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Geschäftsordnung der Gleichstellungskommission

Vom 1. Jänner 2025

ABl. Nr. 35/2025

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§ 1
Einberufung der Gleichstellungskommission

( 1 ) Die oder der Vorsitzende und im Verhinderungsfall ihre oder seine Stellvertreterin bzw. ihr oder sein Stellvertreter hat die Gleichstellungskommission nach Bedarf sowie entsprechend den Bestimmungen der Gleichstellungsordnung, mindestens zweimal jährlich, einzuberufen.
( 2 ) Die Einladung ergeht, falls nicht gemäß § 5 Abs. 3 vorgegangen wird, schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin an alle Mitglieder der Gleichstellungskommission und hat Zeit und Ort sowie die Tagesordnung für die anberaumte Sitzung zu enthalten. Unterlagen, welche zur Vorbereitung auf die einzelnen Tagesordnungspunkte vorliegen, sind anzuschließen.
( 3 ) Ein zur Sitzung geladenes Mitglied der Gleichstellungskommission hat eine allfällige Verhinderung umgehend der oder dem Vorsitzenden mitzuteilen.
( 4 ) Der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. ist berechtigt, durch eines seiner Mitglieder in der Gleichstellungskommission vertreten zu sein. Dieses Mitglied besitzt kein Stimmrecht. Das Recht zur Teilnahme besteht nicht bei der Behandlung von Beschwerdeangelegenheiten nach der Gleichstellungsordnung.
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§ 2
Tagesordnung

( 1 ) Die Tagesordnung einer Sitzung wird von der oder dem Vorsitzenden nach Absprache mit den Mitgliedern der Gleichstellungskommission festgelegt.
( 2 ) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung kann jedes Mitglied bis zu einer Woche vor dem Sitzungstermin bei der oder dem Vorsitzenden der Gleichstellungskommission schriftlich einbringen. Die Mitglieder der Gleichstellungskommission sind von solchen Anträgen unverzüglich in Kenntnis zu setzen; enthält der Ergänzungsantrag Unterlagen, so sind diese den Mitgliedern der Gleichstellungskommission zuzuleiten.
( 3 ) Jedes Mitglied der Gleichstellungskommission kann am Beginn der Sitzung (nach Feststellung der Beschlussfähigkeit) eine Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung beantragen. Über einen derartigen Antrag hat die oder der Vorsitzende eine Abstimmung durchzuführen; dies gilt auch für Ergänzungsanträge zu den einzelnen Tagesordnungspunkten, die während der Sitzung gestellt werden.
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§ 3
Öffentlichkeit

Die Sitzungen der Gleichstellungskommission sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss der Gleichstellungskommission zugelassen werden, ausgenommen in Beschwerdeangelegenheiten.
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§ 4
Beschlussfähigkeit

( 1 ) Die Gleichstellungskommission ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
( 2 ) Liegt keine Beschlussfähigkeit vor, hat die oder der Vorsitzende frühestens nach Ablauf von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung einzuberufen.
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§ 5
Ablauf der Sitzungen, Verhandlungsführung

( 1 ) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen, stellt die gefassten Beschlüsse fest und erteilt in der Reihenfolge der Meldungen das Wort.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende trägt die Verantwortung für eine rasche und erschöpfende Erledigung der Tagesordnungspunkte.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen. Eine Vertagung der Sitzung vor Erschöpfung der Tagesordnung kann nur mit Zustimmung jener Mitglieder, deren ordnungsgemäß in die Tagesordnung aufgenommene Anträge wegen eines frühzeitigen Abbruches der Sitzung nicht mehr behandelt werden würden, beschlossen werden.
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§ 6
Beschlussfassung

( 1 ) Die oder der Vorsitzende führt über alle Anträge die Abstimmung durch. Beigezogene Sachverständige sowie Personen, die dem Personenkreis des § 12 angehören, haben kein Stimmrecht. Diese Personen nehmen – ausgenommen die Gleichstellungskommission beschließt dies anders – am Abstimmungsvorgang nicht teil. Über Beschluss der Gleichstellungskommission können Abstimmungen geheim durchgeführt werden.
( 2 ) Die Gleichstellungskommission hat – soweit in der Geschäftsordnung keine anders lautenden Regelungen vorliegen – ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzustellen.
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§ 7
Protokoll

