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Ordnung der Stadtdiakonie Wien

Vom 7. August 2026

ABl. Nr. 107/2026

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Präambel

1Die „Stadtdiakonie Wien“ ist seit 8. September 1999 ein Werk der Evangelischen Kirche und ist seit diesem Tag gemäß § 4 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961 über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961, Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechtes.
2Mit der vorliegenden Ordnung legt das Werk „Stadtdiakonie Wien“ die gemäß Art. 69 ff der Kirchenverfassung zu genehmigende neue Ordnung vor.
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§ 1 Auftrag und Zweck

(1) 1Die Stadtdiakonie Wien bezweckt – auf Grundlage ihres diakonischen Auftrages – sich besonders der Menschen in sozialer und psychischer Not sowie in ungerechten Verhältnissen anzunehmen. 2Sie richtet sich an Einzelne und Gruppen, an Nahe und Ferne, an christlich und auch an anders orientierte Menschen. 3Sie vollzieht ihr Tun und Handeln als ganzheitlichen Dienst am Menschen.
(2) 1Die Stadtdiakonie Wien unterstützt die evangelischen Gemeinden der Superintendenz A.B. Wien bei der Erfüllung ihrer diakonischen Aufgaben. 2Sie nimmt solche Aufgaben selbst in der Superintendenz wahr, vor allem durch Bereitstellung, Gründung und Führung dazu erforderlicher diakonischer Einrichtungen.
(3) 1Die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erfolgt kirchlich, im Wesentlichen gemeinnützig und mildtätig (humanitär, wohltätig) und ist nicht auf Gewinn gerichtet. 2Die Mittel der Stadtdiakonie Wien dürfen – abgesehen für völlig untergeordnete Nebentätigkeiten – nur für die genannten kirchlichen, im Wesentlichen gemeinnützigen und mildtätigen (humanitären, wohltätigen) Zwecke im Inland verwendet werden.
(4) Der örtliche Wirkungsbereich der Stadtdiakonie Wien erstreckt sich auf das Gebiet der Superintendenz A.B. Wien.
(5) Zur Erfüllung der Aufgaben kann die Stadtdiakonie Wien mit anderen Rechtsträgern, die entsprechend der Verfassung der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich bestehen, zusammenarbeiten.
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§ 2 Mittel zur Erreichung der Aufgaben

(1) Die Stadtdiakonie Wien ist mit den folgenden Einrichtungen tätig (ideelle Mittel):
  1. Evangelisches Sozialzentrum Wien,
  2. Häferl,
  3. Lernen mit leerem Bauch? – Geht nicht!,
  4. Gründung und Führung ähnlicher Einrichtungen in Wien.
(2) Die Aufwendungen werden finanziert durch (materielle Mittel):
  1. Beiträge der Gemeinden und der Superintendenz A.B. Wien,
  2. Erträge aus der Arbeit der Einrichtungen,
  3. Beiträge der Förderer und Unterstützer, Beiträge aus Sammlungen oder Beiträge des informellen Freundeskreises (§ 7 dieser Ordnung),
  4. Beiträge und Subventionen der öffentlichen Hand und öffentlicher Einrichtungen,
  5. freiwillige und letztwillige Zuwendungen,
  6. Zuwendungen auf Grund vertraglicher Vereinbarungen und sonstige Erlöse.
(3) Die Stadtdiakonie Wien ist berechtigt sich an Kapitalgesellschaften mit gleicher Zielsetzung zu beteiligen, sofern zuvor nach Zustimmung des Superintendentialausschusses der Superintendenz A.B. Wien auch die Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates A.u.H.B. als Aufsichtsorgan erteilt wurde.
(4) 1Die Stadtdiakonie Wien kann ihren Zweck auch unter der Zuhilfenahme von Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO umsetzen. 2Die Stadtdiakonie Wien muss gegenüber dem Erfüllungsgehilfen weisungsbefugt sein, sodass die Rechtsfolgen der Handlungen des Erfüllungsgehilfen der Stadtdiakonie Wien zuzurechnen sind.
(5) Die Stadtdiakonie Wien darf durch planmäßiges Zusammenwirken (Kooperation) mit anderen Körperschaften, die die Voraussetzungen für die Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen gemäß § 34 bis § 47 BAO erfüllen, ihren gemeinnützigen, mildtätigen Zweck verwirklichen.
(6) Die Stadtdiakonie Wien darf Mittel – insbesondere Wirtschaftsgüter und wirtschaftliche Vorteile – ausschließlich an begünstigte Einrichtungen im Sinne des § 4 a Abs. 3 und Abs. 6, § 4 b bzw. § 4 c des EStG 1988 zur unmittelbaren Förderung dieses Zwecks zuwenden.
(7) 1Die Stadtdiakonie Wien darf teilweise, aber nicht überwiegend Lieferungen oder sonstige Leistungen entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht an andere gemäß § 34 bis § 47 BAO abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften erbringen. 2Ein Ausmaß von höchstens 25 % der Gesamtressourcen der zuwendenden Körperschaft darf nicht überschritten werden.
(8) 1Bei Vorliegen der Betätigung gemäß § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 dieser Ordnung hat bei zumindest einer der von der empfangenden Körperschaft verfolgten Zwecke in einem der von der zuwendenden oder leistungserbringenden Stadtdiakonie Wien verfolgten Zwecke Deckung zu finden (Zwecküberschneidung). 2Eine abweichende territoriale Ausrichtung ist dabei unbeachtlich.
(9) Die Stadtdiakonie Wien darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die ihrem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
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§ 3 Der Vorstand

