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Geschäftsordnung der Synode H.B.

Vom 7. Oktober 1998

ABl. Nr. 186/1998, 146/1999, 257/2000, 320/2000, 128/2006, 132/2007, 214/2008, 209/2012, 145/2013, 31/2019, 11/2023

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Geschäftsordnung der Synode H.B. - Novelle 2018
7. März 2019
ABl. Nr. 31/2019
§ 15 Abs. 11
ergänzt
2
Geschäftsordnung der Synode H.B. - 1. Novelle 2022
7. Februar 2023
ABl. Nr. 11/2023
§ 3 Abs. 1
geändert
§ 4 Abs. 1 - 4
geändert
§ 4 Abs. 5
angefügt
§ 14 a
ergänzt
§ 14 b Abs. 6
angefügt
§ 15 Abs. 11 lit. a
geändert
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I.
Funktionsdauer, Sessionen

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§ 1

( 1 ) Die Funktionsdauer der Synode H. B. beginnt mit ihrer Konstituierung (§ 3 Geschäftsordnung).
( 2 ) Die Funktionsdauer der Synode H. B. und ihrer Ausschüsse umfasst den Zeitraum, für den die Mitglieder nach Art. 78 Abs. 1 KV gewählt sind (Art. 73 Abs. 4 und 5 KV), sie endet jedenfalls erst mit der Konstituierung der neugewählten Synode.
( 3 ) Die Synode H. B. ist während ihrer Funktionsperiode zu weiteren Sessionen einzuberufen.
( 4 ) Innerhalb der Session tritt die Synode H.B. nach Bedarf zu einzelnen Sitzungen zusammen. Der Vorsitzende setzt nach Erfordernis der Tagesordnung (§ 6 GO) Anzahl und Dauer der Sitzungen innerhalb der Session fest.
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§ 2

Die Stellung und die Aufgaben des Oberkirchenrates H. B. gegenüber der Synode H. B. werden durch die Kirchenverfassung und durch diese Geschäftsordnung bestimmt.
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II.
Einberufung, Konstituierung

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§ 3

( 1 ) Das Kirchenpresbyterium H. B. beruft die Synode H. B. ein, bestimmt Ort und Zeit der Session und veranlasst die Einladung der Mitglieder.
( 2 ) Die Synode H. B. ist jedenfalls innerhalb des Jahres einzuberufen, in dem die Funktionsdauer der letzten Synode H. B. abläuft.
( 3 ) Die Synode H. B. tritt in der Regel in Wien zusammen.
( 4 ) Die Einladung hat schriftlich unter Mitteilung der vom Oberkirchenrat H. B. erstellten Tagesordnung (§ 6 GO) zu erfolgen. Sie hat spätestens einen Monat vor Beginn der Session zu ergehen. Die entsprechenden Materialien (Vorlagen, Anträge, Berichte) sind den Mitgliedern mit der Einladung zuzusenden. In der Einladung sind auch die von der Synode zu wählenden Funktionen anzuführen, verbunden mit der Aufforderung entsprechende Wahlvorschläge an den Nominierungsausschuss zwei Wochen vor Beginn der Session zu melden.
( 5 ) Die Synode H. B. wird nach vorangegangenem Gottesdienst durch das an Jahren älteste Mitglied eröffnet. Die vorläufige Führung der Verhandlungsschrift übernimmt der für den Tagungsort zuständige Pfarrer.
( 6 ) Sodann übernimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied der Synode H. B. den Vorsitz und stellt durch Namensaufruf die Beschlussfähigkeit der Synode H. B. (Session) fest.
( 7 ) In die Hand des an Jahren ältesten Mitglieds legen die Mitglieder der Synode H. B. folgendes Gelöbnis ab:
„Ich gelobe vor Gott, bei meinem Wirken in der Synode die innere und äußere Wohlfahrt der Evangelischen Kirche H. B. nach bestem Wissen und Gewissen zu wahjren und darauf zu achten, dass die Kirche an allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus.“
( 8 ) Hierauf ist die Wahl von drei Schriftführern und der Mitglieder des Nominierungsausschusses durchzuführen. Die konstituierende Sitzung ist sodann zur Konstituierung des Nominierungsausschusses zu unterbrechen, der Vorschlag für die Wahl des Vorsitzenden und eines ersten und zweiten Stellvertreters zu erstellen und deren Wahl durchzuführen.
( 9 ) Die Gewählten übernehmen nach dem Abschluss der Wahl ihre Ämter.
( 10 ) Alle Wahlen gelten für die ganze Funktionsperiode. Auf sie finden die Bestimmungen der §§ 1 bis 7 der Wahlordnung sinngemäß Anwendung.
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III.
Weitere Sessionen

