.

Disziplinarordnung
der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich

Vom 1. Juli 1985

ABl. Nr. 58/1985, 75/1985, 213/1991, 219/1991, 96/1994, 194/1994, 154/1995, 223/1997, 265/1999, 283/2000, 244/2003, 84/2005, 33/2006, 111/2010, 111/2012, 150/2012, 156/2012, 209/2012, 167/2017, 54/2018, 83/2018, 86/2022, 87/2022, 129/2022

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Verfügung mit einstweiliger Geltung
11. Mai 2018
ABl. Nr. 54/2018
§ 12 Abs. 1 Z 15
geändert
2
Genehmigung von Verfügungen mit einstweiliger Geltung
ABl. Nr. 83/2018
3
Disziplinarordnung - 1. Novelle 2022
1. Juli 2022
ABl. Nr. 86/2022
§ 1 Z 3, 4
ergänzt
§ 12 Abs. 1 Z 4
ergänzt
§ 14 Abs. 6
ergänzt
§ 14 Abs. 7
ergänzt
4
Disziplinarordnung - 2. Novelle 2022
1. Juli 2022
ABl. Nr. 87/2022
§ 3 Abs. 1, 2
geändert
§ 8 Abs. 1
geändert
§ 44 Abs. 1 S. 1
geändert
§ 45a
eingefügt
§ 49 Abs. 1
ergänzt
§ 58 Abs. 3
ergänzt
§ 62 Abs. 2
ergänzt
§ 63 Abs. 1
geändert
§ 82 Abs. 2
ergänzt
§ 83 Abs. 2
ergänzt
§ 104 Abs. 2
geändert
§ 112
neu nummeriert
§§ 112, 113, 114
neu eingefügt
§ 114 Abs. 8
angefügt
5
Amtswegige Berichtigung
ABl. Nr. 129/2022

Inhaltsübersicht1#

II. Abschnitt Ordnungswidrigkeiten
III. Abschnitt Disziplinarvergehen
IV. Abschnitt Disziplinarstrafen
V. Abschnitt Verjährung
VI. Abschnitt Disziplinarbehörden
VII. Abschnitt Verfahrensbeteiligte
VIII. Abschnitt Verfahren
IX. Abschnitt Erkenntnis
X. Abschnitt Berufung
XI. Abschnitt Kosten des Verfahrens
XIV. Abschnitt Wiedereinsetzung
XV. Abschnitt Tilgung
XVI. Abschnitt Gnadenrecht
##
##

Disziplinarordnung der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich

Die Evangelische Kirche A. u. H. B. in Österreich bekennt sich zu dem Auftrag, das Evangelium lauter zu predigen, die Sakramente dem göttlichen Wort gemäß zu verwalten und Gemeinde zu sammeln. Die Erfüllung dieses Auftrages erfordert auch, dass in der Kirche nach dem Maße menschlichen Vermögens die Aufgaben ihrer Ämter recht erfüllt werden sowie Streit und Unfrieden gewehrt wird.
Jeder, der in der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich oder einem ihrer Werke ein Amt übernimmt oder ausübt, hat die damit verbundenen Pflichten zu erfüllen und sich so zu verhalten, wie es seiner Stellung, der Verantwortung seines Amtes und der Kirche entspricht.
Wie jede kirchliche Ordnung aus Gottes Wort als Gesetz und Evangelium begründet wird, wird sie auch durch dieses begrenzt. Daher steht jede evangelische Ordnung auch unter dem Vorbehalt, dass der Gehorsam gegenüber Gottes Wort auch Auseinandersetzung erzwingen kann.
Als ein Mittel zur Erfüllung der Aufgabe, in der Kirche Friede und Ordnung zu bewahren und, wenn nötig, wieder herzustellen, beschließt die Generalsynode der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich folgende Disziplinarordnung:
#

I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

###

§ 1

Die Disziplinarordnung findet Anwendung:
  1. auf die geistlichen Amtsträger der Evangelischen Kirche A. B. und H. B., der kirchlichen Werke und freier kirchlicher Dienste, auf die Vikare, Lehrvikare und Pfarrhelfer, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie sich im Amt, im Ruhe- oder Wartestand befinden;
  2. auf die Kandidaten und die zum Pfarramt Wählbaren;
  3. auf Diakone, Gemeindepädagogen und Gemeindepädagoginnen, Jugendreferenten und Jugendreferentinnen, Gemeindeschwestern und Gemeindehelfer;
  4. auf die Lektoren und Lektorinnen, weitere mit Seelsorge beauftragte Personen (§ 3 Abs. 2 des Kirchengesetzes zum Schutz der Seelsorge) sowie auf sonstige, auch ehrenamtliche mittels Auftrag durch das zuständige kirchliche Organ beauftragte Mitarbeitende;
  5. auf die Presbyter, die Gemeindevertreter, die Mitglieder der Superintendentialversammlungen, der Synoden und der Generalsynode, für die Zeit, in der sie ihr kirchliches Amt bekleiden;
  6. auf alle mit kirchlicher Ermächtigung Religionsunterricht Erteilenden;
  7. auf die an evangelischen Schulen tätigen Lehrer;
  8. auf die Angestellten der Kirche und ihrer Einrichtungen, soweit sie sich in unkündbarer Stellung befinden;
  9. auf jene Angestellten und Mitarbeiter in kirchlichen Werken oder freien kirchlichen Diensten, deren gemäß Art. 69 Abs. 1 KV genehmigte Ordnung ihre Unterstellung unter diese Disziplinarordnung vorsieht;
  10. auf alle in den Ziffern 3, 6, 7, 8 und 9 genannten Personen, sofern sie sich bereits im Ruhestand beenden.
  11. auf weltliche Mitglieder der Disziplinarbehörden (einschließlich Stellvertreter und Untersuchungsführer) und Disziplinaranwälte, jeweils im Sinne dieser Disziplinarordnung sowie auf weltliche Mitglieder (einschließlich Stellvertreter) des Revisionssenates der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich.
  12. die Mitglieder der Oberkirchenräte A. B., H. B. und A. u. H. B. für die Zeit, in der sie ihr kirchliches Amt bekleiden.
#

§ 2

( 1 ) Nach den Bestimmungen dieser Disziplinarordnung sind die in § 1 genannten Personen zur Verantwortung zu ziehen,
  1. wenn sie durch ihr Verhalten die Evangelische Kirche in Österreich oder das ihnen übertragene Amt schädigen oder beeinträchtigen, indem sie schuldhaft die von ihnen übernommenen Pflichten vernachlässigen,
  2. durch Nichteinhaltung staatlicher oder kirchlicher Gesetze und Verordnungen sowie rechtmäßig erteilte Weisungen verletzen oder
  3. sonst kirchlichen Interessen, insbesondere durch ihren Lebenswandel, der berechtigten Anstoß erregt, zuwiderhandeln.
( 2 ) Ein geistlicher Amtsträger verletzt seine Amtspflicht insbesondere, wenn er Aufgaben vernachlässigt, die sich aus seinem Auftrag zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung ergeben, oder wenn er gegen die Verpflichtung verstößt, einen seinem Amte gemäßen Lebenswandel zu führen.
( 3 ) Nicht schuldhaft handelt insbesondere, wer zur Zeit der Pflichtverletzung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln, es sei denn, er hätte sich selbst schuldhaft in einen solchen Zustand versetzt.
#

§ 3

( 1 ) Unabhängig von den Bestimmungen dieser Disziplinarordnung ist es Aufgabe aller kirchlichen Ämter, in ihrem Aufgabenbereich für die Herstellung der Eintracht und die Abstellung von Übelständen zu sorgen, insbesondere auch durch Bemühungen der hiezu berufenen kirchlichen Amtsträger vor Einleitung oder während eines Verfahrens gemäß dieser Disziplinarordnung.
( 2 ) Nach Einlangen einer Disziplinaranzeige bzw. des Antrages des Oberkirchenrates gemäß § 61 Abs. 1 hat der Vorsitzende des Disziplinarsenates zu prüfen, ob Bemühungen im Sinne des Abs. 1 bereits unternommen wurden oder noch unternommen werden sollen, durch welche die Bewahrung oder Wiederherstellung von Friede und Ordnung in der Kirche auch ohne Disziplinarverfahren zu erhoffen sind. Gegebenenfalls veranlasst er solche Bemühungen durch einen darum ersuchten kirchlichen Amtsträger.
#

§ 3a

( 1 ) Disziplinarverfahren sind vertraulich und unterliegen zur Gänze der Amtsverschwiegenheit (Art. 12 KV).
( 2 ) Personen, auf die sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und deren Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung vom Disziplinarsenat im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheit unterliegt. Ist von der Erlassung einer Ordnungsmaßnahme oder der Einleitung des Disziplinarverfahrens abgesehen worden oder ist das Disziplinarverfahren eingestellt worden, so darf der Betroffene oder dessen Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.
( 3 ) Die Herausgabe von Akten oder Aktenteilen eines Disziplinarverfahrens an Stellen außerhalb der Kirche ist nicht zulässig und ist eine Verletzung der Amtsverschwiegenheit.
( 4 ) Eine Entbindung von der Amtsverschwiegenheit ist in Bezug auf Mitglieder von Disziplinarbehörden, deren Schriftführer, die Untersuchungsführer und die Disziplinaranwälte nicht zulässig (Art. 12 Abs. 3 KV).
#

§ 4

Pflichtverletzungen können Ordnungswidrigkeiten oder Disziplinarvergehen sein.
#

II. Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

###

§ 5

( 1 ) Ordnungswidrigkeiten sind den Umständen nach geringfügige Verstöße gegen kirchliche Gesetze, Verordnungen und Weisungen, sofern denselben keine dem kirchlichen Dienstauftrag zuwiderlaufende Gesinnung zugrunde liegt.
( 2 ) Ordnungswidrigkeiten sind durch Ordnungsmaßnahmen zu ahnden.
#

Ordnungsmaßnahmen

##

§ 6

( 1 ) Ordnungsmaßnahmen sind:
  1. die Ermahnung;
  2. der Verweis;
  3. die Geldbuße, die einem im Bescheid zu bezeichnenden diakonischen oder missionarischen Zweck zu widmen ist und höchstens ein Zwanzigstel eines Monatsbezuges ausmachen darf.
( 2 ) Innerhalb eines Kalenderjahres können nicht mehr als zwei Ordnungsmaßnahmen über eine Person verfügt werden. Weitere Pflichtverletzungen, auch geringfügiger Art, sind als Disziplinarvergehen zu ahnden.
#

§ 7

Wenn die Schuld gering ist, die Pflichtverletzung keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und eine Ordnungsmaßnahme nicht geboten ist, um weiteren Pflichtverletzungen vorzubeugen oder der Begehung durch andere entgegenzuwirken, kann von einer Ordnungsmaßnahme abgesehen werden.
#

Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten

##

§ 8

( 1 ) Das Recht, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen, steht für die Amtsträger und Amtsträgerinnen in einer Superintendenz dem zuständigen Superintendentialausschuss, für die Amtsträger und Amtsträgerinnen der Kirche H.B. dem Kirchenpresbyterium H.B., für die Mitglieder der Superintendentialausschüsse A.B. dem Oberkirchenrat A.B., für die Amtsträger und Amtsträgerinnen der Kirche A.u.H.B., die keiner Superintendenz zugeordnet sind, dem Oberkirchenrat A.u.H.B. und für die Mitglieder des Oberkirchenrates A.B. sowie für die Mitglieder des Präsidiums der Synode A.B. dem Kirchenpresbyterium A.B. zu.
( 2 ) Im Falle schuldhafter Säumnis in der Vollziehung von ihm erteilten Aufträgen steht das Recht, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen, dem Oberkirchenrat A. B. bzw. H. B. zu (Art. 88 Abs. 1 Z 25 und Art. 97 Abs. 4 KV).
( 3 ) Richtet sich das Verfahren gegen ein Mitglied eines Oberkirchenrates, eines Superintendentialausschusses oder des Kirchenpresbyteriums H. B., darf das betreffende Mitglied weder bei der Beratung noch bei der Beschlussfassung anwesend sein. Die Bestimmung des § 35 dieser Ordnung ist sinngemäß anzuwenden.
( 4 ) Über die Ordnungsmaßnahme ist ein Bescheid auszufertigen. Legt dagegen der betroffene Amtsträger Berufung ein, ist darüber das Verfahren zu eröffnen.
#

Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten

##

§ 9

( 1 ) Das Verfahren ist vom Vorsitzenden des Disziplinarsenates durch Beschluss einzuleiten.
( 2 ) Von der Einleitung eines Verfahrens sind der zuständige Oberkirchenrat, der zuständige Superintendentialausschuss und der Vorsitzende des Disziplinarobersenates zu verständigen.
( 3 ) Dem Beschuldigten ist schriftlich mitzuteilen, welche Ordnungswidrigkeit ihm vorgeworfen wird. Er ist aufzufordern, sich dazu binnen vier Wochen schriftlich oder mündlich zu äußern. Die Nichteinhaltung der Frist hindert den Fortgang und die Beendigung des Verfahrens nicht.
( 4 ) Die Entscheidung erfolgt nach vorangegangenem Beschluss durch einen vom Vorsitzenden auszufertigenden schriftlichen, mit Gründen zu versehenen Bescheid; dieser Bescheid ist dem Beschuldigten und dem zuständigen Oberkirchenrat zuzustellen.
( 5 ) Gegen diesen Bescheid kann der Beschuldigte binnen vier Wochen bei der Stelle, die den Bescheid erlassen hat, das Rechtsmittel der Berufung an den Disziplinarobersenat einbringen. Auf dieses Verfahren sind die Bestimmungen der §§ 83 ff. dieser Disziplinarordnung sinngemäß anzuwenden. Der Disziplinarobersenat entscheidet endgültig.
( 6 ) Ermahnung und Verweis gelten mit Rechtskraft des Bescheides als vollzogen; Geldbußen werden durch Abzug von kirchlichen Bezügen eingebracht oder eingefordert.
( 7 ) Der rechtskräftige Bescheid jedes Verfahrens wegen Ordnungswidrigkeit ist dem beim zuständigen Oberkirchenrat erliegenden Personalakt des kirchlichen Amtsträgers anzuschließen. Eine Tilgung (§§ 102 ff. dieser Ordnung) erfolgt nach drei Jahren, wenn kein weiteres Verfahren wegen Ordnungswidrigkeit oder Disziplinarvergehen anhängig ist.
#

