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Jahrgang 2026, 2. StückAusgegeben am 27. Feber 2026
Rechtliches
Beschlüsse der Synode A.B.
Nr. 27Kirchengesetz über die Vereinigung, Angliederung und Aufteilung von Pfarrgemeinden
Die Synode A.B. hat in ihrer 4. Session der 16. Gesetzgebungsperiode am 10. Dezember 2025 folgendes Kirchengesetz über die Vereinigung, Angliederung und Aufteilung von Pfarrgemeinden beschlossen:
§ 1
(1) Dieses Kirchengesetz regelt die Neuordnung (Vereinigung, Angliederung und Aufteilung) von Pfarrgemeinden der Evangelischen Kirche A.B. (Art. 13 Abs. 1 Z 1 KV) ohne Vorliegen von Anträgen der betroffenen Pfarrgemeinden (Gemeindemitglieder, Presbyterien) gemäß Art. 26 Abs. 2 KV.
(2) Begriffsbestimmungen:
- Vereinigung: Zwei oder mehrere Pfarrgemeinden schließen sich zu einer neuen Pfarrgemeinde zusammen;
- Angliederung: Eine Pfarrgemeinde schließt sich einer anderen (aufnehmenden) Pfarrgemeinde an; dabei kommt es zu einer Aufhebung der angegliederten Pfarrgemeinde (Auflösung als juristische Person öffentlichen Rechts) in Verbindung mit der Änderung der Grenzen der Pfarrgemeinde, die sie aufnimmt;
- Aufteilung: Eine Pfarrgemeinde wird auf zwei oder mehrere (aufnehmende) Pfarrgemeinden aufgeteilt.
(3) Bloße Gebietsänderungen bestehender Pfarrgemeinden gemäß Art. 27 KV oder die Gründung eines Gemeindeverbandes nach Art. 31 KV sind von diesem Gesetz nicht betroffen.
#§ 2
(1) Sofern nicht ohnedies eigenständig oder binnen sechs Monaten nach Aufforderung durch den zuständigen Superintendentialausschuss zwei oder mehrere Pfarrgemeinden übereinstimmende Anträge auf Vereinigung, Angliederung und Aufteilung beim Oberkirchenrat A.B. gemäß Art. 26 KV stellen, kann der Superintendentialausschuss nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Neuordnung zweier oder mehrerer Pfarrgemeinden aus der eigenen Diözese einleiten.
(2) Die in Abs. 1 genannte Frist kann über gemeinsamen Antrag der beteiligten Pfarrgemeinden durch den Superintendentialausschuss um weitere sechs Monate verlängert werden; ein Instanzenzug gegen die Entscheidung des Superintendentialausschusses besteht nicht.
#§ 3
(1) Der Superintendentialausschuss kann nach Beratung mit den Presbyterien der betroffenen Pfarrgemeinden beim Oberkirchenrat A.B. einen Antrag auf Einleitung eines Neuordnungsverfahrens stellen, wenn in zumindest einer Pfarrgemeinde
- die Zahl der Gemeindemitglieder unter 800 sinkt; oder
- sich für eine Gemeindevertretungswahl nicht genügend Kandidierende finden, um die in Art. 34 Abs. 2 KV genannte Mindestanzahl an Gemeindevertretern und Gemeindevertreterinnen wählen zu können; oder
- für das Presbyterium nicht die in Art. 42 Abs. 4 KV genannte Mindestanzahl an Personen gewählt werden kann; oder
- wiederholt wichtige Funktionen (z.B. Datenschutzbeauftragte, Umweltbeauftragte, Gewaltschutzbeauftragte) nicht besetzt werden und/oder staatlichen und/oder kirchenrechtlichen Vorschriften nachhaltig nicht entsprochen wird; oder
- wenn regionale Erfordernisse in Zusammenhang mit einem beschlossenen diözesanen Stellenverteilungskonzept dies nahelegen; oder
- wenn die Voraussetzungen für eine Mitteilungspflicht finanzieller Gefährdung (gemäß der Richtlinie über die Mitteilungspflicht finanzieller Gefährdung, ABl. Nr. 121/2005 idgF) gegeben sind.
(2) Der Superintendentialausschuss muss beim Oberkirchenrat A.B. einen Antrag auf Einleitung eines Neuordnungsverfahrens stellen, wenn
- in einer Pfarrgemeinde ein Verwaltungsausschuss eingesetzt ist und sich in den folgenden zwölf Monaten nicht genügend Gemeindemitglieder finden, um die Gremien besetzen zu können; oder
- die Mitgliederzahl einer Pfarrgemeinde unter 200 sinkt; ungeachtet dessen hat die betroffene Pfarrgemeinde die Möglichkeit, die Erhaltung der Selbstständigkeit beim Oberkirchenrat A.B. zu beantragen, sofern die Pfarrgemeinde funktionsfähige Gremien, regelmäßige Gottesdienste, ein aktives Gemeindeleben und wirtschaftlich nachhaltige Finanzen nachweist.
Der Superintendentialausschuss hat vor Entscheidung des Oberkirchenrates A.B. eine Stellungnahme abzugeben.
#§ 4
Bei der Entscheidung des Superintendentialausschusses, ob bzw. mit welchen Pfarrgemeinden ein Neuordnungsverfahren eingeleitet werden soll, ist nur bei Vorliegen zumindest eines Einleitungsgrundes nach § 3 weiters gleichermaßen zu berücksichtigen
- die Größe der Gemeindeflächen, der Standort der bisherigen Pfarrämter und Predigtstellen sowie die Erreichbarkeit der Standorte mit öffentlichen Verkehrsmitteln;
- die Anzahl der Gemeindemitglieder in den einzelnen Pfarrgemeinden;
- das Kirchenbeitragsaufkommen in den Pfarrgemeinden und die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit der bisherigen Pfarrgemeinden und der neu geordneten Pfarrgemeinden;
- die Anzahl der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den einzelnen Pfarrgemeinden, Probleme bei der Beschickung der Gremien und Besetzung der Funktionen;
- das Gemeindeleben in den Pfarrgemeinden und der Gottesdienstbesuch;
- die theologische Ausrichtung und
- die kirchengeschichtliche Bedeutung einer oder mehrerer Pfarrgemeinden.
§ 5
Vor dem Antrag an den Oberkirchenrat A.B. auf Einleitung eines Neuordnungsverfahrens sind die Presbyterien der beteiligten Pfarrgemeinden zu hören. Die schriftlichen Stellungnahmen der Presbyterien oder die Protokollauszüge der betreffenden Presbyteriumssitzungen sind dem Antrag anzuschließen.
#§ 6
Der Antrag des Superintendentialausschusses hat zu enthalten:
- die Pfarrgemeinden, die von der Neuordnung betroffen wären;
- welche der in § 2 Abs. 1 angeführten Neuordnungsformen vorgesehen ist und ob allenfalls auch eine andere Neuordnungsform von den beteiligten Pfarrgemeinden geprüft werden kann;
- eine Begründung, warum eine Neuordnung unter Beteiligung der genannten Pfarrgemeinden erforderlich und zweckmäßig ist sowie inwiefern die in § 4 angeführten Aspekte berücksichtigt wurden.
§ 7
(1) Der Oberkirchenrat A.B. hat vor seiner Entscheidung über die Einleitung eines Neuordnungsverfahrens noch einmal die Presbyterien zu befragen.
(2) Der Oberkirchenrat A.B. entscheidet mit Bescheid und kann
- dem Antrag des Superintendentialausschusses stattgeben und einen Einleitungsbeschluss fassen, wobei in der Begründung auf die Antragsbegründung verwiesen werden kann;
- den Antrag des Superintendentialausschusses unter Anschluss einer Begründung abweisen;
- dem Superintendentialausschuss empfehlen, den Antrag in einer bestimmten Weise abzuändern und dann noch einmal vorzulegen.
§ 8
Gegen die Entscheidung des Oberkirchenrates A.B. steht jeder beteiligten Pfarrgemeinde und im Falle einer Entscheidung nach § 7 Abs. 2 Z 2 auch dem antragstellenden Superintendentialausschuss Beschwerde an den Revisionssenat offen.
#§ 9
(1) Der Oberkirchenrat A.B. hat in seinem Einleitungsbeschluss festzulegen:
- die Pfarrgemeinden, die von der Neuordnung betroffen sind;
- ob eine Vereinigung, Angliederung oder Aufteilung vorzunehmen ist, allenfalls ob auch eine andere Neuordnung vorgenommen werden kann;
- die Frist, binnen welcher die betroffenen Pfarrgemeinden die Neuordnungsvereinbarung vorzulegen haben, wobei die Frist nicht kürzer als sechs Monate und nicht länger als zwölf Monate betragen darf.
(2) Auf Antrag auch nur einer der betroffenen Pfarrgemeinden kann der Oberkirchenrat A.B. nach Anhörung des Superintendentialausschusses die Frist nach Abs. 1 Z 3 um bis zu drei Monate verlängern. Der Verlängerungsantrag kann erst im letzten Monat der ursprünglichen Frist gestellt werden.
(3) Auf Antrag auch nur einer der betroffenen Pfarrgemeinden ist von der zuständigen Superintendenz auf Kosten der Superintendenz eine geeignete Moderatorin oder ein geeigneter Moderator den Pfarrgemeinden zur Seite zu stellen.
