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Kirchengesetz betreffend Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 im Bereich der Evangelischen Kirchen in Österreich

Vom 22. Dezember 2021

ABl. Nr. 2/2022, 13/2022, 32/2022, 57/2022, 94/2022, 95/2022, 96/2022, 97/2022

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§ 1 Geltungsbereich

( 1 ) Persönlicher Geltungsbereich: Dieses Kirchengesetz gilt für geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen, Lehrvikare und Lehrvikarinnen, Pfarramtskandidaten und Pfarramtskandidatinnen, Lektoren und Lektorinnen (im Bereich der Kirche A.B.), Seelsorger und Seelsorgerinnen, Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen, Gemeindepädagogen und Gemeindepädagoginnen, Jugendreferenten und Jugendreferentinnen sowie sonstige haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeitende im Bereich von Pfarrgemeinden (Teilgemeinden), Superintendenzen, Werken, Einrichtungen, evangelisch-kirchlichen Gemeinschaften, der Gesamtgemeinden (A.B., H.B.) und Landeskirche (A.u.H.B.).
( 2 ) Inhaltlicher und räumlicher Geltungsbereich: Dieses Kirchengesetz gilt für alle kirchlichen Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die aufgrund staatlicher COVID-19-Regelungen (Gesetze, Verordnungen) von diesen staatlichen Regelungen als Veranstaltungen, Zusammenkünfte und dergleichen, jeweils mit religiösem Inhalt, ausgenommen sind (innerer Bereich einer gesetzlich anerkannten Kirche gemäß Art. 15 Staatsgrundgesetz 1867 - StGG). Darunter fallen Gottesdienste (inklusive Kindergottesdienste), Abendmahlsfeiern, kirchliche Amtshandlungen (wie Taufen, Hochzeiten, Begräbnisse in kirchlichen Räumlichkeiten), Konfirmandenunterricht, Bibelstunden, Jugendstunden, Seniorenrunden, kirchenmusikalische Veranstaltungen mit Lesung von Texten geistlichen Inhalts, seelsorgerliche Gespräche und dergleichen. Dieses Kirchengesetz gilt für den gesamten Bereich der Evangelischen Kirche A.B., der Evangelischen Kirche H.B. sowie der Evangelischen Kirche A.u.H.B.
( 3 ) Zeitlicher Geltungsbereich: Dieses Kirchengesetz gilt so lange, solange aufgrund staatlicher Gesetzgebung und Verordnungen, wie COVID-19-Maßnahmengesetz (BGBl. I Nr. 12/2020 idgF) samt Verordnungen, Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 staatlicherseits aufrecht sind. Nach dem Wegfall aller staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 (aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes) tritt dieses Kirchengesetz außer Kraft. Werden die staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 in analogen Bereichen der §§ 2 und 3 dieses Kirchengesetzes teilweise aufgehoben, tritt dieses Kirchengesetz teilweise außer Kraft. Der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. stellt mit Zustimmung des Rechts- und Verfassungsausschusses der Generalsynode mittels Verordnung das teilweise oder/und gänzliche Außerkrafttreten dieses Kirchengesetzes fest.
( 4 ) Dieses Kirchengesetz regelt nicht Maßnahmen im Sinne der Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 für die Besucher und Besucherinnen sowie Teilnehmer und Teilnehmerinnen von Gottesdiensten, kirchlichen Veranstaltungen, Zusammenkünften und Gesprächen.
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§ 2 Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19