§ 10

Erachtet die ein Ordnungsverfahren durchführende kirchliche Stelle den demselben zugrunde liegenden Sachverhalt als Disziplinarvergehen, hat sie das Verfahren an die zuständige Disziplinarbehörde abzutreten. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel unzulässig.
#

III. Abschnitt
Disziplinarvergehen

###

§ 11

Disziplinarvergehen sind wiederholte und/oder gröbliche Verletzungen von Pflichten, die durch das jeweilige kirchliche Amt auferlegt sind (§ 2), insbesondere
  1. wenn die Pflichtverletzung in Hinblick auf die Schädigung oder Gefährdung des kirchlichen Dienstauftrages oder
  2. wenn die Pflichtverletzung nach Art und Schwere der Verfehlungen, durch Wiederholung oder durch andere erschwerende Umstände den Charakter einer Ordnungswidrigkeit übersteigt (Dienstpflichtverletzung) oder
  3. wenn der geistliche Amtsträger oder die geistliche Amtsträgerin sich der Achtung, Verantwortung und des Vertrauens als unwürdig erweist, die sein Amt und Stand erfordern.
#

§ 12

( 1 ) Disziplinarvergehen sind insbesondere:
  1. öffentliche Schmähung und Herabsetzung der Lehre der Kirche;
  2. ein Verhalten, durch welches Friede und Ordnung in der Gemeinde oder Kirche nachhaltig gestört werden;
  3. Untreue in Amtssachen;
  4. Verletzung der Verpflichtung zur Wahrung des Seelsorgegeheimnisses (gemäß Kirchengesetz zum Schutz der Seelsorge) und zur Amtsverschwiegenheit (Art. 12 KV) bzw. der Verschwiegenheitspflichten nach der Disziplinarordnung (§ 3a);
  5. Unwahrhaftigkeit in Amtssachen; Missbrauch des Amtes aus Eigennutz, aus sonstiger unlauterer Absicht, oder zu parteipolitischen Zwecken;
  6. Wahlbestechung und Wahlumtriebe (§ 6 Abs. 2 und 3 WahlO);
  7. wiederholte Weigerung, Gesetze und Verordnungen zu befolgen und Unterlassung rechtmäßig getroffene Weisungen zuständiger kirchlicher Stellen auszuführen;
  8. Nichtausfolgung amtlicher Schriftstücke an empfangsberechtigte Amtsstellen (auch nach Art. 12 Abs. 3 KV) sowie Verweigerung der Rechnungslegung;
  9. Vernachlässigung des Amtes oder Dienstes und wiederholte Ordnungswidrigkeiten;
  10. eigenmächtiges und ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst;
  11. Verletzung der anderen kirchlichen Amtsträgern schuldigen Achtung und Herabsetzung kirchlicher Einrichtungen;
  12. grobe Verstöße gegen Sitte und Anstand sowie gerichtlich strafbares vorsätzliches Handeln oder Unterlassungen;
  13. Ehebruch oder andere schwere Eheverfehlungen, die in weiten Kreisen Ärgernis hervorgerufen haben;
  14. Verstoß gegen vorläufige Maßnahmen gemäß § 58;
  15. Vorsätzliche Verstöße gegen die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, insbesondere die rechtswidrige Weitergabe von personenbezogenen Daten.
( 2 ) Jedenfalls Disziplinarvergehen gemäß Abs. 1 Z 7 sind:
  1. die Weigerung des Amtsträgers, einem Amtsauftrag des Superintendenten gemäß § 25 Abs. 3 OdgA,
  2. einer Anordnung zur Vertretung bzw. Administration zu folgen.
In diesen Fällen ist das Disziplinarverfahren gemäß § 62 von Amts wegen einzuleiten.
( 3 ) Für die in § 1 Z 1 dieser Disziplinarordnung genannten Amtsträger die Ausübung eines Nebenamtes, einer Nebenbeschäftigung oder eines Gewerbes ohne kirchenbehördliche Genehmigung (§ 42 OdgA).
#

§ 13

( 1 ) Bei Abweichungen vom Bekenntnis der Kirche in öffentlicher Verkündigung, Unterricht oder gottesdienstlichem Handeln sowie bei einem Verhalten, das seinen Grund in der gewissensmäßigen Bindung eines Amtsträgers an seinen vom Bekenntnis der Kirche her gegebenen Amtsauftrag hat, ist kein Disziplinarverfahren, sondern ein Verfahren zur Feststellung rechter Lehre einzuleiten, wenn der Amtsträger der Kirche A. B. untersteht.
( 2 ) Sollten in diesem Verfahren jedoch Ordnungswidrigkeiten oder Disziplinarvergehen hervorkommen, hat die nach den Bestimmungen der entsprechenden Ordnung bestellte Begutachtungskommission den Oberkirchenrat A. B. davon zu verständigen, von welchem ein Verfahren nach dieser Disziplinarordnung einzuleiten ist.
#

IV. Abschnitt
Disziplinarstrafen

###

§ 14

Disziplinarstrafen sind
( 1 ) bei allen Personen, auf welche diese Disziplinarordnung Anwendung findet: die Rüge.
( 2 ) Bei den in § 1 Z 1 und 7 bis 9 genannten Personen, mit Ausnahme der sich im Ruhestand Befindlichen:
  1. Minderung der Nettobezüge bis zu zwanzig Prozent für die Dauer von höchstens vier Jahren;
  2. zeitweilige Entziehung der Wählbarkeit, und zwar entweder auf bestimmte, im Erkenntnis zu benennende Amtsstellen oder Funktionen, oder auf alle Amtsstellen in einer Superintendenz, oder in der Kirche, jeweils längstens auf die Dauer von sechs Jahren;
  3. Verlust der Amtsstelle, wobei die Verwendung in einem anderen Amt oder an einem anderen Ort nicht ausgeschlossen ist;
  4. Beendigung des Dienstverhältnisses mit oder ohne Minderung des Anspruches auf Zuschussleistung zur Pension, soferne dieser zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses besteht;
  5. Verlust des Amtes, wobei jede weitere Bekleidung eines kirchlichen Amtes ausgeschlossen ist.
( 3 ) Bei den in § 1 Z 1 genannten Personen außerdem Untersagung der Ausübung von Nebenämtern oder Nebenbeschäftigungen.
( 4 ) Bei geistlichen Amtsträgern, die sich im Ruhestand befinden:
  1. Untersagung der öffentlichen Verkündigung und Sakramentsverwaltung;
  2. Minderung oder Aberkennung der Zuschussleistung zur Pension für die Dauer von höchstens vier Jahren;
  3. Aberkennung der Zuschussleistung zur Pension.
( 5 ) Bei den in § 1 Z 2 genannten Personen Widerruf der Zulassung als Kandidat oder Verlust der Wählbarkeit.
( 6 ) Bei Diakonen, Gemeindepädagogen und Gemeindepädagoginnen, Jugendreferenten und Jugendreferentinnen, Gemeindeschwestern und Gemeindehelfern die in Abs. 2 Z 1 (Minderung der Nettobezüge) und Z 5 (Verlust des Amtes) sowie in Abs. 8 Z 2 (Entzug der Ermächtigung) genannten Disziplinarstrafen.
( 7 ) Bei den in § 1 Z 4 und Z 5 genannten Personen die in Abs. 2 Z 2 (zeitweilige Entziehung der Wählbarkeit) und Z 5 (Verlust des Amtes) genannten Disziplinarstrafen.
( 8 ) Bei den in § 1 Z 6 genannten Personen:
  1. Die in Abs. 2 Z 2 genannte Disziplinarstrafe (zeitweilige Entziehung der Wählbarkeit);
  2. der Entzug der Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes.
( 9 ) Bei den in § 1 Z 10 genannten Personen:
  1. Die in Abs. 2 Z 2 genannte Disziplinarstrafe (zeitweiliger Entzug der Wählbarkeit);
  2. für den Fall des Bezuges eines kirchlichen Ruhegehaltes oder einer Zuschussleistung zur Pension:
    1. die Minderung des Ruhegehaltes um höchstens vierzig Prozent bzw. der Minderung oder Aberkennung der Zuschussleistung für die Dauer von höchstens vier Jahren;
    2. Entzug bzw. Aberkennung des- bzw. derselben.
#

§ 15

( 1 ) Die in § 14 Abs. 3, Abs. 4 Z 1, Abs. 5 sowie Abs. 8 Z 2 genannten Disziplinarstrafen können auch zeitlich begrenzt auf die Dauer von höchstens sechs Jahren verhängt werden.
( 2 ) Eine Verurteilung zur Disziplinarstrafe des Amtsverlustes oder des Entzuges des Ruhegehaltes hat immer auch den Verlust der mit dem Amt verbundenen Rechte zur Folge.
( 3 ) Bei der Verhängung von Disziplinarstrafen sind die Disziplinarbehörden nicht an die in den einzelnen Absätzen des § 14 angeführten Reihenfolgen gebunden. Es können auch mehrere Disziplinarstrafen nebeneinander verhängt werden.
#

Strafbemessung

##

§ 16

Bei der Bestimmung der Disziplinarstrafe ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die rechte Erfüllung des Auftrages der kirchlichen Ämter wieder ermöglicht sowie Friede und Ordnung in der Kirche gefördert werden. Dabei sind im einzelnen Fall Milderungs- und Erschwerungsgründe sowie die Schwere der Amtspflichtverletzung, die daraus entstandenen Folgen und Nachteile, der Grad des Verschuldens, das gesamte bisherige Verhalten des Beschuldigten und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seine und seiner Familie Lebensmöglichkeiten in angemessener Weise zu berücksichtigen.
#

Besondere Milderungsgründe

##

§ 17

Ein Milderungsgrund ist insbesondere:
  1. Bisheriger untadelhafter Wandel;
  2. anerkannt gute Amtsführung;
  3. Begehung der Pflichtverletzung in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung, unter Einwirkung eines Dritten, aus Armut, Furcht oder Abhängigkeit;
  4. Begehung der Pflichtverletzung aus Unbesonnenheit;
  5. Beteiligung an einer von mehreren Personen begangenen Pflichtverletzung nur in untergeordneter Weise;
  6. ernstliches Bemühen, den Schaden wieder gutzumachen;
  7. ein offenes Geständnis;
  8. Begehung der Pflichtverletzung vor längerer Zeit und anschließendes Wohlverhalten.
#

Besondere Erschwerungsgründe

##

§ 18

Ein Erschwerungsgrund ist insbesondere:
  1. Verletzung mehrerer Amtspflichten durch ein Disziplinarvergehen;
  2. Zusammentreffen mehrerer Disziplinarvergehen;
  3. Fortsetzung der Pflichtverletzung durch längere Zeit;
  4. Größe des durch die Pflichtverletzung entstandenen sittlichen oder wirtschaftlichen Schadens;
  5. die besondere Bedeutung des üblen Beispiels;
  6. die Größe des öffentlichen Ärgernisses;
  7. Verführung eines anderen zu einem Disziplinarvergehen;
  8. führende Beteiligung an einem von mehreren Personen begangenen Disziplinarvergehen;
  9. frühere, nicht getilgte Disziplinarstrafe.
#

Bedingte Strafnachsicht

##

§ 19

( 1 ) Wird der Beschuldigte zu einer Disziplinarstrafe nach § 14 Abs. 2 Z 1 oder Z 2, Abs. 3, Abs. 4 Z 1 oder Z 2, Abs. 5 oder Abs. 9 Z 2 a verurteilt, können die Disziplinarbehörden die Disziplinarstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem Jahr, höchstens aber drei Jahren bedingt nachsehen, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung genügt, um ihn von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um Pflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken.
( 2 ) Dabei sind insbesondere die Art der Pflichtverletzung, die Person des Beschuldigten, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Pflichtverletzung zu berücksichtigen.
( 3 ) Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft des Erkenntnisses.
#

Widerruf der bedingten Strafnachsicht

##

§ 20

( 1 ) Wird der Beschuldigte wegen eines während der Probezeit begangenen Disziplinarvergehens neuerlich rechtskräftig verurteilt, hat die Disziplinarbehörde, bei welcher das Disziplinarverfahren in erster Instanz anhängig war, die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen und die Disziplinarstrafe zu vollziehen.
( 2 ) Vom Widerruf kann jedoch abgesehen werden, wenn aus besonderen Gründen anzunehmen ist, dass der Beschuldigte trotz der abermaligen Pflichtverletzung keine Weitere begehen werde, insbesondere, wenn die neue Pflichtverletzung nicht auf derselben schädlichen Neigung beruht. In diesem Fall kann die Probezeit auf höchstens fünf Jahre verlängert werden.
( 3 ) Über den Widerruf oder die Verlängerung der Probezeit entscheidet die in Abs. 1 genannte Disziplinarbehörde mit Beschluss. Vor der Entscheidung ist dem Disziplinaranwalt und dem Verurteilten vom Vorsitzenden Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
( 4 ) Der mit Gründen zu versehende Beschluss ist dem Disziplinaranwalt und dem Verurteilten zuzustellen. Gegen diesen Beschluss ist das binnen vier Wochen beim Vorsitzenden des Disziplinarsenates einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde an den Disziplinarobersenat zulässig, welcher endgültig entscheidet.
#

Endgültige Nachsicht

##

§ 21

( 1 ) Nach Ablauf der Probezeit hat der Vorsitzende des Disziplinarsenates, bei welchem das Disziplinarverfahren in erster Instanz anhängig war, nach Anhören des Disziplinaranwaltes und Einholung einer Auskunft aus dem vom Oberkirchenrat A. u. H. B. geführten Vormerkbuch mit Beschluss festzustellen, dass die bedingte Nachsicht der Strafe endgültig geworden ist.
( 2 ) Für die Zustellung des Beschlusses und Rechtsmittel dagegen gelten die Bestimmungen des § 20 Abs. 4 in gleicher Weise.
#

