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Ordnung für die landeskirchliche Stelle einer Rektorin/eines Rektors der Diakonie Eine Welt

Vom 1. September 2023

ABl. Nr. 29/2023

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§ 1

( 1 ) Die Diakonie Eine Welt gemeinnützige GmbH steht jeweils zu 50 % im Eigentum des Evangelischen Werkes für Diakonie und Bildung sowie des Evangelischen Schulwerkes A.B. Wien. Beide sind Werke der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich gemäß Art. 70 Kirchenverfassung. Die Diakonie Eine Welt führt bzw. unterstützt Einrichtungen im Bildungs-, Sozial- und Gesundheitsbereich in ganz Österreich mit Schwerpunkt in Wien und Niederösterreich. Sie ist Mitglied der Diakonie Österreich.
( 2 ) Der Rektorin bzw. dem Rektor der Diakonie Eine Welt (im Folgenden Rektorin bzw. Rektor) als geistlicher Amtsträgerin bzw. geistlichem Amtsträger ist die öffentliche evangelisch-theologisch verantwortete Verkündigung des Evangeliums in Predigt und Sakramenten, Seelsorge und geistlicher Führung der Diakonie Eine Welt übertragen. Sie bzw. er ist gleichzeitig Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer der Diakonie Eine Welt sowie der beiden Trägerorganisationen, des Evangelischen Werkes für Diakonie und Bildung sowie des Evangelischen Schulwerkes A.B. Wien. Sie bzw. er nimmt die Geschäftsführung gemeinsam mit der zweiten Geschäftsführerin bzw. dem zweiten Geschäftsführer wahr. Die Aufteilung der Verantwortlichkeiten wird in den jeweiligen Geschäftsordnungen der Diakonie Eine Welt, des Evangelischen Werkes für Diakonie und Bildung und des Evangelischen Schulwerkes A.B. Wien geregelt.
( 3 ) Gesellschaftszweck der Diakonie Eine Welt ist die Förderung von Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung in der „Einen Welt“. Dies geschieht aus dem Geiste des Evangeliums heraus durch Bildung, Diakonie und Musik in ökumenischer Weite und in Zusammenarbeit mit als auch im kritischen Gegenüber zu staatlichen, zivilen und anderen religiösen Organisationen. Die Gesellschaft bekennt sich zum christlichen Menschenbild und zur Achtung der Menschenrechte. Sie fördert die ganzheitliche Entwicklung von Menschen zu selbstständigen Personen, die in Freiheit, aus Verantwortung, in Solidarität, mit Respekt und in Offenheit ihr Leben gestalten. In evangelischer Tradition wird dabei der musikalischen Bildung und dem gemeinsamen Musizieren ein besonderer Stellenwert eingeräumt.“ (aus dem Gesellschaftsvertrag)
( 4 ) Die geistliche Verantwortung der Rektorin bzw. des Rektors umfasst:
  1. die Gesamtsteuerung des Unternehmens sowie die Sicherung der evangelisch-diakonischen Identität;
  2. die Vertretung des Unternehmens in all seinen Dimensionen in der Öffentlichkeit;
  3. die Vertretung des Unternehmens in der Diakonie Österreich;
  4. die Pflege des geschwisterlichen Austausches mit Theologinnen und Theologen im kirchlichen und diakonischen Dienst sowie in der Ausbildung;
  5. die stetige Auseinandersetzung mit der aktuellen theologischen und diakoniewissenschaftlichen Literatur;
  6. die Pflege der Vernetzung mit internationalen kirchlichen Organen, soweit das Tätigkeitsfeld des Unternehmens umfasst ist;
  7. die Verantwortung, die in den Gesellschaftsverträgen definierte christliche Dimension der Tätigkeiten gemeinsam mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zunächst in Grundsätzen und in weiterer Folge auf die jeweilige Praxis hin jeweils aktuell auszuformulieren;
  8. auf die Organisation von Fortbildungsveranstaltungen hinsichtlich der christlichen Dimension der Organisation zu achten;
  9. die Abhaltung und Leitung von Gottesdiensten in den Tochtergesellschaften der Diakonie Eine Welt und ihren Einrichtungen sowie zu besonderen Anlässen bzw. auf Einladung von Pfarrgemeinden bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
  10. Strukturen, Abläufe und den Umgang mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dahingehend laufend zu gestalten bzw. zu prüfen, dass sie nicht den zuvor formulierten christlichen Grundsätzen widersprechen.
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§ 2

