.Geschäftsordnung des
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Geschäftsordnung des
Evangelischen Oberkirchenrates A.u.H.B.
Vom 1. Jänner 2025
ABl. Nr. 265/2024
####1. Grundsätze
1.1 1 Das kollegiale Zusammenwirken und die gemeinsame Verantwortung des Kollegialorganes „Oberkirchenrat A.u.H.B.“ erfordern innerhalb des Oberkirchenrates A.u.H.B. und in seiner Arbeit mit anderen Stellen der Evangelischen Kirche in Österreich und darüber hinaus die Information und Kommunikation über die Wahrnehmung, Sicht und Aufbereitung der vielfältigen Aufgaben des Oberkirchenrates sowie die Koordination und Abstimmung in allen Entscheidungsvorgängen. 2 Jedes Mitglied des Oberkirchenrates A.u.H.B. ist dafür verantwortlich, dass in diesem kollegialen Geiste gehandelt wird, auch dann, wenn keine formalen Regeln bestehen.
1.2 1 Die Beratungen, die abgegebenen Stellungnahmen und die Protokolle der Sitzungen sind vertraulich und fallen unter die Amtsverschwiegenheit, sofern die Vertraulichkeit nicht im Einzelfall ausdrücklich mit Beschluss aufgehoben worden ist. 2 Beschlüsse, einzelne Beratungsergebnisse und Protokollauszüge dürfen weitergegeben werden, wenn es die Natur der Sache erfordert. 3 Alle sind verpflichtet, außerhalb der Sitzungen über diese und über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren.
#2. Zuordnung von Bereichen
Die einzelnen Aufgabenbereiche sind den Mitgliedern des Oberkirchenrates A.u.H.B. wie folgt zugeordnet, sofern nicht im Einzelfall durch Beschluss einem anderen Mitglied die Zuständigkeit übertragen wird:
2.1 | Bischof CHALUPKA vertreten durch LSI HENNEFELD |
- Vorsitzender des Oberkirchenrates A.u.H.B.
- Vertretung der Landeskirche nach außen
- ÖffentlichkeitsarbeitAmt für Hörfunk und FernsehenPresseamtSocial MediaIöThE - Institut für öffentliche Theologie und Ethik der Diakonie
- SeelsorgebereicheGefängnisseelsorgePolizeiseelsorgeMilitärseelsorge
- SonstigesDelegationen, Vertretungen und Beauftragungen des Oberkirchenrates A.u.H.B.Kooperation mit dem Werk für Evangelisation und GemeindeaufbauDiakoniepreisBibelgesellschaftBibliothek
2.2 | LSI HENNEFELD vertreten durch Bischof CHALUPKA |
- Bis Juli 2025 Partnerschaft mit der Presbyterian Church of Ghana (PCG)Ghanaische GemeindeEvangelischer Missionsrat (EMR)Koordinierungssausschuss für christlich-jüdische Zusammenarbeit
2.3 | OKRin BACHLER Oberkirchenrätin für Personal und Bildung vertreten durch LSI HENNEFELD |
- PersonalangelegenheitenGesamtkirchliches Personalwesen geistliche Dienstnehmerinnen und DienstnehmerPersonalführung und -planung geistliche Dienstnehmerinnen und DienstnehmerBetreuung der Studierenden, die sich dem Theologiestudium mit der Absicht widmen, in den Dienst der Evangelischen Kirche A.u.H.B. zu tretenReligionsunterricht durch geistliche Dienstnehmerinnen und DienstnehmerPersonalführung und -planung Gemeindepädagoginnen und GemeindepädagogenVerein evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Österreich (VEPPÖ)Aus- und Fortbildungszentrum mit Predigerseminar und PastoralkollegAus-, Fort- und Weiterbildung der geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger, der Lehrvikarinnen und Lehrvikare, der Pfarramtskandidatinnen und PfarramtskandidatenSupervision und Gemeindeberatung
- Fakultät, Studierendenheim und StipendienFakultätStudierendenheim Wilhelm-Dantine-HausDr.-Wilhelm-Dantine-StipendienfondsStipendienfonds
- SeelsorgebereicheFrauenarbeitMännerarbeitGehörlosenseelsorgeSeelsorge für LGBTIQ*-Menschen und ihre AngehörigenKrankenhaus- und GeriatrieseelsorgeKünstler-, Zirkus- und Schaustellerseelsorge
- Religionsunterricht und Bildung(dieser Bereich ist einer Kirchenrätin bzw. einem Kirchenrat zugewiesen)ReligionsunterrichtEvangelische Schulen und KinderbetreuungseinrichtungenPädagogische Hochschulen, speziell Kirchliche Pädagogische Hochschule Wien/Niederösterreich (Hochschulrat, Exekutivausschuss), insoweit keine Delegation bestehtKirchliche Begleitung für StudierendeBildungswerke und Akademien, Ring Österreichischer BildungswerkeAlbert-Schweitzer-Haus ForumHerausgabe von „das WORT“Vergütungsbeitrag Literar Mechana
- Beauftragte für Gewaltprävention
2.4 | OKRin LAHNSTEINER Oberkirchenrätin für Recht und Service vertreten durch OKR RIEßLAND |