Absehen von der Disziplinarstrafe

##

§ 22

Bei geringfügigen Pflichtverletzungen, geringem Schuldgehalt oder wenn die Folgen seines Verhaltens den Beschuldigten selbst besonders schwer treffen, können die Disziplinarbehörden unter den in § 19 Abs. 1 genannten Bedingungen und unter Berücksichtigung der in § 19 Abs. 2 erwähnten Umstände vom Ausspruch einer Strafe absehen, wenn dies ohne erhebliche Verletzung kirchlicher Interessen möglich ist.
#

V. Abschnitt
Verjährung

###

§ 23

( 1 ) Personen, auf die diese Disziplinarordnung Anwendung findet, dürfen nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie nicht entweder
  1. innerhalb von neun Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag des zuständigen Oberkirchenrates oder die Anzeige beim Disziplinarsenat eingelangt ist, oder
  2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung oder des Verstoßes gegen das Ansehen des kirchlichen Amtes
eine Strafverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet (§ 62 Abs. 4) wurde.
( 2 ) Soferne der einer Dienstpflichtverletzung oder des Verstoßes gegen das Ansehen des kirchlichen Amtes zugrunde liegende Sachverhalt den Gegenstand einer Anzeige an staatliche Stellen, des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens (einschließlich des Finanzstrafverfahren) bildet, ist der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen gehemmt:
  1. für die Dauer eines bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde (einschließlich einer Finanzstrafbehörde oder der Unabhängigen Verwaltungssenate) anhängigen Strafverfahrens;
  2. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Straf- oder Verwaltungsstrafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung beim zuständigen Oberkirchenrat und
  3. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige durch den Oberkirchenrat und dem Einlangen der Mitteilung
    1. des Staatsanwaltes oder der Staatsanwältin über die Zurücklegung der Anzeige oder
    2. der Verwaltungsbehörde (einschließlich Finanzstrafbehörde oder eines Unabhängigen Verwaltungssenates) über das Absehen von der Einleitung eines Straf- oder eines Verwaltungsstrafverfahrens beim zuständigen Oberkirchenrat.
( 3 ) Stellt der Sachverhalt, der einem Disziplinarvergehen zugrunde liegt, eine gerichtlich strafbare Handlung oder Unterlassung dar und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. Stellt der Sachverhalt, der dem Disziplinarvergehen zugrunde liegt, ein gerichtlich strafbares Handeln oder Unterlassen dar, welches mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe oder strenger bedroht ist, oder ein Vergehen nach dem Pornografiegesetz, ist über dies diese verlängerte Verjährungsfrist bis zum Einlangen der Anzeige beim Disziplinarsenat gehemmt.
#

§ 24

Bei Ordnungswidrigkeiten beträgt die Frist gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 drei Monate, jene gemäß Z 2 ein Jahr.
#

§ 25

Begeht der oder die Beschuldigte während der Verjährungszeit neuerlich eine Ordnungswidrigkeit oder ein Disziplinarvergehen, tritt die Verjährung nicht ein, bevor für diese Ordnungswidrigkeit oder Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
#

VI. Abschnitt
Disziplinarbehörden

###

§ 26

( 1 ) An Disziplinarbehörden werden eingerichtet
  1. der Disziplinarsenat I. Instanz für den Bereich der Evangelischen Kirche in Österreich und
  2. der Disziplinarobersenat für die Evangelische Kirche in Österreich.
( 2 ) Der Sitz der Disziplinarbehörden ist Wien.
( 3 ) In den Disziplinarverfahren nach Abschnitt XVII. (Verfahren gegen Mitglieder der Disziplinarbehörden selbst, gegen Disziplinaranwälte und gegen Mitglieder des Revisionssenates der Evangelischen Kirche A. und H. B. in Österreich), sowie gegen Mitglieder der Oberkirchenräte A. B., H. B. und A. und H. B. ist ausschließlich der Disziplinarobersenat zuständig.
#

Unabhängigkeit

##

§ 27

( 1 ) Die Mitglieder des Disziplinarsenates I. Instanz und des Disziplinarobersenates sind in der Ausübung ihres Amtes an die staatlichen und kirchlichen Gesetze gebunden, selbstständig und unabhängig.
( 2 ) Sie müssen als Gemeindevertreter wählbar oder geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirche in Österreich sein.
#

Zusammensetzung

##

§ 28

( 1 ) Der Disziplinarsenat I. Instanz besteht aus einem oder aus einer rechtskundigen Vorsitzenden, die entweder die Rechtsanwaltsprüfung, die Richteramtsprüfung, die Notariatsprüfung oder die Prüfung für den höheren rechtskundlichen Verwaltungsdienst abgelegt hat, sowie aus einem oder einer geistlichen und einem oder einer weltlichen Beisitzer bzw. Beisitzerin.
( 2 ) Zum Mitglied eines Disziplinarsenates I. Instanz kann nicht bestellt werden, wer einem Superintendentialausschuss, einem Oberkirchenrat, einem Kirchenpresbyterium oder dem Präsidium der Generalsynode angehört.
#

§ 29

( 1 ) Der Disziplinarobersenat besteht aus einem oder einer rechtskundigen Vorsitzenden, wobei die Voraussetzungen des § 28 erfüllt sein müssen, sowie aus zwei geistlichen und zwei weltlichen Beisitzern oder Beisitzerinnen.
( 2 ) Ist der oder die Beschuldigte Religionslehrer oder Religionslehrerin oder Lehrer oder Lehrerin an einer evangelischen Schule, tritt an die Stelle des weltlichen Beisitzers oder der weltlichen Beisitzerin ein weltlicher Angehöriger des Berufsstandes des oder der Beschuldigten.
#

Bestellung der Mitglieder der Disziplinarbehörden

##

§ 30

Die Mitglieder der Disziplinarsenate werden auf Grund von Vorschlägen der Superintendentialausschüsse, der Oberkirchenräte A. B. oder H. B. und des Nominierungsausschusses von der Generalsynode auf die Dauer ihrer Funktionsperiode bestellt.
#

§ 31

( 1 ) Für jeden Vorsitzenden oder jede Vorsitzende ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin, für jeden Beisitzer bzw. jede Beisitzerin sind zwei, für den berufenen Religionslehrer bzw. die berufene Religionslehrerin beziehungsweise Lehrer oder Lehrerin an einer evangelischen Schule ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin auf die gleiche Weise zu bestellen.
( 2 ) Ist die Zusammensetzung eines Disziplinarsenates infolge mehrfachen Ausscheidens von Mitgliedern, einschließlich der Stellvertreter oder Stellvertreterinnen, nicht mehr gegeben, hat die Generalsynode für den Rest der Funktionsperiode eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern und Stellvertretern bzw. Stellvertreterinnen zu bestellen.
#

Gelöbnis

##

§ 32

( 1 ) Die Mitglieder und die Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen legen vor der ersten Ausübung des Amtes in die Hand des Präsidenten oder der Präsidentin folgendes Gelöbnis ab:
„Ich gelobe vor Gott, mich bei meinem Wirken als Mitglied des Disziplinarsenates/Disziplinarobersenates nur von meinem an das Evangelium gebundenen Gewissen leiten zu lassen und die kirchlichen Gesetze zu beachten. Ich will in meinem Amte dazu beitragen, dass in der Kirche Friede und Ordnung gewahrt und wieder hergestellt werden.“
( 2 ) Der oder die Vorsitzende des Disziplinarsenates I. Instanz hat bis 31. März jeden Jahres über den Stand der anhängigen Verfahren dem oder der Vorsitzenden des Disziplinarobersenates zu berichten. Der oder die Vorsitzende des Disziplinarobersenates hat den Bericht der Disziplinarbehörden der Generalsynode zu erstatten.
( 3 ) Stellt der oder die Vorsitzende des Disziplinarobersenates unzumutbare Verzögerungen bei der Durchführung von Disziplinarverfahren fest, hat er darüber dem Oberkirchenrat A. und H. B. zu berichten, gegebenenfalls mit Vorschlägen, wie der Verzögerung abzuhelfen ist.
#

Ausscheiden

##

§ 33

Die zu Mitgliedern oder Stellvertretern und Stellvertreterinnen berufenen Personen scheiden aus dem Amt aus, wenn in ihren persönlichen Verhältnissen eine derartige Änderung eintritt, dass die Voraussetzungen für ihre Bestellung oder die Möglichkeit ihres Wirkens nicht mehr gegeben sind.
#

Enthebung

##

§ 34

Mitglieder oder Stellvertreter und Stellvertreterinnen, gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist oder die aus der Evangelischen Kirche in Österreich ausgetreten sind, sind im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin durch die Generalsynode ihres Amtes zu entheben. Bei den Vorsitzenden ist in diesem Fall das Einvernehmen mit dem oder der Vorsitzenden des Revisionssenates herzustellen.
#

Ausschließung

##

§ 35

( 1 ) Von der Ausübung des Amtes als Mitglied der Disziplinarbehörden sind im Einzelfall ausgeschlossen:
  1. Wer selbst oder wenn sein oder ihr Ehegatte durch die Pflichtverletzung betroffen ist;
  2. wer mit dem oder der Beschuldigten bis zum 3. Grad verwandt oder verschwägert ist, oder wenn der oder die Beschuldigte zu ihm im Verhältnis von Wahl- oder Pflegeeltern und -kindern steht;
  3. wer in der Sache als Zeuge vernommen worden ist oder als Zeuge in Frage kommt;
  4. wer in derselben Sache als Disziplinaranwalt, Untersuchungsführer oder Verteidiger mitgewirkt hat;
  5. derjenige, gegen den ein Disziplinarverfahren anhängig ist, und zwar für die Dauer desselben.
( 2 ) Von der Ausübung des Amtes als Mitglied des Disziplinarobersenates ist überdies ausgeschlossen, wer bei der Entscheidung der I. Instanz mitgewirkt hat.
( 3 ) Jedes Mitglied des Disziplinarsenates I. Instanz und des Disziplinarobersenates, bei dem einer dieser Ausschließungsgründe zutrifft, ist verpflichtet, dem oder der Vorsitzenden den Ausschließungsgrund anzuzeigen. Ist der oder die Vorsitzende selbst betroffen, so ist dies dem Präsidenten oder der Präsidentin der Generalsynode anzuzeigen.
#

Ablehnung

##

§ 36

( 1 ) Ein Mitglied des Disziplinarsenates oder des Disziplinarobersenates kann von dem oder der Beschuldigten oder vom Disziplinaranwalt abgelehnt werden, wenn sie außer den in § 35 Abs. 1 und 2 genannten Fällen Gründe glaubhaft machen, die geeignet sind, Zweifel an der vollen Unbefangenheit des Mitgliedes zu rechtfertigen.
( 2 ) Solche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn zwischen dem abgelehnten Mitglied und dem oder der Beschuldigten schwere Misshelligkeiten bestanden oder bestehen oder wenn das persönliche Interesse des Mitgliedes oder ihm nahestehender Personen durch den Ausgang des Disziplinarverfahrens unmittelbar berührt werden könnte.
( 3 ) Die Ablehnung muss spätestens acht Tage vor einer anberaumten mündlichen Verhandlung schriftlich beim Vorsitzenden oder bei der Vorsitzenden geltend gemacht werden.
( 4 ) Über die Ablehnung oder eine nach Abs. 2 angezeigte Befangenheit entscheiden, wenn nur ein Mitglied des Disziplinarsenates oder des Disziplinarobersenates abgelehnt wird, die übrigen Mitglieder des betroffenen Senates; wenn der oder die Vorsitzende oder mehrere Mitglieder abgelehnt werden, entscheidet bezüglich des Disziplinarsenates der Disziplinarobersenat, bezüglich dessen Vorsitzenden oder dessen Mitgliedern der Präsident oder die Präsidentin der Generalsynode.
#

§ 37

Im Falle der Ausschließung, der Ablehnung, einer Befangenheit oder einer sonstigen Verhinderung eines Mitgliedes des Disziplinarsenates I. Instanz oder des Disziplinarobersenates tritt an die Stelle ein oder eine vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden einzuberufenden Stellvertreter oder Stellvertreterin, im Falle des oder der Vorsitzenden der berufene Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin.
#

Schriftführer/Schriftführerin

##

§ 38

( 1 ) Für jede Disziplinarbehörde ist vom Kirchenamt A. B. jeweils im Einvernehmen mit dem oder der Vorsitzenden ein Schriftführer oder eine Schriftführerin und ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestimmen, die auf ihre Verschwiegenheit zu verpflichten sind.
( 2 ) Der Schriftführer oder die Schriftführerin hat nach den Anweisungen des oder der Vorsitzenden die erforderlichen Schriftstücke anzufertigen.
( 3 ) Die Ausschließungsgründe des § 35 Abs. 1 sind auf den Schriftführer oder die Schriftführerin sinngemäß anzuwenden.
( 4 ) Der Schriftführer oder die Schriftführerin kann nicht abgelehnt werden. Der Disziplinarsenat oder der Disziplinarobersenat kann jedoch bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, der bei einem Mitglied des Disziplinarobersenates die Ablehnung rechtfertigen würde, den Schriftführer oder die Schriftführerin entheben oder im Einzelfall an diese Stelle den Stellvertreter oder die Stellvertreterin einberufen.
#

Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin

##

§ 39

( 1 ) Der Disziplinarsenat I. Instanz oder der Disziplinarobersenat können Untersuchungsführer oder Untersuchungsführerinnen anfordern und beauftragen. Dem Untersuchungsführer oder der Untersuchungsführerin obliegt die Erledigung des Vorverfahrens; er oder sie hat den Sachverhalt durch Vernehmung der Beschuldigten und der Zeugen, durch die Einholung von Gutachten und durch Herbeischaffen aller sonstigen Beweismittel zu klären.
( 2 ) Für den Disziplinarsenat I. Instanz und den Disziplinarobersenat werden vom Oberkirchenrat A. und H. B. auf Grund von Vorschlägen der Superintendentialausschüsse und des Oberkirchenrates H. B. ein oder mehrere Untersuchungsführer sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen für die Dauer der Funktionsperiode der Generalsynode berufen; diese müssen absolvierte Juristen sein und dürfen einem Superintendentialausschuss nicht angehören.
( 3 ) Dabei kann der jeweils zuständige Oberkirchenrat für den Bereich eines Disziplinarsenates die Zuständigkeit der Untersuchungsführer räumlich oder sachlich begrenzen.
#

