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Verordnung für die Inanspruchnahme von Supervision

Vom 1. Jänner 2025

ABl. Nr. 217/2024

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§ 1

Die Evangelische Kirche A.u.H.B. in Österreich begrüßt und unterstützt Supervision als berufsbegleitende Beratung für Mitarbeitende in der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich. Insbesondere fördert die Evangelische Kirche A.u.H.B. in Österreich Supervision für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie für Pfarrteams und Gruppen.
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§ 2

Geförderte Supervision kann bei allen befugten Supervisorinnen und Supervisoren in Anspruch genommen werden. Zur Supervisionsleistung sind befugt: gewerbliche Lebens- und Sozialberaterinnen und -berater, psychologische Beraterinnen und Berater im Expertenpool „Supervision“, Menschen mit der Berufsberechtigung klinischer Psychologinnen und Psychologen, Gesundheitspsychologinnen und -psychologen, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychiaterinnen und Psychiater nach einer entsprechenden Praxiszeit (in der Regel 5 Jahre). Der Nachweis kann durch die Supervisorin oder den Supervisor an die Supervisandin oder an den Supervisanden erbracht werden durch:
  • Eintragung in die Liste der klinischen Psychologinnen und Psychologen, der Gesundheitspsychologinnen und -psychologen, der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder in die Ärzteliste geführt von der Österreichischen Ärztekammer (Fachgebiet Psychiatrie);
  • Gewerbeberechtigung für Lebens- und Sozialberaterinnen und -berater Expertenpool Supervision der WKO oder
  • aktuellen Auszug Fachverband Personalberatung und Personenbetreuung Expertenpool Supervision der WKO.
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§ 3

Es gibt drei kirchlich geförderte Supervisionsangebote:
1. Einzel-, Gruppen- und Teamsupervision für Pfarrerinnen und Pfarrer, Lehrvikarinnen und Lehrvikare, Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten
Das Angebot gilt nur für Pfarrerinnen und Pfarrer usw. im kirchlichen Dienstverhältnis oder im Wartestand. Die Honorarkosten werden durch die Supervisandin oder den Supervisanden vollständig beglichen, und nach Einreichung der Belege mittels Abrechnungsformular werden, bis auf den Selbstbehalt von einem Drittel, die Honorarkosten von der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich refundiert. Ein Drittel wird von der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich mit der jeweiligen Superintendentur gegenverrechnet. Ein Drittel der Honorarkosten wird als Selbstbehalt (Kostenanteil) von der Supervisandin oder dem Supervisanden selbst getragen. Für Lehrpfarrerinnen und Lehrpfarrer, Mentorinnen und Mentoren, Lehrvikarinnen und Lehrvikare, Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten wird der Selbstbehalt von der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich übernommen.
2. Einzel-, Gruppen- und Teamsupervision für Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, Jugendreferentinnen und Jugendreferenten
Das Ansuchen erfolgt über das Anforderungsblatt, herunterzuladen von der Homepage https://evang.at/kirche/supervision/formulare/, und wird durch das für das Personal zuständige Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrates A.u.H.B. genehmigt. Die Honorarkosten werden zu einem Drittel durch die Evangelische Kirche A.u.H.B. in Österreich und zu einem Drittel durch die Gemeinde bzw. Superintendenz getragen. Ein Drittel der Honorarkosten wird von der Supervisandin oder dem Supervisanden übernommen.
3. Teamsupervision und Gemeindeberatung für Pfarrgemeindeteams
Das Ansuchen erfolgt über das Anforderungsblatt, herunterzuladen von der Homepage https://evang.at/kirche/supervision/formulare/, und wird durch das für das Personal zuständige Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrates A.u.H.B. genehmigt. Die Teams bestehen aus ehren- und hauptamtlich Mitarbeitenden einer Pfarrgemeinde. Erwünscht ist auch die Teilnahme der jeweiligen Pfarrerin oder des jeweiligen Pfarrers. Die Honorarkosten werden zu einem Drittel von der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich und zu einem Drittel von der Gemeinde getragen. Ein Drittel der Honorarkosten entfällt auf die Supervisandinnen oder die Supervisanden.
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§ 4

Den berechtigten Personen werden für Einzel-, Gruppen- bzw. Teamsupervision pro Kalenderjahr 15 Supervisionseinheiten genehmigt. Zwei Drittel, bis zur Höhe der kirchlichen Honorarsätze, werden von der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich nach Vorlage der entsprechenden Belege refundiert. Die zuständige Verrechnungsstelle im Kirchenamt stellt die offenen Subventionsbeiträge den jeweiligen Stellen (Superintendenzen, Kirche H.B., Gemeinden) sodann in Rechnung. Die Belege sind innerhalb eines Halbjahres vorzulegen. Die Einreichung erfolgt über das Sekretariat des für das Personal zuständigen Mitglieds des Evangelischen Oberkirchenrates A.u.H.B.
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§ 5

Die Refundierung für die Inanspruchnahme einer Supervisionseinheit erfolgt in Höhe der folgenden Honorarsätze. Sollte das Honorar der Supervisorin oder des Supervisors den vorgegebenen Richtsatz übersteigen, ist die Differenz zu den kirchlichen Richtsätzen selbst zu tragen.
1. Einzelsupervision:
Einzelsupervision à 50 Minuten: brutto EUR 120. Der Selbstbehalt für eine Einheit beträgt brutto EUR 40.
2. Gruppen- und Teamsupervision:
Gruppensupervision (Pfarrerinnen und Pfarrer aus verschiedenen Gemeinden und Bereichen) und Teamsupervision (Pfarrerinnen und Pfarrer, die in einer Gemeinde oder in einem Bereich zusammenarbeiten) nach Ansuchen über das Anforderungsblatt, herunterzuladen auf der Homepage, und Genehmigung der Supervision à 90 Minuten (Doppeleinheit): Gesamtpreis brutto EUR 240. Der Selbstbehalt für eine Doppeleinheit beträgt zum Beispiel bei einer Gruppengröße von fünf Teilnehmenden brutto EUR 16 pro Person, bei einer Gruppengröße von vier Teilnehmenden brutto EUR 20 pro Person und bei einer Teamsupervision von zwei Teilnehmenden EUR 40 pro Person.
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§ 6

Die Abrechnung erfolgt mittels Formular. Zu finden unter: https://evang.at/kirche/supervision/formulare/
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§ 7

Allenfalls anfallende Fahrtkosten sind von der Supervisorin oder dem Supervisor vor Übernahme eines Supervisionsauftrages dem Supervisanden oder der Supervisandin bekanntzugeben und von dem Supervisanden oder von der Supervisandin zu bezahlen.
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§ 8

Für Anfragen stehen das für das Personal zuständige Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrates A.u.H.B. oder die Vertreterin oder der Vertreter des Vereins Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Österreich (VEPPÖ) zur Verfügung.
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§ 9

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Sie gilt aber im Kirchenregiment A.B. bereits für Supervisionen ab dem 1. November 2024 sinngemäß. Sie ersetzt die Richtlinien für die Förderung und Inanspruchnahme von Supervision in der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich, ABl. Nr. 228/2013 idgF und die Richtlinie für die Inanspruchnahme von Supervision in der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich, ABl. Nr. 96/2013 idgF.