) Der Lektor soll bei seinem Dienst einen Lektorentalar tragen.
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Bestellung des Lektors

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§ 3

( 1 ) Zur Bestellung eines Lektors ist zunächst die Berufung durch das Pfarrgemeindepresbyterium notwendig.
( 2 ) Für spezielle übergemeindliche Aufgaben erfolgt die Berufung des Lektors durch den Superintendentialausschuss.
( 3 ) Voraussetzung für die Berufung zum Lektor ist:
  1. das passive Wahlrecht,
  2. die entsprechende persönliche und fachliche Eignung,
( 4 ) Das Presbyterium sucht beim Superintendenten um Bestellung des Lektors an unter Beifügung der folgenden Beilagen:
  1. Protokollauszug betreffend der Berufung des Lektors.
  2. Ein Berufungsbrief, der die speziellen Aufgaben beschreibt.
  3. Eine schriftliche Erklärung, dass er zum Dienst als Lektor bereit ist sowie den sich daraus ergebenden Verpflichtungen, insbesondere der Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen, nachkommen werde.
  4. Ein handschriftlicher Lebenslauf des Lektors unter besonderer Beachtung seiner bisherigen theologischen Ausbildungen und kirchlichen Tätigkeiten.
  5. Ein seelsorgerliches Gutachten des Pfarrers.
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§ 4

( 1 ) Die Bestellung des Lektors erfolgt schriftlich durch den Superintendenten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. Ein Gespräch des Lektors mit dem Pfarrer, dem diözesanen Lektorenleiter und dem Superintendenten über Aufgaben und Grundlage des Lektorendienstes.
  2. Leitung eines Lesegottesdienstes in der Gemeinde.
  3. Die schriftliche Verpflichtungserklärung.
  4. Bestätigung über die Absolvierung eines theologischen Grundkurses.
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§ 5

  1. Der Lektor wird in einem Gemeindegottesdienst unter Gebet und Handauflegung durch den Pfarrer/Superintendenten in sein Amt eingeführt.
  2. Über die erfolgte Bestellung und Einführung in den Dienst des Lektors ist durch das Presbyterium/SupAusschuss eine Urkunde auszustellen und dem diözesanen Lektorenleiter mitzuteilen.
  3. Die Amtszeit eines Lektors gilt bis zu einem halben Jahr nach Ende der jeweiligen Amtsperiode des Presbyteriums. Jedes neu gewählte Presbyterium/Superintendentialausschuss hat nach Rücksprache mit dem diözesanen Lektorenleiter die Lektorenberufung und die Beauftragungen zu überprüfen und über eine allfällige Erneuerung der Bestellung zu entscheiden. Diese Entscheidung ist dem gesamtkirchlichen Lektorenleiter und dem Superintendenten zur Kenntnis zu bringen.
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Besondere Ermächtigungen

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§ 6

( 1 ) Über Antrag des Presbyteriums kann der Superintendent bewährte und besonders vorbereitete Lektoren ermächtigen, unter der Verantwortung des zuständigen Pfarrers im Gottesdienst auch eigene Predigten vorzutragen.
( 2 ) Voraussetzung für diese Ermächtigung ist:
  1. Die Absolvierung eines Homiletikkurses.
  2. Die Vorlage einer selbst verfassten Predigt und ein Gespräch darüber mit dem zuständigen Lektorenleiter und dem Superintendenten.
( 3 ) Diese Ermächtigung ist unter Gebet und Handauflegung in einem Gemeindegottesdienst auszusprechen.
( 4 ) Über die erfolgte Ermächtigung und Beauftragung ist eine Urkunde durch die Superintendentur auszustellen.
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§ 7

( 1 ) Über Antrag des Presbyteriums kann der Superintendent bewährte und besonders vorbereitete Lektoren ermächtigen, unter der Verantwortung des zuständigen Pfarrers die Sakramente zu reichen sowie Amtshandlungen durchzuführen.
( 2 ) Die Voraussetzungen dafür regelt die Lektorenverordnung.
( 3 ) Lektoren und Lektorinnen haben das Recht eine Amtshandlung zu verweigern. Die individuelle Gewissensentscheidung von Lektorinnen und Lektoren, für oder gegen eine kirchliche Hochzeit (Segnung) gleichgeschlechtlicher Ehepaare zu sein, wird respektiert. Diese Gewissensentscheidungen stellen keine Diskriminierung im Sinne der Gleichstellungsordnung dar.
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§ 8

( 1 ) Wird ein Lektor zu einem Dienst in einer anderen Pfarrgemeinde gebeten als er berufen ist, ist dazu ein Beschluss der beiden betroffenen Presbyterien sowie die Zustimmung des Superintendenten nötig.
( 2 ) Sind zwei Diözesen betroffen, so ist die Zustimmung beider Superintendenten nötig.
( 3 ) Eine solche Abmachung kann auch unabhängig vom Anlassfall geschlossen werden.
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Beendigung des Dienstes

