.Verordnung des Oberkirchenrates A.u.H.B. zu
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Verordnung des Oberkirchenrates A.u.H.B. zu
§ 4 Abs. 4 DatSchG
Vom 7. Dezember 2020
ABl. Nr. 215/2020, 69/2021, 128/2022
####1.
Die Verwendung dienstlicher E-Mail-Adressen nach § 4 Abs. 4 DatSchG wird für folgende Nutzergruppen ab 6. Dezember 2020 in Kraft gesetzt:
- Geistliche Amtsträger und geistliche Amtsträgerinnen der Kirche A.B., die sich in einem aktiven Dienstverhältnis zur Kirche befinden;
- Lehrvikare und Lehrvikarinnen sowie Pfarramtskandidaten und Pfarramtskandidatinnen der Kirche A.B.;
- Fachinspektoren und Fachinspektorinnen für den Evangelischen Religionsunterricht;
- Pfarrgemeinden, die dem Kirchenregiment A.B. unterstehen sowie Teilgemeinden, die sich im Verwaltungsprogramm „Die Evangelischen Gemeindedaten Online“ (EGON) selbst verwalten;
- Superintendenturen;
- Schulämter.
2.
1 Ab 6. Dezember 2020 ist die zur Verfügung gestellte dienstliche E-Mail-Adresse regelmäßig auf eingehende Nachrichten zu überprüfen. 2 Für kircheninterne Nachrichten ist ausschließlich diese Adresse zu verwenden. 3 Mitteilungen der Kirchenleitung A.B. und des Kirchenamtes A.B. an die genannten Nutzergruppen erfolgen ab 6. Dezember 2020 exklusiv an die zur Verfügung gestellte dienstliche Adresse.
#3.
Die Verwendung dienstlicher E-Mail-Adressen nach § 4 Abs. 4 DatSchG wird für folgende Nutzergruppen ab 15. Juni 2021 in Kraft gesetzt:
- Geistliche Amtsträger und geistliche Amtsträgerinnen im Ehrenamt der Kirche A.B.;
- Geistliche Amtsträger und geistliche Amtsträgerinnen, die eine Personalgemeinde nach Art. 25 KV versorgen, unabhängig davon, ob sie in einem Dienstverhältnis zur Kirche A.B. oder Kirche H.B. stehen;
- Personalgemeinden nach Art. 25 KV.
4.
1 Die in Z 3 genannten Nutzergruppen haben ab 15. Juni 2021 die zur Verfügung gestellte dienstliche E-Mail-Adresse regelmäßig auf eingehende Nachrichten zu überprüfen. 2 Für kircheninterne Nachrichten ist ausschließlich diese Adresse zu verwenden. 3 Mitteilungen der Kirchenleitung A.B., der Kirchenleitung H.B., des Kirchenamtes A.B. und der Kirchenkanzlei H.B. an die in Z 3 genannten Nutzergruppen erfolgen ab 15. Juni 2021 exklusiv an die zur Verfügung gestellte dienstliche Adresse.
#5.
Die Verwendung dienstlicher E-Mail-Adressen, die auf die Funktion lauten, wird nach § 4 Abs. 4 DatSchG zusätzlich für folgende Nutzergruppen ab 1. Oktober 2022 in Kraft gesetzt:
- Superintendentialkuratoren und Superintendentialkuratorinnen und weitere weltliche Mitglieder der Superintendentialausschüsse,
- Kuratoren und Kuratorinnen von Pfarrgemeinden und Teilgemeinden im Kirchenregiment A.B.,
- Kirchenbeitragsstellen bzw. Kirchenbeitragsverantwortliche von Pfarrgemeinden und Gemeindeverbänden im Kirchenregiment A.B.,
- Diözesanjugendreferenten und Diözesanjugendreferentinnen sowie gegebenenfalls den Jugendreferent bzw. die Jugendreferentin der Evangelischen Jugend für Österreich.
6.
Die Verwendung dienstlicher E-Mail-Adressen, die auf den Namen der betreffenden Person lauten, wird nach § 4 Abs. 4 DatSchG für folgende Nutzergruppen ab 1. Oktober 2022 in Kraft gesetzt, sofern betroffenen Personen nicht bereits aufgrund eines Amtes eine E-Mail-Adresse zu Verfügung gestellt wurde:
- Mitglieder der Synode A.B.,
- Mitglieder von Ausschüssen und Kommissionen der Synode A.B. und beigezogene fachkundige Personen gemäß § 14 Abs. 2 GO Synode A.B.
7.
1 Die in Z 5 und 6 genannten Nutzergruppen haben ab 1. Oktober 2022 die zur Verfügung gestellte E-Mail-Adresse regelmäßig auf eingehende Nachrichten zu überprüfen. 2 Für kircheninterne Nachrichten ist ab diesem Zeitpunkt ausschließlich diese Adresse zu verwenden. 3 Mitteilungen der Kirchenleitung an die genannten Nutzergruppen erfolgen ab 1. Oktober 2022 exklusiv an die zur Verfügung gestellte Adresse.