- Rechtliche AgendenGesamtkirchliches Rechtswesen und LegistikGenehmigungs- und BerufungsverfahrenKollektivvertrag und Mitarbeitervertretung
- Service und sonstige AgendenAmtsblatt und Fachinformationssystem KirchenrechtRechtliche Auskünfte und Unterstützung für Gemeinden, Superintendenzen und WerkeHinweisgeberschutzsystemMatrikenwesenVereinsangelegenheitenRegistraturArchivKanzleimäßige Besorgung der Geschäfte und Aufsicht in personeller und disziplinärer Hinsicht über das zugewiesene Personal für den Revisions-, Datenschutz- und Personalsenat sowie die DisziplinarsenateSynodenbüro (Aufsicht über die Mitarbeitenden in personeller und disziplinärer Hinsicht)
- Pfaff‘sche Stiftung
- Datenschutzverantwortliche der Kirche A.u.H.B. (in dieser Funktion vertreten durch den stv. OKR KILIAN)
- Weltliches Personal, Kirchenamt und Immobilien(dieser Bereich ist der Bereichsleiterin für Personal- und Immobilienmanagement zugewiesen)Personalwesen
- Personalplanung, -führung, -entwicklung weltlicher Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im KirchenamtDienstbesprechungen im Kirchenamt und LeitungsteamPersonalverrechnung
Verwaltungsagenden- Leitung und Koordination im Evangelischen ZentrumVersicherungen (Gebäude, Dienstauto, Betriebshaftpflicht, Ehrenamtsversicherung)Beschaffungswesen für das Kirchenamt außer IT, Festnetztelefon und KopiererOperative Umsetzung des Datenschutzes im KirchenamtDokumentation und Konkretisierung von Klimaschutzmaßnahmen auf gesamtkirchlicher Ebene (betrifft Evangelisches Zentrum, Immobilien der Gesamtkirche etc.)
2.5 | OKR KÖBER Oberkirchenrat für Kirche und Gesellschaft vertreten durch OKR RIEßLAND |
- Projektentwicklung und -begleitung von Projekten der LandeskircheSichten, Initiieren, Planen, Steuern von ProjektenFörderung der Vernetzung, Koordination und Kooperation auf gesamtösterreichischer EbeneUnterstützung bei laufenden Projekten
- Arbeit mit Kindern und JugendlichenEvangelische Jugend ÖsterreichEvangelische Jugend Burg Finstergrün
- Evangelische Kirchenmusik
- Begleitung und Überwachung der Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes
- Evangelische Umweltbeauftragte
- Klimakollekte
- Evangelische Hochschulgemeinde und Hochschulseelsorge
- DiakonieVertretung der Kirchenleitung im Diakonischen Rat (mit beratender Stimme)Verbindungstätigkeit zwischen der „Diakonie in der Gemeinde“ und der institutionellen Diakonie, zwischen Kirchenleitung und der „Kommission für Diakonie, globale Verantwortung und Weltmission“ sowie zwischen Kirchen- und Diakonieleitung unter Zugrundelegung der verabschiedeten Dokumente der Synode (zu Schöpfung, Klima-, Flüchtlingsschutz und Diakonie etc.)Aufsicht über die statutengemäße Besetzung der Aufsichtsorgane der kirchlich-diakonischen Werke im Zusammenwirken mit der Oberkirchenrätin „Recht und Service“
- Brot für die Welt, EZA-Angelegenheiten
- SonstigesAktion Willkommens- und SchulbeutelGemeindevertretungswahlenUnterstützung bei der technischen Beurteilung von BauansuchenInternationale Gemeinden, ausgenommen der Ghanaischen GemeindeKirchliche GemeinschaftenReferat für Sekten- und Weltanschauungsfragen (ERSW)
2.6 | OKR RIEßLAND Oberkirchenrat für Wirtschaft und Nachhaltigkeit vertreten durch den stv. OKR KILIAN |
- Finanz- und Wirtschaftsangelegenheiten der Kirche A.u.H.B.VeranlagungAufsicht über die wirtschaftliche Gebarung und Entwicklung der KircheRechnungswesen inkl. Jahresabschluss und PlanungKirchenbeitragswesen
- Entwicklung von Rahmenbedingungen und Szenarien der nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung der Kirche
- SonstigesKirchliche SpitalskostenfürsorgeZusatzpensionUnterstützung bei der wirtschaftlichen Beurteilung von Bauansuchen
2.7 | stv. OKR KILIAN stv. Oberkirchenrat für Wirtschaft und Nachhaltigkeit vertreten durch OKR RIEßLAND |
- InformationstechnikTechnische Betreuung des Klima-ClientsDie Evangelischen Gemeindedaten Online (EGON)Software- und DigitalisierungsstrategieProzess-/Changemanagement Projekte
3. Sitzungen und Verfahren
3.1 Der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. entscheidet als Kollegialorgan, soweit nicht in dieser Geschäftsordnung oder durch Beschlüsse einzelnen Mitgliedern bestimmte Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung zugewiesen worden sind.