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§ 9

( 1 ) Der Dienst des Lektors endet:
  1. durch freiwilligen Verzicht;
  2. durch Ablauf der Amtsdauer (vergleiche § 5 Z. 3);
  3. auf jederzeitigen Beschluss des Presbyteriums/SupAusschusses;
  4. durch Widerruf der Beauftragung durch den Superintendenten, auch auf Antrag des diözesanen Lektorenleiters oder des Leiters der Lektorenarbeit;
  5. durch ein Disziplinarerkenntnis (§ 14 Abs. 7 Disziplinarordnung) oder ein Erkenntnis nach der Ordnung zur Feststellung rechter Lehre (§ 13 Abs. 1 Disziplinarordnung);
  6. durch Austritt aus der Evangelischen Kirche.
( 2 ) In diesen Fällen sind vom Lektor alle den Dienst betreffenden Urkunden der ausstellenden Stelle zurückzugeben.
( 3 ) Für die Veränderung des jeweiligen Amtsauftrages gelten die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 entsprechend.
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Begleitung und Fortbildung

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§ 10

( 1 ) Die Begleitung des Lektors in seinem Dienst obliegt in erster Linie dem zuständigen Pfarrer (Art. 20 Abs. 2 KV).
Er hat dies durch regelmäßige Gespräche und Teilnahme an Gottesdiensten des Lektors wahrzunehmen.
( 2 ) Sind mehrere Pfarrer in einer Gemeinde tätig, so ist die Zuständigkeit für die Lektoren vom Presbyterium festzulegen. Gegebenenfalls kann ein Pfarrer für die Begleitung von Lektoren mehrerer Gemeinden von den zuständigen Presbyterien beauftragt werden. Der diözesane Lektorenleiter und der Superintendent ist hievon in Kenntnis zu setzen.
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§ 11

( 1 ) Der Lektor hat mindestens einmal in zwei Jahren eine Fortbildungsveranstaltung der „Lektorenarbeit der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich“ zu besuchen.
( 2 ) Form und Inhalt der Aus- und Fortbildung regelt der Evangelische Oberkirchenrat A. B. mittels Verordnung.
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§ 12

Der Sachaufwand für die Fortbildung der Lektoren wird von der Evangelischen Kirche A. B. getragen.
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Die Lektorenleitung in den Diözesen und in der Gesamtgemeinde

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§ 13

( 1 ) In jeder Diözese wird eine Lektorenleitung eingerichtet.
Dazu bestellt der Superintendentialausschuss mindestens einen Pfarrer zum diözesanen Lektorenleiter und legt die Zahl der Vertreter aus dem Kreis der Lektoren fest.
( 2 ) Der Oberkirchenrat A. B. bestellt einen geistlichen Amtsträger mit der Leitung der Lektorenarbeit für die Gesamtgemeinde.
( 3 ) Diese Bestellungen erfolgen auf die Dauer der Amtszeit der SupAusschüsse. Wiederbestellung ist möglich.
( 4 ) Der Oberkirchenrat A. B. beruft gemeinsam mit dem gesamtkirchlichen Lektorenleiter mindestens einmal im Jahr die diözesanen Lektorenleiter zu einer Konferenz ein.
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Absolventen theologischer oder kirchlicher Ausbildungsstätten

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§ 14

( 1 ) Absolventen theologischer Fakultäten oder kirchlicher Lehranstalten, die zu einem kirchlichen Dienst ermächtigt sind, können vom jeweiligen Presbyterium/SupAusschuss zum Lektor berufen werden. Sie haben an Kursen der Gesamtgemeinde teilzunehmen, die ihre Ausbildung um die praktischen und rechtlichen Fragen ergänzen.
( 2 ) Für sie gelten ebenfalls die Bestimmungen der §§ 4 bis 9 dieser Ordnung.
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Kirchliche Werke und Einrichtungen

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§ 15

( 1 ) Lektoren können im Rahmen ihrer Tätigkeit in übergemeindlichen Werken oder Einrichtungen (Seelsorgediensten) vom zuständigen Superintendenten für die jeweilige Diözese bzw. vom Bischof für die Gesamtkirche zum Verkündigungsdienst ermächtigt werden. Das Einvernehmen mit dem zuständigen Pfarrer ist jeweils herzustellen.
( 2 ) Diese Ermächtigungen werden im Amtsblatt veröffentlicht.
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Sonstige Bestimmungen

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§ 16

( 1 ) Durchführungsbestimmungen erlässt der Oberkirchenrat A. B. durch Verordnung.
( 2 ) Diese Ordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Bisherige Bestellungen sind bis zum 30. Juni 2006 aufrecht.