VII. Abschnitt
Verfahrensbeteiligte

#

Disziplinaranwalt

##

§ 40

Dem Disziplinaranwalt obliegt im Disziplinarverfahren die Vertretung der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich. Er hat in dem Verfahren das Interesse der Kirche zu wahren und bei Durchführung desselben unter Berücksichtigung der Ziele des Disziplinarverfahrens für die rechte Erfüllung der Amtspflichten und die Wahrung der Würde des kirchlichen Amtes einzutreten; er hat darauf zu achten, dass alle den Beschuldigten ent- und belastende Umstände erforscht und alle zur Wahrheitsfindung dienlichen Mittel gehörig benützt werden.
#

§ 41

( 1 ) Der Disziplinaranwalt hat das Recht, während eines Disziplinarverfahrens jederzeit Akteneinsicht zu nehmen und Stellungnahmen abzugeben.
( 2 ) Der Disziplinaranwalt ist verpflichtet, dem Oberkirchenrat A. u. H. B. über das Disziplinarverfahren jederzeit zu berichten. Eine an ihn ergangene Mitteilung des Oberkirchenrates hat er dem Disziplinarsenat zur Kenntnis zu bringen. An eine Weisung des Oberkirchenrates A. u. H. B., Anklage zu erheben, ist der Disziplinaranwalt gebunden; im Übrigen entscheidet er im Verfahren nach freiem pflichtgemäßen Ermessen.
#

§ 42

( 1 ) Für den Zuständigkeitsbereich eines jeden Disziplinarsenates werden vom Oberkirchenrat A. u. H. B. ein oder mehrere Disziplinaranwälte und deren Stellvertreter auf die Dauer von sechs Jahren berufen. Sie müssen als Gemeindevertreter wählbar oder geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirche in Österreich sein.
( 2 ) Wenn mehrere Disziplinaranwälte berufen werden, bestimmt der Oberkirchenrat A. u. H. B. für die Dauer der Amtszeit, für welchen Personenkreis der jeweilige Disziplinaranwalt zuständig ist.
( 3 ) Vor dem Disziplinarobersenat hat derjenige Disziplinaranwalt die Anklage und die Interessen der Kirche zu vertreten, der diese Vertretung in erster Instanz wahrgenommen hat, im Falle des Ausscheidens oder der begründeten Verhinderung sein Nachfolger beziehungsweise sein Stellvertreter.
#

Der Beschuldigte und seine Verteidigung

##

§ 43

Derjenige, welchen der Verdacht einer Pflichtverletzung trifft, kann als Beschuldigter erst dann angesehen werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird; es wird jedoch bis zur Rechtskraft eines verurteilenden Erkenntnisses vermutet, dass er nicht schuldig ist.
#

§ 44

( 1 ) Der oder die Beschuldigte kann sich in einem Disziplinarverfahren eines Verteidigers bzw. einer Verteidigerin bedienen und dazu jeden kirchlichen Amtsträger und jede kirchliche Amtsträgerin, auf den oder die diese Disziplinarordnung Anwendung findet, und jeden Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin, der oder die Mitglied der Evangelischen Kirche A.B. oder H.B. oder zumindest einer anderen in Österreich gesetzlich anerkannten Kirche ist, bestellen. Die Zulassung eines Verteidigers hängt davon ab, dass er sich schriftlich zur Verschwiegenheit über alle mit dem Disziplinarverfahren im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten verpflichtet. Von dieser Verpflichtung kann der Verteidiger durch den Bischof oder den Landessuperintendent nach Anhören des Vorsitzenden des Disziplinarsenates ganz oder teilweise entbunden werden.
( 2 ) Wenn vom Beschuldigten kein Wahl-Verteidiger namhaft gemacht wurde, kann der Vorsitzende des Disziplinarsenates in besonders schwerwiegendem Falle einen kirchlichen Amtsträger zur Verteidigung bestellen.
( 3 ) Kirchliche Amtsträger sind zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Wenn sie eine Verteidigung übernehmen, haben sie keinen Anspruch auf Entlohnung. Sie haben nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwandes.
( 4 ) Der Verteidiger ist befugt, alles, was er zur Vertretung des Beschuldigten für dienlich erachtet, vorzubringen, und die Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, die seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten. Er ist zur Verschwiegenheit über die ihm vom Beschuldigten anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet; von dieser Verpflichtung kann ihn nur der Beschuldigte entbinden.
( 5 ) Verteidiger dürfen wegen ihrer Äußerungen und Handlungen, die in der pflichtgemäßen Wahrung der ihnen anvertrauten Interessen begründet sind, weder während der Ausübung ihres Auftrages noch nach dessen Vollendung zur Verantwortung gezogen werden.
( 6 ) Ausgeschlossen von der Verteidigung ist, wer als Zeuge in diesem Verfahren zur Sache vernommen worden ist.
#

§ 45

( 1 ) Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger ist während der Dauer des Disziplinarverfahrens vom Vorsitzenden des Disziplinarsenates oder des Disziplinarobersenates oder vom Untersuchungsführer Einsicht in die Akte zu gewähren. Es können jedoch im Vorverfahren davon Aktenstücke ausgenommen werden, solange deren Mitteilung mit dem Zwecke der Ermittlung unvereinbar wäre.
( 2 ) Nach Erhebung der Anklage steht dem Beschuldigten und seinem Verteidiger das Recht zur uneingeschränkten Akteneinsicht und Herstellung von Kopien, mit Ausnahme der Beratungsprotokolle, zu.
#

Anzeigeleger oder Anzeigelegerin

##

§ 45a

( 1 ) Personen, die eine Disziplinaranzeige erstattet haben, aber sonst nicht Beteiligte des Disziplinarverfahrens sind, sind vom Eingang der Anzeige zu benachrichtigen. Ferner ist ihnen nach rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens – ohne weitere Begründung – mitzuteilen, ob das Disziplinarverfahren eingestellt wurde oder ein Schuldspruch bzw. ein Freispruch aufgrund dieses Verfahrens erfolgt ist. Weitere Auskünfte an den Anzeigeleger bzw. die Anzeigelegerin sind nicht zu erteilen.
( 2 ) Anzeigelegern bzw. Anzeigelegerinnen darf weder Akteneinsicht in die Disziplinarakte gewährt noch Kopien von Aktenteilen zugestellt werden (§ 3a Abs. 3).
#

VIII. Abschnitt
Verfahren

#

Allgemeine Bestimmungen

##

§ 46

Disziplinarverfahren sind ohne unnötige Verzögerung durchzuführen.
#

§ 47

( 1 ) Jeder Disziplinarsenat hat die Pflicht, bei allen Erhebungen und Entscheidungen mit gleicher Sorgfalt sowohl die zur Überführung wie die zur Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände zu berücksichtigen.
( 2 ) Alle kirchlichen Amtsstellen sind verpflichtet, den Disziplinarbehörden während der ganzen Dauer des Verfahrens Amtshilfe, insbesondere durch Ausfolgung amtlicher Unterlagen, die mit dem Verfahren in Zusammenhang stehen, zu leisten.
#

§ 48

Die Weigerung des Beschuldigten, am Disziplinarverfahren mitzuwirken, hindert die Durchführung und Beendigung desselben nicht.
#

§ 49

( 1 ) Die Disziplinarsenate sollen Disziplinarverfahren, die gegen mehrere Beschuldigte wegen desselben Sachverhaltes durchgeführt werden, miteinander verbinden. Sie können sie aus wichtigen Gründen trennen, insbesondere zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte von Beschuldigten, wenn sich eine Anzeige gegen mehrere Personen richtet und diese teils auf verschiedenen Sachverhalten beruht.
( 2 ) Begehen mehrere Beschuldigte, für welche verschiedene Disziplinarsenate zuständig sind, gemeinsam ein Disziplinarvergehen, so hat der Vorsitzende des Disziplinarobersenates über Antrag eines der mit der Sache befassten Disziplinaranwälte einen der zuständigen Disziplinarsenate mit der Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen alle Beschuldigten zu betrauen.
#

Zustellung

##

§ 50

( 1 ) Die Zustellung der von den Disziplinarbehörden an die Parteien und Amtsstellen gerichteten Ladungen, Erkenntnisse und sonstige Entscheidungen hat in jedem Fall gegen Rückschein und in der Regel mit der Post zu erfolgen.
( 2 ) Der Zustellnachweis ist im Disziplinarakt aufzubewahren.
( 3 ) Auf dem Rückschein muss das Datum und die Geschäftszahl des Schriftstückes angegeben und die Bestimmung beigefügt sein, dass der Empfänger den Rückschein eigenhändig zu unterschreiben und das Datum der Empfangnahme beizusetzen hat.
#

Fristen

##

§ 51

Sämtliche Fristen beginnen mit dem der Zustellung folgenden Tag. Der Beginn oder Lauf einer Frist wird durch Samstage, Sonntage oder staatlich anerkannte Feiertage sowie den Karfreitag und Reformationstag nicht gehindert. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen solchen Tag, so endet die Frist mit dem nächsten Werktag. Die Tage des inländischen Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
#

Beweismittel

#

Urkunden

#

§ 52

( 1 ) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde stammen oder von einem öffentlichen Notar errichtet sind, begründen vollen Beweis dessen, was darin verfügt, erklärt oder bezeugt wird.
( 2 ) Privaturkunden, die von den Ausstellern unterfertigt oder mit ihrem gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichen versehen sind, begründen die Vermutung dafür, dass die darin enthaltenen Erklärungen vom Aussteller herrühren.
#

Zeugen

##

§ 53

( 1 ) Jeder Zeuge ist vor seiner Vernehmung ernstlich zur wahrheitsgemäßen Aussage zu ermahnen und daran zu erinnern, dass er ihm bekannte Tatsachen nicht verschweigen darf. Er ist unbeeidet und in der Regel allein zu vernehmen.
( 2 ) Vor der Vernehmung ist der Zeuge über die Gründe der Befreiung von der Zeugenaussage (§ 55 Abs. 1) und über das Recht der Zeugnisverweigerung (§ 55 Abs. 2) zu belehren.
#

§ 54

Personen dürfen über das, was ihnen in der Beichte, geistliche Amtsträger auch darüber, was ihnen in der Seelsorge anvertraut wurde, nicht vernommen werden.
#

§ 55

( 1 ) Von der Zeugenaussage sind befreit:
  1. Personen, die mit dem Beschuldigten verwandt oder bis zum 3. Grad verschwägert sind;
    der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
    Adoptiv- und Pflegeeltern und -kinder des Beschuldigten;
  2. Verteidiger über das, was ihnen in dieser Eigenschaft vom Beschuldigten anvertraut worden ist, und Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder über das, was ihnen in dieser Eigenschaft von ihrem Vollmachtgeber anvertraut worden ist.
( 2 ) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:
  1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder den in Abs. 1 Z 1 genannten Personen zur Schande gereichen;
    die Gefahr einer strafgerichtlichen oder disziplinären Verfolgung nach sich ziehen würde;
    oder die Gefahr eines vermögensrechtlichen Nachteiles mit sich brächte;
  2. über Fragen in Bezug auf Tatsachen, die der Zeuge nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht zu verletzen, soferne er davon nicht entbunden ist.
#

Sachverständige

##

§ 56

( 1 ) Wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig erscheint, kann vom Untersuchungsführer, vom Disziplinarsenat oder vom Disziplinarobersenat eine unparteiische Person, die auf Grund ihrer Fachkenntnisse in der Lage ist, einen Befund zu erheben und ein Gutachten zu erstatten, zum Sachverständigen bestellt werden.
( 2 ) Das Gutachten kann zu Protokoll gegeben werden oder schriftlich erstattet werden. Im Falle eines schriftlichen Gutachtens können der Disziplinaranwalt und der Beschuldigte verlangen, dass bei der mündlichen Verhandlung vom Sachverständigen über das schriftliche Gutachten Aufklärung gegeben oder dasselbe erörtert wird.
( 3 ) Die Bestimmungen der §§ 35 und 36 über die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarsenates finden auf Sachverständige sinngemäß Anwendung.
#

Strafgerichtliches Verfahren

##

§ 57

Die in einem gegen einen nach dieser Disziplinarordnung Beschuldigten rechtskräftig abgeschlossenen strafgerichtlichen Verfahren getroffenen Tatsachenfeststellungen sind für die Disziplinarbehörde nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne nochmalige Überprüfung, jedoch nach Anhören des Beschuldigten, zugrunde gelegt werden.
#

