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Verordnung gemäß § 15 Abs. 4 KbFaO
zur Anpassung der Bemessungsgrundlagen
für das Jahr 2026

Vom 5. Dezember 2025

ABl. Nr. 179/2025

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§ 1
Aktivbezüge

( 1 ) Bei nachgewiesenen Aktivbezügen wird die Bemessungsgrundlage im Vergleich zum Jahr 2025 um plus 2,4 % angepasst.
( 2 ) Bei geschätzter Beitragsgrundlage bei Aktivbezügen wird die Bemessungsgrundlage im Vergleich zum Jahr 2025 um plus 3,4 % angepasst.
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§ 2
Pensions- und sonstige Bezüge

( 1 ) Bei nachgewiesenen Pensionseinkünften sowie für Beitragspflichtige, deren nachgewiesene Beitragsgrundlage der Unterhalt oder der Lebensaufwand (§ 12 Abs. 3) darstellt, wird die Bemessungsgrundlage im Vergleich zum Jahr 2025 um plus 2,7 % angepasst.
( 2 ) Bei geschätzter Beitragsgrundlage bei Pensionseinkünften sowie für Beitragspflichtige, deren geschätzte Beitragsgrundlage der Unterhalt oder der Lebensaufwand (§ 12 Abs. 3) darstellt, wird die Bemessungsgrundlage im Vergleich zum Jahr 2025 um plus 3,4 % angepasst.