#§ 10
Die Neuordnungsvereinbarung hat zu enthalten:
(1) für alle Neuordnungen:
- den Stichtag (das Inkrafttreten) für die Neuordnung; sofern nicht der Stichtag 1. Jänner gewählt wird, ist Sorge zu tragen, dass der Kirchenbeitrag und die Matriken bis zum Ende des Kalenderjahres der Neuordnung getrennt weitergeführt werden;
- die Art der Einhebung des Kirchenbeitrags und die Höhe der Gemeindeumlage;
- den Vermögensstatus der jeweiligen Pfarrgemeinde auf Basis des zuletzt verfügbaren Jahresabschlusses;
- die Regelung der Rechtsnachfolge und insbesondere, welche Verträge von wem weitergeführt und welche Verträge aufgelöst werden;
- die Übernahme (Aufteilung) des Vermögens und der Verbindlichkeiten durch die bestehenbleibenden Pfarrgemeinden;
- den allfälligen Standort der Pfarrwohnung(en)/des Pfarrhauses/der Pfarrhäuser und die allfällige Auflösung bestehender Pfarrwohnungen/Pfarrhäuser;
- die Übernahme der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, wobei § 10 Abs. 6 zu beachten ist;
- den Standort der Predigtstellen;
- die Festsetzung von Zeit und Ort der Gottesdienste;
- die Einrichtung oder Auflösung von Tochtergemeinden;
- die Einrichtung oder Auflösung von Predigtstationsausschüssen;
- die Weiterbestellung oder Abberufung von Lektorinnen und Lektoren;
- die Fortsetzung oder Beendigung der Beauftragung ehrenamtlicher Seelsorgerinnen und Seelsorger sowie ehrenamtlicher Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker und
- eine Regelung, wenn in den beteiligten Pfarrgemeinden unterschiedliche Beschlüsse zur kirchlichen Hochzeit (Segnung) gleichgeschlechtlicher Ehepaare (Art. 39 KV) vorliegen.
(2) im Falle der Vereinigung zusätzlich:
- den Namen der durch Vereinigung entstandenen neuen Pfarrgemeinde;
- den Standort des Pfarramtes (einschließlich der Matrikenführung, Aufbewahrung der bisherigen Matriken und des Archivguts) und
- die Zusammensetzung der Gemeindevertretung der neuen Pfarrgemeinde (§ 12).
(3) im Falle der Angliederung zusätzlich:
- den Namen der durch Angliederung entstandenen größeren Pfarrgemeinde und
- die Zusammensetzung der Gemeindevertretung der aufnehmenden Pfarrgemeinde (§ 12).
(4) im Falle der Aufteilung zusätzlich:
- die Namen der aufnehmenden Pfarrgemeinden;
- die Änderung der Gemeindegrenzen der aufnehmenden Pfarrgemeinden;
- die Zusammensetzung der Organe der aufnehmenden Pfarrgemeinden (§ 12) und
- die Weiterführung der Matriken sowie Aufbewahrung der bisherigen Matriken und des Archivguts.
(5) Sind durch die Neuordnung dingliche Rechte an Liegenschaften betroffen, ist vor Abschluss der Neuordnungsvereinbarung zwingend eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt oder eine Notarin bzw. ein Notar hinzuzuziehen. Übersteigt das gemeinsame bewegliche Vermögen EUR 250.000 ist zwingend auch eine Steuerberaterin bzw. ein Steuerberater beizuziehen.
(6) Bei der Übernahme der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer durch die neue bzw. die aufnehmende Pfarrgemeinde sind die staatlichen Bestimmungen für einen Betriebsübergang gemäß § 3 AVRAG zu beachten.
(7) Nähere Bestimmungen über den notwendigen Inhalt der Neuordnungsvereinbarung staatliche Übertragungsakte und steuer- sowie grundbuchrechtliche Anknüpfungspunkte betreffend sind durch Verordnung des Oberkirchenrates A.B. zu treffen.
(8) Die dienstrechtliche Position der geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger sowie die Übertragung von Pfarrstellen ist nicht Teil der Neuordnungsvereinbarung.
#§ 11
Im Falle der Aufteilung nach § 1 Abs. 2 Z 3 und Übernahme von weltlichen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ist vor dem Abschluss der Neuordnungsvereinbarung die Mitarbeitervertretung anzuhören.
#§ 12 (Verfassungsbestimmung)
(1) Sofern bei einer Vereinigung oder Angliederung die beteiligten Pfarrgemeinden nicht übereinkommen, aus der Mitte der jeweiligen bisherigen Gemeindevertretungen entsprechend der Seelenzahl der beteiligten Pfarrgemeinden Mitglieder in eine neue Gemeindevertretung, deren Größe im Rahmen des Art. 34 Abs. 2 und Abs. 5a KV festzulegen ist, zu wählen, besteht die Gemeindevertretung der neuen Pfarrgemeinde bzw. der aufnehmenden Pfarrgemeinde ungeachtet des Art. 34 Abs. 2 aus allen Mitgliedern der Gemeindevertretungen der beteiligten Pfarrgemeinden.
(2) Sofern bei einer Aufteilung die beteiligten Pfarrgemeinden nicht übereinkommen, wie die Mitglieder der Gemeindevertretung der aufgeteilten Pfarrgemeinde auf die Gemeindevertretungen der aufnehmenden Pfarrgemeinden verteilt werden, wobei Art. 34 Abs. 2 KV nicht anzuwenden ist, werden die Mitglieder der Gemeindevertretung der aufgeteilten Pfarrgemeinde den Gemeindevertretungen der aufnehmenden Pfarrgemeinden, auf deren Gemeindegebiet sie wohnen, zugeordnet.
(3) In der konstituierenden Sitzung der neu zusammengesetzten Gemeindevertretung ist ein neues Presbyterium nach den allgemeinen kirchenrechtlichen Bestimmungen zu wählen, welches wiederum die in Art. 45 KV genannten Organe sowie die weltliche Vertretung in die Superintendentialversammlung wählt.
(4) In der konstituierenden Sitzung des neu zusammengesetzten Presbyteriums haben Neuwahlen für die aufgrund staatlicher oder innerkirchlicher Bestimmungen zu erfolgenden Delegierungen oder Beauftragungen (z.B. Datenschutz, Gewaltschutz, Umwelt) zu erfolgen.
(5) Bis zum Ende der Gemeindevertretungsperiode behalten die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer ihre Funktion, sind aber ab der konstituierenden Sitzung der neu zusammengesetzten Gemeindevertretung für die gesamte Pfarrgemeinde zuständig.
#§ 13
(1) Die Neuordnungsvereinbarung benötigt für ihren Abschluss die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen in den jeweiligen Presbyterien und die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen in den Gemeindevertretungen der beteiligten Pfarrgemeinden, wobei in beiden Gremien zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Ein Umlaufbeschluss ist unzulässig.
(2) Bestehen weder eine Gemeindevertretung noch ein Presbyterium, sondern nur ein Verwaltungsausschuss, kann aber dennoch eine Neuordnungsvereinbarung ausgehandelt werden, ist ein Gemeindeforum nach Art. 33 Abs. 2 KV einzuberufen.
(3) Die Neuordnungsvereinbarung ist im Dienstweg der Superintendentur vorzulegen. Der Superintendentialausschuss hat die Vereinbarung mit einer eigenen Stellungnahme binnen vier Wochen an den Oberkirchenrat A.B. weiterzuleiten.
#§ 14
Der Oberkirchenrat A.B. beschließt mit Bescheid
- die Vereinigung, Angliederung oder Aufteilung auf Basis der Neuordnungsvereinbarung; oder
- den beteiligten Pfarrgemeinden neue Verhandlungen und eine Abänderung der Neuordnungsvereinbarung unter Setzung einer Frist aufzutragen; kommen die beteiligten Pfarrgemeinden diesem Auftrag nicht nach, kann der Oberkirchenrat A.B. mit Zustimmung des Superintendentialausschusses eine Neuordnung auch abweichend von der Neuordnungsvereinbarung beschließen.
§ 15 (Verfassungsbestimmung)
(1) Legen die beteiligten Pfarrgemeinden nach Ablauf der Frist gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 oder der Nachfrist gemäß § 9 Abs. 2 keine Neuordnungsvereinbarung vor, kann der Oberkirchenrat A.B. nach Anhörung der Presbyterien der beteiligten Pfarrgemeinden und des Superintendentialausschusses den Superintendentialausschuss beauftragen, unter sinngemäßer Anwendung des § 10 bis § 12 und tunlichst unter Beteiligung der betroffenen Pfarrgemeinden eine Neuordnung zu beschließen. Diese Neuordnung ist dem Oberkirchenrat zur Genehmigung vorlegen. Vor der Beschlussfassung haben Mitglieder des Superintendentialausschusses in einzuberufenden Sitzungen der Gemeindevertretungen, im Falle des § 13 Abs. 2 des Gemeindeforums, den geplanten Beschluss zu erklären und vorgetragene Einwände einer Mehrheit in den jeweiligen Gemeindevertretungen (im Falle des § 3 Abs. 2 lit. a Gemeindeforum) möglichst in den Beschluss einzuarbeiten.
(2) Die beteiligten Pfarrgemeinden sind verpflichtet, die vom Oberkirchenrat genehmigte und rechtskräftige Neuordnung durch Abgabe der notwendigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen und Abschluss der erforderlichen Verträge (einschließlich staatlicher Übertragungsakte) umzusetzen.