( 1 ) Die in § 1 Abs. 1 dieses Kirchengesetzes genannten Personen dürfen Zusammenkünfte, Veranstaltungen, aber auch seelsorgerliche Gespräche, jeweils gemäß § 1 Abs. 2 dieses Kirchengesetzes, nur leiten, führen oder aber bei ihnen mitarbeiten, wenn sie im Sinne der staatlichen Regelungen (wie aufgrund von Verordnungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes) über einen aktuellen 2,5G-Nachweis (wie Nachweis über Zweit- bzw. Drittimpfung, Genesungsnachweis, Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf [PCR-Test]) verfügen bzw. diesen erbringen.
( 2 ) Soweit staatlicherseits eine Impfung gegen SARS-CoV-2 (COVID-19) gesetzlich verpflichtend ist, ist das Leiten, Führen, Mitarbeiten von bzw. in Veranstaltungen, Zusammenkünften, Gesprächen und dergleichen gemäß § 1 Abs. 2 dieses Kirchengesetzes für die in § 1 Abs. 1 dieses Kirchengesetzes genannten Personen nur bei Vorliegen eines 2G-Nachweises (Zweit- oder Drittimpfung, Genesungsnachweis) zulässig.
( 3 ) Abs. 2 gilt nicht für Personen, für die eine Impfpflicht gegen SARS-CoV-2 (COVID-19) generell (z.B. aus Altersgründen) nicht besteht oder an denen aus medizinischen Gründen (wegen zu erwartender schwerer gesundheitlicher Schädigungen) eine Impfung gegen SARS-CoV-2 (COVID-19) nicht vorgenommen werden darf. Letztgenannte Ausnahme gilt nur bei Vorliegen eines Attestes eines Arztes oder einer Krankenanstalt. Für diese Personengruppen genügt der jeweilige Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf (PCR-Test), sofern nicht ein Genesungsnachweis vorliegt.
( 4 ) Kann glaubhaft gemacht werden, dass der Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, genügt ausnahmsweise der Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
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§ 3 Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des § 2 (2,5G- und 2G-Nachweis)

( 1 ) Geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen, Lehrvikare und Lehrvikarinnen, Pfarramtskandidaten und Pfarramtskandidatinnen, Lektoren und Lektorinnen, hauptamtliche Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen haben die Voraussetzungen des § 2 (wie 2,5G-Nachweis bzw. 2G-Nachweis bzw. ausnahmsweise Antigen-Test) gegenüber dem für sie zuständigen Superintendenten bzw. der für sie zuständigen Superintendentin bzw. Landessuperintendenten bzw. Landessuperintendentin rechtzeitig glaubhaft zu machen. Superintendenten und Superintendentinnen, geistliche Mitglieder des Oberkirchenrates A.B. sowie geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen und Pfarramtskandidaten und Pfarramtskandidatinnen auf übergemeindlichen Stellen machen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 gegenüber dem Bischof (als Vorsitzenden des Evangelischen Oberkirchenrates A.B. und des Evangelischen Oberkirchenrates A.u.H.B.) glaubhaft.
( 2 ) Von allen anderen als in Abs. 1 genannten Personen des § 1 Abs. 1 dieses Kirchengesetzes hat die Glaubhaftmachung der Voraussetzung des § 2 (wie 2,5G-Nachweis bzw. 2G-Nachweis bzw. ausnahmsweise Antigen-Test) im Sinne dieser kirchlichen Regelung gegenüber dem Presbyterium der Pfarrgemeinde, in der sie tätig sind, oder Vorstand des Werkes, Evangelischen-kirchlichen Gemeinschaft und Einrichtung, in der sie tätig sind, oder gegenüber dem Superintendenten bzw. der Superintendentin, in dessen bzw. deren Superintendenz sie diözesane Aufgaben wahrnehmen, zu erfolgen.
( 3 ) Die Glaubhaftmachung gemäß Abs. 1 und 2 darf allerdings nicht auf elektronischem Wege durchgeführt werden, ebenso dürfen diesbezügliche Nachweise nicht elektronisch verwahrt werden. Die vorstehende Regelung gilt nicht, wenn die betreffende Person (§ 1 Abs. 1) ausdrücklich schriftlich unter Hinweis auf ihr Recht auf Datenschutz erklärt, dass sie trotzdem mit der Übermittlung der Nachweise gemäß § 2 auf elektronischem Wege und deren elektronische Verwahrung einverstanden ist.
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§ 4 Sanktionen bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 2

