.Kirchengesetz betreffend den Stellenplan
Kirchengesetz betreffend den Stellenplan
für geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger
im Bereich der Kirche A.B.
Vom 1. September 2023
ABl. Nr. 110/2023, 217/2023
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Dieses Kirchengesetz gilt für geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger sowie ausnahmsweise an deren Stelle tretende weltliche Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer (wie z.B. Jugendreferentinnen und Jugendreferenten oder Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen), deren Gehälter zur Gänze aus den Mitteln des Haushaltes der Evangelischen Kirche A.B. bzw. ab 1. Jänner 2025 zur Gänze aus Mitteln des Haushaltes der Evangelischen Kirche A.u.H.B. finanziert werden, und die in Pfarr- und Teilgemeinden der Kirche A.B., in Superintendentialgemeinden, der Kirche A.B., der Landeskirche A.u.H.B. sowie in Werken und Einrichtungen der Kirche A.B. oder der Kirche A.u.H.B. tätig sind.
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Geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger, die in Pfarr- und Teilgemeinden im Bereich der Kirche A.B., in Superintendentialgemeinden, der Kirche A.B., der Landeskirche A.u.H.B. sowie in Werken und Einrichtungen der Kirche A.B. oder der Kirche A.u.H.B. beschäftigt werden und deren Gehälter aus den Mitteln des Haushaltes der Kirche A.B. bzw. ab 1. Jänner 2025 der Kirche A.u.H.B. finanziert werden (Abs. 1), können nur nach Maßgabe der kirchenverfassungsrechtlichen und kirchenrechtlichen Vorschriften auf eine Pfarrstelle (Vollzeit, Teilzeit) gewählt, bestellt oder zugeteilt werden, sofern nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes im Rahmen des Stellenplanes die Pfarrstelle, auf der sie tätig sein sollen, genehmigt ist.
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Außerhalb des nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes bestehenden Stellenplanes können geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger auf genehmigte, befristete Pfarrstellen (Projektpfarrstellen nach Art. 88 Abs. 2 Z 17 KV) befristet bestellt werden, sowie auf vom Oberkirchenrat A.B. im Einvernehmen mit dem Kirchenpresbyterium A.B. bzw. vom Oberkirchenrat A.u.H.B. im Einvernehmen mit den Kirchenpresbyterien A.B. und H.B. nach Art. 23 Abs. 4 bis 6 KV errichteten Pfarrstellen für besondere landeskirchliche Aufgaben, sofern diese Pfarrstellen von dritter Seite (außerhalb des Haushaltes der Kirche A.B. sowie der Kirche A.u.H.B.) auf Grund getroffener Vereinbarungen finanziert werden.
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1 Für geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger in Ausbildung gilt dieses Kirchengesetz nicht. 2 Die Anzahl der in ein Ausbildungsverhältnis im Bereich der Kirche A.B. aufzunehmenden Personen legt jährlich der Oberkirchenrat A.B. nach Anhörung des Kirchenpresbyteriums A.B. sowie des Finanzausschusses A.B. fest.
#§ 2
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Der Stellenplan der gemäß § 1 Abs. 1 finanzierbaren geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger bzw. ausnahmsweise an deren Stelle tretenden weltlichen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer (z.B. Jugendreferentinnen und Jugendreferenten, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen) umfasst 218 vollzeitäquivalente Pfarrstellen, wobei vollzeitäquivalente Pfarrstellen auf Teilpfarrstellen (Teilzeit) aufgeteilt werden können.
