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Ordnung über den Dienst, die Begleitung und
die Fortbildung von Ehrenamtlichen in der
Evangelischen Kirche in Österreich
(Ehrenamtsordnung)

Vom 1. Jänner 2011

ABl. Nr. 195/2010, 209/2012, 167/2017

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Präambel

In der Evangelischen Kirche in Österreich wirken alle Getauften an dem Auftrag der Kirche mit, das Evangelium von Jesus Christus in Wort und Tat zu bezeugen.
Aller Dienst an diesem Auftrag hat seine besondere Bedeutung, unabhängig davon, ob er haupt-, neben- oder ehrenamtlich geschieht.
Ehrenamtliche wirken in allen Bereichen von Kirche und Diakonie mit. In ehrenamtlicher Tätigkeit stellen Personen ihre Zeit, Kraft und Fähigkeiten freiwillig und unentgeltlich für Kirche und Diakonie, Werke, Anstalten und Einrichtungen zur Verfügung. Die verantwortlichen Personen bzw. Gremien sind daher aufgefordert, Menschen für die ehrenamtliche Tätigkeit zu gewinnen, ihre Bereitschaft und Leistungen zu würdigen, aber auch ihren Arbeitsbereich öffentlich bekannt zu geben.
Ziel dieses Kirchengesetzes ist es, die ehrenamtliche Tätigkeit in der Evangelischen Kirche in Österreich zu fördern und die Dienstgemeinschaft von ehren-, haupt- und nebenamtlichen kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu stärken. Zugleich soll damit dem Gebot von Art. 20 KV entsprochen werden, wonach die Aufgaben der berufenen Ehrenamtlichen festzulegen und schriftlich festzuhalten sind.
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Geltungsbereich

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§ 1

( 1 ) Diese Ordnung gilt für alle ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Evangelischen Kirchen in Österreich in allen ihren Gliederungen gemäß Art. 13 KV.
( 2 ) Kirchlichen Einrichtungen, die in Art. 13 KV nicht erfasst sind, und selbstständigen Rechtsträgern als evangelisch-kirchliche Einrichtungen gemäß Art. 69 KV, wird empfohlen, die Bestimmungen dieser Ordnung für ihren Bereich zu übernehmen.
( 3 ) Die Ordnung findet nur Anwendung, wenn in Kirchengesetzen oder in anderen kirchenrechtlichen Bestimmungen keine spezifischen Regelungen für die ehrenamtliche Tätigkeit enthalten sind.
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Berufung zu ehrenamtlicher Tätigkeit

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§ 2

( 1 ) Die Art der Aufgaben, der örtliche und zeitliche sowie der finanzielle Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit sind von der verantwortlichen Person bzw. vom verantwortlichen Gremium in der Evangelischen Kirche in Österreich gemeinsam mit der oder dem Ehrenamtlichen festzulegen.
( 2 ) Die Ehrenamtlichen sind über ihre Rechte und Pflichten zu informieren.
( 3 ) Die Berufungen als Ehrenamtliche sind in der Regel schriftlich zu dokumentieren.
( 4 ) Berufung und Einführung von Ehrenamtlichen sind in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über Angelobungen vorzunehmen und zu veröffentlichen. Die Verabschiedung hat in einem ähnlichen Rahmen zu erfolgen.
( 5 ) Die Dauer der Berufung der Ehrenamtlichen gilt bis zum Widerruf durch das berufende Organ bzw. Gremium oder durch Ehrenamtliche selbst, sofern im Einzelfall nichts anders bestimmt wird.
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Begleitung

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§ 3

( 1 ) Ehrenamtliche haben Anspruch auf kontinuierliche Begleitung, Einarbeitung, Fortbildung, Beratung und Unterstützung. Ihre Bereitschaft zur Teilnahme am gemeindlichen Leben wird erwartet.
( 2 ) Allen Ehrenamtlichen sind, soweit es sich nicht um gewählte oder bestellte Funktionen der Evangelischen Kirche in Österreich handelt, Ansprechpartner oder Ansprechpartnerinnen durch die jeweils zuständigen Verantwortlichen zu benennen.
( 3 ) Ehrenamtliche sind in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, wenn ihr Aufgabenbereich betroffen ist.
( 4 ) Ehrenamtliche sind wie andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des jeweiligen Arbeitsbereiches den Arbeitsbesprechungen zuzuziehen, die der Zusammenarbeit, dem Erfahrungsaustausch, der konzeptionellen Planung und der Gewährleistung des wechselseitigen Informationsflusses dienen.
( 5 ) Es ist Aufgabe der jeweils zuständigen verantwortlichen Personen bzw. Gremien, sich einmal im Jahr mit der Situation des Ehrenamtes und der Ehrenamtlichen in ihrem Arbeitsbereich zu befassen.
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Fortbildung