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§ 4

( 1 ) Für die weiteren Sessionen innerhalb der Funktionsperiode sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 anzuwenden.
( 2 ) Die Session wird mit einem Gottesdienst oder einer Andacht eingeleitet.
( 3 ) Nach der Eröffnung der Session durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und der Feststellung der Beschlussfähigkeit mittels Namensaufrufes legen jene Mitglieder, die in dieser Funktionsperiode noch kein Gelöbnis abgelegt haben, das Gelöbnis entsprechend § 3 Abs. 7 GO in die Hand der bzw. des Vorsitzenden ab.
( 4 ) Während der Session neu eintretende Mitglieder (Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) leisten das Gelöbnis bei ihrem Eintritt.
( 5 ) In begründeten Ausnahmefällen, nämlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 a Abs. 3 KVO (wie etwa Pandemien, Naturereignisse u.a.), wenn Sitzungen mit persönlicher Anwesenheit nicht durchgeführt werden können, kann das Kirchenpresbyterium H.B. beschließen, eine Session im Wege einer Videokonferenz nach § 12 a KVO durchzuführen. Die Einladung zu einer solchen Session hat § 3 Abs. 4 und § 12 a Abs. 1 lit. c KVO zu entsprechen. Die Vorschriften des § 12 a KVO sind einzuhalten mit der Maßgabe, dass eine Sitzung voraussichtlich maximal drei Stunden dauern darf.
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§ 5

( 1 ) Bei Verhinderung eines Mitgliedes wird dieses von seinem Stellvertreter vertreten ohne dass dieser das passive Wahlrecht hat (Art. 73 Abs. 6 KV).
( 2 ) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes ist für die restliche Dauer der Synode H. B. ein Nachfolger zu wählen. Bis zur Neuwahl eines Abgeordneten nimmt der bisherige Stellvertreter ohne passives Wahlrecht in der Synode H. B. die Funktion des Ausgeschiedenen in der Synode H. B. wahr (Art. 73 Abs. 7 KV).
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IV.
Tagesordnung, Gegenstände der Beratung

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§ 6

( 1 ) Die vorläufige Tagesordnung wird für jede Session vom Oberkirchenrat H. B. festgelegt und mit der Einladung bekannt gegeben.
( 2 ) Der Vorsitzende legt die Zahl, die Dauer und den Beginn der Sitzungen fest.
( 3 ) Über Ergänzungen der Tagesordnung sowie über Einsprüche gegen die Festlegung der Tagesordnung nach Abs. 2 entscheidet die Synode H. B.
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§ 7

( 1 ) Bei Erstellung der Tagesordnung sind die Bestimmungen der Art. 74 Abs. 1 KV und Art. 79 Abs. 1 KV anzuwenden.
( 2 ) Bis zum Eintritt in die Tagesordnung können bei jeder Session selbstständige Anträge, das sind solche, die neue Gegenstände zur Verhandlung stellen, von den Presbyterien, den Mitgliedern der Synode H. B. gemäß § 18 Abs. 1 GO, den Ausschüssen gemäß §§ 13 und 14 GO und dem Oberkirchenrat H. B. eingebracht werden.
( 3 ) Langt spätestens acht Wochen vor einer ordentlichen Session ein selbstständiger Antrag mit der ordnungsgemäßen Unterstützung (§ 18 Abs. 1 GO) beim Vorsitzenden oder beim Evangelischen Oberkirchenrat H. B. ein, ist dieser Antrag noch vor der ordentlichen Session den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen, jedenfalls aber den Mitgliedern der Synode H. B. vor Beginn der Synode H. B. zuzusenden und in die Tagesordnung aufzunehmen.
( 4 ) Selbstständige Anträge, die später als acht Wochen vor Beginn der Session einlangen oder selbstständige Anträge, die während der Session eingebracht werden, sind vom Vorsitzenden dem Plenum zur Kenntnis zu bringen und ohne Verhandlung den zuständigen Ausschüssen zuzuweisen.
( 5 ) Das Recht der Synode H. B., im Sinne des § 18 Abs. 4 GO vorzugehen, wird durch die Bestimmung des § 7 Abs. 4 GO nicht berührt.
( 6 ) Die Wiederaufnahme bereits abgeschlossener Verhandlungsgegenstände in derselben Session bedarf der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.
( 7 ) Der Vorsitzende entscheidet über die Einordnung in die Tagesordnung betreffend jene Anträge, die gemäß der Abs. 3, 4 und 5 sowie § 18 Abs. 3 GO zu beraten und zu verhandeln sind, hierbei ist § 6 Abs. 3 GO sinngemäß anzuwenden.
( 8 ) Der Vorsitzende entscheidet mit Zustimmung der Synode über die Reihenfolge der Behandlung der Tagesordnungspunkte.
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V.
Der Vorsitzende