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1 Dieser Stellenplan für geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger gemäß § 1 Abs. 1 bzw. ausnahmsweise an deren Stelle tretende weltliche Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gilt maximal fünf Jahre. 2 Spätestens vor Ablauf der Fünfjahresfrist hat das Kirchenpresbyterium A.B. mit Zustimmung des Finanzausschusses A.B. über Vorschlag des Evangelischen Oberkirchenrates A.B. mittels Verordnung die Maximalzahl der Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 2 Abs. 1 im Stellenplan neu festzulegen oder aber die bestehende Anzahl von 218 zu bestätigen. 3 Für die Gültigkeit dieser Verordnungen des Kirchenpresbyteriums A.B. bedarf es der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
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1 Der Finanzausschuss A.B. und der Oberkirchenrat A.B. haben allerdings bereits nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bzw. jeweils nach Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 2 anhand der Einnahmen im Bereich der Kirche A.B. bzw. ab 1. Jänner 2025 der Kirche A.u.H.B. (betreffend Kirchenbeitragseinnahmen aus dem Bereich der Pfarr- und Teilgemeinden der Kirche A.B.) sowie der Ausgaben eine Prognose betreffend die aus dem kirchlichen Haushalten (§ 1 Abs. 1) mittelfristig zu finanzierenden vollzeitäquivalenten Pfarrstellen zu erstellen und dem Kirchenpresbyterium A.B. Vorschläge für die Änderung des Stellenplans zu unterbreiten. 2 Sollten allerdings vor Ablauf von drei Jahren oder sonst zwischenzeitlich gravierende Änderungen in der Einnahmen- und Ausgabensituation im Bereich der Kirche A.B. bzw. ab 1. Jänner 2025 der Kirche A.u.H.B. auftreten, haben bereits aus diesem Anlass der Finanzausschuss A.B. sowie der Oberkirchenrat A.B. eine neue Prognose über die mittelfristig zu finanzierenden Stellen von geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträgern bzw. ausnahmsweise an deren Stelle tretende weltlichen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer (z.B. Jugendreferentinnen und Jugendreferenten, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen) zu erstellen und darüber unverzüglich dem Kirchenpresbyterium A.B. zu berichten. 3 Letztgenanntes ist jeweils nach Rücksprache mit dem Oberkirchenrat A.B. verpflichtet, auch allenfalls vorzeitig die Maximalzahl der gemäß Stellenplan zu finanzierenden geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträgern (§ 1 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1) mittels Verordnung nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes zu ändern.
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1 Dem Haushaltsplan der Kirche A.B. bzw. ab 1. Jänner 2025 dem Haushaltsplan der Kirche A.u.H.B. ist jeweils betreffend die Finanzierung der Gehälter der Personalkosten von geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträgern bzw. der ausnahmsweise an deren Stelle tretenden weltlichen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer die Zahl des Stellenplanes von 218 vollzeitäquivalenten Pfarrstellen bzw. die in der Folge dann geänderte Anzahl abzüglich einer zehnprozentigen Vakanz der für den Bereich der Superintendentialgemeinden vorgesehenen vollzeitäquivalenten Pfarrstellen zugrunde zu legen. 2 Ausnahmsweise Abweichungen sind vor der Beschlussfassung des jeweiligen Haushaltes ausdrücklich zu berichten und darzulegen.
#§ 3
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1 Die 218 vollzeitäquivalenten Pfarrstellen bzw. die später festgelegte Höchstzahl der vollzeitäquivalenten Pfarrstellen für geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger im Stellenplan werden wie folgt im Bereich der Kirche A.B. aufgeteilt: Auf die im Bereich der Kirche A.B. sowie der Kirche A.u.H.B. (Landeskirche) und diesbezüglichen Werke und Einrichtungen entfallenden vollzeitäquivalenten Pfarrstellen ergeben sich aus den kirchenverfassungsrechtlichen und kirchenrechtlichen Bestimmungen, sie betragen derzeit 13,80 vollzeitäquivalente Pfarrstellen. 2 Hinzu kommen stets zwei vollzeitäquivalente Pfarrstellen für geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger, die sich im Wartestand nach den Bestimmungen der Ordnung des geistlichen Amtes befinden. 3 Die verbleibenden vollzeitäquivalenten Pfarrstellen (218 Pfarrstellen abzüglich 13,80 Pfarrstellen und zwei Pfarrstellen für den Wartestand) werden auf die Superintendentialgemeinden für Pfarrstellen im Bereich der Pfarr- und Teilgemeinden sowie Pfarrstellen im Bereich der einzelnen Superintendentialgemeinden aufgeteilt.
