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Kirchenverfassungsgesetz zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bei Zusammenkünften zur Religionsausübung
Vom 9. Dezember 2022
ABl. Nr. 219/2022
####§ 1 Geltungsbereich
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1 Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich: Dieses Kirchenverfassungsgesetz gilt für alle kirchlichen Zusammenkünfte und Veranstaltungen, die von staatlichen COVID-19-Regelungen (Gesetze, Verordnungen) ausgenommen sind, sofern innerkirchlich analoge, verbindliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 angeordnet werden. 2 Darunter fallen Gottesdienste (inklusive Kindergottesdienste), Abendmahlsfeiern, kirchliche Amtshandlungen wie Taufen, Hochzeiten, Begräbnisse in kirchlichen Räumlichkeiten, Konfirmandenunterricht, Bibelstunden, Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen, kirchenmusikalische Veranstaltungen mit Lesungen von Texten geistlichen Inhalts, seelsorgerliche Gespräche und dergleichen. 3 Dieses Kirchenverfassungsgesetz gilt für den gesamten Bereich der Evangelischen Kirche A.B., der Evangelischen Kirche H.B. sowie der Evangelischen Kirche A.u.H.B.
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Persönlicher Geltungsbereich: Dieses Kirchenverfassungsgesetz gilt für Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Zusammenkünften und Veranstaltungen gemäß Abs. 1.
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1 Zeitlicher Geltungsbereich: Dieses Kirchengesetz gilt, solange aufgrund staatlicher Gesetze und Verordnungen Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 staatlicherseits aufrecht sind. 2 Nach dem Wegfall aller staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 tritt dieses Kirchenverfassungsgesetz außer Kraft. 3 Der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. stellt mit Zustimmung der Rechts- und Verfassungsausschüsse A.B. und H.B. in gemeinsamer Sitzung mittels Verordnung das Außerkrafttreten dieses Kirchenverfassungsgesetzes fest.
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Von diesem Kirchenverfassungsgesetz bleiben die Regelungen des Kirchengesetzes betreffend Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 im Bereich der Evangelischen Kirchen in Österreich vom 22. Dezember 2021, ABl. Nr. 2/2022 in der derzeit geltenden Fassung unberührt.
#§ 2 Maßnahmen
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Der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. ist unter den folgenden Voraussetzungen ermächtigt, mittels Verordnung verbindliche Anordnungen für die Durchführung kirchlicher Zusammenkünfte und Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 1 zu treffen, um unter Berücksichtigung des geistlichen Charakters der kirchlichen Veranstaltung oder Zusammenkunft das Infektionsrisiko betreffend COVID-19 analog den staatlichen Regelungen zu minimieren:
- Es bedarf der Zustimmung des Rechts- und Verfassungsausschusses der Generalsynode.
- Es sind staatlicherseits für Zusammenkünfte und Veranstaltungen Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 angeordnet und vorgesehen, dass die staatlichen Maßnahmen für Zusammenkünfte und Veranstaltungen zur Religionsausübung von gesetzlich anerkannter Kirchen nicht gelten, wenn innerkirchlich die gesetzlich anerkannte Kirche eigene verbindliche gleichwertige Regelungen trifft, um das Infektionsrisiko durch geeignete Schutzmaßnahmen zu minimieren, dies unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Religionsausübung.
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1 Im Rahmen der Verordnung kann für Besucherinnen und Besucher bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter anderem das Tragen von FFP2-Masken oder die Einhaltung von Abständen während der kirchlichen Veranstaltung und Zusammenkunft angeordnet werden. 2 Es können auch weitere Beschränkungen und Auflagen für den liturgischen Ablauf, wie Beschränken des gemeinsamen Singens, sowie spezielle Anordnungen für die Austeilung des Abendmahls, Spenden des Sakraments der Taufe und dergleichen vorgesehen werden.
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Der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. kann mit Zustimmung des Rechts- und Verfassungsausschusses der Generalsynode auch die maximale Anzahl von Besucherinnen und Besuchern bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmern an kirchlichen Veranstaltungen und Zusammenkünften im Sinn des § 1 Abs. 1 anordnen oder zeitlich befristet kirchliche Zusammenkünfte und Veranstaltungen untersagen.
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1 Die Verordnungen sind analog den staatlichen Regelungen zeitlich zu befristen. 2 Sie treten bereits mit der Versendung per E-Mail an alle Pfarr- und Teilgemeinden, Superintendenzen, Werke, evangelisch-kirchliche Gemeinschaften und sonstige kirchliche Einrichtungen sowie an alle geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger in Kraft.
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1 Für das Einholen der Zustimmung des Rechts- und Verfassungsausschusses der Generalsynode für die Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 1 ist stets eine Beschlussfassung auf schriftlichem Wege möglich, wobei im Bedarfsfall die Befristung auf 24 Stunden beschränkt werden kann. 2 Der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. kann direkt ein schriftliches Beschlussfassungsverfahren unter den Mitgliedern des Rechts- und Verfassungsausschusses der Generalsynode durchführen. 3 In diesem Fall sind die Obfrau bzw. der Obmann des Rechts- und Verfassungsausschusses der Generalsynode sowie die Präsidentin bzw. der Präsident der Generalsynode zu verständigen.
#§ 3 Sanktionen
1 Werden Verordnungen gemäß § 2 nicht eingehalten, kann gegen die für die kirchliche Zusammenkunft bzw. Veranstaltung Verantwortlichen ein Disziplinarverfahren nach Maßgabe der Disziplinarordnung der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich eingeleitet werden. 2 Die Nichtbefolgung der Verordnungen gemäß § 2 stellt ein Disziplinarvergehen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 Disziplinarordnung dar.
#§ 4 Inkrafttreten
1 Dieses Kirchenverfassungsgesetz tritt mit Beschlussfassung durch die Generalsynode sofort in Kraft. 2 Es ist unmittelbar nach Inkrafttreten bereits vor Kundmachung im Amtsblatt allen Pfarr- und Teilgemeinden, Superintendenzen A.B., der Kirche A.B., der Kirche H.B., den Werken, Einrichtungen und evangelisch-kirchlichen Gemeinschaften sowie allen geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträgern per E-Mail zuzustellen.