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220. Verordnung zum Kirchengesetz betreffend den Stellenplan für geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger im Bereich der Kirche A.B. zur Evaluation einer Pfarrstelle und zur Erarbeitung eines diözesanen Stellenverteilungskonzepts (Evaluationsverordnung A.B. – EVO)

Vom 1. Jänner 2024

ABl. Nr. 220/2023, 8/2024

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Präambel

( 1 ) Die Synode A.B. hat am 1. September 2023 ein Kirchengesetz betreffend den Stellenplan für geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger sowie ausnahmsweise an deren Stelle tretende weltliche Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer (SpgAtG) erlassen. § 5 SpgAtG schreibt eine Evaluation von Pfarrstellen vor, trifft grundlegende Vorgaben und sieht eine nähere Ausführung durch eine Verordnung des Kirchenpresbyteriums A.B. vor. Diese Verordnung kommt dem nach und gibt im Sinn von § 5 Abs. 2 sowohl verbindliche Vorgaben als auch Richtlinien und Empfehlungen vor. Es werden die Akteurinnen und Akteure, die Verfahrensschritte und die Regelungen für eine Evaluierung von Pfarrstellen festgelegt.
( 2 ) Die Regulierung und Steuerung der Zahl der finanzierbaren Vollzeitäquivalente und der Mitarbeitenden zur geistlichen Versorgung erfolgt prozesshaft. Dabei ist zu beachten, dass die Evaluation von Stellen, wie sie in Abschnitt I dieser Verordnung geregelt ist, und das diözesane Stellenverteilungskonzept (DSVK), das in Abschnitt II dieser Verordnung geregelt ist, aufeinander bezogen sind.
( 3 ) Die Verordnung legt einerseits die wesentlichen Prozessschritte und Meilensteine fest. Zum Beispiel muss im Falle einer Überschreitung des in der SpgAtVO festgelegten Kontingents ein Maßnahmenplan erarbeitet werden und im Anschluss bis 30. November 2024 ein DSVK vorgelegt werden. Andererseits können die evaluierenden Stellen und Superintendentialausschüsse die vorgegebenen Gesichtspunkte unterschiedlich gewichten und Prozesse individuell ausgestalten.
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I. Evaluation von Pfarrstellen

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§ 1
Einleitung einer Evaluation

( 1 ) Ist die Ausschreibung einer Pfarrstelle in einer Pfarr- oder Teilgemeinde beabsichtigt, hat das Presbyterium den Evaluationsprozess einzuleiten. Bei Pfarrstellen im Bereich der Superintendenz hat der Superintendentialausschuss den Prozess in die Wege zu leiten.
( 2 ) Der Superintendentialausschuss kann jederzeit die Evaluation einer Pfarrstelle in einer Pfarr- oder Teilgemeinde oder einer Pfarrstelle im Bereich der Superintendenz initiieren, wenn sich die Notwendigkeit hierzu durch Änderung des diözesanen Stellenkontingentes, durch die Erstellung eines DSVK oder durch Erkenntnisse aus Jahresberichten oder Visitationen ergibt.
( 3 ) Der Superintendentialausschuss kann Evaluationsprozesse initiieren, die mehrere Stellen in mehreren Pfarrgemeinden umfassen, zum Beispiel in Zusammenhang mit Verbänden, Regionalentwicklung oder Dienstgemeinschaften. Gleiches gilt, wenn eine Stelle mehrere Pfarrgemeinden betrifft oder die Errichtung von Verbänden und Dienstgemeinschaften oder Maßnahmen der Regionalentwicklung geplant oder angestrebt sind.
( 4 ) Gemäß § 5 Abs. 9 SpgAtG hat der Oberkirchenrat A.B. bzw. der Oberkirchenrat A.u.H.B. vor einer Ausschreibung von Pfarrstellen in Werken und Einrichtungen der Kirche A.B. oder der Landeskirche unter sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung die Pfarrstelle zu evaluieren und darüber dem Kirchenpresbyterium A.B. zu berichten. Hiervon ausgenommen sind die Stellen der Bischöfin bzw. des Bischofs und von geistlichen Oberkirchenrätinnen und Oberkirchenräten.
( 5 ) Eine vakante Pfarrstelle kann nach dreimaliger erfolgloser Ausschreibung, oder wenn sie über zwei Jahre unbesetzt ist, evaluiert werden, auch wenn keine Ausschreibung beabsichtigt ist.
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§ 2
Zeitpunkt der Evaluation