#§ 16
Gegen den nach § 14 Z 2 letzter Halbsatz oder § 15 erlassenen Bescheid des Oberkirchenrates A.B. steht den beteiligten Pfarrgemeinden, gegen den nach § 14 Z 1 erlassenen Bescheid steht dem Superintendentialausschuss die Beschwerde an den Revisionssenat offen.
#§ 17 (Verfassungsbestimmung)
Sofern von der Neuordnung benachbarte Pfarrgemeinden verschiedener Superintendenzen betroffen sein sollen, kommt das Antrags- und Beschlussrecht des Superintendentialausschusses gemeinsam den beiden Superintendentialausschüssen zu, die untereinander stets das Einvernehmen herzustellen haben. Bei einer Vereinigung ist in der Neuordnungsvereinbarung die Zugehörigkeit der durch die Neuordnung gebildeten Pfarrgemeinde zu einer Superintendenz zu regeln. Die Kosten nach § 9 Abs. 3 haben sich die Superintendenturen zu teilen.
#§ 18
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
Mag.a Ingrid Monjencs, BTh Präsidentin der Synode A.B. | Lore Beck Schriftführerin der Synode A.B. |
(Zl. RE-KIG21-003151/2026) |
Kundmachungen in Angelegenheiten der Synode H.B.
Nr. 28Einberufung der Synode H.B. – April 2026
Das Kirchenpresbyterium H.B. beruft hiermit die 4. SESSION DER 18. SYNODE H.B. für Freitag, den 24. April 2026 (ab 19.00 Uhr) bis Samstag, den 25. April 2026 (ab 9.00 Uhr) nach 5020 Salzburg ein.
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(Zl. LK-HB01-003127/2026) |
Verordnungen, Richtlinien und Empfehlungen des Oberkirchenrates A.u.H.B.
Nr. 29Verordnung des Oberkirchenrates A.u.H.B. zu dienstlichen E-Mail-Adressen gemäß § 4 Abs. 4 DatSchG
Der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. erlässt gemäß § 4 Abs. 4 DatSchG folgende Änderung der Verordnung des Oberkirchenrates A.u.H.B. zu § 4 Abs. 4 DatSchG, ABl. Nr. 215/2020 idgF:
Es werden folgende Z 8 bis Z 10 angefügt:
„8. Die Verwendung dienstlicher E-Mail-Adressen, die auf die Funktion lauten, wird ab deren Bereitstellung nach § 4 Abs. 4 DatSchG zusätzlich für folgende Nutzergruppen in Kraft gesetzt:
- die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Disziplinarsenates I. Instanz und des Disziplinarobersenates,
- Gewaltschutzbeauftragte von Pfarrgemeinden und Superintendenzen, sofern den betroffenen Personen nicht bereits eine E-Mail-Adresse zu Verfügung gestellt wurde.
9. Die Verwendung dienstlicher E-Mail-Adressen, die auf den Namen der betreffenden Person lauten, wird ab deren Bereitstellung nach § 4 Abs. 4 DatSchG für folgende Nutzergruppen in Kraft gesetzt:
- weltliche Mitglieder der Superintendentialausschüsse,
- geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger in Ruhe, auf deren ausdrücklichen Wunsch bis zur Vollendung des 74. Lebensjahres.
10. Die in Z 8 und Z 9 genannten Nutzergruppen haben ab Bereitstellung der E-Mail-Adresse durch das Kirchenamt A.u.H.B. diese regelmäßig auf eingehende Nachrichten zu überprüfen. Für kircheninterne Nachrichten ist ab diesem Zeitpunkt ausschließlich diese Adresse zu verwenden. Mitteilungen der Kirchenleitung an die genannten Nutzergruppen erfolgen ab Einrichtung exklusiv an die zur Verfügung gestellte Adresse.“
(Zl. RE-KIG21-003152/2026) |
Kundmachungen des Oberkirchenrates A.u.H.B.
Nr. 30Übereinkommen zwischen der Pfingstkirche Gemeinde Gottes in Österreich und der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich
Dieses vom Evangelischen Oberkirchenrat A.u.H.B. beschlossene Übereinkommen wurde vom Kirchenpresbyterium A.u.H.B. am 26. Jänner 2026 genehmigt und vom Rechts- und Verfassungsausschuss der Generalsynode zustimmend zur Kenntnis genommen.
Übereinkommen zwischen der Pfingstkirche Gemeinde Gottes in Österreich und der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich
Um den Religionsunterricht für die Schülerinnen und Schüler der Pfingstkirche Gemeinde Gottes in Österreich im Falle ihrer Anerkennung als Religionsgesellschaft gemäß dem Anerkennungsgesetz sicherzustellen, wird aufschiebend bedingt mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Anerkennung in Übereinstimmung mit dem § 14 Abs. 5a Bundesverfassungsgesetz die folgende Übereinkunft zwischen der Evangelischen Kirche A.u.H.B. und der Pfingstkirche Gemeinde Gottes in Österreich getroffen und im Sinne des Art. 8 Abs. 2 des Interkonfessionellengesetzes erklärt:
- Schülerinnen und Schüler, die der Pfingstkirche Gemeinde Gottes in Österreich angehören und zum Evangelischen Religionsunterricht angemeldet sind, nehmen mit allen Rechten und Pflichten am Evangelischen Religionsunterricht teil.
- Die Pfingstkirche Gemeinde Gottes in Österreich erklärt, dass mit diesem Besuch die Erfüllung nach § 1 Abs. 1 Religionsunterrichtsgesetz (RUG) idgF gegeben ist und die Evangelische Kirche A.u.H.B. alle Aufgaben übernimmt, die der Pfingstkirche Gemeinde Gottes in Österreich aus § 2 RUG erwächst.
- Die Notengebung erfolgt durch die Religionslehrperson.
- Dieses Übereinkommen gilt ab dem Zeitpunkt der Anerkennung der Pfingstkirche Gemeinde Gottes in Österreich als Religionsgesellschaft für das Schuljahr 2025/26 bzw. für das im Zeitpunkt der Anerkennung laufende Schuljahr.
Wien, 29. Jänner 2026 |
Für die Pfingstkirche Gemeinde Gottes in Österreich Ioan Vlas, Nationalvorsteher |
Für die Evangelische Kirche A.u.H.B. in Österreich Mag.a Ingrid Bachler, Oberkirchenrätin Dr.in Eva Lahnsteiner, Oberkirchenrätin |
(Zl. IA-ARE03-003069/2026) |
Nr. 31Erscheinungsdaten des Amtsblattes für die Evangelische Kirche A.u.H.B. in Österreich in den Sommermonaten 2026
Untenstehend zur Information die Erscheinungsdaten der Ausgaben des kirchlichen Amtsblattes in den Sommermonaten:
Amtsblatt Mai
Jahrgang 2026, 5. Stück
Veröffentlichung am 1. Juni 2026
Redaktionsschluss: 15. Mai 2026
Jahrgang 2026, 5. Stück
Veröffentlichung am 1. Juni 2026
Redaktionsschluss: 15. Mai 2026
Amtsblatt Juni und Juli
Jahrgang 2026, 6. Stück
Veröffentlichung am 1. August 2026
Redaktionsschluss: 15. Juli 2026
Jahrgang 2026, 6. Stück
Veröffentlichung am 1. August 2026
Redaktionsschluss: 15. Juli 2026
Amtsblatt August und September
Jahrgang 2026, 7. Stück
Veröffentlichung am 1. Oktober 2026
Redaktionsschluss: 15. September 2026
Jahrgang 2026, 7. Stück
Veröffentlichung am 1. Oktober 2026
Redaktionsschluss: 15. September 2026
Bitte bedenken Sie diese Termine für die rechtzeitige Übermittlung von Stellenausschreibungen, Kollektenaufrufen und sonstigen Amtsblatteinträgen.
(Zl. OA-PUB02-003119/2026) |
Personalia
Gremien der Generalsynode
Nr. 32Gesangbuchkommission der XVI. Generalsynode
Folgendes nichtsynodale Mitglied der Gesangbuchkommission der XVI. Generalsynode wurde vom Kirchenpresbyterium A.u.H.B. in seiner Sitzung am 26. Jänner 2026 bestellt:
Alwin Miller (statt Pfarrer Mag. Joachim Grössing)
(Zl. SY-KOM03-002064/2024) |
Stellenausschreibungen A.u.H.B.
Nr. 33Wahl einer geistlichen Oberkirchenrätin/eines geistlichen Oberkirchenrates A.u.H.B. – Ausschreibung der Wahl
Oberkirchenrätin Mag.a Ingrid Bachler tritt mit 31. August 2027 in den Ruhestand. Daher wird die 5. Session der XVI. Generalsynode, die von 7. bis 8. Dezember 2026 stattfindet, die Wahl einer geistlichen Oberkirchenrätin bzw. eines geistlichen Oberkirchenrates durchführen.
Die zu wählende geistliche Oberkirchenrätin bzw. der zu wählende geistliche Oberkirchenrat ist Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrates A.u.H.B., der Generalsynode sowie des Kirchenpresbyteriums A.u.H.B. Gehört die oder der Gewählte dem Kirchenregiment A.B. an, kann die Synode A.B. sie oder ihn mittels eigenen Beschlusses auch zum Mitglied des Oberkirchenrates A.B. bestellen. Gehört sie oder er dem Kirchenregiment H.B. an, ist sie oder er auch Mitglied des Oberkirchenrates H.B.
