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Kirchengesetz betreffend Urlaub, Zeitausgleich, Amtshandlungen, schriftliche Beschlussfassungen sowie Fristen während der Beschränkungen des öffentlichen Lebens u.a. zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Vom 27. März 2020

ABl. Nr. 83/2020, 84/2020, 93/2020, 250/2020, 93/2021, 94/2021, 95/2021, 97/2021

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Artikel I.

  1. Für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, auf die die Dienstordnung 2012 in der derzeit geltenden Fassung Anwendung findet, sowie für leitende (weltliche) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen (§ 2 Abs. 1 Z. 5 Dienstordnung 2012) gelten betreffend Urlaub und Zeitausgleich § 1155 Abs. 3 ABGB und § 1503 ABGB in der Fassung des staatlichen 2. COVID-19-Gesetzes (Art. 10) mit den ergänzenden Regelungen des Abs. 2.
  2. Unter Verbot oder Einschränkung des Betretens von Betrieben im Sinne der COVID-19-Maßnahmengesetze im Sinne des Abs. 1 fallen auch das Absagen von Gottesdiensten, gottesdienstlichen Amtshandlungen, sonstigen Veranstaltungen, Konfirmandenunterricht, Jugendkreise, Bibelstunden, Seniorenrunden, Chorproben, Mitarbeiterbesprechungen sowie die Einschränkung des Parteienverkehrs in Pfarrkanzleien und dergleichen.
  3. § 18b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) in der Fassung BGBl. I 107/2020 unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 1 AVRAG ist ebenfalls für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, für die die Dienstordnung 2012 in der derzeit geltenden Fassung Anwendung findet, sowie für leitende weltliche Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen (§ 2 Abs. 1 Z. 5 Dienstordnung 2012) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Dienstgeber gemäß § 1 Abs. 1 lit. a und b Dienstordnung 2012 eine Sonderbetreuungszeit zu gewähren haben, sofern dem nicht zwingende dienstliche oder schwerwiegende wirtschaftliche Gründe auf Seiten des Dienstgebers entgegenstehen.
  4. Die §§ 734, 735 ASVG in der Fassung des 3. COVID-19 Gesetzes (Schlussbestimmung zu Art. 45 des Bundesgesetzes BGBl. I 23/2020) gelten auch für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, auf die die Dienstordnung idgF. Anwendung findet, sowie für leitende weltliche Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen (§ 2 Abs. 1 Z 5 DO).
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Artikel II.

  1. In Ergänzung und Abänderung der Regelungen der Ordnung des geistlichen Amtes in der derzeit geltenden Fassung gilt für die Dauer der staatlichen und kirchlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Ansehung der Vornahme von Amtshandlungen und des Urlaubes Folgendes:
    1. Geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen, die im Jahr 2020 das 60. Lebensjahr vollenden oder bereits 60 Jahre sind und/oder Vorerkrankungen mit erhöhtem Gesundheitsrisiko für COVID-19 aufweisen, können für die Vornahme von Amtshandlungen, die trotz der Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des COVID-19 durchzuführen sind, wie z.B. Begräbnisse, die dienstrechtlich übergeordnete kirchliche Stelle ersuchen, einen Vertreter oder eine Vertreterin mit der Vornahme dieser Amtshandlung zu beauftragen. Für Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen ist die übergeordnete kirchliche Stelle der zuständige Superintendent bzw. der Landessuperintendent. Dem Ersuchen ist zu entsprechen, wenn eine Vertretungsmöglichkeit gegeben ist.
    2. Die dienstrechtlich übergeordnete kirchliche Stelle kann mit geistlichen Amtsträgern und geistlichen Amtsträgerinnen, Lehrvikaren und Lehrvikarinnen sowie Pfarramtskandidaten und Pfarramtskandidatinnen, die entweder im Jahr 2020 das 60. Lebensjahr vollenden oder älter als 60 Jahre sind und/oder Vorerkrankungen mit erhöhtem Gesundheitsrisiko für COVID-19 aufweisen, schriftlich (per E-Mail) eine Vereinbarung über den Verbrauch von Urlaub treffen, wobei der Verbrauch des Urlaubes für das Jahr 2020 mit zwei Wochen, der Verbrauch von offenen Urlauben aus den Vorjahren mit sechs Wochen jeweils beschränkt ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass eine Vertretungsmöglichkeit besteht und Religionsunterricht nicht erteilt werden muss. Die Urlaubsvereinbarung soll zumindest eine Urlaubswoche umfassen, kann aber auch nur einzelne Tage während des Zeitraumes gemäß Abs. 3 beinhalten.
    3. Das zuständige Presbyterium bzw. der Superintendentialausschuss A.B. oder das sonstige leitende Organ eines kirchlichen Werkes oder einer Einrichtung sowie der Verein Evangelischer Pfarrer und Pfarrerinnen in Österreich sind durch die dienstrechtlich übergeordnete kirchliche Stelle von der Vereinbarung des Urlaubsverbrauches unter Bekanntgabe des Urlaubsvertreters oder der Urlaubsvertreterin zu verständigen.
    4. Darüber hinaus sollen andere geistliche Amtsträger und geistliche Amtsträgerinnen mit der jeweiligen dienstrechtlich übergeordneten Stelle Urlaubsvereinbarungen für den Zeitraum gemäß Abs. 3, abweichend von den Bestimmungen der Ordnung des geistlichen Amtes, abschließen. Dies soll auch für einzelne Tage während des Zeitraumes gemäß Abs. 3 erfolgen, soweit dies unter Berücksichtigung des Dienstes möglich ist.
  2. Unter Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 fallen neben dem Verbot oder der Einschränkung von Veranstaltungen und des Betretens von Betrieben im Sinne der staatlichen COVID-19-Maßnahmengesetze auch die innerkirchliche Absage von Gottesdiensten, gottesdienstlichen Amtshandlungen, sonstigen Veranstaltungen, Konfirmandenunterricht, Jugendkreise, Bibelstunden, Seniorenrunden, Chorproben, Mitarbeiterbesprechungen sowie die Einschränkung des Parteienverkehrs in Pfarrkanzleien und dergleichen.
  3. Die Regelungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 gelten rückwirkend ab 15. März 2020 und sind mit der Dauer der Beschränkungen gemäß Abs. 2 begrenzt.
  4. Für geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen sowie Lehrvikare und Lehrvikarinnen und Pfarramtskandidaten und Pfarramtskandidatinnen gelten die Regelungen der §§ 734, 735 ASVG in der Fassung des 3. COVID-19 Gesetzes analog. Voraussetzung für die Gewährung der Dienstfreistellung nach Maßgabe der §§ 734 und 735 ASVG ist bei Personen, die Religionsunterricht erteilen, dass der betreffende Dienstgeber für den Religionsunterricht ebenfalls die Voraussetzungen für eine Dienstfreistellung nach diesen Bestimmungen betreffend den Religionsunterricht bestätigt. Anträge auf Dienstfreistellung nach den §§ 734, 735 ASVG sind im Dienstweg beim zuständigen Oberkirchenrat schriftlich einzubringen. Dieser entscheidet darüber mit Bescheid und hat davon das zuständige Presbyterium bzw. Leitungsorgan im Dienstweg zu informiert. Der zuständige Oberkirchenrat hat den Antrag auf Kostenersatz beim Krankenversicherungsträger zu stellen.
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Artikel III.

