.Richtlinien zur Anstellung von JugendpfarrerInnen und
Richtlinien zur Anstellung von JugendpfarrerInnen und
JugendreferentInnen im Bereich der
Evangelischen Jugend Österreich
Vom 1. Mai 2007
####- 1 Voraussetzungen für die Anstellung von JugendpfarrerInnen und JugendreferentInnen sind:
- die Absolvierung eines fachtheologischen Studiums oder des Studiums an der ERPA bzw. der Kirchlichen Pädagogischen Hochschule in Wien oder einer vergleichbaren ausländischen theologisch-pädagogischen Ausbildung;
- der Nachweis von Berufspraxis in kirchlicher oder außerkirchlicher Jugendarbeit.
2 Über die Anerkennung von vergleichbaren Ausbildungsgängen und über sonstige Ausnahmen entscheidet nach Anhörung des/der AntragstellerIn der Evangelische Oberkirchenrat A. und H. B. - Grundlage für die Anstellung sind neben den allgemeinen kirchenrechtlich relevanten Bestimmungen insbesondere die Arbeitsruheverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates A. und H. B., ABl. Nr. 100/1998,
- für die im Stellenplan vorgesehenen JugendpfarrerInnen die Ordnung des geistlichen Amtes und die Ordnung der Evangelischen Jugend Österreichs, jeweils in der geltenden Fassung,
- für die JugendreferentInnen die Dienstordnung für die bei der Evangelischen Kirche beschäftigten Dienstnehmer und subsidiär das Angestelltengesetz, jeweils in der geltenden Fassung.
- 1 Die beabsichtigte Anstellung von JugendpfarrerInnen bzw. JugendreferentInnen ist nach den entsprechenden Vorschriften auszuschreiben. 2 Die Anstellung von JugendreferentInnen ist zulässig, wenn die Ausschreibung für JugendpfarrerInnen vergeblich vorgenommen wurde.
- Die JugendpfarrerInnen bzw. JugendreferentInnen werden von der jeweils entsprechenden Gliederung der Evangelischen Jugend Österreich angestellt.
- Neue Dienstverträge und Änderungen bestehender Dienstverträge sind vor ihrem Abschluss vom Evangelischen Oberkirchenrat A. und H. B. zu genehmigen.
- Beim Abschluss von Dienstverträgen ist im Einzelnen zu beachten:
- JugendreferentInnen sind zur Verschwiegenheit über die ihnen beruflich bekannt gewordenen Tatsachen und Umstände verpflichtet; sie können im Einzelfall von ihrer Verschwiegenheitspflicht durch den Dienstvorgesetzten entbunden werden.
- Die Ermächtigung zu Gottesdiensten und zur Sakramentsverwaltung ist für JugendreferentInnen an die Ablegung der einschlägigen Kurse an der ERPA bzw. der Kirchlichen Pädagogischen Hochschule in Wien und/oder der Lektorenausbildung gebunden.
- 1 JugendpfarrerInnen bzw. JugendreferentInnen wird von der anstellenden Gliederung der Evangelischen Jugend Österreich eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, sofern das Beschäftigungsausmaß mindestens 50% beträgt. 2 Kann keine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt werden, ist der übliche Wohnungszuschuss zu leisten.
- Die Höhe des Gehaltes ergibt sich für JugendpfarrerInnen aus dem Kollektivvertrag in der jeweils gültigen Fassung, für JugendreferentInnen aus der Dienstordnung 2003 und der Mindestgehälter-Verordnung Stufe V, jeweils in der letztgültigen Fassung.
- 1 Der Ordnung des geistlichen Amtes und dem Kollektivvertrag für JugendpfarrerInnen, der Dienstordnung und subsidiär dem Angestelltengesetz für JugendreferentInnen sind die Bestimmungen über die Anrechnung von Vordienstzeiten, über das Angebot der Zusatzkrankenfürsorge und über die Übersiedlungskosten zu entnehmen. 2 Überstunden werden mit 6% des Gehaltes (das sind 10 Stunden) pauschal abgegolten. 3 Darüber hinausgehende, angeordnete und auf Grund von Aufzeichnungen nachgewiesene Überstunden sind durch Zeitausgleich abzugelten. 4 Diese Regelung wird auf Grund der Aufzeichnungen nach Ablauf jeden Jahres evaluiert und u. U. verändert.
- Die Richtlinien sind den Dienstverträgen als integrierender Bestandteil beizulegen.
- 1 Die Richtlinien sind ab 1. Mai 2007 anzuwenden. 2 Die bisherigen Richtlinien ABl. Nr. 218/2006 treten mit diesem Tag außer Kraft.