Es handelt sich um eine hauptamtliche Vollzeitstelle. Ein Stellenprofil liegt in allen Superintendenzen A.B. sowie in der Kirchenkanzlei H.B. auf und kann bei Oberkirchenrätin Mag.a Ingrid Bachler angefordert werden.
Nominierungen erfolgen durch die Superintendentialversammlungen A.B., die Synode A.B., die Synode H.B. sowie durch den Nominierungsausschuss der Generalsynode. Jede Nominierung hat den entsprechenden Beschluss sowie die Zustimmungserklärung der Kandidatin bzw. des Kandidaten zu enthalten und ist bis spätestens 7. September 2026 an die Präsidentin der Generalsynode zu richten: Mag.a Ingrid Monjencs, BTh, Severin-Schreiber-Gasse 1-3, 1180 Wien.
Auskünfte erteilt gerne Oberkirchenrätin Mag.a Ingrid Bachler.
(Zl. LK-KLT06-003150/2026) |
Nr. 34Ausschreibung (erste) Vollzeitstelle als Jugendpfarrer/in bzw. Diözesanjugendreferent/in für Salzburg und Tirol
Die Evangelische Diözese Salzburg und Tirol gestaltet sich in der Diaspora und umfasst 16 Pfarrgemeinden sowie eine englischsprachige Personalgemeinde.
Zu Ihren Aufgaben gehören:
- Koordination der diözesanen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
- Vernetzung der Gemeinden untereinander,
- Unterstützung gemeindlicher Aktionen,
- Weiterbildung von Mitarbeitenden,
- Durchführung von diözesanen Veranstaltungen und Freizeiten,
- Vertreten von Anliegen der Kinder und Jugendlichen in Kirche und Gesellschaft,
- Mitarbeit auf gesamtösterreichischer Ebene und Fortführung internationaler Kontakte,
- Zusammenarbeit mit anderen (außer)kirchlichen Organisationen, NGOs und Landesstellen.
Sie haben:
- Ein abgeschlossenes fachtheologisches Studium und Ordination ins Pfarramt (Jugendpfarrer/in) oder ein abgeschlossenes Studium der ERPA bzw. KPH Wien/Niederösterreich oder eine vergleichbare ausländische theologisch-pädagogische Ausbildung (Jugendreferent/in),
- Erfahrung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
- Erfahrung im Projektmanagement,
- Sinn für Geschäftsführungsagenden.
Wir erwarten uns:
- Flexibilität und Innovation,
- Kontaktfreudigkeit,
- Mobilität (Führerschein erforderlich, Anhängerführerschein optional),
- Organisatorische Fähigkeiten,
- Belastbarkeit und Resilienz,
- Bereitschaft zu Wochenendarbeit,
- Fundierte PC- und Social-Media-Kenntnisse,
- Bereitschaft, den Lebensmittelpunkt nach Tirol zu verlegen,
- Längerfristige Bindung (Sechsjahresvertrag).
Wir bieten:
- Entlohnung nach gültigem Kollektivvertrag für geistliche Amtsträger/innen bzw. kirchlicher Mindestgehälter-Verordnung Stufe V inkl. 10 % Überzahlung für Jugendreferent/innen,
- Büro- und Lagerräumlichkeiten in der Superintendentur in Innsbruck,
- Wohnungsunterstützungszuschuss,
- Ein Umfeld von motivierten Menschen, die sich in der Evangelischen Jugend engagieren.
Im Übrigen sei auf die Richtlinien zur Anstellung von JugendpfarrerInnen und JugendreferentInnen im Bereich der Evangelischen Jugend Österreich des Evangelischen Oberkirchenrates A.u.H.B., ABl. Nr. 74/2007 idgF (https://kirchenrecht.at/document/39194), und auf § 19 bis § 34 der Ordnung des geistlichen Amtes vom 1. Jänner 2006 idgF (https://kirchenrecht.at/document/39280) verwiesen. Bewerbungen von Jugendpfarrer/innen haben gemäß Punkt 3 der Richtlinien zur Anstellung von JugendpfarrerInnen und JugendreferentInnen im Bereich der Evangelischen Jugend Österreich Vorrang.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung! Wenn Sie Interesse haben, senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen bestehend aus Anschreiben, tabellarischem Lebenslauf und Kopien der relevanten Zeugnisse in einem PDF bis spätestens 7. April 2026 an: vorsitz@ejst.at.
Auf Fragen antwortet Ihnen gerne die Vorsitzende, Katharina Quirbach (vorsitz@ejst.at) oder Diözesanjugendreferentin Sarah Fleischhauer (office@ejst.at, 0699 188 77 551).
(Zl. KE-EJÖ01-003036/2026) |
Stellenausschreibungen A.B.
Allgemeiner Hinweis zu den Ausschreibungen
Bewerber/innen auf Pfarrstellen, die mit Erteilung des Religionsunterrichts verbunden sind, werden gebeten, bzgl. einer notwendigen Online-Bewerbung bei der jeweiligen Bildungsdirektion den Kontakt mit der zuständigen Fachinspektorin/dem zuständigen Fachinspektor für den evangelischen Religionsunterricht aufzunehmen.
Nr. 35Wahl einer geistlichen Oberkirchenrätin/eines geistlichen Oberkirchenrates A.B. – Vorsorgliche Ausschreibung
Für den Fall, dass im Zuge der Wahl einer geistlichen Oberkirchenrätin bzw. eines geistlichen Oberkirchenrates A.u.H.B. in der 5. Session der XVI. Generalsynode (7. bis 8. Dezember 2026) eine eigene Wahl einer geistlichen Oberkirchenrätin A.B. bzw. eines geistlichen Oberkirchenrates A.B. durch die Synode A.B. gemäß § 35 a WahlO erforderlich sein könnte, wird hiermit vorsorglich diese Wahl ausgeschrieben.
Das geistliche Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrates A.B. übt seine Tätigkeit nebenamtlich aus. Die Aufgaben folgen aus der Verfassung der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich sowie der Geschäftsordnung des Oberkirchenrates A.B.
Nominierungen können von den Superintendentialversammlungen A.B. sowie durch den Nominierungsausschuss der Synode A.B. erfolgen. Jede Nominierung hat den entsprechenden Beschluss sowie die Zustimmungserklärung der Kandidatin bzw. des Kandidaten zu enthalten und ist bis spätestens 7. September 2026 an die Präsidentin der Synode A.B. zu richten: Mag.a Ingrid Monjencs, BTh, Severin-Schreiber-Gasse 1-3, 1180 Wien.
Auskünfte erteilt gerne Oberkirchenrätin Mag.a Ingrid Bachler.
(Zl. LK-KLT06-003150/2026) |
Nr. 36Ausschreibung (erste) der Pfarrstelle der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Korneuburg
Die Pfarrstelle der Evangelischen Pfarrgemeinde Korneuburg wird zur Neubesetzung mit 1. September 2026 ausgeschrieben.
Die Pfarrgemeinde hat rund 1.200 Gemeindemitglieder. Ihre Lage ist gekennzeichnet durch Wien-Nähe und durch die Weinviertler Diaspora-Situation. Sie umfasst den östlichen Teil des Bezirkes Korneuburg. Kirche und Pfarrhaus befinden sich in der Bezirkshauptstadt, als weitere Predigtstellen dienen uns das Holzkirchlein Langenzersdorf und die Kapelle im Schloss Ernstbrunn. Wir feiern Gottesdienste vierzehntägig abwechselnd in Korneuburg und Langenzersdorf. An vier Sonntagen im Jahr findet zusätzlich ein Gottesdienst in Ernstbrunn statt.
Im Gemeindegebiet liegen ein Landeskrankenhaus und eine Justizanstalt sowie mehrere Schulen (u.a. AHS und HAK).
Mit der Pfarrstelle verbunden ist eine Verpflichtung zum Religionsunterricht im Umfang von acht Wochenstunden.
Die Aktivitäten der Gemeinde werden mitgetragen von einem engagierten Presbyterium und vielen ehrenamtlich Mitarbeitenden. Dazu zählen diverse Gruppen (von Jugendlichen bis zu älteren Menschen), spirituelle Angebote wie Meditationen und Frauenliturgien, Gottesdienstgestaltung durch Lektor/inn/en und einen Pfarrer im Ehrenamt, sowie kirchenmusikalische Projekte durch die Kantorei. Ein hauptamtlicher Gemeindepädagoge (zehn Wochenstunden) ist gemeinsam mit der Pfarrperson für die Arbeit mit Familien, Kindern und Jugendlichen verantwortlich. Eine Sekretariatskraft ist stundenweise beschäftigt.
Werte, für die wir einstehen, sind: Begeisterung für das Evangelium in Freiheit und Verantwortung, Offenheit für verschiedene Lebens- und Beziehungsformen, Ausrichtung an Schöpfungsverantwortung und Nachhaltigkeit, diakonisches Engagement – derzeit vor allem in der Begleitung von geflüchteten Menschen.
Wir bieten eine Dienstwohnung im ersten Stock des Pfarrhauses mit etwa 120 m2 Wohnfläche, Balkon, Kellerräumen und Pfarrgarten. Im Erdgeschoß des Pfarrhauses befinden sich die Pfarrkanzlei, ein Gemeinderaum sowie eine vermietete Kleinwohnung. Unterhalb der Kirche bietet die „Unterkirche“ Raum für größere Veranstaltungen.
