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Verordnung über die Kostenübernahme einer klinischen Seelsorgeausbildung

Vom 7. April 2023

ABl. Nr. 49/2023

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§ 1

( 1 ) Diese Verordnung regelt die Übernahme der Kurs- und Aufenthaltskosten für eine pastoralpsychologische Grundausbildung in Seelsorge im Rahmen der klinischen Seelsorgeausbildung (kurz: KSA), angeboten vom Verein KSA Österreich – Verein für klinische Seelsorgeausbildung.
( 2 ) Eine Kostenübernahme durch den Dienstgeber erfolgt nur, wenn eine Kostenübernahme durch andere Stellen ausgeschlossen ist. Die zuständige Superintendentin bzw. der zuständige Superintendent bzw. die Landessuperintendentin bzw. der Landessuperintendent hat sich im Fall der Ausbildung von Krankenhausseelsorgerinnen und Krankenhausseelsorgern beim jeweiligen Krankenhausträger um eine Kostenübernahme zu bemühen. Gleiches gilt für geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger, die als Seelsorgerinnen und Seelsorger in Pflegeeinrichtungen und besonderen Anstalten ihren Dienst versehen.
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§ 2

Der Dienstgeber übernimmt die Kurs-, Aufenthalts-, und Reisekosten für eine KSA von geistlichen Amtsträgerinnen und geistlichen Amtsträgern, wenn die Ausübung von Krankenhausseelsorge Teil des Amtsauftrages ist.
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§ 3

Der Dienstgeber übernimmt die Kurs-, Aufenthalts-, und Reisekosten für eine KSA von Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten, wenn diese zur Dienstleistung in einem Seelsorgebereich zugeteilt wurden. § 4 der Richtlinien für die praktische Ausbildung der Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten ist zu beachten.
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§ 4

( 1 ) Der Dienstgeber übernimmt die Kurskosten für sonstige geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger, die maximal in Gehaltsstufe 3 laut § 4 Kollektivvertrag eingestuft sind. Die Aufenthalts- und Reisekosten werden nicht übernommen.
( 2 ) Die Pfarrgemeinden und Superintendenzen sollen entsprechend ihren finanziellen Möglichkeiten einen Zuschuss zu den Aufenthalts- und Reisekosten gewähren.
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§ 5

( 1 ) Es werden pro Ausbildungszyklus die Kosten für maximal drei Auszubildende übernommen.
( 2 ) Die Kosten werden vom Dienstgeber nach Aufnahme in die Ausbildung und Rechnungslegung direkt an den Verein KSA Österreich – Verein für klinische Seelsorgeausbildung entrichtet. Im Fall des § 4 hat die geistliche Amtsträgerin bzw. der geistliche Amtsträger den Restbetrag selbst fristgerecht zu überweisen oder für die rechtzeitige Leistung durch Dritte zu sorgen.