Vorläufige Maßnahmen

##

§ 58

( 1 ) Wenn das dem oder der Beschuldigten zur Last gelegte Disziplinarvergehen (Dienstpflichtverletzung, Verstoß gegen das Ansehen des kirchlichen Amtes) so schwerwiegend ist, dass dadurch die weitere Ausübung des Amtes unzumutbar oder das Ansehen des Amtes oder die Interessen der Pfarrgemeinde oder der Evangelischen Kirche in Österreich erheblich gefährdet werden, kann der zuständige Oberkirchenrat, im Bereich der Evangelischen Kirche A. B. mit Zustimmung des zuständigen Superintendentialausschusses, bis auf die Dauer von sechs Monaten den Beschuldigten oder die Beschuldigte von der Ausübung des Amtes überhaupt, oder von genau zu beschreibenden Tätigkeiten entheben oder das Unterlassen bestimmter Handlungen anordnen. Wird dem oder der Beschuldigten ein Disziplinarvergehen vorgeworfen, welches ein gerichtlich strafbares vorsätzliches Handeln oder Unterlassen, das mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe oder strenger bedroht ist, oder ein Vergehen gegen das Pornografiegesetz darstellt, kann der zuständige Oberkirchenrat, im Bereich der Evangelischen Kirche A. B. mit Zustimmung des zuständigen Superintendentialausschusses, die vorhin erwähnten vorläufigen Maßnahmen bis auf die Dauer von zwölf Monaten verfügen.
( 2 ) Gleichzeitig kann mit Zustimmung des zuständigen Superintendentialausschusses bzw. Kirchenpresbyteriums die Einbehaltung von höchstens zwanzig Prozent der Bruttobezüge (unter Ausschluss der Haushaltszulage) verfügt werden; endgültig hat der Disziplinarsenat in seinem Erkenntnis darüber zu entscheiden; wenn im Erkenntnis auf eine Disziplinarstrafe gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 erkannt wird, sind die vorläufig einbehaltenen Bezüge anzurechnen.
( 3 ) Für die vorläufige Amtsenthebung und die vorläufige Einbehaltung der Bezüge von Mitgliedern des Oberkirchenrates ist das Kirchenpresbyterium A. B. oder H. B. zuständig, dies über Antrag des Präsidiums der Synode A.B. bzw. des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden der Synode H.B. Über die vorläufige Amtsenthebung von Mitgliedern des Präsidiums der Synode A.B. bzw. des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden der Synode H.B. entscheidet nach Antrag des zuständigen Oberkirchenrates das Kirchenpresbyterium A.B. bzw. H.B.
( 4 ) Der Beschuldigte kann beantragen, dass über die Verfügung vorläufiger Maßnahmen der Disziplinarsenat entscheidet. Dieser Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.
( 5 ) Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 entscheidet auf Antrag des Disziplinaranwaltes der Vorsitzende des Disziplinarsenates, ob und für welche Zeit vorläufige Maßnahmen in Kraft bleiben. Gegen diese Entscheidung ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.
( 6 ) Wenn die Gründe für die vorläufige Amtsenthebung und die vorläufige Einbehaltung von Bezügen vor rechtskräftiger Beendigung des Disziplinarverfahrens wegfallen, sind diese vorläufigen Maßnahmen vom zuständigen Oberkirchenrat unverzüglich aufzuheben.
#

§ 59

( 1 ) Der zuständige Oberkirchenrat kann unter den in § 58 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nach Anhören des zuständigen Superintendenten oder des Landessuperintendenten auch darüber entscheiden, ob während eines anhängigen Disziplinarverfahrens ein Kandidat ordiniert oder ein geistlicher Amtsträger auf eine Amtsstelle gewählt oder bestellt werden kann. Die Bestimmung des § 66 bleibt davon unberührt. Die Regelungen der Abs. 4 und 5 des § 58 gelten entsprechend.
( 2 ) Sofern ein Kandidat, gegen den ein Disziplinarverfahren anhängig ist, die Amtsprüfung ablegt, kann die Ausfolgung des Zeugnisses bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufgeschoben werden.
#

§ 60

( 1 ) Entscheidungen gemäß §§ 58 und 59 sind dem Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt, dem zuständigen Superintendenten oder dem Landessuperintendenten und dem zuständigen Disziplinarsenat, solche gemäß § 58 Abs. 1 außerdem dem Presbyterium zuzustellen.
( 2 ) Gegen Entscheidung gemäß §§ 58 und 59 steht dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt das binnen vier Wochen ab Zustellung beim Vorsitzenden des zuständigen Disziplinarsenates einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde an den Disziplinarobersenat zu, welcher darüber nach Anhören des Disziplinaranwaltes unverzüglich zu entscheiden hat.
( 3 ) Die Beschwerde hat mit Ausnahme der Entscheidung gemäß § 58 Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung.
#

Einleitung des Verfahrens

##

§ 61

( 1 ) Das Verfahren wird über Anzeige oder auf Antrag des Oberkirchenrates A. u. H. B. eingeleitet.
( 2 ) Disziplinaranzeigen sind an das Kirchenamt A. B. zu erstatten. Es sind aber auch alle anderen kirchlichen Amtsstellen und Amtsträger zur Entgegennahme von Disziplinaranzeigen und zur unverzüglichen Weiterleitung an das Kirchenamt A. B. verpflichtet.
( 3 ) Allen Amtsträgern, die dieser Disziplinarordnung unterstehen, steht es frei, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
#

§ 62

( 1 ) Eingelangte Disziplinaranzeigen bzw. der Antrag des Oberkirchenrates A. u. H. B. auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens sind unverzüglich dem Vorsitzenden des zuständigen Disziplinarsenates zu übermitteln. Dieser hat zunächst festzustellen, ob Bemühungen gemäß § 3 unternommen worden sind.
( 2 ) Wenn sich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens als notwendig erweist und etwaige Bemühungen nach Abs. 1 innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Anzeige erfolglos geblieben sind, hat der Vorsitzende des Disziplinarsenates dem Beschuldigten den Inhalt der gegen ihn erstatteten Anzeige schriftlich mitzuteilen und ihm bekannt zu geben, wer die Anzeige erstattet hat, wenn nicht schwerwiegende Gründe dagegensprechen. Betrifft eine Disziplinaranzeige mehrere Beschuldigte mit unterschiedlichen Sachverhalten, ist von einer Übersendung der ganzen Anzeige an alle Beschuldigten abzusehen.
( 3 ) Bei amtswegiger Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist der Beschuldigte aufzufordern, sich binnen vier Wochen schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Vorsitzenden des Disziplinarsenates zu den gegen ihn erhobenen Beschuldigungen zu äußern, bei erfolgter Anzeige nur dann, wenn eine solche Äußerung noch nicht vorliegt. Die Nichteinhaltung der dafür eingeräumten Frist hindert die Durchführung des Disziplinarverfahrens nicht. Aus wichtigen Gründen kann die Äußerungsfrist vom Vorsitzenden des Disziplinarsenates um höchstens vier Wochen verlängert werden.
( 4 ) Nach Ablauf der Äußerungsfrist für den Disziplinarbeschuldigten beschließt nach Anhörung des Disziplinaranwaltes der Vorsitzende des Disziplinarsenates
  1. ob das Disziplinarverfahren einzuleiten ist oder nicht;
  2. ob ein Verfahren für Ordnungswidrigkeiten durchzuführen ist.
( 5 ) Der Beschluss auf Einleitung des Disziplinarverfahrens ist dem Beschuldigten, dem Oberkirchenrat A. u. H. B. und dem Vorsitzenden des Disziplinarobersenates sowie dem für den Fall zuständigen Disziplinaranwalt zuzustellen, diesem mit der Anzeige bzw. dem Antrag des Oberkirchenrates und den Akten.
( 6 ) Gegen den Beschluss, das Disziplinarverfahren nicht einzuleiten, steht dem Disziplinaranwalt das binnen vier Wochen ab Zustellung einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde an den Disziplinarobersenat zu, welcher darüber nach Anhörung des Disziplinaranwaltes unverzüglich zu entscheiden hat.
#

§ 63

( 1 ) Wenn der Disziplinaranwalt nach Prüfung der Anzeige und der Akten genügend Gründe für die Fortführung eines Disziplinarverfahrens findet, hat er entweder unverzüglich die Durchführung des Vorverfahrens zu beantragen oder — wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint — längstens binnen sechs Wochen die Anklageschrift beim Vorsitzenden des Disziplinarsenates einzubringen.
( 2 ) Andernfalls hat der Disziplinaranwalt beim Vorsitzenden des Disziplinarsenates die Einstellung des Verfahrens zu beantragen.
#

§ 64

( 1 ) Statt einen Antrag auf Durchführung des Vorverfahrens zu stellen oder die Anklageschrift einzubringen, kann der Disziplinaranwalt den Antrag stellen, zu entscheiden, dass die Voraussetzungen des § 22 vorliegen.
( 2 ) Über diesen Antrag entscheidet der Vorsitzende des Disziplinarsenates, wenn er die Ansicht des Disziplinaranwaltes teilt, sonst der Disziplinarsenat mit Beschluss.
( 3 ) Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig.
( 4 ) Wird der Antrag des Disziplinaranwaltes abgewiesen, hat er die Anklage einzubringen.
#

§ 65

Wenn gegen einen der in § 1 genannten Amtsträger ein strafgerichtliches Verfahren eingeleitet wird, kann gegen ihn auch das Disziplinarverfahren eingeleitet werden, welches bis zur rechtskräftigen Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden kann.
#

§ 66

( 1 ) Legt ein Amtsträger, auf den diese Disziplinarordnung Anwendung findet und gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, sein Amt vor Beendigung dieses Verfahrens freiwillig nieder, so ist das Verfahren auszusetzen, bei einem geistlichen Amtsträger jedoch nur dann, wenn er die Wählbarkeit verloren oder darauf ausdrücklich verzichtet hat.
( 2 ) Wenn ein früherer Amtsträger neuerlich ein Amt in der evangelischen Kirche anstrebt, hat er die Fortsetzung des ausgesetzten Disziplinarverfahrens zu beantragen.
( 3 ) Das ausgesetzte Verfahren ist vom Disziplinarsenat fortzuführen. Im Erkenntnis ist jedoch nur festzustellen, ob auf Verlust des Amtes zu erkennen gewesen wäre oder nicht.
( 4 ) Der frühere Amtsträger kann neuerlich ein Amt in der evangelischen Kirche nur erlangen, wenn der Disziplinarsenat festgestellt hat, dass nicht auf Verlust des Amtes zu erkennen gewesen wäre.
#

Vorverfahren

##

§ 67

( 1 ) Wenn der Vorsitzende des Disziplinarsenates die Durchführung eines Vorverfahrens beschließt, hat er zugleich einen der Untersuchungsführer damit zu beauftragen.
( 2 ) Nach dem Beschluss auf Durchführung eines Vorverfahrens hat der Disziplinaranwalt die Akten unverzüglich dem Untersuchungsführer zu übermitteln.
( 3 ) Der Untersuchungsführer hat das Vorverfahren im Sinne des § 39 Abs. 1 durchzuführen. Die Vernehmung des Beschuldigten und der Zeugen kann auch schriftlich erfolgen.
( 4 ) Wenn der zur Vernehmung vorgeladene Beschuldigte ohne hinreichende Entschuldigung nicht erscheint, ist er nochmals mit der Androhung vorzuladen, dass bei abermaligem Fernbleiben das Verfahren ohne ihn durchgeführt wird.
( 5 ) Dasselbe gilt, wenn der Beschuldigte die von ihm abverlangte schriftliche Äußerung ohne hinreichende Gründe innerhalb der festgesetzten Frist nicht erstattet.
( 6 ) Ist — außer bei Hemmung des Verfahrens durch ein gleichzeitig durchgeführtes strafgerichtliches Verfahren oder Verwaltungsstrafverfahren — das Vorverfahren nicht binnen Jahresfrist abgeschlossen, hat der Disziplinaranwalt darüber dem Vorsitzenden des Disziplinarsenates zu berichten, der gegebenenfalls über die Betrauung eines anderen Untersuchungsführers entscheidet.
#

§ 68

Nach Abschluss des Vorverfahrens hat der Untersuchungsführer die Akten dem Disziplinaranwalt zur weiteren Antragstellung zu übermitteln.
#

Einstellung oder Anklage

##

§ 69

( 1 ) Der Disziplinaranwalt hat binnen drei Monaten nach Abschluss des Vorverfahrens die Akten mit seinen Anträgen dem Vorsitzenden des Disziplinarsenates vorzulegen.
( 2 ) Wenn der Disziplinaranwalt die Einstellung des Verfahrens beantragt oder innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 keinen Antrag stellt, hat der Vorsitzende des Disziplinarsenates das Disziplinarverfahren mit Beschluss einzustellen.
( 3 ) Dieser Beschluss ist dem Beschuldigten, dem zuständigen Oberkirchenrat und dem zuständigen Superintendenten bzw. dem Landessuperintendenten sowie dem Vorsitzenden des Disziplinarobersenates zuzustellen.
( 4 ) Ein Rechtsmittel dagegen ist unzulässig.
#

§ 70

( 1 ) Wenn der Disziplinaranwalt gegen den Beschuldigten die Anklage erhebt, hat er vor Einbringung derselben einen Entwurf dem Oberkirchenrat vorzulegen, der binnen vier Wochen dem Disziplinaranwalt seine Stellungnahme dazu bekannt gibt. Der Oberkirchenrat hat zuvor dem zuständigen Superintendent bzw. Landessuperintendent Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
( 2 ) In der Anklage sind die gegen den Beschuldigten erhobenen Anschuldigungen punkteweise erschöpfend aufzuzählen und die Beweismittel anzuführen. Die Anklageschrift ist beim Vorsitzenden des Disziplinarsenates in so vielen Ausfertigungen einzubringen, dass eine Ausfertigung der Anklageschrift außer dem Beschuldigten auch jedem Mitglied des Disziplinarsenates zugestellt werden kann.
( 3 ) Erhebt der Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin gegen den Beschuldigten oder die Beschuldigte die Anklage, ist er abweichend von § 3 a dieser Disziplinarordnung verpflichtet, gegen den Beschuldigten oder die Beschuldigte bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten, soferne der Anklage zugrunde liegende Sachverhalt ein gerichtlich strafbares vorsätzliches Handeln oder Unterlassen, welches mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe oder strenger bedroht ist, oder ein Vergehen nach dem Pornografiegesetz darstellt, und die Einleitung eines gerichtlichen Ermittlungsverfahrens oder Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung gegen den Beschuldigten oder die Beschuldigte nicht bereits aktenkundig ist. Die Herausgabe bzw. Übermittlung von Akten oder Aktenteilen ist aber auch in diesem Fall unzulässig, ebenso eine Entbindung von der Amtsverschwiegenheit über die schriftliche Anzeige hinaus.
#

Strafverfügung

##

§ 71

( 1 ) Wenn die durchgeführten Erhebungen zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände ausreichen und ein Geständnis des Beschuldigten vorliegt, kann der Vorsitzende des Disziplinarsenates ohne vorausgehende mündliche Verhandlung eine Strafverfügung erlassen. In diesem Fall kann jedoch nur eine Disziplinarstrafe nach § 14 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Z 2, Abs. 4 Z 2 sowie Abs. 9 Z 2 a, und nur auf die Dauer von höchstens einem Jahr verhängt werden.
( 2 ) Die Strafverfügung, welche in kurzer Darstellung die Pflichtverletzung, deren der Beschuldigte für schuldig befunden wird, die Straffestsetzung und den Ausspruch über die Kosten zu enthalten hat, ist dem Disziplinaranwalt und dem Beschuldigten mit dem Hinweis darauf zuzustellen, dass dagegen binnen vier Wochen Einspruch erhoben werden kann, widrigenfalls die Strafverfügung in Rechtskraft erwächst und vollstreckt wird.
( 3 ) Der Einspruch, welcher nicht begründet werden muss, ist beim Vorsitzenden des Disziplinarsenates einzubringen.
( 4 ) Durch einen rechtzeitigen Einspruch tritt die Strafverfügung außer Kraft; es ist ein ordentliches Verfahren einzuleiten.
#

