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Grundsätze der Haushaltsplanung und Rechnungslegung der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich

Vom 27. Februar 2015

ABl. Nr. 32/2015, 210/2015, 223/2016, 212/2023

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1. Grundsätze der Kirchenverfassung

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1.1 Gemäß Art. 114 Abs. 7 Z. 12 bis 16 KV gehören zu den Aufgaben des Oberkirchenrats A. und H. B.:
„12.
die Vorlage, Erstellung und Beschlussfassung des Haushaltsplanes der Kirche A. und H. B. und ihrer Einrichtungen mit Zustimmung der Finanzausschüsse in gemeinsamer Sitzung;
13.
die Sorge um die genaue Erfüllung aller von der Kirche A. und H. B. übernommenen Zahlungsverpflichtungen;
14.
die Vorlage der geprüften und bestätigten Rechnungsabschlüsse der Kirche A. und H. B., ihrer Werke und Einrichtungen mit den Berichten beeideter Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen an die Finanzausschüsse in gemeinsamer Sitzung;
15.
die Verwaltung des Vermögens und der laufenden Einkünfte der Landeskirche nach den Richtlinien des Rechts- und Verfassungsausschusses und des Finanzausschusses;
16.
die Verwaltung von Anstalts-, Stiftungs- und Zweckvermögen, die entweder der Landeskirche gehören oder dem Oberkirchenrat A. und H. B. für besondere Kirchen- oder Schulzwecke übertragen sind.“
Weitere Bestimmungen über die Rechnungslegung und die Haushaltsplanung sind in Abschnitt XI. der Geschäftsordnung der Generalsynode enthalten.
1.2 Mit dieser Richtlinie werden die bisher geltenden Grundsätze der Rechnungslegung der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich (ABl. Nr. 323/2000) an die zwischenzeitliche Weiterentwicklung des Rechnungswesens der Landeskirche angepasst.
1.3 Es bestehen keine gesetzlichen Vorschriften, außer jene, die sich aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen für diejenigen, die fremdes Vermögen verwalten, ableiten lassen.
1.4 Die Landeskirche hat sich entschieden, die Buchführung und den Jahresabschluss nach den unternehmensrechtlichen Bestimmungen der §§ 189 bis 243 Unternehmensgesetzbuch (UGB) zu erstellen und zwar mit der Option, Abweichungen zu definieren (Ziffer 6).
1.5 Bei der Anwendung der Größenvorschriften des § 221 UGB ist die Landeskirche als klein einzustufen. Sie hat die Angaben wie eine kleine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu machen.
1.6 Entscheidungen über die Anwendung nachfolgend angeführter Kann-Bestimmungen trifft der Evangelische Oberkirchenrat A. u. H. B., sofern die Finanzausschüsse A. B. und H. B. der geplanten Anwendung nicht ausdrücklich widersprechen.
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2. Geltungsbereich der GHR A. u. H. B.

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2.1 Diese Haushaltsplanungs- und Rechnungslegungsgrundsätze gelten in gleicher Weise für sämtliche unselbstständigen Einrichtungen (wie beispielsweise Ämter, Arbeits- und Seelsorgebereiche, Projekte), und zwar sowohl für deren hoheitliche als auch betriebliche Tätigkeiten, wie auch für von der Landeskirche verwaltete unselbstständige Sondervermögen.
2.2 Davon unberührt bleiben unternehmensrechtliche und abgabenrechtliche Vorschriften für kirchliche Betriebe gewerblicher Art.
2.3 Die Landeskirche umfasst an Betrieben gewerblicher Art:
das Evangelische Studentenheim Wilhelm-Dantine-Haus.
2.4 Unselbstständige Sondervermögen der Landeskirche sind derzeit
das Vermögen der Zusatzkrankenfürsorge gemäß § 20 des Kollektivvertrags der geistlichen AmtsträgerInnen.
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3. Ziel der GHR A. u. H. B.

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Ziel der GHR A. u. H. B. ist die Sicherstellung der geordneten und nachvollziehbaren Dokumentation sämtlicher Geschäftsfälle sowie die geordnete Planung und Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Landeskirche.
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4. Organisation der Haushaltsplanung und Rechnungslegung

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4.1 Die Haushaltsplanung und die Rechnungslegung sind von der Wirtschaftsabteilung des Kirchenamts A. B. unter der Verantwortung des Oberkirchenrats A. u. H. B. für alle unselbstständigen Einrichtungen und Sondervermögen in einem zu erstellen, sodass darin die gesamte Landeskirche im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Z. 3 KV, zugleich Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 Abs. 1 ProtG, abgebildet wird. Zur Rationalisierung der Buchhaltung werden jene Belege, die auch in der Buchhaltung der Evangelischen Kirche A. B. gebucht werden, nur quartalsweise summarisch in der Buchhaltung der Landeskirche verbucht.
4.2 Alle unselbstständigen Einrichtungen haben fristgerecht bis zu den vom Kirchenamt A. B. bekannt gegebenen Terminen Belege und Unterlagen vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen, die für die Haushaltsplanung und die Rechnungslegung erforderlich sind.
4.3 Alle Teilnehmer und Teilnehmerinnen an kirchlichen Sitzungen usw., Pfarrgemeinden, Superintendenturen, selbstständige und unselbstständige Einrichtungen und Subventionsnehmer haben sämtliche die Landeskirche betreffenden Belege (z. B. Reisekosten, Refundierungsabrechnungen) bis zu dem vom Kirchenamt A. B. bekannt gegebenen Termin diesem vorzulegen.
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5. Instrumente der Haushaltsplanung und Rechnungslegung

