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Ordnung für Lehrfeststellungen
Vom 6. Jänner 1998
ABl. Nr. 244/1997, 235/2001, 209/2002, 63/2006, 209/2012
#- Um festzustellen, ob jemand in seinem Bekenntnis bzw. in seiner Lehre beharrlich und in wesentlichen Punkten der biblischen Botschaft nach reformatorischem Verständnis widerspricht, wird eine Begutachtungskommission eingerichtet.
- Unter die Beurteilung der Begutachtungskommission gehören solche Fälle, die ihrer Natur nach nicht durch ein Disziplinarverfahren geklärt werden können.
- Die Begutachtungskommission kann von jeder kirchlichen Stelle (Art. 13 Abs. 2 Z. 1 bis 4 Kirchenverfassung) angerufen werden.
- 1Sie ist von der Leitung und Verwaltung der Kirche unabhängig. 2Für das Verfahren gilt die Kirchliche Verfahrensordnung (KVO).
- 1Sie besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar drei akademisch gebildeten Theologen, von denen wenigstens einer dem Lehrkörper der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Wien angehören muss und zwei weltlichen Mitgliedern. 2Ist ein Mitglied verhindert oder befangen, ist ein Stellvertreter gleicher Qualifikation einzuberufen.
- 1Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Kirchenpresbyterium A. B. für dessen Funktionsdauer berufen. 2Sie wählen aus ihrer Mitte den Obmann/die Obfrau und dessen/deren Stellvertreter/in. 3Mit Beschluss kann die Kommission Sachverständige beiziehen bzw. beauftragen (§ 30 KVO).
- 1Die Begutachtungskommission erstellt mit Stimmenmehrheit ein Gutachten, das dem/der Betroffenen, dem Oberkirchenrat und der Antrag stellenden Stelle schriftlich mitgeteilt wird. 2In ihrem Gutachten kann die Kommission über Punkt 1 hinaus analog zu § 21 Abs. 1 OdgA bzw. § 13 der Ordnung des geistlichen Amtes (OdgA) eine Ergänzung der Ausbildung anregen.
- Folgerungen und Maßnahmen auf Grund des Gutachtens bleiben dem Ermessen der kirchlichen Stellen überlassen.