( 1 ) Für den Fall, dass ein 2,5G- bzw. 2G-Nachweis von der in § 1 Abs. 1 genannten Person für Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Gespräche gemäß § 1 Abs. 2 dieses Kirchengesetzes nicht glaubhaft gemacht werden kann, hat das nach den Bestimmungen der Kirchenverfassung sowie der jeweiligen Einrichtung zuständige Organ bzw. bei geistlichen Amtsträgern und Amtsträgerinnen das zuständige kirchliche Aufsichtsorgan die jeweilige Mitwirkung (Leitung, Mitwirkung und dergleichen) an den Veranstaltungen, Zusammenkünften, Gesprächen gemäß § 1 Abs. 2 dieses Kirchengesetzes schriftlich zu untersagen.
( 2 ) In Ansehung von geistlichen Amtsträgern und Amtsträgerinnen, Lehrvikaren und Lehrvikarinnen, Pfarramtskandidaten und Pfarramtskandidatinnen hat eine solche Anordnung der Unterlassung gemäß Abs. 1 mit Bescheid zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig, lediglich eine Beschwerde an den Revisionssenat der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich.
( 3 ) Kommt eine im § 1 Abs. 1 dieses Kirchengesetzes genannte Person einer Unterlassungsaufforderung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 nicht nach, ist eine Disziplinaranzeige nach der Disziplinarordnung der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich an die Disziplinaranwälte zu erstatten, die das Weitere zu veranlassen haben.
( 4 ) Die dienst- und arbeitsrechtlichen Folgen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes durch geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen, Lehrvikare und Lehrvikarinnen, Pfarramtskandidaten und Pfarramtskandidatinnen sowie haupt- und nebenamtliche Mitarbeitende werden getrennt kirchengesetzlich geregelt. Soweit eigene kirchengesetzliche Regelungen noch nicht vorhanden sind, gelten diesbezüglich die staatlichen gesetzlichen Vorschriften für Angestellte (im Sinne des Angestelltenrechtes) analog.
( 5 ) Bei Lektoren und Lektorinnen, ehrenamtlichen Kirchenmusikern und Kirchenmusikerinnen sowie ehrenamtlich beauftragten Seelsorgern und Seelsorgerinnen kann ein zumindest zweimaliges Nichtbefolgen einer Unterlassungsaufforderung gemäß Abs. 1 vom kirchenrechtlich zuständigen Organ zum Anlass genommen werden, die jeweils erfolgte Beauftragung nach Maßgabe der kirchenrechtlichen Vorschriften zu widerrufen.
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§ 5 Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt als Verfügung mit einstweiliger Geltung mit Beschlussfassung durch die Rechts- und Verfassungsausschüsse in gemeinsamer Sitzung sofort in Kraft. Die Verfügung mit einstweiliger Geltung ist unmittelbar nach Inkrafttreten bereits vor Kundmachung im Amtsblatt allen Pfarrgemeinden, Superintendenzen A.B., Kirche A.B., Kirche H.B., Werke, Einrichtungen, Evangelisch-kirchlichen Gemeinschaften per E-Mail zuzustellen.
( 2 ) Für die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer staatlichen gesetzlichen Verpflichtung zur Impfung gegen SARS-CoV-2 (COVID-19) ungeimpft oder im Sinne der staatlichen Impfpflicht nicht vollständig geimpft sind, gilt abweichend von § 2 Abs. 2 die Regelung des § 2 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4, sofern sie sich binnen vier Wochen ab Inkrafttreten des staatlichen Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 zu dem vorgesehenen Impfprogramm gegen SARS-CoV-2 (COVID-19) anmelden und dieses nach den staatlichen Vorgaben ordnungsgemäß erfüllen bzw. fortsetzen. Für die Bescheinigung der Anmeldung zum Impfprogramm, dessen Fortsetzung und Erfüllung gilt § 3 sinngemäß.
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§ 6 Aussetzen von Bestimmungen der §§ 2 und 5