Mündliche Verhandlung

##

§ 72

( 1 ) Die mündliche Verhandlung soll binnen längstens zwei Monaten nach Einbringung der Anklageschrift durchgeführt werden.
( 2 ) Der Vorsitzende des Disziplinarsenates hat die Verhandlung auszuschreiben und zugleich alle für deren Durchführung notwendigen Vorbereitungen zu treffen, wie insbesondere Zeugen und Sachverständige zu laden und die sonstigen Beweismittel herbeizuschaffen.
( 3 ) Zur Verhandlung sind der Beschuldigte, sein namhaft gemachter Verteidiger und der Disziplinaranwalt unter Angabe von Ort und Zeit der Verhandlung zu laden. Mit der Ladung ist dem Beschuldigten die Anklageschrift zuzustellen. Gleichzeitig sind ihm die Mitglieder des Disziplinarsenates unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 35 und 36 dieser Ordnung bekannt zu geben.
( 4 ) Zwischen der Zustellung der Ladung an den Beschuldigten und der mündlichen Verhandlung müssen mindestens vier Wochen liegen, es sei denn, dass der Beschuldigte auf diese Frist verzichtet.
( 5 ) Von der Ausschreibung der Verhandlung sind der zuständige Oberkirchenrat und der zuständige Superintendent bzw. der Landessuperintendent sowie andere vorgesetzte Stellen des Beschuldigten, und wenn der Beschuldigte Pfarrer, Presbyter oder Gemeindevertreter ist, auch das zuständige Presbyterium unter Hinweis auf § 73 Abs. 2 zu verständigen.
( 6 ) Anträge des Disziplinaranwaltes oder des Beschuldigten, die nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung gestellt werden, sollen spätestens zwei Wochen vor der Verhandlung beim Vorsitzenden des Disziplinarsenates eingebracht werden. Über diese Anträge entscheidet der Vorsitzende. Gegen die Ablehnung eines solchen Antrages ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
#

§ 73

( 1 ) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich, doch kann der Beschuldigte verlangen, dass der Zutritt zur Verhandlung drei von ihm namhaft gemachten Vertrauenspersonen gestattet wird.
( 2 ) Die vorgesetzten Amtsträger des Beschuldigten haben das Recht, der Verhandlung als Zuhörer beizuwohnen; wenn der Beschuldigte Pfarrer, Presbyter, Gemeindevertreter ist, gilt das gleiche für ein vom Presbyterium entsandtes Mitglied.
( 3 ) Beratungen und Abstimmungen der Disziplinarbehörden erfolgen in geheimer Sitzung.
( 4 ) Verhandlungen sind vertrauliche Angelegenheiten im Sinne der Amtsverschwiegenheitspflicht nach Art. 12 KV.
#

§ 74

( 1 ) Vor Beginn der mündlichen Verhandlung hält der geistliche Beisitzer des Disziplinarsenates eine Andacht.
( 2 ) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung, er bestimmt die Reihenfolge, in der die Beweise aufzunehmen sind, vernimmt den Beschuldigten, die Zeugen und Sachverständigen, erteilt den an der Verhandlung Beteiligten das Wort und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung während der Verhandlung.
#

§ 75

Ist der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschienen, ist die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchzuführen. Wird das Nichterscheinen als gerechtfertigt erachtet, ist die Verhandlung zu vertagen.
#

§ 76

( 1 ) Nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung verliest der Schriftführer die Anklageschrift. Es folgt die Vernehmung des Beschuldigten über seine persönlichen Verhältnisse und zu den einzelnen Punkten der Anklageschrift und sodann die Durchführung des Beweisverfahrens.
( 2 ) Der Beschuldigte, sein Verteidiger, der Disziplinaranwalt und die Mitglieder des Disziplinarsenates haben das Recht, sich zu den einzelnen Beweismitteln zu äußern und Fragen an den Beschuldigten sowie an Zeugen und Sachverständige zu stellen. Fragen, die mit der Disziplinarsache nichts zu tun haben, kann der Vorsitzende zurückweisen. Wird eine Frage zurückgewiesen, kann die sofortige Beschlussfassung des Disziplinarsenates über die Zulässigkeit der Frage verlangt werden.
( 3 ) Der Beschuldigte und sein Verteidiger sowie der Disziplinaranwalt sind berechtigt, zweckentsprechende Sach- und Beweisanträge zu stellen, über welche der Disziplinarsenat sofort zu entscheiden hat.
( 4 ) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können einvernehmlich auf die Durchführung einzelner Beweise verzichten. Der Disziplinarsenat kann beschließen, dass einzelne Beweise wegen ihrer Unerheblichkeit nicht durchzuführen sind.
( 5 ) Nach Schluss des Beweisverfahrens erhalten der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und sein Verteidiger das Wort zu ihren Ausführungen. Der Beschuldigte hat das letzte Wort.
#

§ 77

( 1 ) Der Vorsitzende kann ungehöriges Verhalten des Beschuldigten, seines Verteidigers, eines Zeugen oder eines Zuhörers in der mündlichen Verhandlung rügen.
( 2 ) Ein Beschuldigter, der ungeachtet der Rüge sein ungehöriges Benehmen fortsetzt, kann durch Beschluss des Disziplinarsenates von der weiteren Verhandlung ausgeschlossen werden.
( 3 ) Dem Verteidiger, der ungeachtet der Rüge sein ungehöriges Benehmen fortsetzt, kann durch Beschluss des Disziplinarsenates das Recht zur Verteidigung in diesem Verfahren entzogen werden.
( 4 ) Der Vorsitzende kann Zuhörer einer mündlichen Verhandlung auch ohne vorherige Rüge bei ungehörigem Benehmen aus dem Verhandlungsraum weisen.
#

§ 78

( 1 ) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die eine Darstellung des Verlaufes der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten zu enthalten hat.
( 2 ) Der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und sein Verteidiger haben das Recht, die Aufnahme einzelner Vorgänge, Anträge, Fragen, Antworten und Feststellungen in die Verhandlungsschrift zu verlangen.
( 3 ) Über die Beratungen ist eine gesonderte Niederschrift zu führen.
( 4 ) Die Aufnahme der Niederschrift in Kurzschrift sowie die Verwendung eines Schallträgers hierfür sind zulässig.
( 5 ) Die Niederschriften beziehungsweise die Übertragungen aus der Kurzschrift oder vom Schallträger sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
( 6 ) Der Beschuldigte ist berechtigt, von allen Verhandlungsschriften, mit Ausnahme der Niederschriften über die Beratungen, Kopien zu nehmen.
#

IX. Abschnitt
Erkenntnis

###

§ 79

Nachdem der Vorsitzende die Verhandlung für geschlossen erklärt hat, fällt der Disziplinarsenat nach Beratung in geheimer Sitzung das Erkenntnis. Die Mitglieder des Disziplinarsenates haben dem Erkenntnis die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen. Sie sind dabei an keine bestimmte Beweisregeln gebunden, sondern entscheiden nach ihrer freien, aus der aus gewissenhafter Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung.
#

§ 80

Erachtet der Disziplinarsenat, dass der der Anklage zugrundeliegende Sachverhalt eine zur Zuständigkeit eines Superintendentialausschusses beziehungsweise des Kirchenpresbyteriums H. B. oder des zuständigen Oberkirchenrates gehörende Ordnungswidrigkeit begründet, hat er das Disziplinarverfahren nicht abzutreten, sondern in der Sache selbst zu entscheiden (§§ 5 bis 7 dieser Ordnung).
#

§ 81

( 1 ) Durch das Erkenntnis muss der Beschuldigte entweder von der Anklage freigesprochen oder schuldig gesprochen werden.
( 2 ) Der Beschuldigte ist von der Anklage freizusprechen:
  1. wenn der Disziplinaranwalt vor Schluss der mündlichen Verhandlung von der Anklage zurücktritt;
  2. wenn der Disziplinarsenat erkennt, dass der festgestellte Sachverhalt kein Disziplinarvergehen begründet;
  3. wenn nicht erwiesen ist, dass der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Disziplinarvergehen begangen hat;
  4. wenn Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit aufgehoben oder die Verfolgung ausgeschlossen ist.
( 3 ) Im Falle eines Schuldspruches hat das Erkenntnis auszusprechen:
  1. welcher Pflichtverletzung als Disziplinarvergehen der Beschuldigte für schuldig befunden wird;
  2. zu welcher Disziplinarstrafe der Beschuldigte verurteilt wird;
  3. die Entscheidung über die Kosten des Disziplinarverfahrens.
#

§ 82

( 1 ) Das Erkenntnis ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
( 2 ) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung und Beendigung der Beratung ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen zu verkündigen und binnen vier Wochen schriftlich ausgefertigt dem Beschuldigten, seinem Verteidiger und dem Disziplinaranwalt zuzustellen, dies auch bei von allen Parteien abgegebenem Rechtsmittelverzicht. Die Urschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
#

X. Abschnitt
Berufung

###

§ 83

( 1 ) Gegen das Erkenntnis des Disziplinarsenates steht dem Verurteilten und dem Disziplinaranwalt die binnen vier Wochen beim Vorsitzenden des Disziplinarsenates schriftlich einzubringende Berufung zu.
( 2 ) Verspätet eingebrachte Berufungen sind vom Vorsitzenden zurückzuweisen. Gleiches gilt für den Fall, dass die betreffende Partei einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat. Gegen den Zurückweisungsbeschluss ist die binnen vier Wochen beim Vorsitzenden einzubringende Beschwerde an den Disziplinarobersenat zulässig.
( 3 ) In der Berufung können alle Einwendungen sowohl gegen das Verfahren als auch gegen das Erkenntnis geltend gemacht werden.
#

Verfahren in zweiter Instanz

##

§ 84

( 1 ) Für das Verfahren in zweiter Instanz gelten sinngemäß die Bestimmungen über das Verfahren erster Instanz.
( 2 ) Wenn der Disziplinarobersenat es für notwendig erachtet, kann die in erster Instanz erfolgte Beweisaufnahme teilweise oder zur Gänze wiederholt oder ergänzt werden. Außer diesen Fällen hat der Disziplinarobersenat die in erster Instanz aufgenommenen Protokolle seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
#

§ 85

( 1 ) Vor Beginn der Berufungsverhandlung hält einer der beiden geistlichen Beisitzer des Disziplinarobersenates eine Andacht.
( 2 ) Die Berufungsverhandlung beginnt mit dem Vortrag des Sachverhaltes des bisherigen Ganges des Verfahrens und des angefochtenen Erkenntnisses samt wesentlichen Entscheidungsgründen.
( 3 ) Hierauf werden der Berufungswerber und der Gegner mit ihren Vorträgen gehört. Dem Beschuldigten gebührt jedenfalls das letzte Wort.
#

Berufungserkenntnis

##

§ 86

( 1 ) Nach der in geheimer Sitzung stattgefundenen Beratung fällt der Disziplinarobersenat das Berufungserkenntnis.
( 2 ) Mit dem Berufungserkenntnis ist
  1. die Berufung zurückzuweisen, wenn sie unzulässig erscheint oder nicht fristgerecht erhoben wurde;
    oder
  2. das Erkenntnis des Disziplinarsenates aufzuheben, wenn der Disziplinarsenat nicht zuständig war; in diesem Fall ist die Disziplinarsache an den zuständigen Disziplinarsenat zu verweisen;
    oder
  3. das Erkenntnis aufzuheben und die Disziplinarsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Disziplinarsenat zurückzuweisen, wenn
    1. der Disziplinarsenat nicht gehörig besetzt war oder wenn ein in der betreffenden Disziplinarsache von der Ausübung des Amtes ausgeschlossenes Mitglied an dem Erkenntnis mitgewirkt hat;
    2. das Verfahren erster Instanz an so wesentlichen Mängeln leidet, dass eine erschöpfende Beratung und gründliche Beurteilung der Sache ausgeschlossen ist;
    3. nach dem Inhalt des Aktes dem Disziplinarobersenates erheblich erscheinende Tatsachen in erster Instanz nicht erörtert oder Beweise nicht erhoben wurden; oder
  4. die Berufung als unbegründet zu verwerfen; oder
  5. der Berufung Folge zu geben und in der Sache selbst zu entscheiden.
( 3 ) Statt der Zurückverweisung kann der Disziplinarobersenat, und zwar erforderlichenfalls nach Ergänzung der in erster Instanz durchgeführten Verhandlung, in der Sache selbst erkennen, wenn dies geeignet ist, die Erledigung zu beschleunigen oder einen erheblichen Kostenaufwand zu vermeiden.
#

§ 87

( 1 ) Wenn nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf das angefochtene Erkenntnis nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden.
( 2 ) Hat eine vom Beschuldigten eingebrachte Berufung nur teilweise Erfolg, so kann der Disziplinarobersenat ihm einen angemessenen Teil der Kosten auferlegen.
#

XI. Abschnitt
Kosten des Verfahrens

###

§ 88

( 1 ) Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er die Kosten des Verfahrens zu ersetzen. Davon kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch den Vollzug der Unterhalt von Familienangehörigen erheblich beeinträchtigt wäre.
( 2 ) Wird der Beschuldigte freigesprochen, so werden die Kosten des Disziplinarverfahrens von der Landeskirchenkasse getragen.
( 3 ) Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenen Kosten sind vom Beschuldigten zu tragen. Im Falle eines freisprechenden Erkenntnisses kann der Disziplinarsenat auf Ersatz der dem Beschuldigten aus seiner Verteidigung erwachsenen Kosten aus der Landeskirchenkasse in angemessener Höhe erkennen; ebenso ist über den Ersatz des Aufwandes eines nach § 44 Abs. 2 bestellten Verteidigers zu erkennen.
#

