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Mitgliedschaftsordnung der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich
Vom 1. Jänner 2006
ABl. Nr. 141/2005, 219/2005, 252/2005, 157/2006, 98/2007, 199/2008, 194/2010, 209/2015, 54/2018, 83/2018, 232/2019, 70/2022, 98/2022
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Verfügung mit einstweiliger Geltung | 25. Mai 2018 | ABl. Nr. 54/2018 | § 10 Abs. 5 | eingefügt |
2 | Genehmigung von Verfügungen mit einstweiliger Geltung | ABl. Nr. 83/2018 | |||
3 | Mitgliedschaftsordnung - Novelle 2019 | 27. Dezember 2019 | ABl. Nr. 232/2019 | § 1 Abs. 1 | ergänzt |
4 | Verfügung mit einstweiliger Geltung | 7. Juni 2022 | ABl. Nr. 70/2022 | § 6 Abs. 2 | ergänzt |
5 | Genehmigung von Verfügungen mit einstweiliger Geltung | ABl. Nr. 98/2022 |
Grundsätze
###§ 1
(1) Jede der Evangelischen Kirche A. B. und H. B. angehörende Person, welche ihren Hauptwohnsitz oder - sofern sie nicht einen Hauptwohnsitz außerhalb Österreichs hat - ihren Wohnsitz in Österreich hat, gehört derjenigen Pfarrgemeinde ihres Bekenntnisses an, in deren Gebiet der Hauptwohnsitz oder Wohnsitz liegt; sie ist unter Wahrung ihres Bekenntnisses Mitglied der Evangelischen Kirche, der diese Pfarrgemeinde angehört (Art. 3 Abs. 1 KV).
(2) Mitglieder der Evangelischen Kirche, welche ihren Hauptwohnsitz oder Wohnsitz außerhalb des Gebietes einer Pfarrgemeinde ihres Bekenntnisses haben, gehören als gleichberechtigte und gleichverpflichtete Mitglieder jener Pfarrgemeinde an, in deren Gebiet ihr Hauptwohnsitz oder Wohnsitz liegt.
(3) 1Mitgliedern muss ihr Bekenntnisstand gewahrt bleiben. 2Um jeden Gewissenszwang zu vermeiden, sind die Mitglieder berechtigt, ohne Delegation ihres zuständigen Pfarrers oder ihrer zuständigen Pfarrerin den geistlichen Dienst ihres Bekenntnisses in Anspruch zu nehmen. 3Die vollzogene Amtshandlung ist von dem/der um die Amtshandlung ersuchten AmtsträgerIn dem/der zuständigen PfarrerIn zu melden.
(4) 1Gemeindemitglieder, deren Hauptwohnsitz bzw. Wohnsitz nicht im Gebiet einer Gemeinde ihres Bekenntnisses liegt, können sich durch ausdrückliche Erklärung einer Pfarrgemeinde ihres Bekenntnisses anschließen und werden dadurch deren Glied. 2Diese Erklärung ist an beide beteiligten Gemeinden zu richten.
#§ 2
(1) 1Evangelische, die aus einer Kirche kommen, welche eine Unterscheidung nach Augsburgischem (Lutherischem) oder Helvetischem (Reformiertem) Bekenntnis nicht kennt, haben innerhalb von sechs Monaten eine Erklärung abzugeben, welchem Bekenntnis sie angehören wollen. 2Diese Erklärung ist an die Pfarrgemeinde zu richten, in deren Gebiet ihr Hauptwohnsitz bzw. Wohnsitz liegt. 3Die nachträgliche Abänderung der Erklärung kann in sinngemäßer Anwendung gemäß § 9 erfolgen.
(2) Evangelische, die sich nur vorübergehend, d. i. längstens bis zu sechs Monaten in Österreich aufhalten, bleiben Mitglied der Kirche ihres Herkunftslandes, soferne sie nicht ausdrücklich erklären, der Evangelisch-lutherischen Kirche Österreichs oder der Evangelisch-reformierten Kirche Österreichs angehören zu wollen.
#§ 3
Gemeindemitglieder, die nicht ständig in Österreich leben und die im Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft, zu einem Entwicklungshilfedienst, dem Weltrat der Kirchen, einem der konfessionellen Weltbünde, den Vereinten Nationen oder der Europäischen Union stehen, oder die in das Europäische Parlament gewählt sind, bleiben Mitglied jener Pfarrgemeinde, der sie zuletzt angehört haben.
#§ 4
In Vereinbarungen mit Kirchen der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen Europas (GEKE) kann bestimmt werden, dass die Mitgliedschaft unter besonderen Voraussetzungen auch zu einer Gemeinde dieser Kirchen begründet werden kann.
#Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
###§ 5
1Die Mitgliedschaft wird durch die Taufe, bzw. den Eintritt erworben. 2Im Einzelnen werden für die Kirche A. B. die Regelungen für die Taufe durch die Amtshandlungsordnung1# getroffen.
#§ 6
(1) Die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche A. B. (Evangelisch-Lutherischen Kirche) und der Evangelischen Kirche H. B. (Evangelisch-Reformierte Kirche) endet mit der dauernden Verlegung des Hauptwohnsitzes ins Ausland, dem Austritt oder dem Tod.
(2) 1Wer auf Grund der staatlichen Bestimmungen den Austritt aus der Evangelischen Kirche A. B. bzw. der Evangelischen Kirche H. B. erklärt oder wer seinen Hauptwohnsitz dauernd ins Ausland verlegt hat, ist nicht mehr ihr Mitglied und nicht mehr Mitglied einer Pfarrgemeinde. 2Damit enden alle übernommenen kirchlichen Ämter, Funktionen und Beauftragungen. 3Weiters bedeutet der Austritt den Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts sowie der Möglichkeit, ein Patenamt zu übernehmen. 4Es besteht kein Anspruch auf eine kirchliche Hochzeit oder Trauung, eine christliche Trauerfeier und Bestattung sowie auf andere seelsorgerliche Dienste und Informationen durch Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Österreich. 5Es entfällt der Anspruch auf Wahrung der kirchlichen Feiertage, insbesondere auch die Arbeitsfreistellung am Karfreitag.
(3) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die Pflichten gegenüber der Evangelischen Kirche A. B. bzw. der Evangelischen Kirche H. B., ausgenommen allfällige ausstehende Beitragsforderungen.
(4) 1Die Zugehörigkeit zur Kirche Christi durch die Taufe bleibt von den Rechtsfolgen des Austritts oder der Beendigung der Mitgliedschaft zu einer Pfarrgemeinde unberührt. 2So bleiben alle Getauften zur Teilnahme an Gottesdiensten oder an anderen kirchlichen Veranstaltungen eingeladen. 3Jeder Person steht die Möglichkeit offen, wieder Mitglied der Evangelischen Kirche A. B. bzw. H. B. in Österreich zu werden.
#§ 7
(1) 1Wer sich nach § 6 von der Evangelischen Kirche A. B. bzw. der Evangelischen Kirche H. B. getrennt hat, kann auf seinen Wunsch wieder aufgenommen werden. 2Der Antrag ist in der Regel bei dem nach § 1 zuständigen Pfarramt zu stellen.
(2) Wer einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört hat, hat den Austritt aus ihr nachzuweisen.
(3) Die Aufnahme bzw. Wiederaufnahme soll durch Teilnahme an einem Gottesdienst und am Heiligen Abendmahl vollzogen werden.
#Pfarrgemeindewechsel
###§ 8
(1) Wer in das Gebiet einer anderen Pfarrgemeinde übersiedelt, wird dadurch deren Mitglied und ist verpflichtet, sich bei diesem Pfarramt zu melden.
(2) 1Übersiedelt ein Gemeindeglied in das Gebiet einer anderen Pfarrgemeinde, so ist es berechtigt, weiterhin Mitglied der bisherigen Pfarrgemeinde zu bleiben (Bleiberecht). 2Die Absicht, weiterhin Mitglied zu bleiben, ist innerhalb von sechs Monaten ab Übersiedlung schriftlich der bisherigen Pfarrgemeinde mitzuteilen. 3Wird die Frist versäumt, sind die Regelungen über Wahlgemeinden (§ 9) sinngemäß anzuwenden. 4Von der bisherigen Pfarrgemeinde ist die weiterhin aufrechte Mitgliedschaft durch Bescheid zu bestätigen. 5Die Wohnsitzgemeinde ist von der den Bescheid erlassenden Pfarrgemeinde zu verständigen. 6Die Mitgliedschaft bleibt auch bei weiteren Übersiedlungen aufrecht, sofern nicht durch schriftliche Erklärung die Wahlgemeinde zugunsten der Wohnsitzgemeinde aufgegeben wird.
(3) aufgehoben.
(4) aufgehoben.
#Wahlgemeinde
###§ 9
(1) 1Evangelische haben abweichend von § 1 Abs. 1 das Recht, eine andere Pfarrgemeinde als die ihres Hauptwohnsitzes oder Wohnsitzes zu wählen (Art. 3 Abs. 2 KV). 2Diese Wahlmöglichkeit entfällt für geistliche AmtsträgerInnen, solange sie kraft Amtes der Gemeindevertretung und dem Presbyterium ihrer Pfarrgemeinde angehören. 3(Art. 42 Abs. 1 KV).