Wir wünschen uns eine Pfarrerin bzw. einen Pfarrer, die/der
- das Amt mit Leidenschaft und Kreativität ausübt;
- teamfähig ist, einen partizipativen Arbeitsstil praktiziert und Initiativen Raum gibt;
- Freude sowohl an der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen als auch mit Senior/inn/en hat;
- bereit ist, gemeinsam mit Ehrenamtlichen, für die Seelsorge in Krankenhaus und Justizanstalt Verantwortung zu übernehmen;
- sich für eine regionale Zusammenarbeit mit Nachbargemeinden aufgeschlossen zeigt;
- uns in der Ökumene und in der Gesellschaft gut repräsentiert.
Wir freuen uns auf schriftliche Bewerbungen bis 10. Mai 2026 an das Presbyterium der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Korneuburg, Kielmannseggasse 8, 2100 Korneuburg.
Bewerbungen per Mail an pg.korneuburg@evang.at sind ebenfalls möglich. Sie gelten als zugestellt, sobald der Empfang bestätigt worden ist.
Weitere Informationen über unsere Pfarrgemeinde finden Sie unter https://evang-korneuburg.at.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Kuratorin Claudia Mitscha-Eibl (Tel. 0664 232 95 80, E-Mail: kur.korneuburg@evang.at) oder an ihren Stellvertreter Werner Zollitsch (Tel. 02263 51 04 oder 0664 977 46 47, E-Mail: werner.zollitsch@boku.ac.at).
(Zl. GD-PGD089-003113/2026) |
Nr. 37Ausschreibung (erste) der 100-%-Pfarrstelle der Evangelischen Pfarrgemeinde A.u.H.B. Neunkirchen im Gemeindeverband Schwarzatal
Die Pfarrstelle der Evangelischen Pfarrgemeinde Neunkirchen wird zum 1. September 2026 zur Besetzung ausgeschrieben.
Im September 2022 haben sich die vier Gemeinden Gloggnitz, Ternitz, Naßwald und Neunkirchen im Schwarzatal zu einem Verband zusammengeschlossen.
Dadurch soll die Region gemeinsam weiterentwickelt und geistliche Gemeinschaft, auch sichtbar und spürbar nach außen, gepflegt werden. Die vier Pfarrgemeinden sind auf dem Weg zur Fusionierung zu einer Pfarrgemeinde mit zwei vollen Pfarrstellen. Bereits jetzt haben wir eine gemeinsame Gemeindezeitung und Website (https://schwarzatal.evang.at).
Interesse an einer besonderen Aufgabe?
Bei uns finden Sie derzeit ca. 750 Gemeindemitglieder in einer Diasporasituation. Ein wunderbares Ensemble von Pfarrhaus, Kirche (von 1863) und großem Garten schafft Raum für Begegnung, innovative Ideen und kreative Gestaltung. Engagierte Mitarbeitende freuen sich auf einen Neustart nach vier Jahren Vakanz.
Aus dem Leitbild der Pfarrgemeinde Neunkirchen
Wir sind eine Gemeinschaft von
- Christ/inn/en voll guten Willens,
- die sich eingebunden wissen im öffentlichen Raum,
- mit einem vielfältigen Potential
- und einem großen Angebot an Platz zum Feiern,
- zur Entfaltung, zum Entspannen, zum Kommunizieren, zum Besinnen, zum Kreativsein,
- offen für Neues über Grenzen hinaus,
- einem guten Verhältnis in der Ökumene.
Wir wollen alle Generationen in verschiedenen Gottesdienstformen ansprechen und zum Zusammenhalt in der Diaspora motivieren.
Wir haben einen Sekretär (15 Wochenstunden), engagierte Mitarbeitende im Religionsunterricht und Kindergottesdienst und eine Kirchenbeitragsreferentin (drei Wochenstunden).
Neunkirchen ist Bezirkshauptstadt, eingebettet in den ländlichen Raum bis zum Wechsel, mit vielen Schulen, Geschäften, sportlichen und kulturellen Möglichkeiten und Veranstaltungen. Auf etwa 620 km2 befinden sich viele kleinere Ortschaften, wo z.T. auch fallweise Gottesdienste gefeiert werden; in Neunkirchen jeden Sonn- und Feiertag, im Pflegeheim monatlich.
Auf dem Gemeindegebiet sind ein Krankenhaus, weitere Pflegeeinrichtungen sowie zwei Haftanstalten, die bis Sommer 2026 versorgt sind.
Die anderen drei Gemeinden im Verband werden zur Zeit von einem Pfarramtskandidaten betreut, in Neukirchen übernimmt derzeit eine engagierte Administratorin Verantwortung.
Nach der Zusammenlegung der Gemeinden haben beide Pfarrpersonen die Chance, ihre je eigenen Begabungen im Team einzubringen.
Wir suchen eine engagierte Pfarrperson, die:
- unsere Gemeinde mit Freude leitet;
- den Glauben lebt und lebendig und zeitgemäß vermittelt;
- gerne Gottesdienst feiert;
- Lust hat, neue Impulse und Ideen einzubringen und Bestehendes zu schätzen;
- fundierte theologische Arbeit leisten möchte;
- sich mit Neugier auf die Unterschiedlichkeit der Menschen und Regionen einlässt;
- respektvollen und wertschätzenden Umgang mit allen pflegt;
- im Zusammenspiel mit der Pfarrperson im oberen Schwarzatal die Arbeit im Verband begleitet bzw. in der neu zu errichtenden Pfarrgemeinde teamorientiert mitwirkt.
Religionsunterricht ist im Ausmaß von acht Wochenstunden zu erteilen.
Die Wohnung (ca. 133 m2, fünf Zimmer und ein extra Büro) wird im Sommer renoviert – wenn Sie sich schnell entscheiden, nehmen wir gerne auf Ihre Wünsche Rücksicht.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung bis spätestens 10. Mai 2026 an das Presbyterium der Evangelischen Pfarrgemeinde A.u.H.B. Neunkirchen, Stockhammer-Gasse 17, 2620 Neunkirchen, E-Mail: pg.neunkirchen@evang.at.
Weitere Auskünfte erteilt Administratorin Pfarrerin i.R. MMag.a Dr.in Ingrid Vogel, Tel. 0699 188 77 766.
(Zl. GD-PGD126-003114/2026) |
Nr. 38Ausschreibung (erste) der Pfarrstelle der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Ramsau am Dachstein
Die Pfarrstelle der Evangelischen Pfarrgemeinde Ramsau am Dachstein wird hiermit zur Besetzung ab 1. September 2026 ausgeschrieben.
Unsere Pfarrgemeinde mit derzeit 2.051 Mitgliedern ist die älteste Toleranzgemeinde der Steiermark. Durch die lange Geschichte und die früher vorwiegend bäuerliche Bevölkerung ist die Gemeinde einerseits traditionell geprägt, andererseits durchaus einer Weiterentwicklung aufgeschlossen. Engagierte Gemeindemitglieder suchen nach neuen Möglichkeiten evangelischen Lebens im Umfeld von Fremdenverkehr, Sport und nachhaltiger Landwirtschaft. Zudem wird unsere Pfarrgemeinde nach wie vor als identitätsstiftende Anlaufstelle wahrgenommen. Damit einhergehend werden zahlreiche Kasualhandlungen erbeten. Unsere Pfarrgemeinde umfasst im Gemeindegebiet Ramsau am Dachstein und Pichl-Vorberg circa 75 % der Bevölkerung. Ramsau ist zudem ein Luftkurort (etwa 1000 m Seehöhe) mit hoher Lebensqualität, regem Vereinsleben und wirtschaftlicher Bedeutung für die Region. Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege zu den Verantwortlichen in Politik, Vereinen und Wirtschaft sind insofern ein wichtiger Bestandteil der Wahrnehmung evangelischen Lebens.
Was erhofft und wünscht sich unsere Gemeinde von ihrer Pfarrerin/ ihrem Pfarrer:
- Freude an ihrer/seiner Berufung zum Dienst in der Gemeinde und an der Verkündigung Jesu Christi;
- Begleitung auf einem gemeinsamen Weg unter Gottes Führung;
- Kontaktfreudigkeit und Offenheit für die Menschen und deren Sorgen, Nöte und Freuden.
Zu den Aufgabenbereichen gehören:
- Leitung der Gottesdienste (vielfältige Angebote, allerdings keine weitere Predigtstation);
- Koordinierung und Erledigung anfallender Amtshandlungen;
- Haus- und Krankenbesuche sowie seelsorgerliche Begleitung der Gemeindemitglieder im Klinikum Diakonissen Schladming und im Betreuten Wohnen Ramsau;
- Pfarramtsführung, Friedhofsverwaltung;
- Begleitung, Unterstützung und Förderung der ehrenamtlich Mitarbeitenden sowie der engagierten Gemeindemitglieder in Gebets-, Haus- und Besuchskreisen;
- Angebote für die „Randsiedler“ der Gemeinde und Offenheit für das Begleiten und Ausprobieren neuer zielgruppenorientierter Ausdrucksformen des Glaubens;
- Organisation und Durchführung des Konfirmand/inn/enunterrichts (jährlich ca. 20 bis 35 Konfirmand/inn/en);
- Begleitung und Förderung der Jugendmitarbeiterin/des Jugendmitarbeiters(verantwortlich für Jungschar, Jugendkreis und junge Erwachsene);
- Religionsunterricht ist im Ausmaß von acht Wochenstunden zu erteilen.