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§ 8

( 1 ) Der Vorsitzende leitet die Synode H. B. gemäß dieser Geschäftsordnung, bei seiner Verhinderung der erste Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, der zweite Stellvertreter.
( 2 ) Der Vorsitzende wacht darüber, dass die Würde und die Rechte der Synode H. B. gewahrt, die der Synode H. B. obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen mit Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden.
( 3 ) Er hat alle an die Synode H. B. gerichteten Schriftstücke entgegenzunehmen. Ihm obliegt die Obsorge für die Führung der Verhandlungsschriften und allfälliger anderer Aufzeichnungen über die Verhandlungen (Ton- und Bildaufnahmen).
( 4 ) Er hat das Recht, über Beratungen und Beschlüsse der Synode H. B. Aussendungen an die Gemeinden oder an die Öffentlichkeit zu tätigen.
( 5 ) Die Verteilung und der Vertrieb von Schriftstücken an die Mitglieder der Synode H. B. während der Sitzungen ist an seine Genehmigung gebunden; ausgenommen sind alle Unterlagen und Materialien der Antragsberechtigten. Werbungen und Sammlungen sind untersagt.
( 6 ) Alle von der Synode H. B. ausgehenden Schriftstücke sind vom Vorsitzenden und dem Landessuperintendenten zu unterzeichnen.
( 7 ) Auf Anforderung des Vorsitzenden sind die Büroangestellten des Oberkirchenrates H. B. zur Mitarbeit bei der Vorbereitung und der Durchführung der Sitzungen der Synode H. B. verpflichtet.
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§ 8 a

( 1 ) Der Vorsitzende vertritt die Synode H. B. nach außen. Er eröffnet und schließt alle Sitzungen. Er ist für die Einhaltung der Geschäftsordnung und für die Aufrechterhaltung der Ordnung verantwortlich.
( 2 ) Er hat bei seiner Tätigkeit die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 KVO zu beachten.
( 3 ) Er, beziehungsweise seine Stellvertreter, können an den Beratungen aller Ausschüsse teilnehmen; in jenen, denen der Betreffende nicht angehört, besitzt er kein Stimmrecht.
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§ 8 b

( 1 ) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter können sich in der Vorsitzführung der Synode H. B. abwechseln, wobei jeweils der Vorsitzende die Einteilung zu treffen hat, im Fall seiner Verhinderung sein erster Stellvertreter.
( 2 ) Dabei ist die Bestimmung des § 8 a Abs. 1 GO zu beachten.
( 3 ) Der jeweilige Vorsitzende handhabt die Geschäftsordnung, achtet auf ihre Einhaltung und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung, er leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und verkündet das Ergebnis (§ 21 Abs. 1 GO).
( 4 ) Meldet sich der Vorsitzführende in einer Sitzung der Synode H. B. zu Wort, so hat er für die Dauer seiner Wortmeldung den Vorsitz an ein zur Vorsitzführung gewähltes Mitglied der Synode abzugeben. Er übernimmt ihn wieder nach der Wortmeldung oder nach Ende der Erledigung des Gegenstandes.
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VI.
Schriftführer, Verhandlungsschrift

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§ 9

( 1 ) Die von der Synode H. B. gewählten Schriftführer haben den jeweiligen Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten, insbesondere bei Verlesungen in der Synode H. B. und bei der Ermittlung der Ergebnisse der Abstimmungen und Wahlen (Stimmzählungen) zu unterstützen.
( 2 ) Die Schriftführer führen abwechselnd die Verhandlungsschrift. Die Beiziehung von nicht der Synode H. B. angehörenden Protokollanten ist erlaubt. Diese sind für ihre Aufgabe durch Gelöbnis zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
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§ 10