( 1 ) Die Evaluation sollte frühzeitig und mit einem ausreichenden Zeitfenster vor einer angestrebten Neubesetzung einer vakanten oder durch Pfarrstellenwechsel oder Pensionsantritt vakant werdenden Stelle oder dem Außerkrafttreten eines Amtsauftrages gemäß § 31 Abs. 1 OdgA erfolgen.
( 2 ) Evaluationsergebnisse dürfen gemäß § 5 Abs. 4 SpgAtG bei der ersten Ausschreibung einer Pfarrstelle nicht älter als ein Jahr sein. Für eine zweite Ausschreibung ist keine neuerliche Evaluation notwendig. Sind zwischen der Evaluation und einer dritten Ausschreibung mehr als zwei Jahre vergangen, muss neuerlich eine Evaluation durchgeführt werden. Es wird darüber hinaus empfohlen, keine Ausschreibung auf Basis einer Evaluation durchzuführen, die älter als ein Jahr ist.
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§ 3
Zuständigkeiten

( 1 ) Pfarrstellen in Pfarr- und Teilgemeinden werden vom Presbyterium in Zusammenwirken mit dem Superintendentialausschuss evaluiert.
( 2 ) Pfarrstellen in Gemeindeverbänden sind in Entsprechung der Verbandsordnung vom Ausschuss oder Vorstand des Verbandes (Verbandsorgan) in Zusammenwirken mit dem Superintendentialausschuss zu evaluieren, wenn es sich bei der Besorgung der Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Pfarrstelle gemäß der Verbandsordnung um gemeinsame Angelegenheiten im Sinne des Art. 31 Abs. 4 KV handelt.
( 3 ) Pfarrstellen im Bereich der Superintendenz werden vom Superintendentialausschuss im Zusammenwirken mit der Superintendentialversammlung evaluiert.
( 4 ) Der Superintendentialausschuss begleitet und verantwortet den Evaluationsprozess. Er stellt den Fortgang, die Einhaltung der Schritte, die Einbindung der Fachinspektorinnen und Fachinspektoren und die Vollständigkeit der Evaluation sicher.
( 5 ) Der Evangelische Oberkirchenrat A.B. entscheidet über das Ergebnis der Evaluation, über Anträge auf Genehmigung, Änderung oder Auflösung von Pfarrstellen sowie über die Ausschreibung von Pfarrstellen.
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§ 4
Gesichtspunkte jeder Evaluation

