.
Verordnung über die Liste der Theologiestudierenden
Vom 4. Jänner 1999
ABl. Nr. 235/1998, 2/2006, 94/2025
####§ 1
(
1
)
Personen, die sich dem Bachelor- bzw. Masterstudium der fachtheologischen Studienrichtung an der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Wien oder einem als gleichwertig anerkannten Theologiestudium an einer anderen Lehranstalt mit der Absicht widmen, in den Dienst der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich oder der Evangelischen Kirche H. B. in Österreich zu treten (§ 5 Abs. 1 OdgA), haben mit Bekanntgabe dieser Absicht dem Oberkirchenrat A. u. H. B. die folgenden Daten mitzuteilen:
Familienname (gegebenenfalls Geburtsname) | |
Vorname | |
Bekenntnis | |
Geburtsdatum | |
Staatsbürgerschaft | |
Stand (Bekenntnis der Partnerin bzw. des Partners) | |
Anschrift am Studienort (Telefon) | |
Heimatanschrift (Telefon) | |
Pfarrgemeindezugehörigkeit | |
Beginn des Theologiestudiums | |
Andere Hochschulstudien | |
voraussichtlicher Studienabschluss | |
E-Mail-Adresse | |
Präsenz- bzw. Zivildienst |
(
2
)
Dieser Bekanntgabe ist eine Zustimmungserklärung darüber anzuschließen, dass die bekannt gegebenen Daten im Kirchenamt A. B. und in der Kirchenkanzlei H. B. automationsunterstützt evident gehalten werden.
(
3
)
Die bekannt gegebenen Daten unterliegen dem Datenschutzgesetz, ABl. Nr. 168/2017 idgF.
#§ 2
(
1
)
Die Bekanntgabe der Absicht, in den Dienst der Kirche zu treten, begründet allein keine Anwendbarkeit der kirchlichen Disziplinarordnung.
(
2
)
Wer die Daten und die Erklärungen gemäß § 1 abgegeben hat, erhält bis zum Abschluss des fachtheologischen Bachelor- bzw. Masterstudiums bzw. des Ausbildungsdienstverhältnisses unentgeltlich die folgenden Druckwerke:
Amt + Gemeinde, | |
die Saat bzw. das Reformierte Kirchenblatt. |
(
3
)
Bei der Zuerkennung kirchlicher Stipendien, insbesondere aus dem Dr.-Wilhelm-Dantine-Stipendienfonds und der Vergabe von Plätzen im Wilhelm-Dantine-Haus wird Personen der Vorzug gegeben, die Daten und Erklärungen gemäß § 1 abgegeben haben.
#§ 3
Bestätigungen gemäß § 24 Abs. 3 Z. 4 des Wehrgesetzes werden ausschließlich für Personen ausgestellt, die gemäß § 1 Abs. 1 ihre Absicht bekannt gegeben haben, in den Dienst der Kirche zu treten und die Daten und Erklärungen gemäß § 1 übermittelt haben.
#§ 4
Ein Antrag auf Aufnahme in das Ausbildungsdienstverhältnis setzt voraus, dass die betroffene Person ihre Absicht, in den Dienst der Kirche zu treten, rechtzeitig, wenigstens aber drei Jahre vor der Bewerbung um Aufnahme bekannt gegeben hat.
#§ 5
Besteht die Absicht, in den Dienst der Kirche A. B. oder der Kirche H. B. zu treten nicht mehr, ist dies dem Oberkirchenrat A. u. H. B. schriftlich mitzuteilen.
#§ 6
1 (Übergangsbestimmung). 2 Die Frist gemäß § 4 gilt nicht für Studierende, die bis 31. März 1999 Daten und Erklärungen gemäß § 1 bekannt gegeben haben.