( 1 ) Über jede Sitzung ist entsprechend § 9 Abs. 2 GO eine Verhandlungsschrift zu führen. Die Verhandlungsschriften sind im Entwurf von den drei Schriftführern zu unterzeichnen und innerhalb von vierzehn Tagen nach Ende der Session dem Oberkirchenrat H. B. zu übermitteln. Der Oberkirchenrat H. B. hat die vorläufige Verhandlungsschrift innerhalb eines Monats nach Erhalt derselben den Mitgliedern der Synode H. B. zuzusenden. Jedes Mitglied kann Einwände gegen die Verhandlungsschrift schriftlich beim Vorsitzenden innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung derselben geltend machen. Die Einwendungen sind von den Schriftführern im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden einzuarbeiten. Danach hat der Vorsitzende die Verhandlungsschrift endgültig zu fertigen und dem Oberkirchenrat H. B. zur Versendung zu übergeben. Sondermeinungen im Sinne des § 11 Abs. 11 KVO sind der Verhandlungsschrift anzuschließen.
( 2 ) Die Verhandlungsschrift hat gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 KVO zu enthalten:
  1. Zeit und Ort der Sitzung;
  2. Namen des Vorsitzenden und der anwesenden sowie der entschuldigt oder unentschuldigt abwesenden Mitglieder;
  3. die zahlenmäßige Feststellung der Beschlussfähigkeit;
  4. die Verhandlungsgegenstände;
  5. eine kurze Darstellung des Ganges der Verhandlungen;
  6. die zur Abstimmung gebrachten Fragen;
  7. den genauen Wortlaut der gefassten Beschlüsse, der entweder in die Verhandlungsschrift selbst aufzunehmen oder ihr als Anlage anzuschließen ist: im letzteren Fall ist die Beilage genau zu bezeichnen und in der gleichen Weise wie die Verhandlungsschrift zu unterfertigen.
  8. das Ergebnis der Abstimmung unter Angabe der Anzahl der Stimmen für und wider und der Stimmenthaltungen (gemäß § 20 Abs. 3 GO), bei namentlicher Abstimmung durch Namensaufruf überdies unter Anführung der Namen.
( 3 ) Bei Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 16 Abs. 4 GO und bei Verhandlungen über Aufsichtsbeschwerden gemäß Art. 74 Abs. 1 Z. 12 KV sind gesonderte Verhandlungsschriften zu führen.
( 4 ) Den Verhandlungsschriften sind alle maßgebenden Materialien übersichtlich geordnet, unter Bezugnahme auf die Verhandlungsschriften anzufügen.
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§ 11

Zum Zwecke der Veröffentlichung kann der Oberkirchenrat H. B. Auszüge aus der Verhandlungsschrift jeder Session herstellen. Diese sind vom Vorsitzenden anhand der Verhandlungsschrift zu überprüfen. Eine Veröffentlichung der Protokolle ist nur auszugsweise möglich (§ 12 Abs. 6 und 7 KVO).
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VII.
Ausschüsse

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§ 12

( 1 ) Die Synode H. B. wählt entsprechend Art. 82 Abs. 1 KV die Mitglieder des Kirchenpresbyteriums H. B.; sein Aufgabenbereich wird durch die Kirchenverfassung und sonstige kirchliche Rechtsvorschriften sowie durch diese Geschäftsordnung bestimmt.
( 2 ) Den Vorsitz im Kirchenpresbyterium H. B. führt der Vorsitzende der Synode H. B.
( 3 ) Der stellvertretende Vorsitzende des Kirchenpresbyteriums H. B. wird vom Kirchenpresbyterium H. B. aus seiner Mitte gewählt.
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§ 13

( 1 ) Weiters wählt die Synode H. B. aus ihrer Mitte einen Nominierungsausschuss, einen Theologischen Ausschuss, einen Rechts- und Verfassungsausschuss, einen Finanzausschuss sowie gemäß Art. 84 Abs. 1 bis 3 KV einen Kontrollausschuss. Die Zahl der Mitglieder dieser Ausschüsse soll nicht mehr als drei betragen.
( 2 ) Dem Nominierungsausschuss obliegt die Vorberatung der Wahlen durch die Synode H. B.; er hat dieser die entsprechenden Vorschläge zu erstatten. Dem Nominierungsausschuss gehört der Landessuperintendent ex offo an.
( 3 ) Dem Theologischen Ausschuss obliegt die Vorberatung über Fragen kirchlicher Lehre und Theologie. Er ist insbesondere im Zusammenhang mit Beschlüssen im Bereich des Art. 74 Abs. 1 Z. 3 und 7 KV zu hören.
( 4 ) Dem Rechts- und Verfassungsausschuss obliegt insbesondere die Vorberatung von Vorlagen im Umkreis von Art. 74 Abs. 1 Z. 6 KV und Art. 98 Abs. 3 Z. 3 KV.
( 5 ) Dem Finanzausschuss obliegt die Vorberatung der finanziellen Angelegenheiten der Kirche H. B. Er ist insbesondere im Zusammenhang mit den Beschlüssen im Bereich des Art. 74 Abs. 1 Z. 9 KV und des Art. 98 Abs. 3 Z. 9 a, 10, 13 und 16 KV und § 25 a KbFaO (Gemeindequoten) zu hören. Dem Finanzausschuss gehört der weltliche Oberkirchenrat mit Qualifikation und Erfahrung in wirtschaftlichen Belangen ex offo an.
( 6 ) Dem Kontrollausschuss obliegen die ihm durch die Kirchenverfassung (Art. 84 KV und Art. 113 KV) und sonstige kirchliche Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben.
( 7 ) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und des § 15 GO finden auf die Tätigkeit dieser Ausschüsse Anwendung.
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§ 14