( 1 ) Über den Verlauf der Sitzungen der Gleichstellungskommission ist ein Protokoll zu verfassen. Die Verwendung von Aufzeichnungsgeräten ist zulässig.
( 2 ) Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterfertigen und allen Mitgliedern zu übermitteln. Die Schriftführerin oder der Schriftführer hat der Gleichstellungskommission oder dem Personenkreis des § 12 anzugehören.
( 3 ) Einwendungen gegen das Protokoll können bis zur Beschlussfassung über die Genehmigung des Protokolls erhoben werden.
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§ 8
Niederschriften

( 1 ) Über den Verlauf einer Beratung und Beschlussfassung in einem Beschwerdeverfahren ist eine gesonderte Niederschrift abzufassen.
( 2 ) Die Niederschrift hat zu enthalten:
  1. Ort, Tag und Dauer der Sitzung,
  2. die Namen anwesender Mitglieder und sonstiger anwesender Personen,
  3. die Nennung des konkreten Beschwerdeverfahrens,
  4. den wesentlichen Inhalt und das Ergebnis der Beratung einschließlich der zur Information der Mitglieder gemachten Mitteilungen,
  5. die Anträge in wörtlicher Fassung,
  6. die Beschlüsse in wörtlicher Fassung einschließlich allfälliger Meinungen von Mitgliedern, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind,
  7. das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmung.
( 3 ) Niederschriften bedürfen der Genehmigung durch die Gleichstellungskommission. Sie sind von allen Mitgliedern, die an der betreffenden Sitzung teilgenommen haben, zu unterfertigen.
( 4 ) Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung der Niederschrift sind unmittelbar nach Verlesung der Niederschrift zu stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen.
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§ 9
Aufbewahrung von Niederschriften und Protokollen

Protokolle und Niederschriften samt Anlagen sind sorgfältig aufzubewahren.
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§ 10
Ausfertigungen

Schriftstücke, die im Namen der Gleichstellungskommission ausgefertigt werden, sind von der oder von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
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§ 11
Berichterstatterin, Berichterstatter

Die oder der Vorsitzende kann aus dem Kreis der Mitglieder eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter für eine bestimmte Angelegenheit bestimmen.
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§ 12
Führung der laufenden Geschäfte

( 1 ) Mit der Abwicklung der laufenden Geschäfte, der Vorbereitung der Sitzungen und der Besorgung der Kanzleigeschäfte können, soweit dies erforderlich und möglich ist, Bedienstete aus dem Personalstand des Kirchenamtes betraut werden. Diese Geschäfte sind jedenfalls unter der Leitung der oder des Vorsitzenden zu führen.
( 2 ) Zu den laufenden Geschäften gehören insbesondere:
  1. der zur Erfüllung der Aufgaben der Gleichstellungskommission notwendige Schriftverkehr sowie die sonstigen Kontakte (z.B. telefonische);
  2. die Mitwirkung bei der Erstellung von gutachterlichen Äußerungen und Gutachten.
( 3 ) Über die Geschäftsführung ist in den Sitzungen schriftlich oder mündlich zu berichten.
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§ 13
Befangenheit

Ein Mitglied, das in einer Angelegenheit, die der Gleichstellungskommission vorgetragen wird, bereits in entscheidender Funktion tätig geworden ist oder in dieser Angelegenheit in entscheidender Funktion befasst wurde oder bei welchem ein persönlicher Befangenheitsgrund vorliegt, hat dies der oder dem Vorsitzenden unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen und sich bei den Beratungen und bei einer allfälligen Beschlussfassung seiner Mitwirkung oder Stimme zu enthalten.
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§ 14
Verschwiegenheit

( 1 ) Die Mitglieder der Gleichstellungskommission dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder personenbezogene Daten, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung oder Befassung im Rahmen der Geschäftsführung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion bzw. Tätigkeit nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind von der oder dem Vorsitzenden anlässlich ihrer ersten Teilnahme an einer Sitzung zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
( 2 ) Inhalt und Ergebnis von Beratungen der Gleichstellungskommission sind vertraulich zu behandeln.
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§ 15
Nominierung der vorzuschlagenden Mitglieder der Gleichstellungskommission