( 1 ) Die Rektorin bzw. der Rektor wird von den Kuratorien des Evangelischen Werkes für Diakonie und Bildung und des Evangelischen Schulwerkes A.B. Wien in gemeinsamer Sitzung gewählt und durch den Oberkirchenrat A.B. bestellt. Wahl und Bestellung erfolgen auf sechs Jahre. Eine mehrmalige Wiederwahl bzw. Wiederbestellung ist zulässig.
( 2 ) Wählbar sind akademisch ausgebildete, ordinierte geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger der Evangelischen Kirche A.B., der Evangelischen Kirche H.B. oder der Evangelisch-methodistischen Kirche.
( 3 ) Darüber hinaus sind geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger der GEKE-Kirchen (Gemeinschaft der Evangelischen Kirchen Europas), nach Maßgabe der §§ 24 und 25 OdgA sowie der Ergänzungsprüfungs-Verordnung wählbar. Mit ihnen kann jedoch zunächst nur ein befristetes Dienstverhältnis abgeschlossen werden.
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§ 3

Die Stelle ist im Amtsblatt für die Evangelische Kirche in Österreich auf Anregung der Diakonie Eine Welt auszuschreiben. In der Ausschreibung können besondere Anforderungen und Erwartungen der Diakonie Eine Welt benannt werden.
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§ 4

Die Rektorin bzw. der Rektor ist in ihrer bzw. seiner Tätigkeit den Kuratorien des Evangelischen Werkes für Diakonie und Bildung sowie des Evangelischen Schulwerkes A.B. Wien als auch dem Aufsichtsrat und der Gesellschafterversammlung der Diakonie Eine Welt gegenüber verantwortlich. Als geistliche Amtsträgerin bzw. geistlicher Amtsträger unterliegt sie bzw. er dem Disziplinarrecht der Evangelischen Kirche.
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§ 5

Als geistliche Amtsträgerin bzw. geistlicher Amtsträger findet darüber hinaus auf sie bzw. ihn das Dienstrecht der Evangelischen Kirche Anwendung, einschließlich der Bestimmungen über die Besoldung.
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§ 6

Der Anspruch der Rektorin bzw. des Rektors auf eine Dienstwohnung gemäß § 64 OdgA besteht gegenüber der Diakonie Eine Welt.
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§ 7

Der Ersatz aller Auslagen, z.B. von Reisekosten erfolgt durch die Diakonie Eine Welt.
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§ 8

Urlaub ist mit der Diakonie Eine Welt zu vereinbaren, das Kirchenamt A.B. ist zu verständigen. Ebenso ist das Kirchenamt über Krankenstände und andere entschuldigte Abwesenheiten vom Dienst zu benachrichtigen.
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§ 9

Die Kirche und die Diakonie Eine Welt schließen eine gesonderte Vereinbarung über die Refundierung der Gehaltskosten durch die Diakonie Eine Welt.
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§ 10

( 1 ) Änderungen dieser Ordnung erfolgen durch den Beschluss des Oberkirchenrates A.B. im Einvernehmen mit dem Kirchenpresbyterium A.B. Den Kuratorien des Evangelischen Werkes für Diakonie und Bildung und des Evangelischen Schulwerkes A.B. Wien ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
( 2 ) Diese Ordnung tritt mit 1. September 2023 in Kraft.