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Ordnung für Lehrfeststellungen

Vom 6. Jänner 1998

ABl. Nr. 244/1997, 235/2001, 209/2002, 63/2006, 209/2012

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  1. Um festzustellen, ob jemand in seinem Bekenntnis bzw. in seiner Lehre beharrlich und in wesentlichen Punkten der biblischen Botschaft nach reformatorischem Verständnis widerspricht, wird eine Begutachtungskommission eingerichtet.
  2. Unter die Beurteilung der Begutachtungskommission gehören solche Fälle, die ihrer Natur nach nicht durch ein Disziplinarverfahren geklärt werden können.
  3. Die Begutachtungskommission kann von jeder kirchlichen Stelle (Art. 13 Abs. 2 Z. 1 bis 4 Kirchenverfassung) angerufen werden.
  4. 1Sie ist von der Leitung und Verwaltung der Kirche unabhängig. 2Für das Verfahren gilt die Kirchliche Verfahrensordnung (KVO).
  5. 1Sie besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar drei akademisch gebildeten Theologen, von denen wenigstens einer dem Lehrkörper der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Wien angehören muss und zwei weltlichen Mitgliedern. 2Ist ein Mitglied verhindert oder befangen, ist ein Stellvertreter gleicher Qualifikation einzuberufen.
  6. 1Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Kirchenpresbyterium A. B. für dessen Funktionsdauer berufen. 2Sie wählen aus ihrer Mitte den Obmann/die Obfrau und dessen/deren Stellvertreter/in. 3Mit Beschluss kann die Kommission Sachverständige beiziehen bzw. beauftragen (§ 30 KVO).
  7. 1Die Begutachtungskommission erstellt mit Stimmenmehrheit ein Gutachten, das dem/der Betroffenen, dem Oberkirchenrat und der Antrag stellenden Stelle schriftlich mitgeteilt wird. 2In ihrem Gutachten kann die Kommission über Punkt 1 hinaus analog zu § 21 Abs. 1 OdgA bzw. § 13 der Ordnung des geistlichen Amtes (OdgA) eine Ergänzung der Ausbildung anregen.
  8. Folgerungen und Maßnahmen auf Grund des Gutachtens bleiben dem Ermessen der kirchlichen Stellen überlassen.

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