3.2 1 Der Evangelische Oberkirchenrat tagt in der Regel in Wien im Kirchenamt A.u.H.B. 2 Sitzungen können abweichend von den Vorgaben der kirchlichen Verfahrensordnung uneingeschränkt als Videokonferenz stattfinden, die Zuschaltung einzelner Mitglieder ist zulässig. 3 In der Einladung zur Sitzung und im Protokoll ist auf die Durchführung als Video- oder Telefonkonferenz bzw. auf die Zuschaltung ausdrücklich hinzuweisen.
3.3 1 Die Tagesordnung und Beschlussvorlagen werden elektronisch – in der Regel mindestens drei Werktage vorher – zugänglich gemacht. 2 In dringenden Fällen kann diese Frist verkürzt werden.
3.4 Verlangt zu einem Punkt der Tagesordnung kein Mitglied seine Erörterung, gilt dieser Tagesordnungspunkt wie beantragt als beschlossen.
3.5 Ist ein Mitglied verhindert, soll ein Beschluss über Angelegenheiten seines Bereiches – außer in unaufschiebbaren Fällen – nicht gefasst werden.
3.6 Auf Verlangen eines Mitgliedes ist die Beschlussfassung bis zu einer folgenden Sitzung auszusetzen.
3.7 In dringenden Angelegenheiten kann jedes Mitglied und jede Kirchenrätin und jeder Kirchenrat selbstständig eine schriftliche Abstimmung per E-Mail initiieren.
3.8 Zur Genehmigung von Anträgen von Mitgliedern auf Wechsel von einer Pfarrgemeinde H.B. in eine Pfarrgemeinde A.B. oder umgekehrt ist die Einstimmigkeit der anwesenden Oberkirchenratsmitglieder erforderlich, wobei jeweils wenigstens ein Mitglied des Oberkirchenrates H.B. anwesend sein muss.
3.9 Tagesordnungspunkte, Stellungnahmen und Erledigungen von allgemeinem Interesse sind über das EDV-System des Kirchenamts den Kollegiumsmitgliedern und den Kirchenrätinnen und Kirchenräten zugänglich zu machen.
#4. Erledigungen und Zeichnungsberechtigungen
4.1 Erledigungen auf Grund einer Beauftragung durch das Kollegium können vom betreffenden Kollegiumsmitglied allein gezeichnet werden.
4.2 Die Erteilung von Zeichnungsberechtigungen für Anordnungen im Zahlungs- und Verrechnungsverkehr bedarf ausnahmslos eines Kollegiumsbeschlusses.
4.3 Erledigungen sind vom laut 2. zuständigen Mitglied erstzuzeichnen.
4.4 Das Kollegium kann einzelne seiner Mitglieder oder die Kirchenrätinnen und Kirchenräte generell oder für den Einzelfall mit der Erledigung von Geschäftsfällen und der Durchführung von Entscheidungen beauftragen.
4.5 1 Bei Gefahr im Verzug bzw. bei unaufschiebbaren Entscheidungen ist, sofern das unter 2. genannte Kollegiumsmitglied nicht umgehend befasst werden kann, jedes Mitglied des Oberkirchenrates bzw. – sollte kein Mitglied umgehend befasst werden können – jede Kirchenrätin und jeder Kirchenrat entscheidungsbefugt. 2 Die Entscheidung bzw. Veranlassung ist dem zuständigen Mitglied unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
#5. Delegationen
5.1 1 Der Oberkirchenrat kann Dritte mit der Vertretung der Evangelischen Kirche A.u.H.B. sowohl für einzelne Anlässe wie auch generell für bestimmte Arbeitsbereiche, Gremien, Organe oder Einrichtungen betrauen. 2 Aufträge und Delegierung sind zeitlich zu limitieren und können maximal für die Dauer der Funktionsperiode der Generalsynode beschlossen werden.