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1 Die Aufteilung der für die Superintendentialgemeinden gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehenden vollzeitäquivalenten Pfarrstellen auf die einzelnen Superintendentialgemeinden (Kontingente) erfolgt über Vorschlag des Oberkirchenrates A.B. durch Verordnung des Kirchenpresbyteriums A.B. mit Zustimmung des Finanzausschusses A.B. und Anhörung des Rechts- und Verfassungsausschusses der Synode A.B. 2 Diese Verordnung bedarf zu ihrer Gültigkeit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. 3 Bei Erlass dieser Verordnung ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich in jeder Superintendenz 10 % der im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Pfarrstellen vakant sind. 4 Die Pfarrstellen für die einzelnen Superintendentialgemeinden (Kontingente) sind nach dem im Bereich der jeweiligen Superintendenz aufzubringenden Kirchenbeitrag, Seelenstand sowie der Diasporasituation zu ermitteln, wobei der Kirchenbeitragsfaktor mit 50 %, der Seelenstand mit 40 % und die Diasporasituation mit 10 % zu gewichten sind. 5 Bei der Gewichtung der Diasporasituation ist das Verhältnis der zur Superintendentialgemeinde gehörigen Personen im Verhältnis zur Gesamtfläche der Superintendentialgemeinde zu verstehen. 6 Der Kirchenbeitragsfaktor bei Ermittlung der jeweiligen Superintendenz zuzuweisenden vollzeitäquivalenten Pfarrstellen ist aus zwei Faktoren zu ermitteln, nämlich aus dem Faktor der tatsächlich im Bereich einer Superintendentialgemeinde erhobenen Kirchenbeiträge (ohne Gemeindeumlagen) im Verhältnis zu den aufgrund der Statistik Austria nach regionalen Gesichtspunkten aufbereiteten Lohn- und Gehaltsdaten (§ 16 Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung, ABl. Nr. 50/1986 idF ABl. Nr. 10/2023), sohin den tatsächlich einhebbaren Kirchenbeiträgen, und dem Faktor der tatsächlich im Bereich einer Superintendentialgemeinde eingehobenen Kirchenbeiträgen (ohne Gemeindeumlagen). 7 Bei der Erlassung der Verordnung sind jeweils vom Kirchenpresbyterium A.B. die entsprechenden Zahlen des Vorjahres im Zusammenhang mit dem festgestellten Rechnungsabschluss der Kirche A.B. bzw. ab 1. Jänner 2025 der Kirche A.u.H.B. sowie des Seelenstandsberichtes zum 31. Dezember des Vorjahres zugrunde zu legen.
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1 Steht nach Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 2 fest, dass im Bereich einer Superintendentialgemeinde die zugewiesene Zahl der vollzeitäquivalenten Pfarrstellen (Kontingent) überschritten wird, hat der betreffende Superintendentialausschuss nach vorheriger Beratung und Beschlussfassung in der Superintendentialversammlung binnen sechs Monaten dem Evangelischen Oberkirchenrat A.B. sowie dem Kirchenpresbyterium A.B. ein Konzept vorzulegen, aus dem sich ergibt, wie innerhalb von drei Jahren die für die entsprechende Superintendentialgemeinde festgelegte Zahl der vollzeitäquivalenten Pfarrstellen (Kontingent) erreicht wird. 2 Kann die festgelegte Zahl nicht innerhalb von drei Jahren erreicht werden, kann in begründeten Ausnahmefällen das Kirchenpresbyterium A.B. mit Zustimmung des Oberkirchenrates A.B. die dreijährige Frist auf maximal fünf Jahre verlängern. 3 Für die Beschlussfassung im Kirchenpresbyterium ist in diesem Fall eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Kirchenpresbyteriums A.B. notwendig.
#§ 4
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Nach Erlassung einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 mit der Zuweisung der entsprechenden Kontingente für vollzeitäquivalente Pfarrstellen für die Superintendentialgemeinden haben die Superintendentialausschüsse jeweils für ihre Superintendentialgemeinde einen Vorschlag eines diözesanen Stellenverteilungskonzeptes betreffend die Pfarrstellen (Vollzeit, Teilzeit) zu erarbeiten und den Superintendentialversammlungen zur Genehmigung vorzulegen.
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Ein diözesanes Stellenverteilungskonzept (Abs. 1) ist innerhalb eines halben Jahres zu ändern, wenn sich aufgrund einer neuen Verordnung des Kirchenpresbyteriums A.B. gemäß § 3 Abs. 2 das der betreffenden Superintendentialgemeinde zugewiesene Kontingent von vollzeitäquivalenten Pfarrstellen ändert.
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Der Vorschlag eines diözesanen Stellenverteilungskonzeptes hat sich auf die Evaluierung der Pfarrstellen in Pfarr- und Teilgemeinden (§ 5) sowie die Evaluierung von Sonderpfarrstellen im Bereich der Superintendentialgemeinde zu gründen.