(1) 1Der Vorstand besteht aus vier bis sechs Mitgliedern, die vom Superintendentialausschuss der Superintendenz A.B. Wien für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt werden, wobei Wiederbestellungen möglich sind. 2Bei der Bestellung ist auf einschlägige fachliche und diakonische, wirtschaftliche und rechtliche sowie theologische und seelsorgerliche Kompetenz zu achten.
(2) Unter den Mitgliedern des Vorstandes hat sich jedenfalls ein Mitglied des Superintendentialausschusses der Superintendenz A.B. Wien zu befinden, das dem Vorstand von Amts wegen – aber ohne Stimmrecht – angehört, zu den Vorstandssitzungen einzuladen ist und an den Beratungen teilnimmt, d.h. Rederecht hat.
(3) 1Die Mitglieder des Vorstandes müssen einer Evangelischen Kirche angehören und ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben. 2Mitarbeiter/innen der Einrichtungen der Stadtdiakonie Wien und deren Angehörige können nicht als Mitglieder des Vorstandes bestellt werden.
(4) 1Bei Ausscheiden eines Mitgliedes erstattet der Vorstand dem Superintendentialausschuss der Superintendenz A.B. Wien einen Vorschlag für die Berufung eines neuen Vorstandsmitgliedes. 2Die Berufung erfolgt für den Rest der Funktionsperiode.
(5) Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden oder bei Verhinderung von seinem/seiner bzw. ihrer/ihrem Stellvertreter/in einberufen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gemäß Abs. 1 berufenen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(8) Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende, im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die Stellvertreter/in.
(9) Der Vorstand legt die Form und den/die Verfasser/in der Niederschrift über die Sitzungen fest.
(10) Erst nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch den Superintendentialausschuss der Superintendenz A.B. Wien darf von diesem Ausschuss ein Beschluss über die Entlastung des Vorstandes gefasst werden.
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§ 4 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt
  1. die Gesamtverantwortung und die Aufsicht über die Geschäftsführung und alle Einrichtungen der Stadtdiakonie Wien,
  2. die Entgegennahme der und die Beschlussfassung über die von dem/der Geschäftsführer/in erstatteten Jahresberichte und Vorschläge zur Arbeitsplanung, Haushaltspläne und Rechnungsabschlüsse,
  3. die Entlastung des/der Geschäftsführer/in, welche erst nach Vorliegen eines Bestätigungsvermerks für den Jahresabschluss des Vorjahres erfolgen kann,
  4. die Verwaltung des Vermögens, insbesondere auch die Beschlussfassung und vorherige Genehmigung aller von der Geschäftsführung vorzulegenden Agenden oder Rechtsgeschäfte, die im Einzelfall oder insgesamt den Betrag bzw. Wert von EUR 5.000 (Euro Fünftausend) überschreiten.
  5. die Gründung, Veränderung oder Schließung der in § 2 genannten Einrichtungen und Gesellschaften mit Zustimmung des Superintendentialausschusses der Superintendenz A.B. Wien,
  6. die Bestellung der Geschäftsführung der Stadtdiakonie Wien sowie der Geschäftsführung jener Einrichtungen und Gesellschaften, die zur Betreuung und/oder Führung von Arbeitsbereichen der Stadtdiakonie Wien eingerichtet werden,
  7. die Anstellung bzw. Bestellung der Mitarbeiter/innen der einzelnen Einrichtungen,
  8. die Entsendung der Vertreter/innen in die Vollversammlung der Diakonie Österreich und des/der Vertreters/in und Stellvertreters/in in die Superintendentialversammlung der Superintendenz A.B. Wien,
  9. die regelmäßige Berichterstattung an die Superintendentialversammlung der Superintendenz A.B. Wien,
  10. die Erlassung einer Geschäftsordnung, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Superintendentialausschusses der Superintendenz A.B. Wien bedarf,
  11. im Falle einer Verhinderung der Geschäftsführung die Vertretung der Stadtdiakonie Wien nach außen durch die/den Vorsitzende/n oder ihre/ihren bzw. seine/seinen Stellvertreter/in.
(2) Im Falle notwendiger Unterfertigungen sind für den Vorstand der/die Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes nur gemeinsam zeichnungsberechtigt.
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§ 5 Die Geschäftsführung