( 1 ) Folgende inhaltlichen Gesichtspunkte sind auch in Hinblick auf § 26 OdgA bei jeder Evaluation zu berücksichtigen:
  1. die Arbeitsleistung und der Aufgabenumfang der Pfarrstelle,
  2. quantitative Informationen und Entwicklungen, die für die Zukunftsbeurteilung der Pfarrstelle relevant sind,
  3. qualitative Kriterien und qualitative Anforderungen der Pfarrstelle und
  4. das DSVK und bei Überschreitung des Kontingentes der Maßnahmenplan gemäß § 10 als Rahmen. Bis zur Erlassung von diözesanen Stellenverteilungskonzepten ist das der jeweiligen Superintendenz zugewiesene Kontingent gemäß § 3 SpgAtVO und gegebenenfalls der Maßnahmenplan bei Kontingentüberschreitung gemäß § 10 zu berücksichtigen.
( 2 ) Die in Abs. 1 genannten inhaltlichen Gesichtspunkte sind zu behandeln. Über ihre Gewichtung entscheiden der Superintendentialausschuss und das Presbyterium bzw. die Presbyterien oder das Verbandsorgan gemeinsam. Die Gewichtung ist im Evaluationsbericht zu begründen.
( 3 ) Bei Betrachtung der Arbeitsleistung und des Aufgabenumfangs der Pfarrstelle wird empfohlen, auf folgende Punkte einzugehen:
  1. die Amtsführung auf Grundlage des Amtsauftrages; hierbei soll geprüft werden, ob die bisherige und zukünftige Arbeitslast dem bisherigen Stellenumfang entsprechen,
  2. das Ausmaß des Religionsunterrichts,
  3. die Arbeitsteilungen auf Grundlage einer allfälligen Gemeindeordnung.
( 4 ) Zur Sichtung der Arbeitsleistung und des Aufgabenumfangs sind folgende Unterlagen im Sinn von § 5 Abs. 6 SpgAtG zu beachten, die vorliegen müssen, im Prozess berücksichtigt werden und sich im Bericht gemäß § 5 Abs. 1 niederschlagen sollen:
  1. vorliegende Visitationsberichte;
  2. aktueller Jahresbericht der Pfarr- bzw. Teilgemeinde;
  3. Protokoll der Sitzung der Gemeindevertretung über die Behandlung und Annahme des Jahresberichtes und
  4. Jahresbericht der Pfarrerin oder des Pfarrers gemäß Art. 39 Abs. 1 Z 4 KV sowie das Protokoll der Sitzung der Gemeindevertretung über die Behandlung und Annahme des Jahresberichtes sowie allfällige weiterführende Informationen und Reaktionen dazu.
( 5 ) Zur Betrachtung der quantitativen Informationen und Entwicklungen, die für die Zukunftsbeurteilung der Pfarrstelle relevant sind, wird empfohlen, auf folgende Punkte einzugehen:
  1. Kennzahlen zum Kirchenbeitrag, Entwicklung des Kirchenbeitrags, Einhebeniveau;
  2. Seelenstand und dessen Entwicklung, insbesondere Mitgliederzahl gesamt, Mitglieder A.B., Mitglieder H.B., Eintritte, Austritte, Verzüge (Inland und Ausland), Wahlgemeindebewegungen, Todesfälle, Taufen;
  3. Zahl der Konfirmierten, Hochzeiten und Bestatteten unter den eigenen Mitgliedern und die Entwicklung dieser Zahlen;
  4. Gemeindeleben (Gottesdienste, Kreise, Veranstaltungen mit Teilnehmendenzahlen);
  5. Zahl der aktiven Ehrenamtlichen;
  6. Entwicklung und aktuelle wirtschaftliche Situation der Gemeinde und
  7. wirtschaftliche und soziale Situation in der Region.
( 6 ) Als Basis der Erörterung der qualitativen Kriterien und Anforderungen der Pfarrstelle hat das Presbyterium gemäß § 5 Abs. 6 SpgAtG eine schriftliche Stellungnahme zu Vision, Zielen und Strategien des gemeindlichen Selbstverständnisses und der gemeindlichen Sendung abzugeben. Diese Stellungnahme hat im Bericht gemäß § 6 Niederschlag zu finden. Darüber hinaus wird empfohlen, auf die Qualität des gemeindlichen Lebens und Wirkens in seinen vielfältigen Ausprägungen in Gottesdiensten, Amtshandlungen, Seelsorge und Diakonie, Mission, in der Arbeit mit Familien, Kindern und Jugendlichen, in der Betreuung von Einrichtungen der Bildungsarbeit, in der Leitung, in der Ökumene und in anderen Bereichen, die die Gemeinde prägen, einzugehen. Die historisch wirksamen Wurzeln einer Gemeinde sowie das aktuelle regionale, religiöse, politische und soziale Umfeld zu bedenken, wird ebenfalls empfohlen.
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§ 5
Ergebnis der Evaluation

