.
Richtlinien für die Finanzgebarung der Landeskirche und für die Festsetzung der der Kirche A.B. und der Kirche H.B. zuzuweisenden finanziellen Mittel für deren Haushaltsplan
Vom 1. Jänner 2025
ABl. Nr. 256/2024
####§1
(
1
)
Die Evangelische Kirche A.u.H.B. (Landeskirche) verfügt über jährliche Einnahmen aus Staatszuschüssen gemäß § 20 Protestantengesetzes 1961, Kirchenbeiträgen, welche von den Kirchenbeitragsstellen (Pfarrgemeinden, Gemeindeverbänden) der Kirche A.B. sowie der Kirche H.B. an die Evangelische Kirche A.u.H.B. unter der Berücksichtigung der jeweiligen Finanzausgleichsordnung abgeführt werden, Gehaltsrefundierungen aus dem Religionsunterricht geistlicher Amtsträgerinnen und Amtsträger (inklusive in Ausbildung zum geistlichen Amt befindliche Personen) sowie allfälligen Einkünften aus nicht zweckgebundenen Vermögen (Art. 110 Abs. 3 KV).
(
2
)
1 Die Evangelische Kirche A.u.H.B. (Landeskirche) verfügt ferner über zweckgebundenes Vermögen, welches die Kirchen A.B. sowie H.B. zweckgewidmet der Landeskirche im Zusammenhang mit der Übertragung der wirtschaftlichen Einheit Kirchenamt A.u.H.B. sowie der Dienstverhältnisse von geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträgern u.a. übertragen haben (Kirchenverfassungsgesetz ABl. Nr. 126/2024 idgF). 2 Aus dem zweckgebundenen Vermögen kommen auch jährlich der Landeskirche Einkünfte zu.
(
3
)
Mit diesen Richtlinien werden die grundsätzliche Verwendung (Ausgabe) dieser Einnahmen sowie des zweckgebundenen Vermögens im Bereich der Landeskirche sowie die Weitergabe von Mitteln an die Kirche A.B. (Haushaltsplan Kirche A.B.) sowie allenfalls an die Kirche H.B. und die interne Verrechnung zwischen der Kirche A.B. sowie der Kirche H.B. für die gemeinsamen Aufwendungen der Landeskirche geregelt.
(
4
)
1 In den Büchern der Evangelischen Kirche A.u.H.B. (Landeskirche) für Zwecke der Rechnungslegung sind zwei Rechnungskreise (zwei Teilbilanzen in den Jahresabschlüssen) zu bilden. 2 Der erste Rechnungskreis (erste Teilbilanz) beinhaltet die Einnahmen und Ausgaben (Aufwendungen) für die gemeinsamen Aufgaben der Landeskirche (inklusive übernommenen Aufgaben für die Kirche A.B. sowie H.B.). 3 Der zweite Rechnungskreis (zweite Teilbilanz) beinhaltet die besonderen Einnahmen der Kirche A.B. und ausschließlich der Kirche A.B. zuzurechnenden Aufwendungen (auch im Bereich der Landeskirche). 4 Soweit in diesen Richtlinien keine detaillierte Regelung erfolgt, kann weiteres gemäß diesen Richtlinien in den Grundsätzen der Haushaltsplanung und Rechnungslegung der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich festgelegt werden.
