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Geschäftsordnung des
Evangelischen Oberkirchenrates A.u.H.B.

Vom 1. September 2022

ABl. Nr. 240/2021

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1. Allgemeines

1.1 Für die Geschäftsordnung des Oberkirchenrates A.u.H.B. gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Oberkirchenrates A.B. und für das Kirchenamt A.B., soweit nicht im Folgenden Änderungen festgelegt werden.
1.2 Zur Genehmigung von Anträgen auf Wechsel von einer Pfarrgemeinde H.B. in eine Pfarrgemeinde A.B. oder umgekehrt ist die Einstimmigkeit der anwesenden Oberkirchenratsmitglieder erforderlich, wobei jeweils wenigstens ein Mitglied des Oberkirchenrates H.B. anwesend sein muss.
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2. Zuordnung von Bereichen

2.1
Bischof CHALUPKA vertreten durch LSI HENNEFELD
  1. Gremien
    Leitung der Sitzungen des Oberkirchenrates A.u.H.B.
  2. Vertretung der Landeskirche nach außen
  3. Vertretung der Kirche A.u.H.B. nach außen in der Öffentlichkeit
    Amt für Hörfunk und Fernsehen
    Presseamt
    Social Media
    IöThE - Institut für öffentliche Theologie und Ethik der Diakonie
  4. Seelsorgebereiche
    Gefängnisseelsorge
    Polizeiseelsorge
    Notfallseelsorge
    Militärseelsorge
  5. Sonstiges
    Delegationen, Vertretungen und Beauftragungen des Oberkirchenrates A.u.H.B.
    Diakoniepreis
    Bibelgesellschaft
    Bibliothek
    Datenschutzverantwortlicher der Kirche A.u.H.B. (vertreten durch OKR Köber)
2.2
LSI HENNEFELD vertreten durch Bischof CHALUPKA
Partnerschaft mit der Presbyterian Church of Ghana (PCG)
Ghanaische Gemeinde
Evangelischer Missionsrat (EMR)
Koordinierungssausschuss für christlich-jüdische Zusammenarbeit
2.3
OKR BACHLER vertreten durch Bischof CHALUPKA
  1. Übergreifende Personalangelegenheiten
    Verein evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Österreich (VEPPÖ)
    Kirchliche Zusatzkrankenfürsorge
    Zusatzpension (in Abstimmung mit OKR Wirtschaft)
    Pastoralkolleg
    Personalsenat (kanzleimäßige Besorgung der Geschäfte und Aufsicht in personeller und disziplinärer Hinsicht über das zugewiesene Personal)
  2. Fakultät, Studierendenheim und Stipendien
    Fakultät
    Studierendenheim Wilhelm-Dantine-Haus
    Dr.-Wilhelm-Dantine-Gedächtnisfonds
    Stipendienfonds
  3. Seelsorgebereiche
    Frauenarbeit
    Männerarbeit
    Gehörlosenseelsorge
    Homosexuellenseelsorge
    Krankenhaus- und Geriatrieseelsorge
    Künstler-, Zirkus- und Schaustellerseelsorge
  4. Religionsunterricht und Bildung
    (dieser Bereich ist einem Kirchenrat bzw. einer Kirchenrätin zugewiesen)
    Religionsunterricht
    Schulen
    Kinderbetreuungseinrichtungen
    Pädagogische Hochschulen, speziell: Kirchliche Pädagogische Hochschule Wien/Krems (Hochschulrat), insoweit keine Delegation besteht
    Kirchliche Begleitung für Studierende
    Bildungswerke und Akademien
    Albert-Schweitzer-Haus Forum
    Herausgabe von „das WORT“
2.4
OKR HERRGESELL vertreten durch OKR HEUßLER
  1. Projektentwicklung und -begleitung von Projekten der Landeskirche
    Sichten, Initiieren, Planen, Steuern von Projekten
    Sammlung und Weitergabe von innovativen Projekten
    Förderung der Vernetzung – Koordination und Kooperation auf gesamtösterreichischer Ebene
    Unterstützung bei laufenden Projekten
  2. Inhaltliche Bereiche
    Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Evangelische Jugend Österreich
    Kirchenmusik
    Internationale Gemeinden, ausgenommen Ghanaische Gemeinde
    Umweltreferenten und Umweltreferentinnen
    Nachhaltigkeit in den Gemeinden
    Klimakollekte
    Wirtschaften im Dienst des Lebens
    Hochschulgemeinde und Hochschulseelsorge
    Referat für Sekten- und Weltanschauungsfragen (ERSW)
2.5
OKR KÖBER vertreten durch OKR HEUßLER
  1. Finanz- und Wirtschaftsangelegenheiten der Kirche A.u.H.B.
    Veranlagung
  2. Wirtschaftliche Agenden
    Rechnungswesen inkl. Jahresabschluss und Planung
  3. Diakonie
2.6
OKR BECK vertreten durch OKR HEUßLER
  1. Rechtliche Agenden
    Gesamtkirchliches Rechtswesen und Legistik
    Genehmigungs- und Berufungsverfahren
    Rechtsbeziehungen der Internationalen Kooperationen
  2. Sonstige Agenden
    Matrikenwesen
    Gemeinsames Archiv der Landeskirche, der Kirche A.B. und der Kirche H.B.
    Amtsblatt
    Wiederverlautbarung kirchlicher Rechtsvorschriften
    Begutachtung von Gesetzesentwürfen und Verordnungen
    Kollektivvertrag
    Gehaltsverhandlungen mit der Mitarbeiter/innenvertretung
    Fachinformationssystem Kirchenrecht inkl. Vertretung im Konsortium
    Pfaffsche Stiftung
2.7
OKR HEUßLER vertreten durch OKR HERRGESELL
Brot für die Welt, EZA-Angelegenheiten
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3. Gemeinsame Arbeitsbereiche