( 1 ) Der Superintendentialausschuss und das Presbyterium bzw. die Presbyterien oder das Verbandsorgan haben die Ergebnisse der Evaluation schriftlich in einem Bericht zusammenzufassen. Der Bericht hat auf die in § 4 Abs. 1 genannten Gesichtspunkte einzugehen; das Evaluationsergebnis ist mit ihnen zu begründen. Die Evaluierenden haben über die Gewichtung der Gesichtspunkte im Einzelfall zu entscheiden und dies im Bericht zu begründen.
( 2 ) Ergebnis der Evaluation kann sein:
  1. die Stelle soll in unverändertem Ausmaß ausgeschrieben werden;
  2. die Stelle soll in verändertem Ausmaß ausgeschrieben werden;
  3. die Stelle soll befristet durch Zuteilung besetzt werden, um ein längerfristiges Konzept für die Stelle, Gemeinde oder Region entwickeln zu können;
  4. die Stelle soll nicht in der derzeitigen Form weitergeführt werden, sondern ist als Teil einer übergreifenden Stelle zu evaluieren oder
  5. die Stelle wird aufgelassen.
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§ 6
Abschluss der Evaluation

( 1 ) Der schriftliche Bericht gemäß § 5 Abs. 1 ist auf dem Dienstweg dem Oberkirchenrat A.B. zur Genehmigung vorzulegen. Ausschreibungen und Anträge auf Veränderung oder Auflösung der evaluierten Pfarrstelle sind in einem zu übermitteln. Es ist gemäß § 5 Abs. 3 SpgAtG zulässig, dass Presbyterien und Superintendentialausschuss unterschiedliche Anträge an den Oberkirchenrat A.B. stellen; dies sollte aber tunlichst vermieden werden.
( 2 ) Bei Pfarrstellen in Pfarr- und Teilgemeinden wird die Evaluation durch ein Gespräch zwischen dem Presbyterium und dem Superintendentialausschuss über das Evaluationsergebnis abgeschlossen. Sind mehrere Pfarr- oder Teilgemeinden betroffen, findet ein gemeinsames Abschlussgespräch mit allen Presbyterien statt. Bei Pfarrstellen von Verbänden wird die Evaluation durch ein Gespräch zwischen dem Verbandsorgan und dem Superintendentialausschuss über das Evaluationsergebnis abgeschlossen.
( 3 ) Erkenntnisse aus einzelnen Evaluationen sollen in die Planung, Bewertung und Ausschreibung von anderen Stellen, insbesondere in Zusammenhang mit Regionalisierung, Kooperationen, Verbänden und Dienstgemeinschaften einfließen. Sie sind bei der Erstellung eines DSVK zu berücksichtigen.
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§ 7
Oberkirchenrat A.B.

( 1 ) Der Oberkirchenrat A.B. kann
  1. den schriftlichen Bericht und damit das Evaluationsergebnis genehmigen;
  2. die Genehmigung verweigern, wenn formale und inhaltliche vorgegebene Teile des Evaluationsergebnisses fehlen oder unzureichend dargestellt sind;
  3. die Genehmigung verweigern, wenn das Evaluationsergebnis dem DSVK widerspricht;
  4. die Genehmigung verweigern, wenn aus Sicht des Oberklirchenrates A.B. wichtige Überlegungen oder Erläuterungen fehlen.
( 2 ) Können sich Presbyterium bzw. Presbyterien oder Verbandsvorstand und Superintendentialausschuss nicht auf ein Evaluationsergebnis einigen, hat der Oberkirchenrat A.B. zu vermitteln. Kommt auch in Folge kein gemeinsames Evaluationsergebnis zustande, entscheidet der Oberkirchenrat A.B. über die abweichenden Anträge.
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II. Diözesanes Stellenverteilungskonzept

