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Arbeitsruheverordnung

Vom 16. Juli 1998

ABl. Nr. 100/1998, 46/2006

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Gemäß Art. 20 Abs. 5 KV wird für die Evangelische Kirche A. B., die Evangelische Kirche H. B., die Evangelische Kirche A. u. H. B. als gesetzlich anerkannte Kirchen nach dem Bundesgesetz vom 6. Juli 1961 über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961, deren Gemeinden aller Stufen, Werke und Einrichtungen für alle haupt- und nebenamtlich beschäftigten kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen gemäß Art. 20 Abs. 1 KV Aufgaben übertragen worden sind, die in und bei Gottesdiensten, Amtshandlungen und anderen kirchlichen Veranstaltungen bzw. im Zusammenhang mit diesen wahrzunehmen sind, festgestellt, dass, entsprechend den jeweiligen Dienstverträgen jedenfalls aber der bisherigen unwidersprochenen Verwaltungspraxis, von ihnen dabei geleistete Dienst als Normalarbeitszeit gelten, auch wenn der Dienst an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen geleistet wird.