Bei der Wahrnehmung der Aufgaben unterstützen:
Eine Diakonin; eine Jugendreferentin (32 Wochenstunden mit Berufung zum Verkündigungsdienst und zur Sakramentsverwaltung); eine Sekretärin (20 Wochenstunden) und eine weitere Bürohilfe (10 Wochenstunden); Küster und Küsterin; Friedhofsbetreuer; Organistin; Kirchenchor; ehrenamtlich Mitarbeitende des „Gottes:Dienst-Teams“, bei der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, des Besuchsdienstes sowie Gemeindevertreter/innen und Presbyter/innen in den jeweiligen Gremien und Ausschüssen. Für Sommer- und Wintergäste sind in Zusammenarbeit mit der Urlaubsseelsorge der EKD besondere Angebote (Mitte Jänner bis Ende Februar sowie Mitte Juli bis Mitte September) möglich.
Was bietet die Pfarrgemeinde?
Eine Pfarrwohnung (erster Stock; 145 m2) im renovierten, über 200 Jahre alten Bethaus; Pfarrgarten und Garage. Das Bethaus beherbergt außerdem das Pfarramt, das Pfarrbüro, den Gemeindesaal mit kleiner Küche, Jugendräume und zwei weitere Wohnungen. Die 1895 im neuromanischen Stil erbaute Kirche wurde 2008 renoviert und bietet 730 Sitzplätze.
Es erwartet Sie ein umfassendes Tätigkeitsfeld, eine Vielfalt an Begegnungen und eine Gemeinde, die vom Evangelium her in unserer Zeit und Gesellschaft Zeugnis für Jesus Christus sein möchte.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung bis spätestens 31. März 2026 an das Presbyterium der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Ramsau am Dachstein, Ramsau 99, 8972 Ramsau am Dachstein, E-Mail: pg.ramsau@evang.at.
Weitere Auskünfte erteilt zudem gerne Kurator Roland Weikl unter: Tel. 0664 750 235 54 oder E-Mail: kur.ramsau@evang.at
(Zl. GD-PGD147-003058/2026) |
Nr. 39Ausschreibung (zweite) der Pfarrstelle der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Traun
Die Evangelische Pfarrgemeinde Traun schreibt per 1. September 2026 ihre Pfarrstelle zur Neubesetzung aus.
Die Pfarrgemeinde zählt 1.205 Gemeindemitglieder und besteht seit 1914. Zur Muttergemeinde Traun gehört auch die Tochtergemeinde Haid mit 458 Gemeindemitgliedern.
Wer wir sind:
„Gottes Liebe für uns alle, ablesbar an dir und mir“, so lautet der Leitspruch unserer vielseitigen, engagierten Gemeinde. Mit Jungschar, Jugend-Kreis, Frauengesprächskreis, Senior/inn/enkreis, Kirchenchor usw. bieten wir ein abwechslungsreiches Angebot für alle Altersgruppen.
Unser Gemeindezentrum (Kirche, Pfarrhaus, Gemeindesaal, Jugendbereich usw.) mit dem großen Pfarrgarten mitten in Traun ist ein Ort der Begegnung aber auch der Ruhe und Besinnung.
Aufgaben und Schwerpunkte der Pfarrstelle:
- Wahrnehmung sämtlicher pfarramtlicher Aufgaben wie Gottesdienste, Kasualien, Seelsorge, Konfirmand/inn/enunterricht, Begleitung von Gruppen und Kreisen.
- Abhaltung von wöchentlichem Religionsunterricht im Ausmaß von acht Wochenstunden.
Wir wünschen uns:
- Freude an der Vermittlung von Glaubensinhalten und eine positive Grundeinstellung für einen guten gemeinsamen Weg;
- kommunikative Stärke und ein offenes Herz für Menschen in allen Alters- und Lebenslagen sowie Feingefühl für die besonderen Bedürfnisse junger Menschen;
- Flexibilität, Eigeninitiative, und Gestaltungsfreude;
- Kooperationsbereitschaft, auch über die Gemeindegrenze hinaus – Ökumene;
Wir bieten:
- ein spannendes Tätigkeitsfeld, das Spielraum für Eigeninitiative und Gestaltung bietet;
- Unterstützung bei der Vorbereitung und Gestaltung der Gottesdienste durch vier Lektoren und einen großen Kreis von engagierten ehrenamtlich Mitarbeitenden;
- ein täglich besetztes Pfarramtsbüro mit erfahrener Sekretärin;
- eine Dienstwohnung im Ausmaß von 142 m2 mit Terrasse; Kellerabteil, Garage und Garten;
- einen Arbeitsort im Stadtzentrum im Nahebereich von Pflichtschulen und höheren Schulen mit guter Infrastruktur, Angebote im Bereich Bildung und Kultur direkt in Traun;
- einen attraktiven Gemeindebrief, Homepage und vieles mehr.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis 31. Mai 2026 an das Presbyterium der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Traun, Dr.-Knechtl-Straße 31, 4050 Traun, Tel. 07229 725 81, E-Mail: pg.traun@evang.at.
(Zl. GD-PGD195-003038/2026) |
Bestellungen
Nr. 40Bestellung von Gösta Gehring, MTh
Gösta Gehring, MTh wurde gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 OdgA mit Wirkung vom 1. September 2025 zum Dienst eines Pfarrers auf die Pfarrstelle der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Pinkafeld bestellt.
(Zl. P 2458; 521/2025 vom 26. Jänner 2026) |
Nr. 41Bestellung von Thomas Kutsam, MTh MA
Thomas Kutsam, MTh MA wurde gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 OdgA mit Wirkung vom 1. September 2025 zum Dienst eines Pfarrers auf die Pfarrstelle der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Kirchdorf an der Krems und der Tochtergemeinde Windischgarsten bestellt.
(Zl. P 2460; 537/2025 vom 26. Jänner 2026) |
Beauftragungen, Delegationen und Vertretungen
Nr. 42Beauftragungen, Delegationen und Vertretungen der Evangelischen Kirche H.B.
Organisation/Einrichtung | Delegiert/Beauftragt |
Bundeskanzleramt | |
Volksgruppenbeirat | Erika Erlinghagen |
Evangelischer Arbeitskreis für Weltmission (EAWM) | Ralf Stoffers |
Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) | Ralf Stoffers |
Südosteuropagruppe | Richárd Kadás |
Gemischte evangelisch-katholische Kommission | Annette Schellenberg-Lagler Ralf Stoffers |
Konferenz der Kirchen am Rhein | Ralf Stoffers |
Internationale Theologische Bodensee-Konferenz | Ralf Stoffers |
Koordinierungsausschuss für christlich-jüdische Zusammenarbeit | |
(Ansprechpartner) | Ralf Stoffers |
Krankenhausseelsorge | Ulrike Döbrich |
Notfallseelsorge (Vorarlberg) | N.N. |
Ökumenischer Rat der Kirchen in Österreich (ÖRKÖ) | Thomas Hennefeld |
Österreichische Bibelgesellschaft Vollversammlung | Ralf Stoffers Réka Juhasz |
Seelsorgebeauftragte für LGBTIQ*-Menschen und ihre Angehörigen | Richárd Kadás |
Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen (WRK) | Ralf Stoffers |
Oikocredit | Ulla Becvar-Sauseng |
Kommission für Diakonie, globale Verantwortung und Weltmission | Leopold Potyka |
Plattform der Religionen | Ralf Stoffers |
Gustav-Adolf-Verein (GAV) | Ralf Stoffers |
(Zl. PE-DEL03-003126/2026) |
Nr. 43Liste der Betreuungspfarrer/innen für die Gemeindepraktika
Der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. veröffentlicht hiermit die Liste der Pfarrer/innen, bei denen ein Gemeindepraktikum absolviert werden kann.
