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Ordnung für die gesamtkirchliche Pfarrstelle einer Rektorin bzw. eines Rektors der Evangelischen Stiftung der Gräfin Elvine de La Tour und der Diakonie Waiern
Vom 1. Jänner 2024
ABl. Nr. 54/2024
####§ 1
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1 Der Rektorin bzw. dem Rektor der Evangelischen Stiftung der Gräfin Elvine de La Tour und der Diakonie Waiern (kurz Diakonie de La Tour) ist die öffentliche evangelisch-theologisch verantwortete Verkündigung des Evangeliums in Predigt und Sakramenten, Seelsorge und geistliche Führung der Diakonie de La Tour übertragen. 2 Als Repräsentantin bzw. Repräsentant der Diakonie de La Tour trägt sie bzw. er das Profil und die konkrete Arbeit der Diakonie de La Tour sowohl nach außen – d.h. in die Gesellschaft, als auch nach innen – d.h. in die drei evangelischen Kirchen in Österreich. 3 Diese Repräsentation ist Teil des Verkündigungsauftrags der Diakonie de La Tour. 4 Zielsetzungen sind, die Diakonie de La Tour im öffentlichen Diskurs präsent zu halten und den Anliegen der Diakonie de La Tour ein Gewicht zu geben, die diakonische Identität theologisch zu schärfen, das Profil der Diakonie weiterzuentwickeln, Zukunftsthemen aufzugreifen, voranzutreiben und deren Umsetzung zu unterstützen.
5 Aus dieser Zielsetzung ergeben sich folgende Haupt- und Fachaufgaben:
- die Gesamtsteuerung des Unternehmens sowie die Sicherung der evangelisch-diakonischen Identität;
- die Vertretung des Unternehmens in all seinen Dimensionen in der Öffentlichkeit;
- die Vertretung des Unternehmens in der Diakonie Österreich;
- die Pflege des geschwisterlichen Austausches mit Theologinnen und Theologen im kirchlichen und diakonischen Dienst sowie in der Ausbildung;
- die stetige Auseinandersetzung mit der aktuellen theologischen und diakoniewissenschaftlichen Literatur;
- die Pflege der Vernetzung mit internationalen kirchlichen Organen, soweit das Tätigkeitsfeld des Unternehmens umfasst ist;
- die Verantwortung, die in den Gesellschaftsverträgen definierte christliche Dimension der Tätigkeiten gemeinsam mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zunächst in Grundsätzen und in weiterer Folge auf die jeweilige Praxis hin jeweils aktuell auszuformulieren;
- auf die Organisation von Fortbildungsveranstaltungen hinsichtlich der christlichen Dimension der Organisation zu achten;
- die Abhaltung und Leitung von Gottesdiensten in der Unternehmensgruppe der Diakonie de La Tour und ihren Einrichtungen sowie zu besonderen Anlässen bzw. auf Einladung von Pfarrgemeinden bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
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Der genaue Aufgabenbereich wird aufgrund eines Vorschlages des Kuratoriums der Evangelischen Stiftung der Gräfin Elvine de La Tour und des Kuratoriums der Diakonie Waiern im Amtsauftrag festgelegt.
#§ 2
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Die Rektorin bzw. der Rektor wird durch das Kuratorium der Evangelischen Stiftung der Gräfin Elvine de La Tour und durch das Kuratorium der Diakonie Waiern gewählt und durch den Oberkirchenrat A.B. bestellt.
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Wählbar sind akademisch ausgebildete, ordinierte geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger der Evangelischen Kirche A.B., der Evangelischen Kirche H.B. oder der Evangelisch-methodistischen Kirche in Österreich oder aus einer anderen Mitgliedskirche der GEKE, nach Maßgabe der §§ 24 und 25 OdgA sowie der Ergänzungsprüfungs-Verordnung.
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1 Die Bestellung erfolgt auf sechs Jahre. 2 Eine mehrmalige Wiederbestellung ist zulässig.
#§ 3
1 Die Stelle ist im Amtsblatt auf Veranlassung der Diakonie de La Tour auszuschreiben. 2 In der Ausschreibung können besondere Anforderungen und Erwartungen der Diakonie de La Tour benannt werden.
#§ 4
1 Die Rektorin bzw. der Rektor ist in ihrer bzw. seiner Tätigkeit dem Kuratorium der Evangelischen Stiftung der Gräfin Elvine de La Tour und dem Kuratorium der Diakonie Waiern verantwortlich. 2 Als geistliche Amtsträgerin bzw. geistlicher Amtsträger unterliegt sie bzw. er dem Disziplinarrecht der Evangelischen Kirche A.B.
#§ 5
1 Als geistliche Amtsträgerin bzw. als geistlicher Amtsträger findet darüber hinaus auf die Rektorin bzw. den Rektor das Dienstrecht der Evangelischen Kirche A.B. Anwendung, einschließlich der Bestimmungen über die Besoldung. 2 Sie bzw. er erhält eine Zulage in der Höhe der Funktionszulage für Superintendentinnen bzw. Superintendenten (§ 12 Kollektivvertrag).
#§ 6
Der Anspruch auf eine Dienstwohnung bzw. einen Wohnungsunterstützungszuschuss gemäß § 64 OdgA besteht gegenüber der Diakonie de La Tour.
#§ 7
Der Ersatz von Auslagen, z.B. von Reisekosten, erfolgt durch die Diakonie de La Tour.
#§ 8
1 Urlaub ist mit der Diakonie de La Tour zu vereinbaren, das Personalreferat des Oberkirchenrates A.B. ist zu verständigen. 2 Ebenso sind das Personalreferat des Oberkirchenrates A.B. und die Lohnverrechnung des Kirchenamtes A.B. über Krankenstände und andere entschuldigte Abwesenheiten vom Dienst zu benachrichtigen.
#§ 9
Die Evangelische Kirche A.B. und die Diakonie de La Tour schließen eine gesonderte Vereinbarung über die Refundierung der Gehaltskosten durch die Diakonie de La Tour.
#§ 10
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1 Änderungen dieser Ordnung erfolgen durch Beschluss des Oberkirchenrates A.B. im Einvernehmen mit dem Kirchenpresbyterium A.B. Dem Kuratorium der Evangelischen Stiftung der Gräfin Elvine de La Tour und dem Kuratorium der Diakonie Waiern ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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Diese Ordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ersetzt die Ordnung für die landeskirchliche Stelle eines leitenden geistlichen Amtsträgers bzw. einer leitenden geistlichen Amtsträgerin der Evangelischen Stiftung der Gräfin Elvine de La Tour und der Diakonie Waiern vom 1. September 2021, ABl. Nr. 137/2021.