( 1 ) Die Nominierung der mindestens vier bis höchstens acht Mitglieder der Gleichstellungskommission erfolgt durch die in § 4 Abs. 2 der Gleichstellungsordnung genannten Organisationen, nämlich der bzw. dem
  • Evangelischen Frauenarbeit,
  • Verein Evangelische Pfarrerinnen und Pfarrer in Österreich (VEPPÖ),
  • Mitarbeitervertretung gemäß Ordnung der Vertretung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
  • ARGE der Evangelischen Theologinnen,
  • ARGE Evangelischer Bildungswerke,
  • ARGE Religionslehrer und Religionslehrerinnen an Pflichtschulen,
  • ARGE Religionslehrer und Religionslehrerinnen an höheren Schulen,
  • Verein EvanQueer.
( 2 )
(a) Im Falle einer erforderlichen Neubesetzung der Gleichstellungskommission nach Ablauf der Funktionsperiode fordert die oder der Vorsitzende die Organisationen, welche ein Vorschlagsrecht für die Nominierung von Mitgliedern der Gleichstellungskommission besitzen, auf, binnen einer Frist von vier Wochen schriftlich maximal zwei Personen für die Wahl zum Mitglied der Gleichstellungskommission namhaft zu machen. Vorgeschlagen werden können eigenberechtigte Personen, welche der Evangelischen Kirche A.B. oder der Evangelischen Kirche H.B. angehören und welche schriftlich ihre Bereitschaft erklärt haben, im Falle der auf sie entfallenden Wahl diese anzunehmen. Die oder der Vorsitzende hat die Wahlfähigkeit der vorgeschlagenen Personen und deren Bereitschaft zur Wahlannahme zu überprüfen und festzustellen.
(b) Die oder der Vorsitzende hat in der Folge einen Wahltermin auszuschreiben, zu welchem die vorschlagsberechtigten Organisationen zu laden und die zur Wahl vorgeschlagenen Personen bekannt zu geben sind. Jede Organisation kann eine Vertreterin bzw. einen Vertreter mit jeweils einer Begleitperson zu dem Wahltermin entsenden.
(c) Die zur Stimmabgabe für die jeweilige Organisation zur Stimmabgabe berechtigte Person hat sich gegenüber der oder dem Vorsitzenden über ihr bzw. sein Vertretungsrecht auszuweisen. Dies erfolgt bei Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit durch Vorlage einer schriftlichen Erklärung von drei Personen, welche sich als Mitglieder der Organisation erklären und bestätigen, dass die zur Wahlsitzung entsandte Person berechtigt ist, für die Organisation stimmberechtigt an dem Wahlverfahren teilzunehmen. Zur Wahl stehen allein die von den Organisationen vorgeschlagenen Personen.
(d) Stimmabgabeberechtigt ist die jeweilige Vertreterin bzw. der jeweilige Vertreter der anwesenden Organisationen. Die Durchführung der Wahl erfordert die Anwesenheit von zumindest der Hälfte der wahlberechtigten Organisationen. Bevollmächtigungen innerhalb der wahlberechtigten Organisationen oder an Dritte sind nicht erlaubt.
(e) Die Wahl erfolgt nach den Bestimmungen der Wahlordnung, insbesondere gemäß § 3 Abs. 2 Wahlordnung. Die gewählten Personen sind von der oder dem Vorsitzenden der Gleichstellungskommission dem Oberkirchenrat A.u.H.B. bekannt zu geben.
( 3 ) Bei der Nachbesetzung einzelner Mitglieder der Gleichstellungskommission im Falle des Ausscheidens einzelner Mitglieder während der laufenden Funktionsperiode hat die entsendende Organisation, deren Mitglied aus der Gleichstellungskommission ausgeschieden ist, das Recht der Nachnominierung. Die Nachnominierung kann entfallen, wenn durch das Ausscheiden des Mitgliedes noch mindestens vier Mitglieder der Gleichstellungskommission angehören. Das nachnominierte Mitglied der Gleichstellungskommission ist dem Oberkirchenrat A.u.H.B. bekannt zu geben.
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§ 16
Änderungen der Geschäftsordnung

Beschlussfassungen zur Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der Anwesenheit von zumindest der Hälfte der Mitglieder der Gleichstellungskommission und der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Änderungsbeschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Rechts- und Verfassungsausschuss der Generalsynode.
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§ 17
Inkrafttreten der Geschäftsordnung

Die gegenständliche Geschäftsordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Gleichstellungskommission vom 7. März 2019, ABl. Nr. 36/2019, außer Kraft.