§ 89

( 1 ) Die Mitglieder der Disziplinarsenate sowie der Disziplinaranwalt und der Schriftführer erhalten außer dem Rückersatz der Reisekosten für jede mündliche Verhandlung ein Taggeld, dessen Höhe vom Oberkirchenrat A. u. H. B. durch Verordnung festzusetzen ist.
( 2 ) Zeugen erhalten als Entschädigung Reisegebühren, Zehrgeld und Nächtigungsgebühr. Außerdem haben sie Anspruch auf Ersatz eines allfälligen Lohnentganges. Sachverständige haben ihre Gebühren nach Abgabe des Gutachtens geltend zu machen. Alle diese Ansprüche sind von dem erkennenden Disziplinarsenat in einem angemessenen Betrag zu bestimmen. Die Auszahlung erfolgt durch den Oberkirchenrat A. u. H. B.
( 3 ) Vorsitzende von Disziplinarbehörden, Disziplinaranwälte und Untersuchungsführer, die als Rechtsanwälte oder Notare das Verfahren ganz oder teilweise über ihre Kanzlei abwickeln, können beim Oberkirchenrat A. u. H. B. dafür den Ersatz der Kosten für Schreibkräfte geltend machen.
( 4 ) Werden zur Durchführung des Verfahrens Schreibkräfte von einer kirchlichen Stelle beigestellt, kann diese beim Oberkirchenrat A. u. H. B. den Ersatz der dadurch entstandenen Kosten geltend machen.
( 5 ) Die Gebühren gemäß Abs. 1 bis 4 gehören zu den Kosten des Disziplinarverfahrens.
#

XII. Abschnitt
Vollziehung des Erkenntnisses

###

§ 90

( 1 ) Der Disziplinarsenat hat je eine Ausfertigung des Erkenntnisses nach eingetretener Rechtskraft dem zuständigen Oberkirchenrat, dem zuständigen Superintendenten bzw. dem Landessuperintendenten zum Anschluss an den Personalakt und der vorgesetzten Stelle des Beschuldigten, in der dieser ein Amt bekleidet, zu übermitteln.
( 2 ) Wenn der Beschuldigte Pfarrer, Presbyter oder Gemeindevertreter ist, ist der Spruch des Erkenntnisses ohne Begründung dem Presbyterium zu übermitteln.
#

§ 91

Nach Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses hat der Vorsitzende des Disziplinarsenates den Vollzug der Strafe durch die zuständige kirchliche Stelle zu veranlassen.
#

§ 92

( 1 ) Die Rüge gilt mit Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses als vollzogen.
( 2 ) Eine Kürzung oder Einstellung der Bezüge wird bei der ersten nach Rechtskraft des Erkenntnisses fälligen Zahlung wirksam.
( 3 ) Verfahrenskosten sind, sofern der Verurteilte Bezüge aus kirchlichen Mitteln erhält, von diesen Bezügen durch die auszahlende Stelle einzubehalten. Dieser Einbehalt darf zehn Prozent der monatlichen Nettobezüge nicht überschreiten.
( 4 ) Der Vorsitzende des Disziplinarsenates ist berechtigt, die Bezahlung der Verfahrenskosten in Raten zu bewilligen oder bis zur Dauer von längstens sechs Monaten zu stunden.
( 5 ) Tritt der Verurteilte vor Rechtskraft des Erkenntnisses in den Ruhestand, so wirkt ein Erkenntnis auf Verlust des Amtes als Erkenntnis auf dauernden Entzug des Ruhegehaltes.
#

§ 93

( 1 ) Beim Oberkirchenrat A. u. H. B. ist ein Vormerkbuch zu führen, in welches alle in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten und in Verfahren wegen Disziplinarvergehen rechtskräftig erfolgten Verurteilungen unter Angabe des Vor- und Zunamens des Verurteilten sowie einer kurzen Darstellung des festgestellten Tatbestandes und der verhängten Strafe einzutragen sind.
( 2 ) Aus diesem Vormerkbuch können alle kirchlichen Amtsstellen und der Verurteilte über begründetes Ersuchen Auskünfte erhalten. Diese Auskünfte sind geheim zu halten.
( 3 ) Die Disziplinarakte sind beim Oberkirchenrat A. u. H. B. in einer besonderen Abteilung unter besonderem Verschluss aufzubewahren. Einsicht in die Akten steht den Disziplinarbehörden zu.
#

XIII. Abschnitt
Wiederaufnahme des Verfahrens

###

§ 94

( 1 ) Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens kann sowohl vom Verurteilten selbst nach vollzogener Strafe zu seinen Gunsten oder vom Disziplinaranwalt zum Nachteil des Verurteilten beantragt werden, wenn
  1. die Entscheidung durch Fälschung einer Urkunde oder durch falsches Zeugnis oder durch sonstige strafbare Handlung des Beschuldigten oder einer dritten Person oder ein vorsätzlich oder fahrlässig unrichtig abgegebenes Gutachten herbeigeführt wurde;
  2. ein gerichtliches Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Disziplinarerkenntnis beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist;
  3. neue Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, den Freispruch des Beschuldigten oder eine mildere Beurteilung beziehungsweise den Schuldspruch und die Bestrafung des Beschuldigten zu begründen.
( 2 ) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist spätestens vier Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, einzubringen. Nach Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft des Erkenntnisses ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens unzulässig.
#

§ 95

Nach dem Tode des Verurteilten können auch dessen früherer Ehegatte, seine Eltern, Kinder und Geschwister die Wiederaufnahme eines Verfahrens beantragen, wenn die im § 94 genannten Voraussetzungen gegeben sind.
#

Zuständigkeit

##

§ 96

Über die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie darüber, ob bis zum rechtskräftigen Abschluss eines wiederaufgenommenen Verfahrens mit dem Vollzug der verhängten Strafe innezuhalten sei, entscheidet der Disziplinarsenat, der das Erkenntnis in erster Instanz gefällt hat, mit Beschluss.
#

Wirkung

##

§ 97

( 1 ) In der Entschließung über die Bewilligung der Wiederaufnahme ist auszusprechen, inwieweit das frühere Erkenntnis für aufgehoben erklärt wird.
( 2 ) Durch die Wiederaufnahme tritt die Sache in den Stand des Vorverfahrens. Dieses ist nach Maßgabe der die Wiederaufnahme bewilligenden Entscheidung und der neuen Beweise durchzuführen oder zu ergänzen.
( 3 ) Der Disziplinarsenat, der die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Beschuldigten für zulässig erklärt, kann jedoch in den Fällen des § 94 Abs. 1 Z 1 und 2, soferne der Disziplinaranwalt damit einverstanden ist, zugleich ein Erkenntnis fällen, wodurch der Beschuldigte freigesprochen wird oder eine mildere Beurteilung erfährt.
#

§ 98

( 1 ) Wenn es zu einer neuen mündlichen Verhandlung kommt, ist nach Durchführung des Beweisverfahrens ein neuerliches Erkenntnis zu fällen.
( 2 ) Wird der Verurteilte, zu dessen Gunsten die Wiederaufnahme eines Verfahrens bewilligt wurde, neuerlich schuldig gesprochen, so kann über ihn keine strengere Strafe als die im früheren Erkenntnis auferlegte verhängt werden.
( 3 ) Eine bereits erlittene Strafe ist auf die neu ausgesprochene Strafe anzurechnen.
( 4 ) Gegen das neue Erkenntnis stehen dieselben Rechtsmittel wie gegen jedes andere Erkenntnis offen.
#

§ 99

Gegen die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens steht dem Antragsteller die Beschwerde an den Disziplinarobersenat zu, welcher endgültig entscheidet.
#

§ 100

Die in Folge des früheren Erkenntnisses erworbenen Rechte dritter Personen werden durch das neue Erkenntnis nicht berührt.
#

XIV. Abschnitt
Wiedereinsetzung

###

§ 101

( 1 ) Gegen das Versäumnis der mündlichen Verhandlung oder der Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels oder des Einspruches gegen eine Strafverfügung kann der Disziplinarsenat dem Beschuldigten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen, wenn der Beschuldigte nachweist, dass ihm das rechtzeitige Erscheinen zu der Verhandlung oder die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden durch unvorhersehbare oder unabwendbare Umstände unmöglich gemacht wurde.
( 2 ) Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumnis der Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels oder des Einspruches gegen eine Strafverfügung ist die versäumte Prozesshandlung gleichzeitig nachzuholen.
( 3 ) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses beim zuständigen Disziplinarsenat einzubringen. Dieser entscheidet über einen solchen Antrag nach Anhören des Disziplinaranwaltes endgültig.
( 4 ) Wegen der Versäumnis der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages findet eine Wiedereinsetzung nicht statt.
#

XV. Abschnitt
Tilgung

###

§ 102

( 1 ) Die Tilgung einer nach dieser Ordnung erfolgten Verurteilung tritt, soferne sie nicht ausgeschlossen ist (§ 105), mit Ablauf der Tilgungsfrist ein.
( 2 ) Ist die Verurteilung getilgt, so gilt der Verurteilte fortan als unbescholten, er ist nicht verpflichtet, die getilgte Verurteilung anzugeben.
( 3 ) Rechte dritter Personen, die sich auf die Verurteilung gründen, werden durch die Tilgung nicht berührt.
#

§ 103

( 1 ) Die Tilgungsfrist beginnt mit Rechtskraft des Erkenntnisses.
( 2 ) Die Tilgungsfrist beträgt
  1. fünf Jahre
    bei einer Verurteilung zu einer Disziplinarstrafe nach § 14 Abs. 1 und 2 Z 1, § 14 Abs. 3, § 14 Abs. 4 Z 2, § 14 Abs. 9 Z 2 a;
  2. acht Jahre
    bei einer Verurteilung zu einer Disziplinarstrafe nach § 14 Abs. 2 Z 2 und 3, § 14 Abs. 4 Z 1, § 14 Abs. 5 und § 14 Abs. 8 Z 2.
( 3 ) Erfolgt innerhalb der in Abs. 2 genannten Tilgungsfristen eine neuerliche Verurteilung, so beginnt die Tilgungsfrist mit Rechtskraft der letzten Verurteilung neu zu laufen.
#

§ 104

( 1 ) Der Oberkirchenrat A. u. H. B. hat nach Eintritt der Tilgung einer Verurteilung von Amts wegen die Eintragung im Vormerkbuch zu löschen. Hievon sind alle Stellen, denen das Disziplinarerkenntnis zugestellt wurde, zu verständigen.
( 2 ) Nach Eintritt der Tilgung sind die beim Oberkirchenrat aufbewahrten Disziplinarakten sowie auf die Disziplinarsache Bezug habende Teile im Personalakt zu vernichten, sofern es sich dabei nicht um Archivgut von besonderer Bedeutung handelt. Disziplinarakten, die Archivgut allgemeiner, besonderer Bedeutung darstellen, sind von Oberkirchenrat A.u.H.B. dem Leiter bzw. der Leiterin des Archivs der Evangelischen Kirche A.u.H.B. unter Verschluss zu übergeben. Der Leiter bzw. die Leiterin des Archivs hat für die weitere sichere Aufbewahrung (vgl. die Registratur- und Archivordnung der Evangelischen Kirche in Österreich, ABl. Nr. 3/2021 idgF) unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit und der Amtsverschwiegenheit zu sorgen. Disziplinarakte als Archivgut besonderer Bedeutung dürfen nur in Papierform verwahrt werden. Soweit Teile des Disziplinaraktes elektronisch gespeichert sind, sind diese Aktenteile nach Übergabe der Disziplinarakte an den Leiter bzw. die Leiterin des Archivs zu löschen. Der oder die Verurteilte ist von der Archivierung des Disziplinaraktes vom Oberkirchenrat A.u.H.B. zu verständigen und kann gegen die Archivierung binnen vier Wochen ab Zugang der Verständigung beim Revisionssenat Beschwerde erheben.
#

§ 105

Verurteilungen zu einer Disziplinarstrafe nach § 14 Abs. 2 Z 4 und 5, § 14 Abs. 4 Z 3 sowie § 14 Abs. 9 Z 2 b werden nicht getilgt und schließen auch die Tilgung aller anderen Verurteilungen aus.
#

XVI. Abschnitt
Gnadenrecht

###

§ 106

( 1 ) Die Ausübung des Gnadenrechtes steht dem Präsidenten der Generalsynode zu. Er darf nicht Mitglied einer Disziplinarbehörde sein.
( 2 ) Das Gnadenrecht kann durch Nachsicht, Milderung oder Umwandlung der von Disziplinarbehörden verhängten Disziplinarstrafen, Nachsicht von den Bestimmungen des § 66 sowie durch vorzeitige Tilgung von Verurteilungen oder der Tilgung der nach § 105 nicht tilgbaren Verurteilungen ausgeübt werden.
#

§ 107

Das Recht auf Einbringung eines Gnadengesuches steht zu:
  1. dem Verurteilten;
  2. nach seinem Tode dessen früherem Ehegatten, seinen Eltern oder Kindern;
  3. dem Oberkirchenrat A. u. H. B.
#

§ 108

( 1 ) Das Gnadengesuch ist mit ausführlicher Begründung vom Gnadenwerber beim zuständigen Disziplinarsenat einzubringen, der es an den Vorsitzenden der Generalsynode weiterzuleiten hat.
( 2 ) Dieser kann dazu die Äußerungen des zuständigen Superintendenten, des Landessuperintendenten und des Bischofs einholen sowie die Akten des Verfahrens beischaffen.
( 3 ) Gegen Verfügungen in Gnadensachen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
#

XVII. Abschnitt
Sonderbestimmung betreffend Mitglieder der Disziplinarbehörden, Disziplinaranwälte und Revisionssenat

###

§ 109

Die folgenden Bestimmungen des XVII. Abschnittes regeln die Besonderheiten eines Disziplinarverfahrens gegen weltliche und geistliche Mitglieder der Disziplinarbehörden (einschließlich Stellvertreter und Untersuchungsführer), gegen weltliche und geistliche Disziplinaranwälte und gegen weltliche und geistliche Mitglieder (einschließlich Stellvertreter) des Revisionssenates der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich betreffend Disziplinarvergehen betreffend ihres Amtes als Mitglieder einer Disziplinarbehörde (einschließlich Stellvertreter und Untersuchungsführer), des Revisionssenates der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich und als Disziplinaranwalt sowie das Verfahren betreffend die Feststellung des Ausscheidens einer Person als Mitglied der Disziplinarbehörden (einschließlich Untersuchungsführer), des Revisionssenates der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich und als Disziplinaranwalt.
#