3.1 Alle unselbstständigen Bereiche der Kirche A.u.H.B., die nicht aus vermögensrechtlichen Gründen der Kirche A.u.H.B. zuzuordnen sind, werden in und von der Kirche A.B. abgewickelt und dort auf eigenen Kostenstellen dargestellt. Die diesen Bereichen zugeordneten Erträge und Aufwendungen werden im Rechnungsabschluss der Kirche A.u.H.B. summiert auf den entsprechenden Erfolgskonten abgebildet. Die Abrechnung zwischen der Kirche A.B. und der Kirche H.B. sowie die buchhalterische Abbildung in der Kirche A.u.H.B. erfolgt auf Basis von quartalsweisen Abrechnungen sowie einer abschließenden Jahresabrechnung.
3.2 Weitere Aufgaben der Kirche A.u.H.B., die in den Rechnungsabschluss A.u.H.B. integriert werden, sind:
  • Entgegennahme des Bundeszuschusses gemäß § 20 des Protestantengesetzes und Weiterleitung der entsprechenden Anteile an die Kirche A.B. und die Kirche H.B.
  • Verwaltung der kirchlichen Zusatzkrankenfürsorge.
  • Entgegennahme und Verwaltung der staatlichen Zuschüsse für Gefängnisseelsorge und Haftentlassenenbetreuung.
  • Vermögensverwaltung der Grundstücke, Gebäude und Wohnungen der Kirche A.u.H.B., insbesondere des Wilhelm-Dantine-Hauses (1180 Wien, Blumengasse 4, Einlagezahl 1551, Bezirksgericht Döbling, Grundbuch 01514, Gesamtfläche 315 m2).
3.3 Für die dienstrechtliche Stellung der weltlichen und geistlichen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die in einem Arbeitsbereich der Kirche A.u.H.B. tätig sind, gilt:
  • Für alle in einem Arbeitsbereich der Kirche A.u.H.B. Tätige ist die Kirche A.B. der Dienstgeber.
  • Die Personalaufwendungen werden als bezogene Personalleistungen im Rechnungsabschluss der Kirche A.u.H.B. dargestellt.
3.4 Für die Erstellung des Rechnungsabschlusses und des Haushaltsplans der Kirche A.u.H.B. und zuständige Organe gilt:
  • Die Grundsätze der Rechnungslegung der Kirche A.u.H.B. werden vom Oberkirchenrat A.u.H.B. beschlossen und der gemeinsamen Sitzung der Finanzausschüsse A.B. und H.B. zur Genehmigung vorgelegt.
  • Die laufende wirtschaftliche Entwicklung der Kirche A.u.H.B. ist vom wirtschaftlichen Kirchenrat bzw. von der wirtschaftlichen Kirchenrätin in Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen der Arbeitsbereiche zu steuern (Controlling). Über signifikante Abweichungen ist dem Oberkirchenrat A.u.H.B. unverzüglich zu berichten.
  • Alle erforderlichen Arbeiten zur Erstellung des Rechnungsabschlusses der Kirche A.u.H.B. werden im Kirchenamt A.B. durchgeführt.
3.5 Subventionen gemäß der Subventionsrichtlinien-Verordnung (SubvVO 1999) an kirchliche Einrichtungen A.u.H.B. mit eigener Rechtspersönlichkeit scheinen nicht im gemeinsamen Rechnungsabschluss der Kirche A.u.H.B. auf. Sie erhalten den Zuschuss anteilig und direkt von der Kirche A.B. bzw. der Kirche H.B. ausbezahlt. Die Subventionsansuchen sind an den Oberkirchenrat A.u.H.B. zu richten. Im Rahmen der Haushaltsberatungen beschließen die Kirche A.B. und die Kirche H.B. ihren jeweiligen Subventionsanteil und der Oberkirchenrat A.u.H.B. die Höhe der Gesamtsubvention.
3.6 Die Verteilung der Anteile am Aufwand für die Generalsynode und deren Ausschüsse, für gemeinsame unselbstständige Einrichtungen und für Subventionen an Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit wird, unter Berücksichtigung genereller Festsetzungen seitens der Generalsynode, von den Finanzausschüssen in gemeinsamer Sitzung im Einzelnen festgelegt und ist im Amtsblatt kundzumachen. Zur Vereinfachung der Haushaltsberatungen über die Verteilung bei nicht nur einmaligen Leistungen werden von den Finanzausschüssen in gemeinsamer Sitzung Aufteilungsschlüssel festgelegt; die bei Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung bereits bestehenden Aufteilungsschlüssel werden umgehend ebenfalls im Amtsblatt kundgemacht; letztere Kundmachung ersetzt diejenigen Aufteilungsschlüssel, die in der dieser Geschäftsordnung angeschlossenen Anlage enthalten sind.
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4. Zeichnungsberechtigung

