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Ordnung für das Evangelische Schulwesen in Österreich

Vom 1. September 2005

ABl. Nr. 195/2004, 3/2005, 39/2006, 200/2008, 209/2012

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1.
Grundsätze und allgemeine Bestimmungen

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Grundsätze

Evangelische Schulen bringen zum Ausdruck, wie die Evangelische Kirche auf der Grundlage des Evangeliums von Jesus Christus im Verständnis der Reformation für die Herausforderungen der heutigen Gesellschaft ihre Verantwortung für Kinder und Jugendliche im öffentlichen Bildungssystem wahrnimmt. Je nach geschichtlichem Herkommen, nach sozial-kulturellem Ort, nach Auftrag und Zielsetzung findet evangelisches Schulwesen unterschiedliche Konkretisierungen. Sie stehen auf der Basis folgender Grundsätze:
Die Evangelischen Schulen
  • orientieren sich in Unterricht und Schulleben am biblischen Menschenbild;
  • sind Lebensorte christlicher Spiritualität, bei der Leben und Lernen in christlicher Gemeinschaft vom Bemühen getragen ist, gemeinsam eine christliche Lebensform zu entwickeln;
  • sehen sich dem ganzheitlichen Lehren und Lernen verpflichtet, wobei nach christlichem Verständnis der junge Mensch und seine Person im Mittelpunkt steht;
  • vermitteln Orientierungswissen, fördern die Kritikfähigkeit und die Fähigkeit zur Urteilsbildung in ethischen Fragen;
  • leiten junge Menschen an, ihre Zukunft selbst zu gestalten, Verantwortung zu übernehmen und ihre Gesellschaft mitzugestalten;
  • betrachten die Integration von Menschen mit Behinderung als einen wesentlichen Bestandteil ihres diakonischen Auftrags und als unverzichtbaren Teil ihres spezifischen Profils;
  • erachten die religiöse Dimension im Bildungsgeschehen als unverzichtbar und setzen deshalb voraus, dass alle Schülerinnen und Schüler an einem Religionsunterricht teilnehmen;
  • sind offen für Angehörige anderer christlicher Kirchen, anderer Religionen und für religiös nicht gebundene Menschen;
  • sorgen dafür, dass die religiöse Dimension sich auf alle Fächer bezieht und das Schulleben insgesamt durch gemeinsame regelmäßige Rituale, Feste und Feiern geprägt wird;
  • erwarten von allen an der Schule tätigen Personen, insbesondere von Schülerinnen und Schülern, von Eltern und Lehrenden, dass sie die Zielsetzung der Schule bejahen und in gemeinsam wahrgenommener Verantwortung miteinander umsetzen wollen
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Allgemeine Bestimmungen

1.1
Personenbezeichnungen in diesem Kirchengesetz sind unabhängig vom grammatikalischen Geschlecht nicht geschlechtsspezifisch zu verstehen. Für Personen weiblichen Geschlechts ist die geschlechtsspezifische Form der Amtsbezeichnung zu verwenden (Art. 10 Abs. 6 KV).
1.2
Für Evangelische Schulen gelten die staatlichen Regelungen für konfessionelle Privatschulen.
1.3
Für die Erteilung des Öffentlichkeitsrechtes an Evangelische Schulen, um die der Schulerhalter im Wege des zuständigen Oberkirchenrates anzusuchen hat, sind die Bedingungen zu erfüllen, welche die staatliche Gesetzgebung vorschreibt.
1.4
Evangelische Schulen fördern den Religionsunterricht und richten ihn im Respekt gegenüber allen Religionsgemeinschaften im Geist der „Charta Oecumenica“ ein. Die Möglichkeiten ökumenischer Kooperation im Religionsunterricht sollen genützt werden.
1.5
Für Schülerinnen und Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, ist an der Evangelischen Schule Religionsunterricht einzurichten. Es wird erwartet, dass diese Schülerinnen und Schüler an ihrem Religionsunterricht teilnehmen.
1.6
Von Schülerinnen und Schülern, die keiner gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, wird erwartet, dass sie sich schriftlich zur Teilnahme an einem Religionsunterricht anmelden.
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2.
Errichtung und Anerkennung von Evangelischen Schulen