§ 110

( 1 ) Der Disziplinarobersenat stellt von Amts wegen oder über Antrag der Rechts- und Verfassungsausschüsse A. B. und H. B. in gemeinsamer Sitzung fest, ob ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied einer Disziplinarbehörde (einschließlich Untersuchungsführer), gemäß § 33 dieser Ordnung aus dem Amt geschieden ist. Das Mitglied bzw. stellvertretende Mitglied, dessen Ausscheiden festzustellen ist, ist — soferne möglich — vorher zu hören, ebenso ist dem zuständigen Disziplinaranwalt Gelegenheit zur Äußerung vor Fällung des Erkenntnisses zu geben. Bezieht sich das Verfahren betreffend Feststellung des Ausscheidens eines Mitgliedes oder stellvertretenden Mitglied der Disziplinarbehörde, ist dieses von der Beschlussfassung in diesem Verfahren ausgeschlossen.
( 2 ) Für Disziplinaranwälte gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 sowie des § 33 dieser Ordnung analog mit der Maßgabe, dass antragsberechtigt anstelle der Rechts- und Verfassungsausschüsse A. B. und H. B. in gemeinsamer Sitzung der Evangelische Oberkirchenrat A. u. H. B. ist.
( 3 ) Der Disziplinarobersenat entscheidet ferner über Antrag des Revisionssenates der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich oder der Rechts- und Verfassungsausschüsse A. B. und H. B. in gemeinsamer Sitzung über die Feststellung, ob bei einem Mitglied (einschließlich Stellvertreter) des Revisionssenates der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich die Voraussetzungen für das Ausscheiden aus dem Revisionssenat gemäß Art. 118 Abs. 1 KV gegeben sind. Vor Fällung des Erkenntnisses ist nach Möglichkeit das betroffene Mitglied (stellvertretendes Mitglied) des Revisionssenates der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich, dessen Ausscheiden festgestellt werden soll, zu hören, ebenso der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich selbst, wenn die Antragstellung seitens der Rechts- und Verfassungsausschüsse A. B. und H. B. in gemeinsamer Sitzung erfolgte.
#

§ 111

( 1 ) In Disziplinarverfahren gegen Mitglieder (einschließlich Stellvertreter) der Disziplinarbehörden (einschließlich Untersuchungsführer), Disziplinaranwälte und Mitglieder (einschließlich Stellvertreter) des Revisionssenates der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich wegen Verdachtes der Disziplinarvergehen nach § 12 Abs. 1 Z 3 bis 5 und 9 dieser Ordnung, jeweils ausschließlich im Zusammenhang mit dem Amt des Mitgliedes (einschließlich stellvertretendes Mitglied) der Disziplinarbehörden (einschließlich Untersuchungsführer), Disziplinaranwalt und Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich, ist ausschließlich der Disziplinarobersenat zuständig.
( 2 ) Die Bestimmungen dieser Disziplinarordnung gelten für diese unter Abs. 1 genannten Verfahren analog mit folgenden Änderungen:
  1. der Disziplinarobersenat hat aus seinen Mitgliedern (stellvertretenden Mitglieder) einen Untersuchungsführer zu bestellen.
  2. Disziplinarverfahren können nur über Antrag der Rechts- und Verfassungsausschüsse A. B. und H. B. in gemeinsamer Sitzung eingeleitet werden, die diesbezüglich einem Disziplinaranwalt die entsprechenden Aufträge erteilen. Anstelle des Evangelischen Oberkirchenrates A. u. H. B. treten in diesen Verfahren immer die Rechts- und Verfassungsausschüsse A. B. und H. B. in gemeinsamer Sitzung auf.
  3. die Disziplinarstrafe in Ansehung der in Abs. 1 genannten Disziplinarvergehen sind Verlust des Amtes (§ 14 Abs. 2 Z 5 dieser Ordnung) und zeitweilige Entziehung der Wählbarkeit (§ 14 Abs. 2 Z 2 dieser Ordnung).
  4. die Erkenntnisse des Disziplinarobersenates sind zusätzlich dem Vorsitzenden der Rechts- und Verfassungsausschüsse A. B. und H. B. in gemeinsamer Sitzung zuzustellen, ebenso der betreffenden Disziplinarbehörde und dem Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich, soferne das Erkenntnis gegen eines ihrer Mitglieder (stellvertretendes Mitglied) gefällt wurde.
( 3 ) Wird ein Disziplinarverfahren gemäß Abs. 1 gegen ein Mitglied (stellvertretendes Mitglied) der Disziplinaroberbehörde eingeleitet, ist dieses als Mitglied der Disziplinaroberbehörde in dem Verfahren ausgeschlossen.
#

XVIII. Abschnitt
Sonderbestimmungen betreffend Mitglieder der Oberkirchenräte sowie des Präsidiums der Synode A.B. und des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden der Synode H.B.

###

§ 112

( 1 ) Für Disziplinarverfahren gegen geistliche und weltliche Mitglieder der Oberkirchenräte sowie ehemalige Mitglieder der Oberkirchenräte in Ansehung ihrer vormaligen Tätigkeit als Oberkirchenräte gelten zusätzlich die folgenden Sonderbestimmungen.
( 2 ) Disziplinarverfahren gegen Mitglieder bzw. ehemalige Mitglieder des Oberkirchenrates A.B. bzw. H.B. werden über Anzeige oder über Antrag des Präsidenten bzw. der Präsidentin der Synode A.B. bzw. des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden der Synode H.B. eingeleitet. Erfolgt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens über Anzeige, ist diese dem Präsidenten bzw. der Präsidentin der Synode A.B. bzw. dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden der Synode H.B. zu übermitteln.
( 3 ) Wird ein Beschluss auf Einleitung des Disziplinarverfahrens gefasst (§ 62 Abs. 4, Abs. 5), ist auch der Präsident bzw. die Präsidentin der Synode A.B. bzw. der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende der Synode H.B. zu verständigen. Für die Erhebung des Rechtsmittels der Beschwerde gegen einen Beschluss, das Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied bzw. ehemaliges Mitglied eines Oberkirchenrates einzustellen (§ 62 Abs. 6), bedarf der Disziplinaranwalt bzw. die Disziplinaranwältin die ausdrückliche Zustimmung des Präsidenten bzw. der Präsidentin der Synode A.B. bzw. des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden der Synode H.B., die mit einer Einbringung der Rechtsmittelschrift vorzulegen ist.
( 4 ) Für die Einbringung einer Anklage gegen ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied der Oberkirchenräte bedarf der Disziplinaranwalt bzw. die Disziplinaranwältin der schriftlichen Zustimmung des Präsidenten bzw. der Präsidentin der Synode A.B. bzw. des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden der Synode H.B., die mit der Anklageschrift dem Disziplinarsenat vorzulegen ist. Der Beschluss über die Einstellung des Disziplinarverfahrens (§ 69 Abs. 2, 3) ist dem Präsidenten bzw. der Präsidentin der Synode A.B. bzw. dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden der Synode H.B. zuzustellen.
( 5 ) Eine Strafverfügung (§ 71) kann gegen ein Mitglied bzw. ehemaliges Mitglied der Oberkirchenräte nicht erlassen werden.
( 6 ) Für Erhebung von Rechtsmitteln gegen Erkenntnisse des Disziplinarsenates betreffend Mitglieder bzw. ehemalige Mitglieder der Oberkirchenräte bedarf der Disziplinaranwalt bzw. die Disziplinaranwältin der Zustimmung des Präsidenten bzw. der Präsidentin der Synode A.B. bzw. des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden der Synode H.B., die mit Einbringung der Rechtsmittelschrift vorzulegen ist. Dies gilt auch für die Abgabe von Rechtsmittelverzichten gegen Erkenntnisse des Disziplinarsenates.
( 7 ) Erkenntnisse des Disziplinarsenates sowie des Disziplinarobersenates gegen Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Oberkirchenräte sind dem Präsidium der Synode A.B. bzw. dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden der Synode H.B. zuzustellen.
#

§ 113

( 1 ) Für Disziplinarverfahren gegen Mitglieder des Präsidiums der Synode A.B. sowie gegen den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende der Synode H.B. gelten zusätzlich die folgende Bestimmungen.
( 2 ) Für die Einleitung von Disziplinarverfahren gegen Mitglieder des Präsidiums der Synode A.B. bzw. des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden der Synode H.B. bedarf der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. der Zustimmung des Rechts- und Verfassungsausschusses der Synode A.B. bzw. der Synode H.B. Erfolgt die Einleitung des Disziplinarverfahrens über Anzeige, ist die Anzeige den Rechts- und Verfassungsausschüssen der Synode A.B. bzw. H.B. zu Handen deren Obleuten zu übermitteln.
( 3 ) Vom Beschluss auf Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen Mitglieder des Präsidiums der Synode A.B. bzw. des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden der Synode H.B. (§ 62 Abs. 4, 5) sind die Rechts- und Verfassungsausschüsse der Synode A.B. bzw. H.B. zu Handen deren Obleute zu informieren. Erhebt gegen den Beschluss, ein Disziplinarverfahren gegen Mitglieder des Präsidiums der Synode A.B. bzw. des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden der Synode H.B. nicht einzuleiten (§ 62 Abs. 6) der Disziplinaranwalt bzw. die Disziplinaranwältin das Rechtsmittel der Beschwerde an den Disziplinarobersenat, ist vor Entscheidung des Disziplinarobersenates der jeweilige Rechts- und Verfassungsausschuss der Synode A.B. bzw. H.B. zu hören, dem dazu eine mindestens vierwöchige Frist zur Abgabe einer Äußerung einzuräumen ist.
( 4 ) Für die Erhebung einer Anklage gegen Mitglieder des Präsidiums der Synode A.B. bzw. des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden der Synode H.B. bedarf der Disziplinaranwalt bzw. die Disziplinaranwältin der Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrates A.u.H.B. und des Rechts- und Verfassungsausschusses der Synode A.B. bzw. Synode H.B. Diese Zustimmungserklärungen sind mit der Einbringung der Anklageschrift dem Disziplinarsenat vorzulegen. Vom Beschluss der Einstellung des Verfahrens (§ 69 Abs. 2, Abs. 3) sind zusätzlich die Rechts- und Verfassungsausschüsse der Synode A.B. bzw. H.B. zu Handen deren Obleute zu verständigen.
( 5 ) Strafverfügungen (§ 71) können gegen Mitglieder des Präsidiums der Synode A.B. bzw. den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzenden der Synode H.B. nicht erlassen werden.
( 6 ) Zur Abgabe von Rechtsmittelverzichten gegen Erkenntnisse des Disziplinarsenates sowie für die Erhebung von Beschwerden gegen Erkenntnisse des Disziplinarsenates betreffend Mitglieder des Präsidiums der Synode A.B. bzw. den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende der Synode H.B. bedarf der Disziplinaranwalt bzw. die Disziplinaranwältin der Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrates A.u.H.B. sowie des Rechts- und Verfassungsausschusses der Synode A.B. bzw. H.B., wobei bei Erhebung von Rechtsmitteln diese Zustimmungserklärungen vorzulegen sind.
( 7 ) Erkenntnisse des Disziplinarsenates sowie des Disziplinarobersenates betreffend Mitglieder des Präsidiums der Synode A.B. sowie des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden der Synode H.B. sind auch den Rechts- und Verfassungsausschüssen der Synode A.B. bzw. H.B. zu Handen deren Obleuten, dem Kirchenpresbyterium A.B. bzw. dem Kirchenpresbyterium H.B. sowie den anderen Mitgliedern des Präsidiums der Synode A.B. bzw. dem Stellvertreter bzw. der Stellvertreterin des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden der Synode H.B. zuzustellen.
#

XIX. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

###

§ 114

( 1 ) Diese Disziplinarordnung tritt am 1. Juli 1985 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Disziplinarordnung vom 29. September 1951 in der letztgültigen Fassung vom 25. März 1976 mit Ausnahme des § 9 außer Kraft.
( 3 ) aufgehoben.
( 4 ) Die §§ 3 a und 12 Abs. 1 Z 4 treten mit sofortiger Wirkung, alle übrigen von der XI. Generalsynode auf ihrer 3. Session beschlossenen Änderungen mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
( 5 ) Die Durchführung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung anhängigen Verfahrens und die Tilgung von Verurteilungen hat nach den für den Beschuldigten günstigeren Bestimmungen zu erfolgen.
( 6 ) Für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen gemäß Abs. 4 anhängigen Verfahren beginnt der Lauf neu festgesetzter Fristen mit dem 1. Jänner 1995.
( 7 ) Die in der 4. Session beschlossenen Änderungen treten am 1. November 1995 in Kraft.
( 8 ) Die in der 4. Session der XV. Generalsynode beschlossenen Novellierungen treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.
Die 8. Session der XI. Generalsynode hat für das Inkrafttreten beschlossen:
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(Verfassungsbestimmung)
Die von der 8. Session der Generalsynode beschlossenen Änderungen der Kirchenverfassung und anderer kirchengesetzlicher Bestimmungen treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft, soferne Übergangsbestimmungen nichts anderes festlegen.
Verfügung mit einstweiliger Geltung
(ABl. Nr. 111/2010):
( 1 ) Die Änderungen der Disziplinarordnung 2010 treten, ausgenommen die §§ 23 und 25 Disziplinarordnung, mit sofortiger Wirkung in Kraft.
( 2 ) Die §§ 23 und 25 Disziplinarordnung sind auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Änderungen der Disziplinarordnung 2010 begangen wurden.
Die 1. Session der XIV. Generalsynode hat für das Inkrafttreten beschlossen:
Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
( 1 ) Abschnitt VI dieses Kirchengesetzes tritt mit 30. Juni 2013 in Kraft.
( 2 ) Die bestehenden Disziplinarbehörden haben die Geschäfte weiterzuführen und bis 30. Juni 2013 abzuschließen.

#
1 ↑ Red. Hinweis: Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Disziplinarordnung.