( 1 ) Die Synode H. B. kann weitere Arbeitsausschüsse zur Vorberatung anderer Gegenstände oder Angelegenheiten für ihre Funktionsdauer einsetzen. Die Anzahl ihrer Mitglieder soll nicht mehr als drei betragen.
( 2 ) Jeder Ausschuss kann auf Vorschlag seines Vorsitzenden beschließen, sachkundige Personen den Beratungen beizuziehen. Dazu ist die Zustimmung des Oberkirchenrates H. B. erforderlich.
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§ 14 a

Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, so ist bei der nächsten Session durch die Synode H. B. eine Nachwahl vorzunehmen. Für solche Nachwahlen in Ausschüsse nach § 13 und § 14 ist auch Briefwahl nach Maßgabe der Wahlordnung und des § 14 b Abs. 6 zulässig.
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§ 14 b

( 1 ) Die Wahl in die Ausschüsse erfolgt über Vorschlag des Nominierungsausschusses. Dieser Vorschlag, welcher die Namen der in die einzelnen Ausschüsse zu wählenden Mitglieder in alphabetischer Reihenfolge zu enthalten hat, ist den Synodalen vor dem Zusammentritt der Synode H. B. schriftlich bekannt zu geben.
( 2 ) Die vom Nominierungsausschuss erstatteten Vorschläge können in Form von Initiativanträgen aus der Mitte der Synode H. B. bis zu einem vom Vorsitzenden der Synode H. B. festzulegenden Zeitpunkt ergänzt werden. Dieser stellt die Namen der Wahlanwärter verbindlich fest und gibt sie bekannt. Auf Grund dieser verbindlichen Feststellung sind die Stimmzettel zu erstellen, die die Namen der Wahlanwärter in alphabetischer Reihenfolge zu enthalten haben.
( 3 ) Gewählt werden können nur Wahlanwärter (§ 14 b Abs. 2 GO). Jede Stimme, die auf eine andere Person fällt, ist ungültig. Stimmzettel, die neben den vorgeschlagenen Wahlanwärtern auch die Namen anderer Mitglieder der Synode H. B. enthalten, bleiben hinsichtlich der vorgeschlagenen Wahlanwärter gültig. Stimmzettel, auf denen nur andere Personen als die vorgeschlagenen Wählanwärter aufscheinen oder leere Stimmzettel und solche, die die Absicht des Wählers nicht eindeutig erkennen lassen, sind ungültig.
( 4 ) Unter jenen Wahlanwärtern, welche mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben (§ 3 Abs. 1 WahlO), sind der Reihenfolge nach diejenigen Wahlanwärter gewählt, welche die höchste, die nächstniedrige usw. Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben, bis gemäß § 3 Abs. 2 WahlO die Anzahl der Ausschussstellen besetzt ist.
( 5 ) Wenn im ersten Wahlgang nicht die für den jeweiligen Ausschuss erforderliche Anzahl von Mitgliedern gewählt worden ist, hat zwischen jenen Wahlanwärtern, die verhältnismäßig die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl stattzufinden, wobei in diese doppelt so viele Wahlanwärter einzubeziehen sind als noch Stellen zu besetzen sind (§ 3 Abs. 4 WahlO).
( 6 ) Über Vorschlag des Nominierungsausschusses kann das Kirchenpresbyterium für die Nachwahl eines Ausschussmitgliedes (§14 a) eine Briefwahl anordnen und durchführen. Bei der Briefwahl sind die Bestimmungen der Wahlordnung sinngemäß anzuwenden, mit der Maßgabe, dass der Vorschlag des Nominierungsausschusses den Synodalen schriftlich bekannt zu geben ist, weitere Wahlvorschläge nach Abs. 2 binnen zwei Wochen erfolgen müssen, und die Stimmzettel binnen vier Wochen nach Aussendung an das Kirchenpresbyterium zu retournieren sind, welches das Wahlergebnis in einer Sitzung festzustellen und den Synodalen bekannt zu geben hat.
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§ 15