2.1
Evangelische Schulen können nach Genehmigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat A. und H. B. von Gemeindeverbänden, Werken, Anstalten, Stiftungen und Fonds sowie evangelisch-kirchlichen Vereinen, von der Evangelischen Kirche A. und H. B. und sonstigen juristischen Personen als kirchliche Einrichtungen errichtet und geführt werden, sofern die Errichtung und Führung von Schulen in deren Ordnung, Statut, Satzung und dgl. vorgesehen ist.
2.2
Der Antrag an den Evangelischen Oberkirchenrat A. und H. B. auf Genehmigung der Errichtung und Führung einer Schule hat zu enthalten:
2.2.1
Den Nachweis des langfristig feststellbaren Bedarfs nach Errichtung der Schule;
2.2.2
den Entwurf eines Schulprofils mit der Darstellung des pädagogischen Konzeptes der Schule einschließlich Lehrplan und Stundentafel;
2.2.3
den Entwurf einer Hausordnung1#, welche integrierender Bestandteil des Aufnahmevertrages im Sinne des § 5 Abs. 6 SchUG ist;
2.2.4
eine Aufstellung über die für die Errichtung und Erhaltung der Schule erforderlichen Mittel mit einem Haushaltsplan, in dem die voraussichtlichen Ausgaben und ihre nachhaltige Bedeckung einander gegenüber zu stellen sind;
2.2.5
den Nachweis der bereits vorhandenen und noch aufbringbaren Mittel (vorhandene Barmittel, Erträgnisse vorhandener Kapitalien, zu erwartende Spenden und Erträgnisse aus Kollekten usw.);
2.2.6
Plan und Beschreibung der für die Schule vorgesehenen Räume bzw. des in Aussicht genommenen Schulgebäudes und den Nachweis, dass damit den gesetzlichen Erfordernissen entsprochen wird.
2.3
Der Genehmigung durch den Oberkirchenrat A. und H. B. bedürfen:
2.3.1
das Schulprofil und jede Änderung desselben;
2.3.2
die Errichtung und Auflassung der Schule als Ganzes.
2.4
Die Genehmigungen gemäß 2.3 sind vom Oberkirchenrat A. und H. B. mit Bescheid zu erteilen.
2.5
Die Aufnahme des Schulbetriebes vor der rechtskräftigen Genehmigung stellt eine gröbliche Pflichtverletzung des Schulerhalters dar (§ 11 DiszO).
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3.
Der Schulerhalter