(2) 1Innerhalb der Evangelischen Kirche A. B. und der Evangelischen Kirche H. B. ist die Wahl der Pfarrgemeinde jeweils freigestellt. 2Der Antrag des Gemeindegliedes ist bei jener Pfarrgemeinde einzubringen, deren Mitglied es werden will. 3Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist die Zustimmung des Presbyteriums der gewählten Pfarrgemeinde erforderlich. 4Der Antrag ist bescheidmäßig zu erledigen; die Pfarrgemeinde ist in ihrer Entscheidung frei. 5Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist unzulässig. 6Die bisherige Pfarrgemeinde ist von der aufnehmenden Pfarrgemeinde zu verständigen. 7Die Mitgliedschaft bleibt auch bei Übersiedlungen in das Gebiet einer anderen Pfarrgemeinde aufrecht, sofern nicht durch schriftliche Erklärung die Wahlgemeinde zugunsten der Wohnsitzgemeinde aufgegeben wird.
(3) Für einen Wechsel der Zugehörigkeit zu einer Pfarrgemeinde einer anderen Evangelischen Kirche (Wechsel des Kirchenregimentes) erfolgt die Entscheidung durch einen begründeten, übereinstimmenden Beschluss der Presbyterien der beiden Pfarrgemeinden oder, falls ein solcher nicht zustande kommt, nach Anhören beider Presbyterien durch den Oberkirchenrat A. und H. B.
(4) 1Im Antragsformular sind im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepartner und Minderjährige dann aufzunehmen, wenn der Ehepartner den Antrag mit unterfertigt, oder bei Minderjährigen, wenn der Antrag auch für diese gelten soll. 2Näheres, insbesondere zur Antragstellung für Minderjährige, ist durch Verordnung zu regeln.
(5) Näheres regeln Verordnungen des Oberkirchenrates A. und H. B.
(6) aufgehoben.
(7) aufgehoben.
(8) aufgehoben.
#Ergänzende Bestimmungen
###§ 10
(1) Personalgemeinden sind den Wohnsitz- oder Wahlgemeinden gleichzuhalten.
(2) Die Gemeindeordnung der Pfarrgemeinde hat eine allfällige Zuordnung von Gemeindegliedern zu Teilgemeinden vorzusehen und näher zu regeln.
(3) Doppelmitgliedschaften in Pfarrgemeinden sind unzulässig.
(4) 1Die Entscheidung über die Zugehörigkeit eines Gemeindemitgliedes zu einer Pfarrgemeinde umfasst im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepartner und Kinder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, wenn diese dem Bleibeantrag gemäß § 8 Abs. 2 oder dem Wahlgemeindeantrag nachweisbar beigetreten sind. 2Bei Antragstellung für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder unter 14 Jahren ist von den Eltern nachzuweisen, dass Kinder ab dem vollendeten 10. Lebensjahr zum Pfarrgemeindewechsel gehört wurden und ab dem vollendeten 12. Lebensjahr dem Antrag zugestimmt haben.
(5) 1Sämtliche Daten der Mitglieder der Evangelischen Kirche A.B. oder H.B. im Sinne dieser Mitgliedschaftsordnung sowie deren nahen Angehörigen, auch wenn sie nicht Mitglieder der Evangelischen Kirche A.B. oder der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich sind, werden elektronisch in „Die Evangelischen Gemeindedaten ONLINE“ (EGON) (§ 5 Datenschutzgesetz) verarbeitet. 2Darüber sind sie vor allem aus Anlass von Taufen und kirchlichen Amtshandlungen nachweislich zu informieren.
#Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
###§ 11
(1) Mit dem einstimmigen Beschluss der Generalsynode vom 17. Mai 2005 über die Totalredaktion der Kirchenverfassung ist als Termin für das Inkrafttreten der 1. Jänner 2006 festgelegt worden.
(2) Davon abweichend treten die mit den §§ 8 Abs. 4 und 9 Abs. 8 dieses Kirchengesetzes getroffenen Regelungen als Ergänzung der bestehenden Regelungen mit 1. September 2005 in Kraft.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes treten die mit Erlass des k. k. evang. Oberkirchenrates A. und H. B. vom 21. November 1893, Z. 1525, in provisorischer Geltung und auf Grund der Beschlüsse der evang. Generalsynoden A. und H. B. des Jahres 1895 mit Erlass vom 7. November 1896, Z. 1824, in definitiver Geltung verlautbarten „Bestimmungen für die kirchliche Aufnahme von Personen, welche zur evangelischen Kirche A. B., respektive H. B. übertreten:“ außer Kraft.