( 1 ) Die nach §§ 13 und 14 GO eingesetzten Ausschüsse konstituieren sich baldmöglichst nach ihrer Einsetzung, spätestens aber drei Monate nach Schluss der ersten Session der jeweiligen Synode H. B. Die Einladung zur Konstituierung erfolgt durch den Oberkirchenrat H. B. Zur Wahl des Obmannes führt ein Mitglied des Oberkirchenrates H. B. den Vorsitz.
( 2 ) Die nach §§ 13 und 14 GO eingesetzten Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer. Bei der Wahl eines Vorsitzenden ist möglichst darauf zu achten, dass kein Mitglied der Synode H. B. in mehr als einem Ausschuss die Funktion des Vorsitzenden einnimmt.
( 3 ) Für die Vorsitzenden gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 8 GO.
( 4 ) Erfordert ein Gegenstand seiner Beschaffenheit nach die Vorberatung durch mehrere Ausschüsse, so können sie zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten. Die Einladung erfolgt über Auftrag der Synode H. B. oder über Antrag eines Ausschusses durch den Vorsitzenden der Synode H. B.; dieser führt bei den gemeinsamen Sitzungen den Vorsitz oder bestimmt mit Zustimmung der Ausschussvorsitzenden seinen Stellvertreter.
( 5 ) Den Ausschüssen obliegt die Beratung der ihnen von der Synode H. B. zugewiesenen Gegenstände und die Vorberatung von Anträgen an die Synode H. B.; andere ihnen vom Oberkirchenrat H. B. zugewiesene oder auch von der Kirchenverfassung in ihren Sachbereich fallende Gegenstände können beraten werden. Die Arbeitsausschüsse sind berechtigt, Anträge an die Synode H. B. zu stellen. Wird zwischen den Sessionen der Synode H. B. eine Angelegenheit sehr dringlich, können die Arbeitsausschüsse an den Oberkirchenrat H. B. Empfehlungen auf Erlassung von Verfügungen mit einstweiliger Geltung aussprechen.
( 6 ) Jeder Ausschuss wird durch seinen Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn es der Oberkirchenrat H. B., der/die Vorsitzende des Kirchenpresbyteriums H. B. oder der Vorsitzende der Synode H. B. verlangt.
( 7 ) Die Ausschüsse haben das Recht, jeder Session der Synode H. B. über die Themen und Ergebnisse ihrer Beratungen Bericht zu erstatten; dieser kann sowohl einzelne Gegenstände betreffen, als auch einen Überblick über die gesamte Tätigkeit zum Inhalt haben. Dazu sind ein oder mehrere Berichterstatter zu bestellen. Im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Synode H. B. kann der Bericht in schriftlicher Form vorgelegt werden. Eine Diskussion darüber in der Synode H. B. erfolgt auf ausdrückliches Verlangen des Ausschusses oder auf Wunsch von einem Drittel der anwesenden Mitglieder der Synode H. B.
( 8 ) Nach Abschluss der Funktionsperiode der Synode H. B. hat der Ausschuss einen schriftlichen Bericht an den Vorsitzenden der neuen Synode H. B. zu richten; dieser Bericht hat insbesondere ein Verzeichnis aller nicht abgeschlossenen Verhandlungsgegenstände unter Angabe des Standes der Beratungen zu enthalten.
( 9 ) Die Sitzungen und Beratungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Oberkirchenrates H. B. können jedenfalls mit beratender Stimme daran teilnehmen.
( 10 ) Die Ergebnisse der Ausschussberatungen sind dem Oberkirchenrat H. B. zur Erledigung zuzusenden.
( 11 ) Die Beratungen (Sitzungen) der Ausschüsse können über Anordnung des Vorsitzenden/der Vorsitzenden unter folgenden Voraussetzungen unter Verwendung von Kommunikationstechnologien, insbesondere im Wege der Videokonferenz und der Telefonkonferenz, durchgeführt werden:
  1. die Dauer der Beratungen über die Verhandlungsgegenstände wird voraussichtlich maximal drei Stunden betragen;
  2. für sämtliche Mitglieder des Ausschusses beziehungsweise deren Stellvertreter/in stehen die Kommunikationstechnologien zur Verfügung, beziehungsweise in Stellen mit diesen Einrichtungen in deren Nahbereich (Anreise von max. 45 Minuten);
  3. in der Einladung zu der Sitzung wird auf die Durchführungen der Beratungen im Wege der entsprechenden Kommunikationstechnologie ausdrücklich hingewiesen, ebenso jene Stellen, wo solche für die Ausschussmitglieder (inklusive Stellvertreter/innen) zur Verfügung stehen;
  4. die gesamten Beratungen des Ausschusses werden im Wege der Kommunikationstechnologie durchgeführt. Die Voraussetzungen des lit. b müssen betreffend jener Mitglieder des Ausschusses nicht vorliegen, die ausdrücklich - auch generell - erklären, zu solchen Beratungen auf jeden Fall in der Kirchenkanzlei H.B. bei der entsprechenden Anschlussmöglichkeit der Kommunikationstechnologie zu erscheinen. Eine Zuschaltung zu Sitzungen (Beratungen) von Ausschüssen im Wege von Kommunikationstechnologien ausschließlich zum Zwecke der Abstimmung ist unzulässig.
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VIII.
Allgemeine Bestimmungen zur Geschäftsordnung

