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Verordnung über den Ersatz von Reisekosten und Taggeldern

Vom 1. Jänner 2025

ABl. Nr. 240/2024

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  1. Der Ersatz von Reisekosten und Taggeldern wird für geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger und Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in Ausbildung in § 67 OdgA, für weltliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den §§ 33 ff DO 2012 und für Ehrenamtliche u.a. in § 6 Ehrenamtsordnung geregelt. Diese Verordnung führt die genannten Bestimmungen näher aus.
  2. Diese Verordnung gilt für alle Personen, die im Interesse und im Auftrag einer Körperschaft gemäß Art. 13 Abs. 1 KV an Sitzungen, Veranstaltungen oder sonstigen Anlässen teilnehmen. Bestehen für einen Bereich speziellere kirchenrechtliche Vorgaben, gehen diese vor.
  3. Dienstreisen sind entsprechend den Zielen des Klimaschutzes und unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durchzuführen. Bei der Auswahlentscheidung des Verkehrsmittels sind die Belange des Klimaschutzes in besonderer Weise zu berücksichtigen.
  4. Fahrtkosten:
    1. Es werden die Auslagen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln 2. Klasse ersetzt. Bei Fahrten innerhalb Österreichs von über 500 km in eine Richtung werden die Kosten der 1. Klasse ersetzt. Es werden die jeweils günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel nach deren Tarif vergütet. Das Kirchenamt A.u.H.B. kann für seinen Bereich die Abwicklung mittels ÖBB-Businesscard vorsehen.
    2. Nur wenn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar oder unwirtschaftlich ist, wird ausnahmsweise für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges das amtliche Kilometergeld ersetzt.
    3. Bei Fahrten zwecks Teilnahme an einer Synode, einer Generalsynode, einem Kirchenpresbyterium, einem Ausschuss o. Ä. ist die Unzumutbarkeit oder Unwirtschaftlichkeit von der oder dem Vorsitzenden zu bestätigen.
    4. Bei Ehrenamtlichen ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit besonderer Bedacht auf ihre zeitliche Belastung und die Vereinbarkeit von Beruf und Ehrenamt zu legen.
    5. Es sind nach Möglichkeit Fahrgemeinschaften zu bilden, diese gelten ab drei Personen jedenfalls als wirtschaftlich sinnvoll.
    6. Wenn durch Dauerermäßigungen (z.B. ÖBB-Vorteilscard) oder Dauerkarten (z.B. Klimaticket, Jahreskarte) voraussichtlich eine Kostenersparnis erzielt werden kann, werden die Kosten für diese nach vorhergehender Absprache ersetzt.
    7. Bei der Nutzung von Carsharing oder Mietfahrzeugen werden unter Vorlage der Rechnung die tatsächlichen Kosten bis zur Höhe des amtlichen Kilometergeldes ersetzt, wenn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar oder unwirtschaftlich ist. Da nur für Fahrten mit dem eigenem PKW Kilometergeld steuerfrei ausbezahlt werden darf, ist die Nutzung von Carsharing und Mietfahrzeugen bei der Abrechnung anzugeben.
    8. In begründeten Fällen werden die Kosten einer Taxifahrt gegen Vorlage der Quittung vergütet.
    9. Bei Benützung eines eigenen Fahrrades oder wenn Wegstrecken zu Fuß zurückgelegt werden, ist ab einer Distanz von 2 km das hierfür vorgesehene amtliche Kilometergeld zu ersetzen.
    10. Andere mit Reisen verbundene Ausgaben werden nicht ersetzt.
  5. Ist für die Dienstreise eine Abwesenheit vom Wohnort oder der normalen Arbeitsstätte erforderlich, wird vergütet:
    1. Ab einer Abwesenheitsdauer von sechs Stunden EUR 2,20 pro Stunde, maximal EUR 26,40 pro Tag jedoch,
    2. für Übernachtung(en) pauschal EUR 15 oder die tatsächlichen notwendigen höheren Übernachtungskosten gegen Vorlage eines Beleges.
    3. Wird eine Mahlzeit kostenlos zur Verfügung gestellt, ist vom Taggeld ein Betrag von EUR 13,20 pro bezahltem Essen abzuziehen.
    4. Ab zwei bezahlten Mahlzeiten pro Tag steht kein Taggeld mehr zu.
    5. Ein Taggeld kann nur geltend gemacht werden, wenn die Dienstreise über den örtlichen Nahbereich (25 km) hinausgeht.
  6. Die Prüfung und Auszahlung erfolgen durch jene Einrichtung, in deren Auftrag die Reise erfolgt. Die Verwendung eines Formulars oder einer digitalen Lösung kann verlangt werden. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Sätze sind nach staatlichem Recht steuerfrei. Zahlungen an Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer darüber hinaus sind zu versteuern, wofür die auszahlende Stelle die Verantwortung trägt.
  7. Diese Richtlinie tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft und ersetzt die Richtlinie für den Ersatz von Reisekosten und Taggeldern des Oberkirchenrates A.B., ABl. Nr. 236/2001 idgF, und die Auslagenersatz-Verordnung des Oberkirchenrates H.B., ABl. Nr. 124/1998 idgF.