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Das diözesane Stellenverteilungskonzept jeder Superintendentialgemeinde ist im Amtsblatt kundzumachen.
#§ 5
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Vor Ausschreibung einer Pfarrstelle in Pfarr- und Teilgemeinden hat unter Berücksichtigung des diözesanen Stellenverteilungskonzeptes eine Evaluierung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchgeführt zu werden.
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Für die Durchführung der Evaluierung von Pfarrstellen in Pfarr- und Teilgemeinden hat das Kirchenpresbyterium A.B. Richtlinien mit Verordnung zu erlassen, wobei für die diesbezügliche Beschlussfassung eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig ist.
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1 Die Evaluierung von Pfarrstellen in Pfarr- und Teilgemeinden hat durch das Presbyterium der Pfarrgemeinde sowie den zuständigen Superintendentialausschuss zu erfolgen, dies unter Einbeziehung des jeweiligen Schulamtes. 2 Über die Evaluierung ist ein schriftlicher Bericht, nach Möglichkeit ein gemeinsamer Bericht, für den Oberkirchenrat A.B. zu verfassen, verbunden mit Anträgen betreffend Genehmigung der Pfarrstelle und deren Ausschreibung durch das Presbyterium und den Superintendentialausschuss, wobei formell widersprechende Anträge zulässig sind.
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1 Die Evaluierung von Pfarrstellen ist durchzuführen, sobald die Vakanz einer Pfarrstelle bekannt ist bzw. feststeht. 2 Die Ergebnisse der Evaluierung der auszuschreibenden Pfarrstelle dürfen bei der ersten Ausschreibung der Pfarrstelle nicht älter als ein Jahr (vor Beginn der Ausschreibung) sein. 3 Ist die erste Ausschreibung ergebnislos, ist für die zweite Ausschreibung der Pfarrstelle keine neue Evaluierung notwendig, wohl allerdings bei einer notwendigen dritten Ausschreibung, wenn zwischen der Evaluierung und der dritten Ausschreibung mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
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1 Über das Ergebnis der Evaluierung sowie der Anträge auf Genehmigung von Pfarrstellen (Vollzeit, Teilzeit) inklusive Änderung sowie Auflösung von Pfarrstellen und (allenfalls) Ausschreibung von Pfarrstellen (aufgrund der Evaluierung) entscheidet der Oberkirchenrat A.B. 2 Liegen übereinstimmende Anträge vom Presbyterium und Superintendentialausschuss vor, kann der Oberkirchenrat A.B. nur dann die Genehmigung der Pfarrstelle und Ausschreibung mit Bescheid verweigern, wenn Evaluierungsergebnisse fehlen oder nicht ausreichend sind, das Evaluierungsergebnis dem diözesanen Stellenverteilungskonzept widerspricht sowie aus der Sicht des Oberkirchenrates A.B. wichtige Überlegungen und Erläuterungen zusätzlich fehlen. 3 Gegen Bescheide des Oberkirchenrates A.B. betreffend Genehmigung inklusive Änderung oder Nichtgenehmigung (Auflösung) von Pfarrstellen in Pfarr- und Teilgemeinden aufgrund durchgeführter Evaluationen stehen sowohl dem jeweiligen Presbyterium als auch Superintendentialausschuss das Recht der Beschwerde an den Revisionssenat der Evangelischen Kirche A.u.H.B. zu.
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6
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1 In der Verordnung des Kirchenpresbyteriums A.B. betreffend Richtlinien für die Evaluierung von Pfarrstellen in Pfarr- und Teilgemeinden (Abs. 2) sind die Gesichtspunkte der Evaluation von Pfarrstellen näher auszuführen und zu gewichten. 2 Zu berücksichtigen sind bei der Evaluierung von Pfarrstellen und daher näher in der Verordnung darzulegen die Arbeitsleistung und der Aufgabenumfang der Pfarrstelle, Kriterien und Anforderungen der Pfarrstelle, Gemeindeleben (Gottesdienste, Kreise, ehrenamtlich Mitarbeitende etc.), sonstige qualitative Kriterien sowie das diözesane Stellenkontingent als Rahmen. 3 Im Übrigen sind auch Informationen der betreffenden Pfarrgemeinde zu berücksichtigen, wie Seelenstandsentwicklungen, Kirchenbeitragseinhebung sowie die sonstigen Entwicklungen innerhalb des Gemeindegebietes, wie allgemeines Zuzugsgebiet oder wirtschaftliche Entwicklung der Region. 4 In der Verordnung ist auch näher klarzustellen, welche Unterlagen mindestens im Rahmen des Evaluierungsprozesses berücksichtigt werden sowie vorliegen und im Bericht (Abs. 3) ihren Niederschlag finden müssen.