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§ 16

( 1 ) Die Synode H. B. ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind (Art. 75 Abs. 1 KV).
( 2 ) Die Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit wird der Antrag als abgelehnt angesehen. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ist erforderlich entsprechend Art. 99 Abs. 2 KV bzw. Art. 74 Abs. 1 Z. 3, 6 und 7 KV sowie bei den in dieser Geschäftsordnung bezeichneten Gegenständen.
( 3 ) Die Sitzungen der Synode H. B. sind öffentlich. Die Zuhörer dürfen jedoch nicht an den Beratungen und Beschlussfassungen mitwirken; sie haben sich jeder Äußerung zu enthalten und können vom Vorsitzenden, wenn sie sich störend verhalten, von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausgeschlossen werden.
( 4 ) Die Öffentlichkeit kann mit Zweidrittelmehrheit, wenn dies über Antrag eines Mitgliedes der Synode H. B. gewünscht wird, ausgeschlossen werden. Die Abstimmung darüber muss in Abwesenheit der Zuhörer erfolgen.
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§ 17

( 1 ) Der Vorsitzende eröffnet die Beratung über einen Verhandlungsgegenstand. Er erteilt zunächst dem Antragsteller bzw. einem anderen mit diesem Verhandlungsgegenstand befassten Mitglied der Synode H. B. das Wort zur Erläuterung der Materie.
( 2 ) Die weiteren Redner sprechen in der Reihenfolge ihrer Anmeldung beim Vorsitzenden.
( 3 ) Außer der Reihe dürfen nur die das Wort ergreifen, die den Antrag auf Schluss der Rednerliste oder der Verhandlung stellen, auf die Geschäftsordnung verweisen oder eine Berichtigung vorbringen.
( 4 ) Weicht ein Redner vom Verhandlungsgegenstand ab, kann er vom Vorsitzenden zur Sache gerufen werden; verletzt ein Redner die Würde der Synode H. B., kann er vom Vorsitzenden sofort oder nach Klärung des Sachverhaltes „zur Ordnung“ gerufen werden; nach dem dritten Ruf zur Sache oder dem zweiten Ruf „zur Ordnung“ hat der Vorsitzende dem Redner das Wort zu entziehen.
( 5 ) Jedes Mitglied der Synode H. B. kann Antrag auf Schluss der Rednerliste stellen; dieser wird nicht verhandelt und bedarf zu seiner Annahme der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Damit sind weitere Wortmeldungen zu dem in Verhandlung stehenden Gegenstand nicht mehr zugelassen. Vor der Abstimmung über einen solchen Antrag kann der Vorsitzende Erläuterungen über den Stand der Debatte geben.
( 6 ) Jedes Mitglied der Synode H. B. kann, nachdem wenigstens drei Redner zu einem Verhandlungsgegenstand gesprochen haben, Antrag auf Schluss der Verhandlung stellen; dieser wird von der Synode H. B. nicht verhandelt und bedarf zu seiner Annahme der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Bei Annahme ist, ohne Rücksicht auf das Vorliegen von Wortmeldungen, unmittelbar in den Abstimmungsvorgang über den in Behandlung befindlichen Gegenstand einzutreten, wobei der Vorsitzende Erläuterungen zum Stand der Verhandlung bzw. zum vorliegenden Gegenstand geben kann.
( 7 ) Auf Antrag eines Mitgliedes der Synode H. B. kann diese den Verhandlungsgegenstand mit einfacher Mehrheit zur weiteren Beratung einem oder mehreren Ausschüssen zuweisen. Dabei kann ergänzend beschlossen werden, welcher von diesen Ausschüssen koordinierende Funktion ausüben soll.
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§ 18

( 1 ) Anträge an die Synode H. B. sind schriftlich beim Vorsitzenden einzubringen.
( 2 ) Es ist zwischen Anträgen zu unterscheiden, die neue Gegenstände zur Verhandlung stellen (§ 7 Abs. 2 bis 5 GO) und solchen, die Abänderungen oder Zusätze zu Verhandlungsgegenständen zum Inhalt haben. Letztere können jederzeit vor Schluss der Verhandlung, also vor Eintritt in den Abstimmungsvorgang, schriftlich eingebracht werden.
( 3 ) Anträge, die neue Gegenstände zur Verhandlung stellen, bedürfen der Unterstützung von drei Mitgliedern der Synode H. B. Abänderungen und oder Zusatzanträge bzw. Anträge zur Geschäftsordnung bedürfen keiner Unterstützung.
( 4 ) Wird ein Antrag als dringlich bezeichnet und die Dringlichkeit von zwei Dritteln der Anwesenden unterstützt, gelangt er nach Abschluss des eben in Verhandlung stehenden Gegenstandes zur Beratung.
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§ 18 a

Für die Tagesordnung einer jeden Session ist eine Fragestunde vorzusehen. In der Fragestunde kann jedes Mitglied der Synode H. B. an den Oberkirchenrat H. B., dessen Mitglieder sowie die Vorsitzenden der Ausschüsse Anfragen über Gegenstände richten, die zum Aufgabenbereich des Betreffenden gehören. Die Fragen sind spätestens drei Tage vor Beginn der ersten Sitzung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.
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IX.
Abstimmungen

