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Ordnung für die landeskirchliche Stelle eines Direktors/einer Direktorin der Diakonie Österreich
Vom 1. September 2018
ABl. Nr. 85/2018
####§ 1
(1) 1Dem Direktor/der Direktorin der Diakonie Österreich (im Folgenden Direktor/Direktorin) als geistlichem Amtsträger/geistlicher Amtsträgerin ist die öffentliche evangelisch-theologisch verantwortete Verkündigung des Evangeliums in Predigt und Sakramenten, Seelsorge und geistlicher Führung der Diakonie Österreich übertragen. 2Als Repräsentant/Repräsentantin der Diakonie Österreich trägt er/sie das Profil und die konkrete Arbeit der Diakonie sowohl nach außen - d.h. in die Gesellschaft, als auch nach innen - d.h. in die drei evangelischen Kirchen. 3Diese Repräsentation ist Teil des Verkündigungsauftrags der Diakonie. 4Zielsetzungen sind, die Diakonie in Österreich im öffentlichen Diskurs präsent zu halten und den Anliegen der Diakonie ein Gewicht zu geben, die diakonische Identität theologisch zu schärfen, das Profil der Diakonie gemeinsam mit den Mitgliedern weiterzuentwickeln, Zukunftsthemen aufzugreifen, voranzutreiben und deren Umsetzung zu unterstützen sowie Verbandmanagementaufgaben wahrzunehmen.
5Aus dieser Zielsetzung ergeben sich folgende Hauptaufgaben:
- Geistliche Führung sowie Steuerung der organisierten Diakonie in Bezug auf ihren Verkündigungsauftrag (Theologie und Ethik), Fachlichkeit und Wirtschaftlichkeit.
- Vermittlung des diakonischen Gedankens durch Verkündigung und Feier der Sakramente in diakonischen Einrichtungen, Gemeinden und bei übergemeindlichen Gottesdiensten.
- Vernetzung kirchlicher Organe und organisierter Diakonie durch gremiale Mitarbeit.
- Vernetzung diakonischer Einrichtungen.
- Ökumenische Vernetzung durch Kontakte mit anderen konfessionellen Trägern sowie dem ÖRKÖ.
- Förderung der theologischen und ethischen Aus- und Weiterbildung von hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Diakonie.
- Repräsentanz der Diakonie gegenüber Behörden, Politik und Schwesterverbänden, sowie in der medialen Öffentlichkeit.
- Mitarbeit in internationalen Gremien.
(2) 1Der genaue Aufgabenbereich wird aufgrund eines Vorschlages des Diakonischen Rats nach Rücksprache mit dem Direktor/der Direktorin im Amtsauftrag festgelegt. 2Die Stelle wird als Vollzeitstelle errichtet.
#§ 2
(1) 1Der Direktor/die Direktorin wird durch den Diakonischen Rat der Diakonie Österreich gewählt und durch den Oberkirchenrat A. und H.B. bestellt. 2Wahl und Bestellung erfolgen auf sechs Jahre. 3Eine mehrmalige Wiederwahl bzw. Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Wählbar sind akademisch ausgebildete, ordinierte geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen der Evangelischen Kirche A.B., der Evangelischen Kirche H.B. oder der Evangelisch-methodistischen Kirche in Österreich.
(3) 1Darüber hinaus sind geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen ausländischer evangelischer Kirchen nach Maßgabe der §§ 24 und 25 OdgA sowie der Ergänzungsprüfungs-Verordnung wählbar. 2Mit ihnen kann jedoch abweichend zunächst nur ein auf sechs Jahre befristetes Dienstverhältnis abgeschlossen werden.
#§ 3
1Die Stelle ist im Amtsblatt auf Veranlassung der Diakonie Österreich auszuschreiben. 2In der Ausschreibung können besondere Anforderungen und Erwartungen der Diakonie Österreich benannt werden.
#§ 4
1Der Direktor/die Direktorin ist in seiner/ihrer Tätigkeiten dem Diakonischen Rat der Diakonie Österreich verantwortlich. 2Als geistlicher Amtsträger/Amtsträgerin unterliegt er/sie dem Disziplinarrecht der Evangelischen Kirche.
#§ 5
1Als geistlicher Amtsträger/Amtsträgerin findet darüber hinaus auf ihn/sie das Dienstrecht der Evangelischen Kirche Anwendung, einschließlich der Bestimmungen über die Besoldung. 2Der Direktor/die Direktorin erhält eine Zulange in der Höhe der Funktionszulage für Superintendenten bzw. Superintendentinnen (§ 12 Kollektivvertrag).
#§ 6
Der Anspruch des Direktors/der Direktorin auf eine Dienstwohnung gemäß § 64 OdgA besteht gegenüber der Diakonie Österreich.
#§ 7
Der Ersatz aller Auslagen, z.B. von Reisekosten, erfolgt durch die Diakonie Österreich.
#§ 8
1Urlaub ist mit der Diakonie Österreich zu vereinbaren, das Kirchenamt A.B. ist zu verständigen. 2Ebenso ist das Kirchenamt über Krankenstände und andere entschuldigte Abwesenheiten vom Dienst zu benachrichtigen.
#§ 9
(1) 1Änderungen dieser Ordnung erfolgen durch Beschluss des Oberkirchenrates A.u.H.B. im Einvernehmen mit den Kirchenpresbyterien A.B. und H.B. in gemeinsamer Sitzung. 2Dem Diakonischen Rat der Diakonie Österreich ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Diese Ordnung tritt mit 1. September 2018 in Kraft.