3.1
Der Schulerhalter hat die Aufgabe, die personelle, finanzielle und räumliche Vorsorge für die Führung der Schule zu sichern. Schulerhalter können sein folgende juristische Personen:
3.1.1
Gemeindeverbände, Werke, Anstalten, Stiftungen und Fonds, evangelisch-kirchliche Vereine und sonstige juristische Personen als kirchliche Einrichtungen;
3.1.2
die Evangelische Kirche A. und H. B.
3.2
Der Schulerhalter ist verantwortlich für
3.2.1
die Bereitstellung von Schulraum, die Sicherung des Schulstandortes, die Bereitstellung der Lehrmittel und der sonstigen Ausstattungen,
3.2.2
die Ausarbeitung und Vorlage des Schulprofils,
3.2.3
die Festsetzung des Schulgeldes und der sonstigen Beiträge,
3.2.4
die Erstellung des Rechnungsabschlusses, sowie
3.2.5
die Erstellung des Haushaltsvoranschlages und deren Vorlage an die zuständigen Stellen.
3.3
Im Wege des Evangelischen Oberkirchenrates A. und H. B. sucht der Schulerhalter an um
3.3.1
Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes,
3.3.2
Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung,
3.3.3
Bewilligung zur Einrichtung eines Schulversuches,
3.3.4
Zuweisung, bzw. deren Aufhebung der Zuweisung von Lehrer, die im Dienstverhältnis zum Bund, bzw. einem Land stehen,
3.3.5
Errichtung von weiteren oder Auflassung von Klassen,
3.3.6
Errichtung oder Schließung von Schulen.
3.4
Bei den zuständigen staatlichen Stellen hat der Schulerhalter rechtzeitig die Lehrerdienstposten zu beantragen und diesen Stellen jede Veränderung der Voraussetzungen dafür unverzüglich zu melden.
3.5
Der Schulerhalter
3.5.1
ernennt und bestellt, bzw. kündigt Schulleiter und gibt dies unverzüglich der Schulbehörde und dem Oberkirchenrat A. und H. B. bekannt,
3.5.2
schließt ab, bzw. beendet Vereinbarungen und Dienstverträge mit dem Personal,
3.5.3
beschließt eine Geschäftsordnung,
3.5.4
vertritt die Schule nach außen und führt die Verhandlungen mit Ämtern und Behörden. Für Schulen gemäß 3.7 kann dazu der jeweilige Leiter vom Oberkirchenrat A. u. H. B. ermächtigt werden.
3.6
Die Evangelische Schule untersteht, unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts2#, nach der kirchlichen Ordnung der Aufsicht durch den Superintendenten (Art. 65 Abs. 2 Z. 15 KV) bzw. den Landessuperintendenten (Art. 100 Abs. 7 Z. 6 KV), die diese dem Schulamt übertragen können.
3.7
Von der Evangelischen Kirche A. und H. B. mit Zustimmung der Generalsynode errichtete Schulen unterstehen der Aufsicht des Oberkirchenrates A. und H. B.
3.8
Die Anerkennung und Aberkennung des Status als konfessionelle Privatschule erfolgt durch Bescheid des Oberkirchenrates A. und H. B.3#
3.9
Jede Änderung der für den Schulerhalter vertretungsbefugten Personen ist der zuständigen Schulbehörde gemäß § 4 Abs. 4 PrivSchG und dem Oberkirchenrat A. und H. B. unverzüglich mitzuteilen.
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4.
Das Schulprofil

4.1
Das Schulprofil ist vom Schulerhalter zu erstellen. Für Schulen gemäß 3.7 gelten die entsprechenden Regelungen.
4.2
Im Schulprofil ist insbesondere festzulegen:
4.2.1
das Verfahren der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern4#, ihrer Abmeldung, Beurlaubung und ihres Ausschlusses;
4.2.2
das pädagogische Konzept der Schule einschließlich Lehrplan und Stundentafel;
4.2.3
die Regelungen bezüglich des Religionsunterrichts;
4.2.4
das Anforderungsprofil für den Schulleiter und die Lehrenden der Schule;
4.2.5
das Vorgehen bei der Bestellung des Schulleiters, der Lehrenden und des sonstigen Personals5#;
4.2.6
Regeln für die Verwaltung des Schulgebäudes, der Lehrmittel, Schulanlagen und des Schulvermögens;
4.2.7
die Regelung der Benutzung des Schulgebäudes, bzw. von Schulräumen für schulfremde Zwecke;
4.2.8
Regelung der Rechnungsprüfung.
4.3
Die Bestellung des Leiters und der Lehrenden, sowie jede Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde gemäß § 5 PrivSchG und dem zuständigen Schulamt unverzüglich anzuzeigen.
4.4
Vor der Genehmigung des Schulprofils und jeder Änderung desselben ist ein Gutachten von dem für die Schule zuständigen Schulamt zu erstellen. Das zuständige Schulamt kann sich dazu der Beratung von Fachleuten bedienen.
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5.
Leiter, Lehrende und sonstiges Personal