(1) Die unmittelbare Leitung aller Einrichtungen der Stadtdiakonie Wien erfolgt durch den/die Geschäftsführer/in.
(2) Zum/r Geschäftsführer/in kann nur bestellt werden, wer die erforderliche kaufmännische, organisatorische sowie soziale Qualifikation zur Leitung einer Einrichtung der Diakonie, ausreichende einschlägige Berufserfahrung oder andere angemessene und gleichwertige Qualifikationen aufweist.
(3) Der Abschluss eines Geschäftsführer/in-Anstellungsvertrages erfolgt durch den Vorstand.
(4) 1Der/Die Geschäftsführer/in leitet die Arbeit der Stadtdiakonie Wien nach innen und nach außen, ist alleine zeichnungsberechtigt in allen finanziellen Angelegenheiten und für alle Rechtsgeschäfte und nimmt gegenüber den Einrichtungen derselben die Vertretung wahr. 2Er/Sie sorgt für wirtschaftliche Stabilität und effizientes Kostenmanagement der Stadtdiakonie Wien sowie die reibungslose Abwicklung der finanziellen Vorgänge, die Vorlage des Jahresabschlusses und des Budgets im Vorstand. 3Agenden oder Rechtsgeschäfte, die im Einzelfall oder insgesamt den Betrag bzw. den Wert von EUR 5.000 (Euro Fünftausend) überschreiten, bedürfen der vorherigen Genehmigung des Vorstandes.
(5) Die Entlastung des/der Geschäftsführers/in obliegt dem Vorstand.
(6) 1Für die Geschäftsführung gelten die entsprechenden kirchlichen und staatlichen Rechtsvorschriften sowie die Richtlinien der Diakonie Österreich. 2Für die Verfahren gelten die Bestimmungen des ersten Teiles der kirchlichen Verfahrensordnung.
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§ 6 Jahresabschluss

(1) 1Der Vorstand stellt den Jahresabschluss in sinngemäßer Anwendung des § 222 UGB (bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) binnen 5 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres auf. 2Vom Vorstand wird ein/eine Wirtschaftsprüfer/in mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragt. 3Der Jahresabschluss ist nur auf Grund eines Bestätigungsvermerks des/der Wirtschaftsprüfers/in vom Superintendentialausschuss der Superintendenz A.B. Wien zu genehmigen.
(2) Der Jahresabschluss samt Prüfungsbericht ist nach Genehmigung durch den Superintendentialausschuss der Superintendenz A.B. Wien dem Evangelischen Oberkirchenrat A.u.H.B. in Österreich zu übermitteln.
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§ 7 Freundeskreis