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§ 8
Bedeutung und Zweck

Ein diözesanes Stellenverteilungskonzept (DSVK) macht deutlich, wie die zur Verfügung stehenden Pfarrstellen (Kontingente) angemessen und nachvollziehbar auf die Gemeinden und andere Funktionen, Aufgaben und Dienste verteilt werden. Den Ausgangspunkt des DSVK bildet das zur Verfügung stehende Kontingent, wie es in der Stellenplanverordnung des Kirchenpresbyteriums A.B. verordnet ist. Die Prozesse, die zu einem DSVK führen, sind auch theologische und geistliche Prozesse und benötigen gegebenenfalls Begleitung. Dazu gehört z.B. eine theologische Orientierung (Reflexion), mit welchen Kirchenbildern die Stellensituation gestaltet wird, und ein Bewusstsein für den Wert von multiprofessionellen Dienstgemeinschaften.
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§ 9
Inhalt

( 1 ) Das diözesane Stellenverteilungskonzept muss den aktuellen diözesanen Stellenplan und den Zielstellenplan für fünf Jahre enthalten.
( 2 ) Der aktuelle diözesane Stellenplan und der Zielstellenplan sind so darzustellen, dass aus ihnen hervorgeht, wie die Stellen im Pfarrgemeindedienst und im Bereich der Superintendenz in Bezug auf vakante Stellen und Angehörige anderer kirchlicher Berufsgruppen verteilt sind bzw. sein werden.
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§ 10
Maßnahmenplan bei Kontingentüberschreitung

( 1 ) Überschreitet eine Superintendenz das ihr zugewiesene Kontingent bei Inkrafttreten der SpgAtVO, hat der Superintendentialausschuss zusätzlich gemäß § 3 Abs. 3 SpgAtG dem Oberkirchenrat A.B. und dem Kirchenpresbyterium A.B. bis 1. Juni 2024 einen Maßnahmenplan vorzulegen, aus dem sich ergibt, wie innerhalb von drei Jahren die Einhaltung des Kontingents erreicht wird. In begründeten Ausnahmefällen kann das Kirchenpresbyterium A.B. mit Zustimmung des Oberkirchenrates A.B. die dreijährige Frist auf maximal fünf Jahre verlängern. Der Maßnahmenplan ist durch die Superintendentialversammlung zu beschließen.
( 2 ) Gemäß § 7 Abs. 3 SpgAtG haben im Falle einer Kontingentüberschreitung in einer Superintendenz alle Evaluationen von Pfarrstellen in Pfarr- und Teilgemeinden, Verbänden oder im Bereich der Superintendenz abgestimmt auf den Maßnahmenplan gemäß Abs. 1 zu erfolgen.
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§ 11
Fristen

( 1 ) Überschreitet eine Superintendenz das ihr zugewiesene Kontingent bei Inkrafttreten der SpgAtVO, hat der Superintendentialausschuss bis 1. Juni 2024 einen Maßnahmenplan gemäß § 10 Abs. 1 vorzulegen und erstmals bis 30. November 2024 ein DSVK. Wurde die Frist für die Einhaltung des Kontingents gemäß § 10 Abs. 1 verlängert, kann dies im DSVK in gleicher Weise berücksichtigt werden. Soll in anderer Weise vom Kontingent abgewichen werden, ist eine neuerliche Genehmigung durch das Kirchenpresbyterium A.B. und den Oberkirchenrat A.B. erforderlich.
( 2 ) Alle anderen Superintendentialausschüsse müssen erstmals bis 1. Jänner 2026 ein DSVK vorlegen. Eine frühere Erstellung wird dringend empfohlen.
( 3 ) Überschreitet eine Superintendenz das ihr zugewiesene Kontingent nach Inkrafttreten einer Novelle zur SpgAtVO, hat der Superintendentialausschuss binnen sechs Monaten ein überarbeitetes DSVK vorzulegen.
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§ 12
Zuständigkeiten