Evangelische Superintendenz A.B. Burgenland | |
Pfarrer Andreas Binder, MTh | Kobersdorf |
Pfarrer Mag. Stefan Grauwald | Weppersdorf |
Pfarrerin Mag.a Iris Haidvogel | Gols |
Senior Mag. Andreas Hankemeier | Pöttelsdorf |
Senior Mag. Carsten Marx | Großpetersdorf, Rechnitz |
Pfarrerin Mag.a Tanja Sielemann | Oberschützen |
Pfarrerin Mag.a Zuzana Zavillová | Kukmirn |
Evangelische Superintendenz A.B. Kärnten und Osttirol | |
Pfarrer Mag. Thomas Körner | Villach-Stadtpark |
Seniorin Mag.a Regina Leimer | Tschöran |
Pfarrer Mag. Martin Madrutter | Pörtschach am Wörther See |
Pfarrer Mag. Oliver Prieschl | Verband der Evang. Pfarrgemeinden im Lieser- und Maltatal |
Pfarrer Dipl.-Theol. Peter Stockmann | Spittal an der Drau |
Evangelische Superintendenz A.B. Niederösterreich | |
Pfarrerin MMMag.a Alexandra Battenberg | Schwechat |
Pfarrer Mag. Benjamin Battenberg | St. Pölten |
Pfarrer Mag. Christian Brost | Stockerau |
Pfarrer Mag. Wieland Curdt | Baden |
Pfarrerin Mag.a Dace Dislere-Musta | Gmünd – Waidhofen/Thaya |
Pfarrer MMag. Andreas Fasching | Perchtoldsdorf |
Pfarrerin MMag.a Dr.in Kerstin Fritz | Klosterneuburg |
Senior Mag. Rainer Gottas | Bad Vöslau |
Pfarrer Mag. Siegfried Kolck-Thudt | Amstetten-Waidhofen/Ybbs |
Pfarrer Mag. Dietmar Kreuz | Purkersdorf |
Seniorin Mag.a Birgit Schiller | Horn – Zwettl |
Pfarrerin Mag.a Anne Tikkanen-Lippl | Mödling |
Evangelische Superintendenz A.B. Oberösterreich | |
Pfarrerin Eva Blüher, MTh | Thening |
Pfarrerin Mag.a Esther Eder | Gosau |
Pfarrer Mag. Roman Fraiss | Rutzenmoos |
Pfarrer Mag. Markus Gerhold | Steyr |
Pfarrer Mag. Dankfried Kirsch | Pfarrgemeindeverband Bad Ischl/Hallstatt-Obertraun |
Pfarrerin Mag.a Ediana Kumpfmüller | Marchtrenk |
Senior Dr. Markus Lang | Vöcklabruck |
Pfarrer Mag. Alexander Lieberich | Scharten |
Senior Mag. Gernot Mischitz | Leonding |
Pfarrerin Mag.a Veronika Obermeir-Siegrist | Linz-Innere Stadt |
Pfarrer Mag. Hans Peter Pall | Linz-Urfahr |
Pfarrer Mag. Jörg Schagerl | Linz-Süd |
Pfarrer Mag. Günter Scheutz | Goisern |
Pfarrer Mag. Roland Werneck | Wels |
Evangelische Superintendenz A.B. Salzburg und Tirol | |
Pfarrer MMag. Wilfried Fussenegger | Salzburg-Nördlicher Flachgau |
Pfarrer Dr. Peter Gabriel | Hallein |
Senior Mag. Werner Geißelbrecht | Innsbruck-Christuskirche |
Pfarrerin Mag.a Margit Geley | Salzburg Christuskirche |
Seniorin Mag.a Rahel Hahn | Zell am See, Saalfelden |
Pfarrerin Mag.a Hannah Hofmeister | Jenbach |
Pfarrer Mag. Dietmar Orendi | Salzburg-Nördlicher Flachgau |
Pfarrerin Mag.a Barbara Wiedermann | Salzburg Christuskirche |
Evangelische Superintendenz A.B. Steiermark | |
Pfarrerin Mag.a Martina Ahornegger | Ramsau am Dachstein |
Pfarrer Mag. Friedrich Eckhardt | Graz-Eggenberg |
Pfarrer Mag. Johannes Erlbruch | Peggau |
Senior Mag. Dr. Gernot Hochhauser | Liezen-Admont – Rottenmann |
Pfarrer Mag. Thomas Moffat | Leoben |
Senior Mag. Paul Nitsche | Graz - Kreuzkirche |
Pfarrerin Dr.in Marianne Pratl-Zebinger | Leibnitz |
Pfarrerin Mag.a Daniela Weber | Trofaiach-Eisenerz |
Pfarrer Matthias Weigold, MTh | Graz-Heilandskirche |
Evangelische Superintendenz A.B. Wien | |
Pfarrer Mag. Thomas Dopplinger | Wien-Gnadenkirche |
Seniorin Anna Kampl, MTh | Wien-Simmering |
Seniorin Mag.a Birgit Meindl-Dröthandl | Wien-Döbling |
Pfarrerin Mag.a Elke Petri | Wien-Landstraße |
Pfarrer Mag. Bernhard Petri-Hasenöhrl | Wien-Floridsdorf |
Pfarrerin Mag.a Gerda Pfandl | Wien-Donaustadt |
Pfarrerin Angelika Reichl, MTh MA BA | Wien-Hietzing-Hetzendorf |
Pfarrerin Mag.a Edith Schiemel | Wien-Gumpendorf |
Pfarrer Christopher Türke, MTh | Wien-Währing & Hernals |
Pfarrer Dr. Szilárd Wagner | Wien-Ottakring |
Evangelische Kirche H.B. in Österreich | |
Pfarrer Mag. Thomas Hennefeld | Wien-West |
Pfarrer Mag. Harald Kluge | Wien-Innere Stadt |
Pfarrer Mag. Richard Schreiber | Linz |
Landessuperintendent Mag. Ralf Stoffers | Bregenz |
(Zl. PE-GAT04-003066/2026) |
Todesfälle
Nr. 44Pfarrerin i.R. Mag.a Gundula Hendrich
Der Herr über Leben und Tod hat Frau Pfarrerin i.R. Mag.a Gundula Hendrich geboren am 26. August 1957, am Donnerstag, den 5. Feber 2025, im 69. Lebensjahr zu sich in die Ewigkeit berufen. Für ihren Dienst in unserer Kirche danken wir Gott und drücken ihrer Familie unsere Anteilnahme aus. Die Würdigung des Lebens und Wirkens der Verstorbenen findet sich im Amtsblatt 2023 auf Seite 177 anlässlich ihres Übertritts in den Ruhestand. |
(Zl. P 2194; 31/2026 vom 10. Feber 2026) |
Mitteilungen
Nr. 45Kollektenaufruf für den Sonntag Reminiszere, 1. März 2026: Ökumene
Das Jahr 2026 beginnt in ökumenischer Hinsicht sehr bewegt. Mit der Bischofsweihe von Erzbischof Josef Grünwidl in Wien sehen wir einer guten und fruchtbaren Zusammenarbeit entgegen. Und das ist sehr erfreulich, denn für die Herausforderungen, denen wir uns als Gesellschaft zu stellen haben, brauchen wir den Dialog insbesondere zwischen den christlichen Kirchen um so mehr.
Das Engagement unserer Evangelischen Kirche in der Ökumene ist getragen von der herausragenden Arbeit in den Pfarrgemeinden und darüber hinaus von der Pflege der ökumenischen Beziehungen in Österreich, in Europa und weltweit. Unsere Kirche ist an vielen Stellen mit anderen Kirchen verbunden: im Ökumenischen Rat der Kirchen in Österreich, in der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa und der Konferenz Europäischer Kirchen, sowie im Weltkirchenrat und im Lutherischen Weltbund.
Die Teilhabe und Teilnahme an solchen Netzwerken benötigen engagierte Menschen und finanzielle Mittel. Bitte unterstützen Sie diesen Einsatz für die Bemühung um gelebte Einheit, zu der uns Jesus Christus ruft, durch Ihre großzügige Kollektengabe!
(Zl. WI-KOL02-003073/2026) |
Nr. 46Kollektenaufruf zur Baukollekte am Ostersonntag, 5. April 2026
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Schwestern und Brüder!
Ein herzliches Grüß Gott aus Oberösterreich!
Ein herzliches Grüß Gott aus Oberösterreich!
Die Baukollekte 2026 werden sich zwei oberösterreichische Pfarrgemeinden teilen: Eferding und Wels. Ein herzliches Danke im Voraus für Ihre wichtige und notwendige Unterstützung!
Beide Pfarrgemeinden sind Toleranzgemeinden, und beide haben jeweils ein großes und umfangreiches Projekt vor sich.
In Wels ist die schöne und große Christuskirche, die als erste Kirche in OÖ einen Kirchturm bauen durfte, in die Jahre gekommen. Die aus dem Boden aufsteigende Nässe macht dem Sockelmauerwerk und dem Verputz schwer zu schaffen. Zusammen mit diesen Sanierungsarbeiten wird eine umfangreiche Renovierung (Kirchenbänke und Außenanlage) und teilweise Erneuerung (z.B. der gesamten Beleuchtung) vorgenommen. Zum 175-jährigen Jubiläum des Bestehens der Christuskirche im Jahr 2027 soll sie in neuem Glanz erstrahlen.
In Eferding geht es um das ehemalige Schulgebäude neben der Kirche, das 1982 zu einem Gemeindezentrum umgebaut wurde. Inzwischen ist dieses Gemeindezentrum dringend renovierungsbedürftig und muss den veränderten Gegebenheiten angepasst werden. Das betrifft die thermische Sanierung ebenso wie den heizungstechnischen Ausstieg aus dem fossilen Energieträger Gas, die Erneuerung der Elektroinstallationen, eine veränderte Raumaufteilung etc. Das Gemeindezentrum beherbergt das reiche Leben der Pfarrgemeinde, das von der Großveranstaltung der Kinderwoche bis zu den wöchentlichen Eltern-Kind Treffen, Jungschar, Kinderkreis, Jugendkreis und vom Kirchenkaffee bis zu Seniorennachmittagen und Veranstaltungen des Bildungswerkes reicht.
Die Projekte beflügeln die gemeinsame Arbeit in den Pfarrgemeinden. Mit Ihrer Gabe tragen Sie dazu bei. Dafür sagen wir: Vergelt‘s Gott!
Mag. Renate Bauinger Superintendentialkuratorin | Dr. Gerold Lehner Superintendent |
(Zl. WI-KOL04-003072/2026) |
Nr. 47Kontaktdaten des Landessuperintendenten
Die Kontaktdaten von Landessuperintendent Mag. Ralf Stoffers in seiner Funktion als Landessuperintendent der Evangelischen Kirche H.B. lauten:
Dorotheergasse 16, 1010 Wien
landessuperintendent@evang.at
+43699 188 77 005
landessuperintendent@evang.at
+43699 188 77 005
(Zl. LK-HB01-003171/2026) |
Motivenbericht: Kirchengesetz über die Vereinigung, Angliederung und Aufteilung von Pfarrgemeinden
Bisher kannte nur die Kirchenverfassung äußerst rudimentäre Bestimmungen für die Vereinigung oder Auflösung von Pfarrgemeinden.