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§ 19

( 1 ) Die Abstimmungen über verschiedene Anträge zum selben Gegenstand sind derart zu reihen, dass die wahre Meinung der Mehrheit der Synode H. B. zum Ausdruck kommt.
( 2 ) Es werden daher in der Regel die abändernden Anträge vor dem Hauptantrag, und zwar die weitergehenden vor den übrigen zur Abstimmung gebracht. Bei Unklarheiten entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge der Abstimmung.
( 3 ) Nach Abschluss der Beratungen verkündet der Vorsitzende den Eintritt in das Abstimmungsverfahren. Er hat den Gegenstand und den Wortlaut, über den abgestimmt wird, genau zu bezeichnen.
( 4 ) Die Synode H. B. kann über Antrag eines Mitgliedes mit einfacher Mehrheit ohne weitere Erörterung beschließen, dass über bestimmte Teile einer Vorlage getrennt abgestimmt wird.
( 5 ) Es steht dem Vorsitzenden frei, sofern er es zur Vereinfachung oder Klarstellung der Abstimmung oder zur Vermeidung unnötiger Abstimmungen für zweckmäßig hält, vorerst eine grundsätzliche Frage zur Beschlussfassung zu bringen (= „Tendenzabstimmung“).
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§ 20

( 1 ) Alle Mitglieder der Synode H. B. haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Wer bei der Abstimmung nicht im Plenum anwesend ist, ist an der Abgabe der Stimme verhindert.
( 2 ) Die Abgabe der Stimme hat durch Bejahung oder Verneinung des Antrages ohne Begründung zu erfolgen.
( 3 ) Meint ein Mitglied der Synode H. B., sich aus schwerwiegenden Gründen ausnahmsweise der Stimme enthalten zu müssen, hat er dies in einem beim Vorsitzenden schriftlich einzureichenden Satz zu begründen. Diese Begründung ist der Verhandlungsschrift beizuschließen.
( 4 ) Die Abstimmung findet in der Regel durch ein deutliches Zeichen mit der Hand statt.
( 5 ) Die Bestimmungen von § 11 Abs. 7 KVO (geheime Abstimmung) sind ebenfalls zu beachten.
( 6 ) Die Zählung der angegebenen Stimmen erfolgt im Auftrag des Vorsitzenden durch die Schriftführer.
( 7 ) Die Synode H. B. kann bei besonders wichtigen Gegenständen mit einfacher Mehrheit auf Antrag eines Mitgliedes — wo nicht Bestimmungen der Kirchenverfassung über die Erfordernisse geheimer Abstimmungen entgegenstehen — die namentliche Abstimmung beschließen; jedoch kann der Vorsitzende eine solche namentliche Abstimmung anordnen, wenn ihm aus triftigen Gründen das Ergebnis einer Abstimmung zweifelhaft erscheint. Die namentliche Abstimmung kann durch Bejahung oder Verneinung der gestellten Frage auf Namensaufruf oder durch Abgabe von Stimmzetteln, denen neben dem „Ja“ bzw. „Nein“ der Name des Mitgliedes beigefügt ist, erfolgen. Im Falle namentlicher Abstimmung sind die Namen der Mitglieder, nach „Ja“ und „Nein“ gereiht, in die Verhandlungsschrift aufzunehmen.
( 8 ) Zur Annahme eines Antrages ist erforderlich, dass die Mehrheit der Anwesenden zugestimmt hat. Bei geheimer oder namentlicher Abstimmung sind die ungültigen Stimmzettel zur Errechnung der Mehrheit hinzuzurechnen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (§ 16 Abs. 2 GO).
( 9 ) Nach erfolgter Abstimmung sind Wortmeldungen zu diesem Verhandlungsgegenstand nicht mehr möglich.
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§ 21

( 1 ) Unmittelbar nach erfolgter Abstimmung verkündet der Vorsitzende oder in seinem Auftrag einer der Schriftführer das Abstimmungsergebnis unter Angabe der Zahl der für oder gegen den Antrag Stimmenden sowie die Zahl der Stimmenthaltungen.
( 2 ) Die Bestimmungen der §§ 19, 20 und 21 Abs. 1 GO sind auf die Sitzungen der Ausschüsse sinngemäß anzuwenden.
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X.
Schlussbestimmungen

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§ 22

Änderungen dieser Geschäftsordnung können — soweit es sicht nicht um Vorschriften handelt, welche Bestandteil der Kirchenverfassung sind — mit Stimmenmehrheit beschlossen werden.
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§ 23

Diese Geschäftsordnung und deren allfällige Änderungen treten jeweils eine Woche nach Verlautbarung im Amtsblatt für die Evangelische Kirche A. u. H. B. in Österreich in Kraft.

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1 ↑ Red. Hinweis: Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Geschäftsordnung.