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Unabhängig von der Evaluierung von Pfarrstellen vor deren Ausschreibung kann der Superintendentialausschuss eine Evaluierung von Pfarrstellen im Bereich der Superintendentialgemeinde gemeinsam mit den betroffenen Presbyterien durchführen, wenn das diözesane Stellenverteilungskonzept aufgrund einer Änderung der Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 mit neuen Kontingenten von Pfarrstellen zu erarbeiten ist sowie bei der erstmaligen Erlassung eines diözesanen Stellenverteilungskonzeptes.
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8
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Für sonstige Pfarrstellen im Bereich der Superintendentialgemeinde gelten vor deren Ausschreibung die obigen Regelungen inklusive der Verordnung des Kirchenpresbyteriums A.B. betreffend Richtlinien für die Evaluierung von Pfarrstellen sinngemäß.
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9
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Vor der Ausschreibung von Pfarrstellen in Werken und Einrichtungen der Kirche A.B. sowie der Kirche A.u.H.B. sowie von Pfarrstellen in der Kirche A.B. sowie der Landeskirche A.u.H.B. (ausgenommen Bischof und geistliche Oberkirchenrätinnen und Oberkirchenräte) hat unter Anwendung der gegenständlichen Kriterien eine Evaluierung durch den Oberkirchenrat A.B. bzw. den Oberkirchenrat A.u.H.B. zu erfolgen, der darüber dem Kirchenpresbyterium A.B. zu berichten hat.
#§ 6
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Die Verordnungen des Kirchenpresbyteriums A.B. nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes sind samt Motivenbericht im Amtsblatt zu veröffentlichen.
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Nach Veröffentlichung von Verordnungen des Kirchenpresbyteriums A.B. auf Grundlage dieses Kirchengesetzes im Amtsblatt hat im Rahmen der nächsten Session der Synode A.B. das Kirchenpresbyterium A.B. der Synode A.B. zusätzlich schriftlich Bericht zu erstatten und weitere Erläuterungen zu geben.
#§ 7
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Dieses Kirchengesetz tritt mit 1. September 2023 in Kraft, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
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1 Das Kirchenpresbyterium A.B. hat die Verordnungen auf der Grundlage dieses Kirchengesetzes bis längstens 31. Dezember 2023 zu erlassen. 2 Bis dahin gelten die bisherigen Beschlüsse des Kirchenpresbyteriums A.B., vor allem betreffend die Evaluierung von Pfarrstellen, weiter, wobei allerdings die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes samt Motivenbericht entsprechend zu berücksichtigen sind.
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1 Die Superintendentialausschüsse und Superintendentialversammlungen haben innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung der Verordnung des Kirchenpresbyteriums A.B. gemäß § 3 Abs. 2 diözesane Stellenverteilungskonzepte zu erlassen. 2 Überschreitet jedoch eine Superintendenz das ihr darin zugewiesene Kontingent bei Inkrafttreten der Verordnung, hat der Superintendentialausschuss erstmals bis 30. November 2024 ein diözesanes Stellenverteilungskonzept zu erlassen. 3 Bis zur Erlassung von diözesanen Stellenverteilungskonzepten haben bei der Evaluierung von Pfarrstellen diözesane Stellenverteilungskonzepte nicht berücksichtigt zu werden, wohl allerdings das der jeweiligen Superintendentialgemeinde A.B. zugewiesene Kontingent von vollzeitäquivalenten Pfarrstellen.
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Pfarrstellen, die zum 1. September 2023 besetzt sind oder für die eine positive Evaluierung im Zeitraum von 1. Jänner 2022 bis 31. August 2023 nach Maßgabe der bislang geltenden Regelungen erfolgte, gelten als genehmigte Pfarrstellen aufgrund einer durchgeführten Evaluierung (§ 1 Abs. 2).