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§ 4

( 1 ) Die Bereitschaft zur Fort- und Weiterbildung wird erwartet.
( 2 ) Ehrenamtliche haben nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der Einrichtung, für die sie tätig sind, Anspruch auf Supervision, auf Fort- und Weiterbildung, sofern sie für ihren Dienst geeignet und für ihre weitere Tätigkeit in der Einrichtung erforderlich ist.
( 3 ) Ehrenamtliche haben Anspruch auf Ersatz der für die genehmigte Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen erforderlichen Auslagen.
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Verpflichtung zu Verschwiegenheit

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§ 5

Ehrenamtliche haben über alle Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnung vertraulich sind, Verschwiegenheit zu bewahren, auch über die Dauer ihrer Berufung hinaus. Für Ehrenamtliche in einem öffentlichen kirchlichen Dienst gilt die kirchliche Amtsverschwiegenheit und ihr Schutz in gleicher Weise wie für geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen der Evangelischen Kirche in Österreich. Ehrenamtliche sind in Ausübung ihres Amtes zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet.
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Finanzierung und Auslagenersatz

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§ 6

( 1 ) Ehrenamtliche Tätigkeit ist zwar ein unentgeltlich geleisteter Dienst in der Evangelischen Kirche in Österreich und in den Einrichtungen der Diakonie. Ehrenamtliche haben aber Anspruch auf Ersatz der für sie vorweg genehmigten und nachgewiesenen, durch den Dienst hervorgerufenen Auslagen gegenüber der Pfarr- oder Teilgemeinde, dem Werk oder der kirchlichen Einrichtung, von der sie berufen worden sind, also insbesondere Telefon- und Portokosten, Kosten für Arbeitsmaterial und -hilfen sowie bei Entfernungen über 5 km Fahrtkosten. Alle Barauslagen sind bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines halben Jahres geltend zu machen.
( 2 ) Ehrenamtliche genießen in Ausübung ihrer Tätigkeit gemäß den für den jeweiligen Arbeitsbereich abgeschlossenen Versicherungsverträgen Versicherungsschutz und sind darüber zu informieren.
( 3 ) Die Pfarr- oder Teilgemeinden, Werke und kirchlichen Einrichtungen sind verpflichtet, im jeweiligen Haushaltsplan nach Maßgabe ihrer finanziellen Möglichkeiten Mittel vorzusehen für Auslagenersatz, Fort- und Weiterbildungen, für den Versicherungsschutz (insbesondere Haftpflicht- und Unfallversicherung) und für Hilfestellungen bei der Betreuung von Kindern und Angehörigen, soweit diese Vorsorge die Tätigkeit der Ehrenamtlichen ermöglichen.
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Rechtsschutz

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§ 7

( 1 ) Wird im Zusammenhang mit der Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit Rechtsberatung erforderlich, haben Ehrenamtliche Anspruch darauf, dass sie in geeigneter Weise von den zuständigen Stellen, insbesondere durch das Kirchenamt A. B. beraten werden.
( 2 ) Wird Rechtsschutz vor Gerichten oder Behörden erforderlich, können auf Antrag die dafür notwendigen Kosten von den zuständigen kirchlichen Stellen übernommen werden, sofern nicht eine anderweitige Deckung, etwa durch einen Rechtsschutzversicherer, vorliegt.
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Nachweis und Berücksichtigung ehrenamtlicher Tätigkeiten

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§ 8

( 1 ) Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Bestätigung über ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten wollen, haben über ihre Tätigkeit ein Nachweisheft (Journal) zu führen. Es ist Grundlage für Bestätigungen gemäß Abs. 2.
( 2 ) Auf Wunsch der Ehrenamtlichen ist über ihren Dienst und die dabei erworbenen Qualifikationen eine schriftliche Bestätigung auszustellen.
( 3 ) Bei weiteren Ausbildungen, bei Bewerbungen für den kirchlichen Dienst und bei der Übertragung kirchlicher Aufgaben sind die im Ehrenamt erworbenen Qualifikationen angemessen zu berücksichtigen.
( 4 ) In den jeweiligen Jahresberichten aller kirchlichen Stellen ist über die Tätigkeiten der Ehrenamtlichen zu berichten. Alle fünf Jahre hat der zuständige Oberkirchenrat diese Berichte auszuwerten. Der Oberkirchenrat A. und H. B. ist ermächtigt, im Verordnungswege Richtlinien für diesen Teil der Jahresberichte zu erlassen.
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Ausweis

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§ 9

( 1 ) Ehrenamtlichen der Evangelischen Kirche in Österreich können über ihr Ersuchen Ausweise (CARD) ausgestellt werden.
( 2 ) Die Art und Form des Ausweises (CARD) ist durch eine Verordnung des zuständigen Oberkirchenrates näher zu regeln.
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Anwendungsbereich für Ehrenamtliche, die nicht evangelisch sind

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§ 10

Für die im Bereich der Evangelischen Kirchen in Österreich und deren Institutionen ehrenamtlich Mitarbeitenden, die keiner Evangelischen Kirche angehören, gelten die Regelungen dieser Ordnung sinngemäß; ihnen ist diese Ordnung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
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Inkrafttreten des Gesetzes

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§ 11

Diese Regelungen treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.