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Auszeichnungs-Ordnung

Vom 5. Februar 1999

ABl. Nr. 8/1999, 76/2004, 209/2012

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§ 1

( 1 ) (Verfassungsbestimmung) Die Auszeichnung für Verdienste um die Evangelische Kirche A. B. in Österreich wird an Personen verliehen, die sich in besonderer Weise um die Evangelische Kirche A. B. in Österreich verdient gemacht oder für sie hervorragende Leistungen erbracht haben.
Die Auszeichnung kann nicht verliehen werden:
  1. an aktive Amtsträger oder Mitarbeiter der Kirche;
  2. an ehemalige Amtsträger oder Mitarbeiter der Kirche für Verdienste oder Leistungen, welche sie im Zusammenhang mit ihrer kirchlichen Amtsführung oder Mitarbeit erbracht haben.
( 2 ) Die Auszeichnung hat die in der Anlage dargestellte Form und Größe und wird in Gold für Verdienste um die Evangelische Kirche A. B. und in Silber für Verdienste um eine Superintendenz, ein Werk oder eine Gemeinde verliehen.
( 3 ) Der Präsident der Synode A. B. verleiht die Auszeichnung auf Vorschlag des Evangelischen Oberkirchenrates A. B.
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§ 2

( 1 ) Antragsberechtigt für die Verleihung der Auszeichnung in Gold sind die Synode A. B., das Kirchenpresbyterium A. B. und der Oberkirchenrat A. B., für die Auszeichnung in Silber die Superintendentialversammlung, der Superintendentialausschuss, die Gemeindevertretung und das letztverantwortliche Leitungsorgan eines Werkes.
( 2 ) Der Antrag ist ausführlich zu begründen und hat auch Angaben darüber zu enthalten, ob und wofür die/der Vorgeschlagene bereits von anderen ausgezeichnet oder für eine Auszeichnung vorgeschlagen worden ist.
( 3 ) Gegen den Beschluss, jemanden für eine Auszeichnung vorzuschlagen oder nicht vorzuschlagen, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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§ 3

( 1 ) Die Verleihung durch den Präsidenten der Synode A. B. hat nach Möglichkeit während einer Session der Synode A. B., oder der betreffenden Superintendentialversammlung zu erfolgen.
( 2 ) Die vollzogene Verleihung ist im Amtsblatt der Evangelischen Kirche kundzumachen.
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§ 4

( 1 ) Ausgezeichneten, deren Verhalten ein Disziplinarvergehen gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1, 2, 11 und 12 der Disziplinarordnung bedeuten würde, kann die ihnen verliehene Auszeichnung auf Antrag der in § 2 Abs. 1 genannten Stellen vom Oberkirchenrat A. B. aberkannt werden.
( 2 ) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung an den Revisionssenat zulässig.
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