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Verordnung über Definitivstellungserfordernisse

Vom 1. Jänner 2025

ABl. Nr. 216/2024

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§ 1

( 1 ) Eine Definitivstellung kann nach § 16 OdgA auf Antrag der geistlichen Amtsträgerin oder des geistlichen Amtsträgers nach einer Dienstzeit von drei Jahren im provisorischen Dienstverhältnis erfolgen, sofern die Definitivstellungserfordernisse erfüllt sind. In den Zeitraum von drei Jahren können Zeiten einer Elternkarenz auf Antrag bis zur Hälfte eingerechnet werden.
( 2 ) Die Definitivstellungserfordernisse sind:
  1. Mitarbeitergespräche;
  2. Fortbildung;
  3. Supervision;
  4. die Bedeckung der Gehaltskosten.
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§ 2

Geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger auf einer Pfarrstelle des Kirchenregiments A.B. haben mit der zuständigen Superintendentin oder dem zuständigen Superintendenten zwei Mitarbeitergespräche zu führen. Diese oder dieser hat dem Oberkirchenrat A.u.H.B. eine abschließende schriftliche Stellungnahme (Leistungsbeurteilung) zu übermitteln. Können die Mitarbeitergespräche oder die schriftliche Stellungnahme nicht durch die Superintendentin oder den Superintendenten erfolgen, oder erfolgen solche Mitarbeitergespräche bzw. Stellungnahmen nicht, werden diese von der Personalreferentin oder vom Personalreferenten vorgenommen. Geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger auf einer Pfarrstelle des Kirchenregiments H.B. haben mit der Landessuperintendentin oder dem Landessuperintendenten drei Mitarbeitergespräche zu führen. Diese oder dieser hat eine abschließende schriftliche Stellungnahme (Leistungsbeurteilung) zu verfassen. In beiden Fällen ist zusätzlich ein Gespräch mit der Personalreferentin oder dem Personalreferenten erforderlich.
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§ 3

( 1 ) Folgende Fortbildungsveranstaltungen sind nachweislich zu besuchen:
  1. Kinderschutz und Prävention von (sexueller) Gewalt;
  2. Rechtsfragen in der Pfarramtspraxis;
  3. Leitungsmanagement im Umfang von zweimal zwei Tagen;
  4. Fortbildungsveranstaltungen der KPH Wien/Krems im Umfang von insgesamt vier Tagen.
( 2 ) Die Fortbildungen haben in Abstimmung mit den Vereinbarungen des jährlichen Mitarbeitergesprächs zu geschehen. Über Anerkennung und finanziellen Rahmen ist vorher mit dem Oberkirchenrat A.u.H.B. das Einvernehmen herzustellen. Bereits erfolgte oder geplante Veranstaltungen können vom Oberkirchenrat A.u.H.B. nach seinem Ermessen als gleichwertig anerkannt werden.
( 3 ) Aus den Teilnahmebestätigungen über die Fortbildungsveranstaltungen und den Nachweisen über die Supervision wird ein Portfolio erstellt. Darin können auch weitere Aus- und Fortbildungen dokumentiert werden. Das Portfolio kann von Presbyterien und anderen Leitungsgremien anlässlich einer Bewerbung bei der geistlichen Amtsträgerin oder beim geistlichen Amtsträger angefragt werden.
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§ 4

Geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger, die eine Verwendung in einem spezialisierten kirchlichen Dienst anstreben, haben überdies nachzuweisen, dass sie eine entsprechende fachliche Ausbildung oder Fortbildung absolviert haben, z.B. für Öffentlichkeits-, Medien- oder Pressearbeit oder bestimmte Seelsorgebereiche.
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§ 5

Der Oberkirchenrat A.u.H.B. hat vor Behandlung jedes Antrages auf Definitivstellung zu prüfen, ob die Bedeckung der daraus entstehenden finanziellen Verpflichtungen unter den gegebenen Bedingungen gesichert erscheint. Ist das nicht der Fall, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller unverzüglich davon zu informieren, und der Antrag ist abzuweisen, wobei eine neuerliche Antragstellung zulässig ist.
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§ 6

Anträge auf Definitivstellung sind auf dem Dienstweg über die Superintendentin bzw. den Superintendenten oder die Landessuperintendentin bzw. den Landessuperintendenten an den Oberkirchenrat A.u.H.B. zu richten. Sie haben grundsätzlich vier Monate vor Vollendung des dritten Dienstjahres im provisorischen Dienstverhältnis einzulangen.
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§ 7

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und ersetzt die Verordnung des Oberkirchenrates A.B. über Definitivstellungserfordernisse 2022, ABl. Nr. 176/2021 und die Verordnung des Oberkirchenrates H.B. über Definitivstellungserfordernisse 2022, ABl. Nr. 177/2021.