#§ 2
(
1
)
1 Folgende Aufwendungen (Ausgaben) sind den gemeinsamen Aufgaben der Landeskirche (erster Rechnungskreis, erste Teilbilanz) zuzuordnen: Gehälter, Löhne von geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträgern inklusive in Ausbildung zum geistlichen Amt stehende Personen, weltliche Oberkirchenrätinnen und Oberkirchenräte A.u.H.B., Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer des Kirchenamtes A.u.H.B. sowie sonstiger unselbstständiger landeskirchlicher Einrichtungen (wie Pressepfarramt u.a.), sämtliche Aufwendungen des Kirchenamtes A.u.H.B., Beiträge der Landeskirche zu ökumenischen Einrichtungen sowie sonstige Mitgliedsbeiträge, Kosten der Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung, jeweils der Landeskirche, und dergleichen. 2 Diese Aufwendungen (Ausgaben) werden intern zwischen der Kirche A.B. sowie der Kirche H.B. im Verhältnis der Seelenzahlen der jeweiligen Kirchenregimenter jeweils per Stichtag 31. Dezember des Vorjahres der Kirche A.B. sowie der Kirche H.B. zugerechnet. 3 Diese Aufwendungen werden von den Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 finanziert.
(
2
)
1 Zuschüsse/Subventionen an selbstständige kirchliche Werke und selbstständige Einrichtungen der Landeskirche, jeweils ausgenommen Personalsubventionen in Form der Zurverfügungstellung von geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträgern, werden aus den in § 1 Abs. 1 genannten Einnahmen finanziert und intern zwischen der Kirche A.B. und der Kirche H.B. wie folgt verrechnet: An den gemeinsam zu tragenden Subventionen und Zuschüssen beträgt der Anteil der Kirche A.B. 95 % und der Anteil der Kirche H.B. 5 %, ausgenommen die Zuschüsse/Subventionen für das Werk „Evangelische Frauenarbeit in Österreich“, für die der von der Kirche A.B. zu tragende Anteil 97,5 % beträgt und der Anteil der Kirche H.B. 2,5 %. 2 Der die Evangelische Kirche A.B. intern treffende Anteil an diesen Subventionen/Zuschüssen ist im zweiten Rechnungskreis (zweite Teilbilanz) der Kirche A.B. abzubilden. 3 Die Kirche H.B. leistet den gemäß Beilage zum Haushaltsplan ziffernmäßig ausgewiesenen, sie treffenden Anteil an diesen Subventionen und Zuschüssen jeweils direkt an die Empfänger (Werke, selbstständige Einrichtungen).
(
3
)
1 Die Aufwendungen an Zusatzpensionen (Pensionszahlungen) an ehemalige geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger der Kirche A.B. sowie der Kirche H.B., der Landeskirche sowie deren Witwen, Witwer und Waisen, an Zusatzpensionen (Pensionszahlungen) an ehemalige Mitarbeitende des Kirchenamtes A.B., der Kirchenkanzlei H.B. sowie des Kirchenamtes A.u.H.B. sind im zweiten Rechnungskreis (zweite Teilbilanz) betreffend der Kirche A.B. aufzunehmen und gehen bei der internen Verrechnung der Kirchen A.B. sowie H.B. ausschließlich auf interne Rechnung der Kirche A.B. Die Finanzierung dieser Aufwendungen erfolgt aus den Einkünften und dem Vermögen gemäß § 1 Abs. 2, welches ebenfalls zum Zwecke der internen Verrechnung ausschließlich der Kirche A.B. zuzuordnen und daher auch in den zweiten Rechnungskreis (zweite Teilbilanz) Kirche A.B. aufzunehmen ist. 2 Die vorhin erwähnten Aufwendungen können auch aus den laufenden Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 finanziert werden, jedoch mit besonderer interner Verrechnung zu Lasten der Kirche A.B.