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5.1 Neben der laufenden Buchhaltung wird von der Landeskirche eine Kostenstellenrechnung erstellt. Kostenstellen sind zumindest für
den Oberkirchenrat A. u. H. B.,
die Betriebe gewerblicher Art,
die unselbstständigen Einrichtungen und
die Liegenschaften
einzurichten. Auf jeder Kostenstelle sind sowohl die dieser Kostenstelle zuordenbaren Erträge als auch die Personalaufwendungen der dieser Kostenstelle zugeordneten geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen und weltlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und der auf dieser Kostenstelle angefallene Sachaufwand zu erfassen. Von den unternehmensrechtlichen Aufwendungen und Erträgen abweichende kalkulatorische Kosten sind nicht zu ermitteln.
5.2 Gemäß UGB hat der Jahresabschluss Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang zu umfassen. Betriebe gewerblicher Art und unselbstständige Sondervermögen sind in einer jeweils geeigneten Weise darzustellen. Für das Evangelische Studentenheim Wilhelm-Dantine-Haus und das Vermögen der Zusatzkrankenfürsorge sind jeweils gesonderte Bereichs-Bilanzen und Bereichs-Gewinn- und Verlustrechnungen zu erstellen.
5.3 Der für das kommende Jahr zu erstellende Haushaltsplan hat die Gewinn- und Verlustrechnung für die Landeskirche als Ganzes sowie für das Evangelische Studentenheim Wilhelm-Dantine-Haus und das Vermögen der Zusatzkrankenfürsorge Bereichs-Gewinn- und Verlustrechnungen zu umfassen und einen Vergleich zum laufenden Jahr und zum vorangegangenen Jahr zu bringen. Mit der Haushaltsplanung sind auch die von den Evangelischen Kirchen A. B. und H. B. direkt getragenen Subventionen an die einzelnen selbstständigen Einrichtungen A. u. H. B. zu planen und tabellarisch darzustellen.
5.4 Mit dem Haushaltsplan für das kommende Jahr ist eine Hochrechnung für das laufende Jahr zu verbinden.
5.5 Die gemäß § 25 der Geschäftsordnung der Generalsynode zu erstellenden Quartalsberichte haben einen Plan-Ist-Vergleich der Gewinn- und Verlustrechnung und der Kostenstellenrechnung zu umfassen.
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6. Abweichungen zu den unternehmensrechtlichen Bestimmungen

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6.1 Zeitpunkt der Berücksichtigung in der Haushaltsplanung und Rechnungslegung
Geschäftsfälle sind in jenem Jahr bzw. jener Buchungsperiode zu planen bzw. zu erfassen, wie sich dies aus den unternehmensrechtlichen Bestimmungen ergibt.
6.2 Finanzanlagen
Finanzanlagen werden — abweichend vom Anschaffungskostenprinzip und imparitätischen Realisationsprinzip — mit dem Kurswert zum Stichtag bewertet, sofern die Wertsteigerung oder Wertminderung nachhaltig und wesentlich ist.
6.3 Forderungen
Unverzinsliche Forderungen werden nicht abgezinst. Die Angabe des Betrags der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr je gesondert ausgewiesenem Posten kann im Anhang erfolgen.
6.4 Das Eigenkapital ist in die Posten Kapital und Gewinnrücklagen zu untergliedern. Als Kapital ist der Saldo der Aktiva abzüglich der Gewinnrücklagen, Investitionszuschüsse, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passiven Rechnungsabgrenzungsposten anzuführen.
6.5 Rückstellung für ausstehende Belege
Werden von den in Z. 4.2 und 4.3 genannten Einrichtungen und Personen Belege und Unterlagen dem Kirchenamt A. B. nicht fristgerecht vorgelegt, können im Jahresabschluss hierfür Rückstellungen in einer sorgfältig geschätzten Höhe gebildet werden.
6.6 Verbindlichkeiten: Die Angabe des Betrags der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr und des Betrags der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr kann im Anhang erfolgen.
6.7 Die Angaben über wesentliche Ereignisse nach dem Abschlussstichtag gemäß § 238 Abs. 1 Z. 11 UGB können im Anhang oder im Lagebericht gebracht werden.
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7. Ausweis

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7.1 Zur Erhöhung der Aussagefähigkeit werden die Forderungen/Verbindlichkeiten gegenüber kirchlich nahe stehenden Organisationen getrennt ausgewiesen.
7.2 Zweckgebundene Rücklagen dürfen aus eventuellen Jahresüberschüssen gebildet werden. Die Bezeichnung zeigt den Verwendungszweck.
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8. Abschlussprüfung

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Der Jahresabschluss der Kirche A. u. H. B. mit seinem unternehmensrechtlichen Inhalt (Bilanz, Gewinn- und Verlustsrechnung, Anhang — siehe Z. 5.2 1. Satz) einschließlich der Darstellung der Betriebe gewerblicher Art und Sondervermögen (siehe Z. 5.2 2. und 3. Satz) ist durch eine Abschlussprüfung alljährlich auf Einhaltung dieser GHR A. u. H. B. in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen. Der Abschlussprüfer hat über die Prüfung schriftlich zu berichten.
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9. Kundmachung

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Die Kundmachung hat zu umfassen:
Jahresabschluss: Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, jeweils samt Betrag des vorangegangenen Jahres, Bestätigungsvermerk oder die Versagung des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers;
Haushaltsplanung: Gewinn- und Verlustrechnung und die die Hauptkostenstellen darstellende Kostenstellenrechnung, jeweils mit den Ist-Beträgen des vorangegangenen Jahres, den Hochrechnungs-Beträgen des laufenden Jahres und Plan-Beträgen des geplanten Jahres, sowie eine Darstellung der geplanten Subventionen an die einzelnen selbstständigen Einrichtungen A. u. H. B.
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10. Inkrafttreten

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Die GHR A. u. H. B. treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.