5.1
Für Leiter, Lehrende und das sonstige Personal gelten die Anstellungserfordernisse an öffentlichen Schulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
5.2
Als Leiter einer Evangelischen Schule kann nur bestellt werden, wer der Evangelischen Kirche A. B., der Evangelischen Kirche H. B. oder einer sonstigen Mitgliedskirche der „Gemeinschaft evangelischer Kirchen in Europa — Leuenberger Kirchengemeinschaft“ (GEKE) angehört. Nachsicht von diesem Anstellungserfordernis kann vor der Bestellung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen der Evangelische Oberkirchenrat A. und H. B. erteilen.
5.3
Der Leiter ist dem Schulerhalter gegenüber dafür verantwortlich, dass die Schule entsprechend den kirchlichen und den für sie geltenden staatlichen Bestimmungen geführt wird.
5.4
Bei der Bestellung der Lehrenden und des sonstigen Personals soll bei gleicher Qualifikation Personen der Vorzug gegeben werden, die einer der Kirchen der „Gemeinschaft evangelischer Kirchen in Europa — Leuenberger Kirchengemeinschaft“ (GEKE) angehören.
5.5.1
Bei Ablehnung eines Bewerbers, Aufhebung der Zuweisung und Auflösung des Dienstverhältnisses ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
5.5.2
Die Aufhebung der Zuweisung, bzw. Auflösung des Dienstverhältnisses kann auch von Amts wegen durch den Oberkirchenrat A. u. H. B., bzw. auf Antrag des Superintendenten bzw. Landessuperintendenten erfolgen.
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6.
Die Schulgemeinschaft6#7#

6.1
In der Schulgemeinschaft sollen alle Lehrenden, Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigte8# zur Erfüllung der Aufgabe der Schule zusammenwirken (§ 2 SchUG).
6.2
Das Leben in der Schulgemeinschaft einer Evangelischen Schule wird von einem Menschenverständnis getragen, das sich am christlichen Glauben orientiert. Es ist ausgerichtet an den Zielen des konziliaren Prozesses für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung.
6.3
In den Gremien der schulischen Mitbestimmung und in der Gestaltung des gesamten Schullebens sind Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrende partnerschaftlich aufeinander angewiesen.
6.4
Den Schülerinnen und Schülern wird die Möglichkeit gegeben, Leben und Unterricht ihrer Schule ihrem Alter und ihrer Verantwortungsfähigkeit entsprechend mitzugestalten. Die Lehrenden verpflichten sich, die Arbeit der Schülerinnen und Schüler in der Schulgemeinschaft zu unterstützen und zu fördern.
6.5
Leiter und Lehrende beraten Schülerinnen und Schüler sowie Eltern in fachlichen und pädagogischen Fragen. Eltern halten Kontakt zu den Lehrenden und pflegen insbesondere bei auftretenden Problemen das offene Gespräch mit ihnen.
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7.
Die Finanzgebarung Evangelischer Schulen

7.1.1
Für die Evangelischen Schulen gelten die haushaltsrechtlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze der Rechnungslegung für die Evangelische Kirche, sowie für den Bereich der Diakonie die Regelungen der Diakonie Österreich.
7.1.2
Die Verpflichtung zur qualifizierten Rechnungslegung gemäß § 22 des Vereinsgesetzes 2002 gilt entsprechend.
7.2
Den Jahresbericht mit dem geprüften und bestätigten Rechnungsabschluss hat jeweils bis zum 31. März des Folgejahres jeder Schulerhalter einer kirchlichen Einrichtung dem für ihn zuständigen Superintendentialausschuss bzw. Oberkirchenrat H. B. zu übermitteln. Schulen gemäß 3.7 haben diese dem Oberkirchenrat A. B. bzw. H. B., Schulen im Bereich der Diakonie dem für sie festgelegten Gremium zuzuleiten.
7.3
Kann ein Schulerhalter seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen oder ist dies auf Grund der vorgelegten Bilanz absehbar, kann er vom Oberkirchenrat A. und H. B. mit Bescheid abberufen und ein Verwaltungsausschuss an dessen Stelle bestellt werden. Die Amtsdauer dieses Verwaltungsausschusses endet mit der Neukonstituierung des Schulerhalters, darf aber drei Jahre nicht überschreiten.
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8.
Plattform Evangelischer Schulen

