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Kirchengesetz über das Amtsblatt

Vom 1. Jänner 2025

ABl. Nr. 130/2024

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§ 1

Der Oberkirchenrat A.u.H.B. gibt im Rahmen des Fachinformationssystems Kirchenrecht (FIS) mindestens acht Mal im Jahr das „Amtsblatt für die Evangelische Kirche A.u.H.B. in Österreich“ heraus. Er legt die presserechtliche Verantwortung und allfällige Bezugspreise fest. Medieninhaber ist die Evangelische Kirche A.u.H.B. in Österreich.
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§ 2

( 1 ) Das Amtsblatt erscheint in elektronischer Form und wird im Internet unter www.kirchenrecht.at zur Abfrage bereitgehalten. Das Amtsblatt besteht aus einem Teil, und die Verlautbarungen sind darin je Jahr der Kundmachung fortlaufend nummeriert. Der Tag der Bereitstellung zum Abruf ist als Ausgabedatum im Amtsblatt anzugeben.
( 2 ) Vom Amtsblatt werden zehn beglaubigte Papierausdrucke erstellt. Sie haben die gleiche Rechtsverbindlichkeit wie das in elektronischer Form herausgegebene Amtsblatt. Zwei Exemplare werden im Kirchenamt A.u.H.B. hinterlegt, ein Exemplar in der Kirchenkanzlei H.B. und jeweils ein Exemplar in jeder Superintendentur.
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§ 3

( 1 ) Das Amtsblatt ist insbesondere bestimmt zur Verlautbarung:
  1. von Erklärungen der Generalsynode und der Synoden, von Hirtenbriefen, Botschaften und Aufrufen an die Pfarrgemeinden und an die evangelische Öffentlichkeit in Österreich;
  2. von Gesetzesbeschlüssen;
  3. von Verordnungen;
  4. von Verfügungen mit einstweiliger Geltung;
  5. der Kundmachung des Oberkirchenrates A.u.H.B. über die Aufhebung verfassungswidriger Kirchengesetze und Verfügungen mit einstweiliger Geltung und gesetzwidriger Verordnungen und sonstiger allgemein verbindlicher Anordnungen kirchlicher Stellen durch Erkenntnis des Revisionssenates (§ 46 KVO 2004);
  6. der Mitteilung, dass die Haushaltspläne und Rechnungsabschlüsse der Landeskirche, der Kirche A.B. und der Kirche H.B. kundgemacht wurden und wo sie online eingesehen werden können;
  7. sonstiger Kundmachungen, sofern sie rechtsverbindlichen Inhalt haben, insbesondere von Superintendentialordnungen;
  8. von Berichten über den Stand des kirchlichen Lebens;
  9. von Personalangelegenheiten.
( 2 ) Es kann durch Gesetz oder Verordnung eine andere Kundmachungsform festgelegt werden. Insbesondere können Jahresabschlüsse, Haushaltspläne, der Seelenstandsbericht, Stellenpläne und diözesane Stellenplankonzepte sowie ähnliche Kundmachungen, die umfassende Daten und Tabellen enthalten, außerhalb des Amtsblattes im Internet veröffentlicht werden. Kundmachungen oder Bestandteile von ihnen, die im Amtsblatt nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand dargestellt werden könnten, können auch im Kirchenamt A.u.H.B., der Kirchenkanzlei H.B. oder den Superintendenturen zur Einsicht während der Öffnungszeiten ausgelegt werden. Darunter fallen insbesondere bildliche Darstellungen, Musiknoten, Pläne und ähnliches. Eine Auslegung setzt voraus, dass im Amtsblatt auf den Inhalt sowie Ort und Zeit der Auslegung hingewiesen wird.
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§ 4

Das Amtsblatt muss in einem technisch zuverlässigen Prozess in einem Format erstellt werden, dessen Aufwärtskompatibilität gewährleistet ist, und zur Sicherung der Authentizität mit einer dauerhaft nachprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Die Datensicherung hat in einem gesonderten, nicht für die Allgemeinheit zugänglichen informationstechnischen System zu erfolgen.
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§ 5

Das Amtsblatt kann im Kirchenamt A.u.H.B., der Kirchenkanzlei H.B. und den Superintendenturen in gedruckter Form eingesehen werden. Auf Verlangen wird gegen Kostenübernahme ein Ausdruck des elektronischen Amtsblattes oder eine Kopie des beglaubigten Papierausdruckes erstellt.
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§ 6

( 1 ) „Amt und Gemeinde“ wird von der Bischöfin bzw. vom Bischof der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Österreich als theologisches Fachblatt herausgegeben. Das Redaktionsteam, die presserechtliche Verantwortung und die Bezugsbedingungen werden vom Oberkirchenrat A.B. festgelegt.
( 2 ) Von allen das Kirchenwesen betreffenden Druckschriften sowie Bild- und Tonträgern, die von verfassungsmäßigen Stellen der Kirche (Art. 13 KV), ihren Werken und Einrichtungen, evangelisch-kirchlichen Vereinen, Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften oder Amtsträgerinnen und Amtsträgern der Kirche herausgegeben werden, ist der Bibliothek der Kirche A.u.H.B. unmittelbar nach der Veröffentlichung ein Pflichtstück zu übermitteln.
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§ 7

Dieses Kirchengesetz tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und ersetzt das Kirchengesetz über das Amtsblatt, andere Publikationen und damit zusammenhängende Vorschriften vom 1. Jänner 2006, ABl. Nr. 142/2005 idgF.