4.1 Erledigungen des Oberkirchenrates sind gemäß Art. 116 der Kirchenverfassung (KV) von zwei Kollegiumsmitgliedern zu zeichnen, sofern keine andere Beauftragung vorliegt.
4.2 Erledigungen auf Grund einer Beauftragung durch das Kollegium sowie persönliche Schreiben sind vom betreffenden Kollegiumsmitglied allein zu zeichnen.
4.3 Die Erteilung von Zeichnungsberechtigungen für Anordnungen im Zahlungs- und Verrechnungsverkehr bedarf ausnahmslos eines Kollegiumsbeschlusses.
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5. Delegationen

Mit der Vertretung der Evangelischen Kirche A.u.H.B. gemäß Art. 114 Abs. 7 Z 1 und 2 KV kann das Kollegium auch Personen beauftragen, die ihm nicht angehören. Jeder Auftrag und jede Delegierung ist zeitlich zu limitieren und kann maximal auf Dauer der Funktionsperiode der Generalsynode beschlossen werden.
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6. Änderungen der Geschäftsordnung

Änderungen dieser Geschäftsordnung erfolgen gemäß Art. 114 Abs. 7 Z 8 KV.
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7. Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit 1. September 2022 in Kraft. Die bisherige Regelung (ABl. Nr. 157/2014 idgF) tritt gleichzeitig außer Kraft.
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Anlage zu Punkt 3.6

Zur Vereinfachung der Haushaltsberatungen bestehen derzeit folgende Aufteilungsschlüssel:
Bereich
Kirche A.B.
Kirche H.B.
Generalsynode und deren Ausschüsse 1
99 v. H.
1 v. H.
Studierendenheim Wilhelm-Dantine-Haus
95 v. H.
5 v. H.
Kirchliche Pädagogische Hochschule, Ausbildung
97,5 v. H.
2,5 v. H.
Dr.-Wilhelm-Dantine-Gedächtnisfonds
95 v. H.
5 v. H.
Hochschulgemeinde
95 v. H.
5 v. H.
Militärseelsorge
95 v. H.
5 v. H.
Seelsorge für Menschen mit Behinderung
95 v. H.
5 v. H.
Künstler-, Zirkus- und Schaustellerseelsorge
95 v. H.
5 v. H.
Evangelische Frauenarbeit 2
95 v. H.
5 v. H.
Evangelische Jugend Österreich
95 v. H.
5 v. H.
Diakonie Österreich
95 v. H.
5 v. H.
Diakonische Helfer
95 v. H.
5 v. H.
1 Nicht zu berücksichtigen sind dabei die Taggelder bzw. Reisekosten für Mitglieder der Kirche H.B., die von dieser direkt bezahlt werden. 2 Siehe ABl. Nr. 110/2001 Anmerkung 7 „von 2 Gehältern“.
Am Gesamtaufwand für das Kirchenamt A.B. (Gehalts- und Pensionskosten, Beleuchtung, Beheizung, Post- und Fernmeldegebühren, Bürobedarf, Geldverkehrskosten, Bücher und Zeitschriften, Prüfungs- und Beratungskosten sowie Pfaffsche Stiftung) ist gemäß Art. 116 Abs. 4 KV die Kirche H.B. mit 1 v. H. der Kosten beteiligt.