( 1 ) Das DSVK ist vom Superintendentialausschuss zu erstellen. Er hat sich mit den Pfarr- und Teilgemeinden, den geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträgern und anderen Betroffenen abzustimmen und für eine transparente Kommunikation zu sorgen sowie das DSVK der Superintendentialversammlung vorzustellen. Damit sie diesen Aufgaben nachkommen können, sollen die Mitglieder der Superintendentialausschüsse Weiterbildungen besuchen, die der Erstellung des DSVK dienen (theologische, rechtliche, organisatorische Rahmenbedingungen).
( 2 ) Es wird den Superintendentialausschüssen empfohlen, zur Erstellung des DSVK externe Personen zur Beratung beizuziehen. Diese Personen sollen Prozesskompetenz, besondere fachliche Expertise und eine erweiterte Perspektive einbringen und gewährleisten.
( 3 ) Die Superintendentialversammlung hat das DSVK zu genehmigen.
( 4 ) Das Kirchenpresbyterium A.B. nimmt das DSVK zur Kenntnis.
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§ 13
Ablauf

( 1 ) Das DSVK wird vom Superintendentialausschuss der Superintendentialversammlung vorgelegt und mit dieser diskutiert und beraten. Die Superintendentialversammlung beschließt das DSVK und legt dieses dem Oberkirchenrat A.B. und dem Kirchenpresbyterium A.B. vor.
( 2 ) Neu konstituierte Superintendentialversammlungen und Superintendentialausschüsse haben ein bestehendes DSVK innerhalb eines Jahres zu bestätigen oder abzuändern.
( 3 ) Das DSVK wird im Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 14
Inhaltliche Gesichtspunkte

( 1 ) Für das DSVK sind neben den Gesichtspunkten für die Evaluation einzelner Stellen die folgenden erweiterten Gesichtspunkte zu berücksichtigen; über ihre Gewichtung entscheiden Superintendentialausschuss und Superintendentialversammlung. Die Gewichtung ist zu begründen:
  1. strukturelle Neujustierung von Pfarrstellen und Zuordnungen bzw. Zusammengehörigkeit (dazu gehören die Anzahl der Pfarrgemeinden, Verbände, Regionen, Einbettung in Verantwortungsstrukturen etc.);
  2. systemische Aspekte der Umgebung. Zu berücksichtigen sind die Gegebenheiten und Entwicklungen auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet (etwa Milieus) und auf kirchlicher Praxis in Parochie/Region/Diözese;
  3. die Abdeckung des Religionsunterrichts in Abstimmung mit den Fachinspektorinnen und Fachinspektoren und unter Berücksichtigung einer Prognose über die Entwicklung der Religionsunterrichtsstunden und
  4. besondere inhaltliche Profilierung und Schwerpunktsetzung wie gewachsene, historische Einheiten, Profilbildung etc.
( 2 ) Ergebnisse und Erkenntnisse aus einzelnen Evaluationen und Evaluationsprozessen sind bei der Erstellung eines DSVK zu berücksichtigen.
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III. Schlussbestimmungen

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§ 15

( 1 ) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
( 2 ) Pfarrstellen, die zum 1. September 2023 besetzt sind, oder für die eine positive Evaluierung im Zeitraum von 1. Jänner 2022 bis 31. August 2023 nach Maßgabe der bislang geltenden Regelungen erfolgte, gelten laut § 7 Abs. 4 SpgAtG als genehmigte Pfarrstellen aufgrund einer durchgeführten Evaluation. Nach § 1 Abs. 2 SpgAtG können daher geistliche Amtsträgerinnen und geistliche Amtsträger auf diese Pfarrstelle gewählt, bestellt oder zugeteilt werden.
( 3 ) In der Zeit von 1. Jänner 2024 bis ein Maßnahmenplan bzw. ein DSVK erstellt sein müssen, sollen die Gesichtspunkte und Methoden aus dieser Verordnung und gewonnene Erkenntnisse aus der Erarbeitung von Maßnahmenplan und DSVK bereits bei der Evaluation von Pfarrstellen berücksichtigt werden.