( 1 ) Der Vollzug der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 2 wird vorerst auf unbestimmte Zeit ausgesetzt.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. hat mit Zustimmung des Rechts- und Verfassungsausschusses der Generalsynode mittels Verordnung den Vollzug der § 2 Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 2 wieder in Kraft zu setzen, wenn dies epidemiologisch zum Schutz vor der Verbreitung von COVID-19 (SARS-CoV-2) in Veranstaltungen und Zusammenkünften gemäß § 1 Abs. 2 notwendig ist und eine staatliche Impfpflicht gegen SARS-CoV-2 (COVID-19) besteht. Die staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 (aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Epidemiegesetzes) sind hierbei zu berücksichtigen.
( 3 ) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 können Superintendentialausschüsse A.B. sowie der Oberkirchenrat H.B. in ihrem Bereich für einzelne Pfarr- und Teilgemeinden mit Bescheid die Regelungen des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 dieses Kirchengesetzes zeitlich befristet, maximal auf die Dauer von drei Monaten, in Kraft setzen, wenn dies epidemiologisch im Bereich der Pfarr- und Teilgemeinden zum Schutze vor der Verbreitung von COVID-19 (SARS-CoV-2) in Veranstaltungen und Zusammenkünften gemäß § 1 Abs. 2 notwendig ist und eine staatliche Impfpflicht gegen SARS-CoV-2 (COVID-19) besteht. Die staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 (aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Epidemiegesetzes) im Bereich der Pfarr- und Teilgemeinden sind zu berücksichtigen. Kopien der Bescheide sind dem Evangelischen Oberkirchenrat A.u.H.B. zu übermitteln. Bescheide können von den betroffenen Presbyterien nach Maßgabe der Verfahrensordnung (KVO 2005) mit Rechtsmittel bekämpft werden. Den Rechtsmitteln (Berufung, Beschwerde an den Revisionssenat) kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
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§ 7 Aussetzen von Bestimmungen der §§ 2, 3, 4

( 1 ) Der Vollzug der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und Abs. 4, § 3, § 4 wird vorerst auf unbestimmte Zeit ausgesetzt.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. hat mit Zustimmung des Rechts- und Verfassungsausschusses der Generalsynode mittels Verordnung den Vollzug des § 2 Abs. 1 und Abs. 4 sowie der §§ 3 und 4 wieder in Kraft zu setzen, wenn dies epidemiologisch zum Schutz vor der Verbreitung von COVID-19 (SARS-CoV-2) in Veranstaltungen und Zusammenkünften gemäß § 1 Abs. 2 notwendig ist.
( 3 ) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 können Superintendentialausschüsse A.B. sowie der Oberkirchenrat H.B. in ihrem Bereich für einzelne Pfarr- und Teilgemeinden für die in § 1 Abs. 1 dieses Kirchengesetzes genannten Personen, die Zusammenkünfte, Veranstaltungen, aber auch seelsorgerliche Gespräche, jeweils gemäß § 1 Abs. 2 dieses Kirchengesetzes leiten, führen oder bei ihnen mitarbeiten, mit Bescheid Maßnahmen zum Schutz vor der Verbreitung von COVID-19 (SARS-CoV-2) anordnen, wenn dies epidemiologisch im Bereich von Pfarr- und Teilgemeinden zum Schutz vor der Verbreitung von COVID-19 (SARS-CoV-2) in Veranstaltungen und Zusammenkünften gemäß § 1 Abs. 2 notwendig ist. Diese Maßnahmen können nur befristet, maximal für die Dauer von drei Monaten, erlassen werden. Werden Bescheide von einem Superintendentialausschuss A.B. bzw. vom Oberkirchenrat H.B. erlassen, gelten für die betroffenen Personen die §§ 3, 4 dieses Kirchengesetzes für den Zeitraum der Wirksamkeit dieses Bescheides sinngemäß. Kopien der Bescheide sind dem Evangelischen Oberkirchenrat A.u.H.B. zu übermitteln. Bescheide können von den betroffenen Presbyterien nach Maßgabe der Verfahrensordnung (KVO 2005) mit Rechtsmitteln bekämpft werden. Diesen Rechtsmitteln (Berufung, Beschwerde an den Revisionssenat) kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
( 4 ) Für Zusammenkünfte, Veranstaltungen u.a. gemäß § 1 Abs. 2, die der Evangelische Oberkirchenrat A.B. bzw. der Evangelische Oberkirchenrat H.B. jeweils für ihre Kirche selbst durchführen, gelten die Regelungen gemäß Abs. 3 sinngemäß, wobei diesbezüglich die Oberkirchenräte A.B. bzw. H.B. Kundmachungen (an Stelle von Bescheiden) zu erlassen haben.