5.2 1 Alle Aufträge zur Vertretung und Delegierungen sind vom für Delegationen zuständigen Mitglied in Evidenz zu halten. 2 Beschlüsse über generelle bzw. längerfristige Beauftragungen und Delegierungen, insbesondere solche in kirchliche, ökumenische und internationale Gremien und Institutionen, sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.
5.3 Beauftragte und Delegierte haben dem sachlich zuständigen Mitglied im verlangten Ausmaß Bericht zu erstatten und Unterlagen zu übermitteln.
5.4 1 Der Oberkirchenrat A.u.H.B. kann Beauftragten bzw. Delegierten Weisungen erteilen, wie die Vertretung wahrzunehmen und wie in konkreten Fällen abzustimmen ist. 2 Er kann Beauftragungen und Delegierungen jederzeit widerrufen.
#6. Urlaub
Für längere Urlaube und sonstige Abwesenheiten kann das Kollegium eine andere als die unter 2. festgelegte Vertretung beschließen.
#7. Die Kirchenrätinnen und Kirchenräte
7.1 1 Die Kirchenrätinnen und Kirchenräte bereiten die in ihren Aufgabenbereich fallenden Entscheidungen des Kollegiums vor und führen sie durch. 2 In allen Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich mitbetreffen, sind sie zu hören.
7.2 Geschäftsfälle können mit Beschluss des Kollegiums generell oder für den Einzelfall der sachlich zuständigen Kirchenrätin bzw. dem sachlich zuständigen Kirchenrat zur Entscheidung und/oder zur Durchführung übertragen werden.
7.3 1 Urlaube der Kirchenrätinnen und Kirchenräte sind so einzuteilen, dass eine Vertretung untereinander bzw. durch die Bereichsleiterin für Personal- und Immobilienmanagement gesichert ist. 2 Wenigstens eine oder einer von ihnen hat als direkte Ansprechpartnerin bzw. direkter Ansprechpartner verfügbar zu sein.
#8. Das Kirchenamt A.u.H.B.
8.1 Wichtige Grundsätze für die Arbeit im Kirchenamt A.u.H.B. sind in Übereinstimmung mit den Zielen und Inhalten der Evangelischen Kirche A.u.H.B. Qualität, Nachhaltigkeit, Wirtschaftlichkeit und Innovationsbereitschaft.
8.2 Erledigungen betreffend das Kirchenamt A.u.H.B. sind von der zuständigen Oberkirchenrätin bzw. dem zuständigen Oberkirchenrat, der zuständigen Kirchenrätin bzw. dem zuständigen Kirchenrat oder von jener Person zu zeichnen, die damit beauftragt wurde.
8.3 Rechnungs- und Zahlungsfreigaben fertigen das sachlich zuständige Mitglied des Oberkirchenrates oder die zuständige Kirchenrätin bzw. der zuständige Kirchenrat oder die Bereichsleiterin für Personal- und Immobilienmanagement oder jene Personen, die ex offo oder durch Beauftragung durch den Oberkirchenrat mit der Verantwortung für einen Arbeitsbereich, für eine unselbstständige Einrichtung oder für ein Projekt betraut sind.
8.4 Aufträge an Dritte und Veranlagungsaufträge, die einen Wert von EUR 8.000 übersteigen, sind von einem Mitglied des Oberkirchenrates A.u.H.B. mitzuzeichnen, möglichst von dem sachlich zuständigen Mitglied.
8.5 1 Die Freigabe von Zahlungen im Zahlungsverkehr erfolgt durch zwei für den Zahlungsverkehr zeichnungsberechtigte Personen. 2 Dabei muss eine Zeichnung durch eine Kirchenrätin bzw. einen Kirchenrat, die Bereichsleiterin für Personal- und Immobilienmanagement oder durch ein Mitglied des Oberkirchenrates A.u.H.B. erfolgen und eine Zeichnung durch die für Wirtschaft zuständige Kirchenrätin bzw. den für Wirtschaft zuständigen Kirchenrat oder durch eine zeichnungsberechtigten Mitarbeiterin bzw. einen zeichnungsberechtigten Mitarbeiter des Bereiches Wirtschaft.
8.6 Für besondere Einrichtungen im Kirchenamt A.u.H.B. wie Bibliothek oder Archiv kann eine eigene Benützungsordnung erlassen werden, bisherige Regelungen bleiben in Kraft.
#9. Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und ersetzt die bisherige Geschäftsordnung (ABl. Nr. 240/2021).