    1. Im Zeitraum von 15. März 2020 bis einschließlich 17. Mai 2020 haben alle kirchlichen Organe Beschlüsse ausschließlich auf schriftlichem Weg zu fassen. Die Abhaltung von Sitzungen während dieses Zeitraumes hat zu unterbleiben.
    2. Im Zeitraum ab 18. Mai 2020 dürfen Sitzungen kirchlicher Organe unter der Einhaltung der Bestimmungen der COVID-19-Lockerungsverordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in der jeweils geltenden Fassung abgehalten werden. Können die Kriterien der COVID-19-Lockerungsverordnung nicht eingehalten werden, hat die Abhaltung von Sitzungen zu unterbleiben, Beschlüsse sind auf schriftlichem Weg zu fassen, vorbehaltlich Z. 2 (Videokonferenz).
    3. Die Regelung gemäß lit. b gilt für die Dauer der Gültigkeit der COVID-19-Lockerungsverordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, längstens jedoch bis 9. Dezember 2020.
  1. Von der Regelung gemäß Abs. 1 bleiben die Bestimmungen der Geschäftsordnung der jeweiligen Oberkirchenräte samt Kirchenamt A.B. sowie der Generalsynode, Synode A.B. und Synode H.B. und des Datenschutzsenates betreffend Videokonferenzen und dergleichen für Oberkirchenräte, Kirchenpresbyterien, Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams sowie den Datenschutzsenat unberührt. Ebenso bleiben von der Regelung gemäß Z. 1 die neuen Bestimmungen des § 12a Verfahrensordnung ab Inkrafttreten unberührt.
  2. Sämtliche per Stichtag 15. März 2020 offenen verfahrensrechtlichen Fristen im Sinne der Verfahrensordnung (KVO 2005) inklusive der Fristen für die Erhebung von Beschwerden und Anträgen an den Revisionssenat und verfahrensrechtliche Fristen nach der Ordnung des geistlichen Amtes und der Ordnung der Vertretung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Rechtsmittelfristen sowie sonstige Fristen in Verfahren vor den Disziplinarbehörden sowie dem Datenschutzsenat werden bis zum Ablauf des 2. Juni 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 3. Juni 2020 neu zu laufen. Fristen, die innerhalb des Zeitraumes vom 15. März 2020 bis 2. Juni 2020 erstmals zu laufen begonnen hätten, beginnen erst mit 3. Juni 2020 zu laufen. Für Anträge, Rechtsbehelfe und dergleichen, die zur Wahrung von Rechten bei einem kirchlichen Organ oder kirchlichen Gericht und dergleichen zu stellen oder zu erheben sind, wird die Zeit vom 15. März 2020 bis 2. Juni 2020 nicht eingerechnet. Letztgenanntes gilt analog für privatrechtliche, innerkirchliche Verjährungs- und Präklusionsfristen.
  3. aufgehoben.
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Artikel IV.

Dieses Kirchengesetz tritt sofort mit Beschlussfassung in Kraft und ist vor Verlautbarung im Amtsblatt allen Pfarrgemeinden, Teilgemeinden, Superintendentialgemeinden, Werken und Einrichtungen sowie dem Verein Evangelischer Pfarrer und Pfarrerinnen in Österreich sowie den Organen der Mitarbeitervertreter gemäß der Ordnung der Vertretung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, dem Präsidenten des Revisionssenates sowie den Vorsitzenden des Datenschutzsenates und der Disziplinarbehörden per E-Mail zur Kenntnis zu bringen.