Auf Initiative des Superintendentialausschusses Wien erarbeitete der Rechts- und Verfassungsausschuss der Synode A.B. (die Pfarrgemeinden im Kirchenregiment H.B. sind von dieser Gesetzesänderung nicht betroffen) ein Regelwerk, unter welchen Voraussetzungen die Superintendentialausschüsse einen Antrag an den Oberkirchenrat A.B. (dieser hat weiterhin das letzte Wort bei der Neuordnung von Pfarrgemeinden) auf Vereinigung, Angliederung und Aufteilung von Pfarrgemeinden stellen können bzw. (nur in einem Fall) müssen, und welche Punkte die an der Neuordnung beteiligten Pfarrgemeinden bei ihrer Neuordnungsvereinbarung, die das zukünftige Miteinander regelt, beachten und regeln müssen.
Ziel jeglicher kirchentheoretischen und kirchenleitenden Überlegung muss im Sinne der „ecclesia semper reformanda“ sein, Strukturen und Formen auszubilden, um ein evangeliumgeleitetes Glaubensleben heute zu ermöglichen und zu fördern.
Vereinigung, Angliederung und Aufteilung von Pfarrgemeinden können im Sinne des lebendigen evangelischen Lebens in einer Region dazu dienlich und manchmal sogar notwendig sein. Es ist zu betonen, dass dieser Prozess immer diskursiv und partizipativ gedacht und auf Augenhöhe ausgetragen werden soll. Körperschaften öffentlichen Rechts sind mit Rechten und Pflichten verbunden, die evangelisches Leben auch hemmen können (Notwendigkeit von verschiedenen Delegationen, Beauftragungen einer Körperschaft etc.). Evangelisches Leben kann sich nicht in der Erfüllung bürokratischer Aufträge, die Pfarrgemeinden belasten, erschöpfen. Daher kann es sinnvoll und notwendig sein, Synergien zu schaffen, um evangelisches Leben zur Entfaltung kommen zu lassen. Das Gesetz zielt auf Ermöglichung und Befähigung geistlichen Lebens vor Ort und in der Region und nicht auf Auflösung evangelischen Lebens.
Ziel sollte es immer sein, dass sich (in der Regel wohl benachbarte) Pfarrgemeinden, deren selbstständige (wirtschaftliche) Lebensfähigkeit zumindest einer von diesen in Frage gestellt werden kann, freiwillig und ohne Druck des zuständigen Superintendentialausschusses zusammenfinden. Sollte allerdings ein freiwilliger Zusammenschluss nicht erfolgen, aber aus Sicht des Superintendentialausschusses unter Heranziehung der Parameter in § 3 und § 4 sinnvoll und notwendig sein, kann der Superintendentialausschuss beim Oberkirchenrat A.B. als ultima ratio einen Antrag auf Neuordnung (dieser Überbegriff beinhaltet die Vereinigung, Angliederung und Aufteilung) stellen, wobei vor einem solchen Antrag immer die Presbyterien der beteiligten Pfarrgemeinden zu hören sind. In § 2 wird sichergestellt, dass ein Antrag auf Neuordnung vom Superintendentialausschuss nur gestellt werden darf, wenn zuvor den von der Neuordnung betroffenen Pfarrgemeinden die Chance gegeben wird, sich freiwillig zusammenzufinden. Die sechsmonatige Frist dafür kann um weitere sechs Monate verlängert werden.
Bewusst ist das Sinken der Zahl der Gemeindemitglieder unter 200 kein zwingender Grund für eine Auflösung (Vereinigung, Angliederung und Aufteilung), gibt es doch Kleinst-Pfarrgemeinden, die u.a. neben einer langen Geschichte ein lebendiges Gemeindeleben und geordnete Finanzen haben, zumal sich auch mehrere Pfarrgemeinden eine geistliche Amtsperson teilen können. Der antragstellende Superintendentialausschuss hat nach dem Kriterienkatalog des § 4 abzuwägen, ob eine Neuordnung zum Wohl der beteiligten Pfarrgemeinden, der Diözese und der Landeskirche ist.
Schafft es hingegen eine Pfarrgemeinde nicht, Gemeindevertretung und Presbyterium auch innerhalb eines Jahres nach Einrichtung eines Verwaltungsausschusses zu besetzen, muss der Superintendentialausschuss einen Neuordnungsantrag stellen. Stimmt der Oberkirchenrat A.B. einem Neuordnungsverfahren zu (er kann eine Neuordnung selbst bei einem verpflichtenden Antrag auch ablehnen, muss das aber begründen), sind wieder die betroffenen Pfarrgemeinden am Wort und sollten am besten selbst die Regeln für ihre Zukunft – innerhalb bestimmter Fristen – festlegen.
Um allfälligen Schaden von den Pfarrgemeinden abzuwenden, sind unter bestimmten Voraussetzungen für die Neuordnungsvereinbarung Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte, Notarinnen bzw. Notare oder Steuerberaterinnen bzw. Steuerberater beizuziehen. Eine Verordnung des Oberkirchenrates soll sicherstellen, dass die Regeln für staatliche Übertragungsakte eingehalten und steuer- sowie grundbuchrechtliche Aspekte berücksichtigt werden.
In § 10 Abs. 6 des Kirchengesetzes wird auf § 3 AVRAG verwiesen. Aufgrund einer Neuordnung darf keine Arbeitnehmerin und kein Arbeitnehmer gekündigt werden, auch wenn z.B. die fusionierte Pfarrgemeinde nicht zwei KB-Beauftragte benötigt (einvernehmliche Auflösungen, sofern sie nicht unter Zwang erfolgen, sind hingegen zulässig).
Die Neuordnungsvereinbarung benötigt, bevor sie dem Oberkirchenrat A.B. (im Dienstweg) vorgelegt wird, die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen jeweils in Presbyterium und Gemeindevertretung, bei einer qualifizierten Anwesenheit. Auch für den Fall eines Verwaltungsausschusses ist vorgesorgt.
Da § 12 dieses Gesetzes der Kirchenverfassung (Art. 34 Abs. 2) widerspricht, ist dieser Paragraf als Verfassungsbestimmung ausgestaltet.
Sollten sich die Pfarrgemeinden nicht einigen können, kann, wenn der Oberkirchenrat A.B. zustimmt, als ultima ratio der Superintendentialausschuss selbst die Regeln für die Neuordnung erstellen und anschließend vom Oberkirchenrat A.B. genehmigen lassen. Der Superintendentialausschuss hat sich davor noch um den Konsens mit der Gemeindevertretung (im Falle des § 3 Abs. 2 lit. a das Gemeindeforum) zu bemühen.
Eine weitere Verfassungsbestimmung war erforderlich, da die Pfarrgemeinden im Falle einer Neuordnung durch den Superintendentialausschuss verpflichtet werden müssen, die für die Neuordnung notwendigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen abzugeben, wie etwa Verträge abzuschließen oder Erklärungen gegenüber dem Grundbuchgericht abzugeben.
Die betroffenen Pfarrgemeinden haben (wie auch der Superintendentialausschuss) Parteienstellung und können in den Fällen des § 16 den Revisionssenat anrufen.
Schließlich wird in § 17 den Superintendentialausschüssen die Möglichkeit eingeräumt, Neuordnungen auch zwischen (benachbarten) Pfarrgemeinden verschiedener Diözesen anzustreben, wobei die beteiligten Superintendentialausschüsse immer an einem Strang ziehen müssen.
Terminevidenz regionaler und überregionaler Veranstaltungen | ||
Um die Planung von Veranstaltungen zu erleichtern und um Terminkollisionen möglichst zu vermeiden, ist beim Presseamt der Evangelischen Kirche eine zentrale Terminevidenz eingerichtet. Alle regionalen und überregionalen Veranstaltungen wie Gemeindetage, Pfarrkonferenzen, Superintendentialversammlungen und dgl. – auch solche, die mehr für den kircheninternen Bereich gelten – sind dem Presseamt mitzuteilen. Ebenso kann telefonisch, per Fax oder über Internet abgefragt werden, ob an einem bestimmten Tag bereits Veranstaltungen geplant sind. | ||
Das Amtsblatt wolle genau gelesen werden – Erlagscheine mit Verwendungszweck versehen – Geschäftsstücke ausnahmslos im Dienstweg vorlegen – Behandlung mehrerer Angelegenheiten in einem Geschäftsstück ist unzulässig – In Antworten Geschäftszahl (Beitragskontonummer) anführen – Fristen beachten (Kollekten-Ablieferung, Vorlage der Rechnungsabschlüsse, Seelenstandsbericht usw.) | ||
Wir ersuchen alle Glaubensgeschwister, ihnen bekanntwerdende Zu- und Wegzüge, Geburten, Trauungen und Todesfälle evangelischer Glaubensgeschwister dem Pfarramt mitzuteilen. | ||
Medieninhaber: Evangelische Kirche A.u.H.B. in Österreich |
Presserechtlich für den Inhalt verantwortlich: Bischöfin Prof.in Dr.in Cornelia Richter |
Adresse: Severin-Schreiber-Gasse 3, 1180 Wien – Telefon: +43 59 1517 00 – E-Mail: office@evang.at |
Erscheint in digitaler Form auf https://kirchenrecht.at |