.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Verordnung zum Kirchengesetz betreffend den Stellenplan für geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger im Bereich der Kirche A.B. zur Ausgestaltung des Stellenplans (Stellenplanverordnung – SpgAtVO)
Vom 1. Jänner 2024
ABl. Nr. 219/2023
####Präambel
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1
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1 Die Synode A.B. hat am 1. September 2023 ein Kirchengesetz betreffend den Stellenplan für geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger sowie ausnahmsweise an deren Stelle tretende weltliche Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer (SpgAtG) erlassen. 2 Mit dem Stellenplan wird die hauptamtliche geistliche Versorgung der Mitglieder der Evangelischen Kirche A.B. in Pfarrgemeinden, auf der Ebene der Superintendenzen und auf der Ebene der Gesamtkirche durch geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger geregelt. 3 Festgelegt wird die aus dem kirchlichen Haushalt finanzierte Zahl an Mitarbeitenden.
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2
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Der Stellenplan legt gemäß § 2 Abs. 2 SpgAtG für maximal fünf Jahre fest, wie viel Personal, das von der Kirche zentral finanziert wird, auf allen Ebenen der Evangelischen Kirche A.B. für hauptamtliche geistliche Dienste eingesetzt werden kann und wie viele Stellen dafür vorgesehen werden können.
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3
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Der Oberkirchenrat A.B. stellt sicher, dass die im Stellenplan festgelegte Zahl der aus dem kirchlichen Haushalt finanzierbaren Vollzeitäquivalente nicht überschritten wird bzw. legt bei Überschreitung dieser Zahl dem Finanzausschuss und der Synode A.B. eine mittel- und langfristige Personalplanung vor, die zeigt, bis wann das vorgegebene Ziel erreicht werden kann.
#§ 1
Maximalzahl der Beschäftigungsverhältnisse
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1
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Die Maximalzahl der Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 2 Abs. 1 (SpgAtG) umfasst 218 Vollzeitäquivalente.
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2
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Die Zahl der aus dem kirchlichen Haushalt finanzierten Pfarrstellen für den Bereich der Kirche A.B. sowie der Kirche A.u.H.B. inklusive Werke und Einrichtungen im Sinn des § 3 Abs 1 SpgAtG beträgt 13,8 Vollzeitäquivalente.
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3
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1 Der Stellenplan sieht gemäß § 3 Abs. 1 SpgAtG zwei Stellen für geistliche Amtsträgerinnen oder Amtsträger vor, die sich nach den Bestimmungen der OdgA im Wartestand befinden. 2 Müssen darüber hinaus Personen nach den Bestimmungen der OdgA in den Wartestand versetzt werden, hat dies keine Auswirkung auf die Zahl der Stellen nach § 1 Abs. 2 und § 3.
#§ 2
Kontingentierungskriterien
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1
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1 Die Aufteilung der insgesamt für die Superintendenzen zur Verfügung stehenden Vollzeitäquivalente auf die einzelnen Superintendenzen (Kontingente) erfolgt nach den in § 3 Abs. 2 SpgAtG festgelegten Kriterien. 2 Demnach sind der im Bereich der jeweiligen Superintendenz aufzubringende Kirchenbeitrag mit 50 Prozent, der Seelenstand mit 40 Prozent sowie die Diasporasituation mit 10 Prozent zu berücksichtigen.
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2
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1 Der Kirchenbeitragsfaktor ist aus zwei Größen zu ermitteln, nämlich mit einer Gewichtung von 50 Prozent aus dem durch den Einhebeerfolg gewichteten Kirchenbeitrag und zu 50 Prozent aus dem tatsächlich erzielten Kirchenbeitrag. 2 Der Einhebeerfolg ergibt sich aus dem tatsächlich im Bereich einer Superintendenz eingehobenen Kirchenbeitrag (ohne Gemeindeumlagen) im Verhältnis zum Kirchenbeitrag, der basierend auf den Daten der Statistik Austria zum Einkommen der Kirchenbeitragspflichtigen einer Superintendenz erzielbar wäre (§ 16 Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung, ABl. Nr. 50/1986 idF ABl. Nr. 10/2023).
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3
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Die Diasporasituation bezieht sich auf das Verhältnis der zur Superintendenz gehörigen Personen im Verhältnis zu ihrer Gesamtfläche.
#§ 3
Kontingente der Superintendenzen
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1
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Es stehen für die Superintendenzen Stellen von in Summe 202,2 Vollzeitäquivalenten zur Verfügung.