8.1
Zum Austausch von Erfahrungen und zur Stellungnahme zu Regelungen, die Evangelische Schulen betreffen, kann der Evangelische Oberkirchenrat A. und H. B. die Schulerhalter und Leiter der Evangelischen Schulen sowie der Schulämter zu einer Plattform Evangelischer Schulen einberufen.
8.2
Die Plattform trifft in der Regel einmal jährlich zusammen. Sie ist auf jeden Fall einzuberufen, wenn dies von zwei Drittel der Schulerhalter oder der Schulamtsleiter verlangt wird.
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9.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

9.1
Dieses Kirchengesetz tritt mit 1. September 2005 in Kraft.
9.2
(Verfassungsbestimmungen) Mit diesem Tag treten folgende Bestimmungen außer Kraft:
9.2.1
die §§ 66 Abs. 1 Z. 3 und 210 KV,
9.2.2
In den folgenden Bestimmungen werden mit Wirkung vom 1. September 2005 aufgehoben:
9.2.3
In § 70 Abs. 1 Z. 2 KV die Worte „von Schulen oder einzelnen Schulklassen sowie“;
9.2.4
in § 70 Abs. 1 Z. 3 KV die Worte „Lehrer und“;
9.2.5
in § 70 Abs. 1 Z. 5 KV Zusatz „der von der Gemeinde erhaltenen Schulen“
9.2.6
§ 90 Abs. 2 Z. 7, 9 und 11 KV;
9.3
(Verfassungsbestimmung) Neu zu fassen ist die folgende Bestimmung:
§ 210 KV: Errichtung, Erweiterung, Führung und Auflassung Evangelischer Schulen werden durch das Kirchengesetz „Ordnung für das Evangelische Schulwesen in Österreich“ (EvSchul-O) geregelt.
9.4
Für Schulen, für die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes kein Schulprofil und/oder keine Hausordnung vorliegen, haben diese vom Schulerhalter bis zum Beginn des Schuljahres 2005/2006 vorgelegt zu werden. Erfolgt dies nicht, kann der Schule durch den Oberkirchenrat A. und H. B. der Status einer konfessionellen Privatschule aberkannt werden.
Anhang zur EvSchul-O:
Die aktuelle Liste der Evangelischen Schulen in Österreich finden Sie auf www.evang.at/Kirche/Bildung/Schulen.

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1 ↑ Schulordnung und Hausordnung siehe §§ 44 und 64, Abs. 2 lit. D) SchUG, zu Schulordnung VO d. BMUK, BGBl. Nr. 373 i. F. Nov. BGBl. Nr. 420/1987
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2 ↑ Dazu: Bundes-Schulaufsichtsgesetz (B-SchAufsG), BGBl. Nr. 240/1962 und die dazugehörigen Landesausführungsgesetze der Bundesländer.
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3 ↑ Siehe dazu § 17 PrivSchG.
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4 ↑ Siehe dazu § 5 Abs. 6 SchUG.
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5 ↑ Siehe dazu § 5 PrivSchG.
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6 ↑ Siehe dazu §§ 59 und 63 a ff SchUG und VO d. BMfUK, BGBl. Nr. 388/1993.
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7 ↑ Für Schulen gemäß 3.7 gelten die Regelungen von Qualifikationsprofil und Akademiestudiengesetz.
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8 ↑ Zu Elternvereinen siehe § 63 SchUG.