(
4
)
1 Im Rahmen der Ausgaben/Aufgaben der Landeskirche sind im jährlichen Haushaltsplan entsprechende Beträge an die Kirche A.B., ausnahmsweise auch an die Kirche H.B., für die Erbringung der eigenen gesamtkirchlichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen. 2 Diesbezüglich sind unter Bedachtnahme auf die Finanzausgleichsordnung im Bereich der Kirche A.B. unter Berücksichtigung der im Bereich der Kirche A.B. eingehobenen Kirchenbeiträge den Superintendenzen A.B. für deren Superintendenturen die entsprechenden Beträge zuzuweisen, ebenso für die Kirche A.B. für deren selbstständigen Werke und selbstständigen Einrichtungen, denen sie jährlich Zuschüsse und Subventionen zu leisten haben. 3 Ferner ist sicherzustellen, dass die jeweilige Kirchenleitung der betroffenen Kirche entsprechende finanzielle Beträge für deren Aufgabe zur Verfügung gestellt bekommt. 4 Diese Aufwendungen sind intern der jeweiligen Kirche zuzurechnen und dem jeweiligen Rechnungskreis zuzurechnen, die Kirche A.B. betreffend den zweiten Rechnungskreis (zweite Teilbilanz), jene für die Kirche H.B. dem ersten Rechnungskreis (erste Teilbilanz) mit Zahlungen von Kirchenbeitragsmitteln der Kirche H.B.
(
5
)
Nähere Details zu den Bestimmungen des § 2 können in den Grundsätzen der jährlichen Haushaltsplanung und jährlichen Rechnungslegung der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich (Kirchengesetz) geregelt werden.
(
6
)
Die interne Verrechnung zwischen den Kirchen A.B. und H.B. nach Maßgabe der in § 2 festgehaltenen Kriterien hat anhand einer Gewinn- und Verlustrechnung des jeweiligen Geschäftsjahrs bei Erstellung der Jahresabschlüsse der Landeskirche aufgrund der beiden Teilbilanzen (§ 1 Abs. 4) zu erfolgen.
#§ 3
(
1
)
1 Aus Anlass der Erstellung des jeweiligen Jahresabschlusses der Evangelischen Kirche A.u.H.B. ist getrennt an Hand der Gewinn- und Verlustrechnungen für die beiden Rechnungskreise (Teilbilanzen) gemäß § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 6 auf der Grundlage dieser Richtlinien, vor allem der in § 2 festgelegten Grundsätze, die Verrechnung zwischen den Kirchen A.B. und H.B. durchzuführen und in einer schriftlichen Aufstellung festzustellen, inwieweit von der Kirche A.B. und/oder der Kirche H.B. zu wenige Beiträge für die gemeinsamen Ausgaben der Landeskirche geleistet wurden (erster Rechnungskreis, erste Teilbilanz) oder Überschüsse vorliegen. 2 Ferner ist für den zweiten Rechnungskreis (zweite Teilbilanz) anhand des jeweiligen Jahresabschlusses der Landeskirche festzustellen, inwieweit eine Verringerung der diesbezüglichen Liquidität zu verzeichnen ist.
(
2
)
1 Aufgrund der internen Verrechnungen gemäß Abs. 1 ist der entsprechende Ausgleich im Haushaltsplan der Landeskirche für das nächste Jahr vorzunehmen, mit der Konsequenz, dass jeweils im Bereich der betroffenen Kirche A.B. oder Kirche H.B. im Bereich der Anstellung geistlicher Amtsträgerinnen oder Amtsträger Einschränkungen vorzunehmen sind oder durch andere interne Maßnahmen der entsprechende Ausgleich gemäß den Kriterien des § 2 wieder hergestellt wird. 2 Dies kann auch durch interne Maßnahmen im Bereich der Finanzausgleichsordnung der jeweiligen Kirche A.B. oder Kirche H.B. erfolgen.
(
3
)
Der Kontrollausschuss A.u.H.B. hat jährlich in besonderer Weise die interne Verrechnung gemäß Abs. 1 anhand des jeweiligen Jahresabschlusses zu prüfen und darüber im Detail einen schriftlichen Bericht mit allfälligen Vorschlägen zu erstellen, der der Synode A.B., der Synode H.B. und der Generalsynode vorzulegen ist.
#§ 4
1 Diese Richtlinien treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. 2 Sie sind jedoch bei Erstellung des Haushaltsplanes 2025 für die Evangelische Kirche A.u.H.B. bereits anzuwenden.