(1) Zur Unterstützung der Stadtdiakonie Wien und ihrer Tätigkeit kann ein informeller Freundeskreis gebildet werden, dem physische und juristische Personen angehören können.
(2) 1An den Freundeskreis ergehen regelmäßige Informationen über die Tätigkeit der Stadtdiakonie Wien sowie Einladungen zu den Veranstaltungen der einzelnen Einrichtungen. 2Dazu werden Printmedien und/oder zeitgemäße Informationstechnologien herangezogen.
(3) Der Vorstand kann besondere Veranstaltungen für den Freundeskreis vorsehen.
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§ 8 Änderungen der Ordnung

(1) Änderungen der Ordnung erfolgen über Vorschlag des Vorstandes der Stadtdiakonie Wien nach Zustimmung des Superintendentialausschusses der Superintendenz A.B. Wien und des Evangelischen Oberkirchenrates A.u.H.B. durch die Generalsynode der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich.
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§ 9 Auflösung der Stadtdiakonie Wien, Wegfall des begünstigten Zwecks

(1) 1Die Auflösung der Stadtdiakonie Wien erfolgt über den Antrag der Superintendentialversammlung der Superintendenz A.B. Wien oder des Vorstandes der Stadtdiakonie Wien oder des Evangelischen Oberkirchenrates A.u.H.B. durch Beschluss der Generalsynode. 2In den beiden letztgenannten Fällen ist der Superintendentialausschuss der Superintendenz A.B. Wien zu hören.
(2) 1Das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen fällt der Evangelischen Superintendenz A.B. Wien und der Evangelischen Kirche H.B. im Verhältnis der im Lauf der letzten fünf Jahre geleisteten Zahlungen an die Stadtdiakonie Wien zu. 2Diese haben die Verpflichtung zu übernehmen, die durch besondere Widmung gebundenen Vermögenswerte – unter Beachtung der gemeinnützigen und ähnlichen Auflagen – auch weiterhin widmungsgemäß zu verwenden und das übrige Reinvermögen ausschließlich den in der Ordnung genannten gemäß § 4 a Abs. 2 EStG 1988 begünstigten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken in Wien zuzuführen.
(3) Wenn die Evangelische Superintendenz A.B. Wien und die Evangelische Kirche H.B. nicht mehr existieren, dann ist das Reinvermögen einem anderen Rechtsträger, der entsprechend der Verfassung der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich besteht, mit dem Auftrag zu übergeben, das Vermögen im Sinne der Erfüllung der bisherigen Zwecke der Stadtdiakonie Wien ausschließlich für die in der Ordnung genannten gemäß § 4 a Abs. 2 EStG 1988 begünstigten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke in Wien zu verwenden.
(4) Ist dies nicht möglich, ist das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Reinvermögen der Fürsorgeabteilung der Gemeinde Wien mit dem Auftrag zu übergeben, das Vermögen im Sinne der Erfüllung der bisherigen Zwecke der Stadtdiakonie Wien ausschließlich für die in der Ordnung genannten gemäß § 4 a Abs. 2 EStG 1988 begünstigten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke in Wien zu verwenden.
(5) Im Falle der sonstigen behördlichen Auflösung der Stadtdiakonie Wien und des Wegfalls des begünstigten Zwecks ist hinsichtlich des verbleibenden Restvermögens gemäß Abs. 2 bis Abs. 4 vorzugehen, wobei die durch besondere Widmung gebundenen Vermögenswerte – unter Beachtung der gemeinnützigen und ähnlichen Auflagen – auch weiterhin widmungsgemäß zu verwenden sind und das übrige Reinvermögen ausschließlich den in der Ordnung genannten gemäß § 4 a Abs. 2 EStG 1988 begünstigten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken in Wien zuzuführen ist.

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