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2
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Die Kontingente für die Superintendenzen betragen:
- für die Evangelische Superintendenz A.B. Burgenland 22,51
- für die Evangelische Superintendenz A.B. Kärnten und Osttirol 31,98
- für die Evangelische Superintendenz A.B. Niederösterreich 29,62
- für die Evangelische Superintendenz A.B. Oberösterreich 35,25
- für die Evangelische Superintendenz A.B. Salzburg und Tirol 22,32
- für die Evangelische Superintendenz A.B. Steiermark 29,14
- für die Evangelische Superintendenz A.B. Wien 31,38
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3
)
1 Gemäß § 3 Abs. 2 SpgAtG sind in den Kontingenten gemäß Abs. 2 zehn Prozent vakante Stellen enthalten. 2 Daraus ergeben sich folgende Kontingente für den Personalstand:
- für die Evangelische Superintendenz A.B. Burgenland 20,26
- für die Evangelische Superintendenz A.B. Kärnten und Osttirol 28,78
- für die Evangelische Superintendenz A.B. Niederösterreich 26,66
- für die Evangelische Superintendenz A.B. Oberösterreich 31,73
- für die Evangelische Superintendenz A.B. Salzburg und Tirol 20,09
- für die Evangelische Superintendenz A.B. Steiermark 26,23
- für die Evangelische Superintendenz A.B. Wien 28,24
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4
)
1 Das Kontingent der einzelnen Superintendenzen stellt den maximalen Rahmen in Vollzeitäquivalenten dar. 2 Es steht den Superintendenzen für die Erstellung eines diözesanen Stellenverteilungskonzeptes gemäß § 4 SpgAtG und die Stellen-Evaluationsprozesse gemäß § 5 SpgAtG zur Verfügung. 3 Näheres regelt die Verordnung des Kirchenpresbyteriums A.B. zur Evaluation einer Pfarrstelle und zur Erarbeitung eines diözesanen Stellenverteilungskonzepts (EVO).
#§ 4
Überprüfung
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1
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1 Der Finanzausschuss A.B. und der Oberkirchenrat A.B. haben den Stellenplan gemäß § 2 Abs. 3 SpgAtG längstens bis zum 1. September 2026 auf die weitere Finanzierbarkeit hin zu überprüfen und eine Prognose betreffend die mittelfristig finanzierbaren Vollzeitäquivalente zu erstellen. 2 Sie haben dem Kirchenpresbyterium A.B. entsprechende Vorschläge für die Änderung des Stellenplans zu unterbreiten.
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2
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1 Wird gemäß § 2 Abs. 2 SpgAtG die Maximalzahl der Beschäftigungsverhältnisse mittels Verordnung des Kirchenpresbyteriums A.B. neu festgelegt, haben der Finanzausschuss A.B. und der Oberkirchenrat A.B. längstens binnen drei Jahren den Stellenplan auf die weitere Finanzierbarkeit hin zu überprüfen und eine Prognose betreffend die mittelfristig finanzierbaren Vollzeitäquivalente zu erstellen. 2 Sie haben dem Kirchenpresbyterium A.B. entsprechende Vorschläge für die Änderung des Stellenplans zu unterbreiten.
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3
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1 Sollte sich die finanzielle Lage der Kirche A.B., bzw. ab 1. Jänner 2025 der Kirche A.u.H.B., schwerwiegend ändern, haben der Finanzausschuss A.B. und der Oberkirchenrat A.B. umgehend eine neue Prognose über die mittelfristig finanzierbaren Vollzeitäquivalente zu erstellen und darüber unverzüglich dem Kirchenpresbyterium A.B. zu berichten. 2 Das Kirchenpresbyterium A.B. ist in diesem Fall gemäß § 2 Abs. 3 SpgAtG verpflichtet, nach Rücksprache mit dem Oberkirchenrat A.B. mittels Verordnung die in § 1 Abs. 1 genannte Zahl der finanzierbaren Vollzeitäquivalente zu ändern.
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4
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1 Der Oberkirchenrat A.B. informiert das Kirchenpresbyterium A.B. jährlich über die wirtschaftliche Entwicklung und über die Entwicklung der Kontingentierungskriterien. 2 Hieraus erstellt er eine Vorschau auf die sich für den nächsten zu erlassenden Stellenplan ergebenden Kontingente.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2029 außer Kraft.