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Verordnung über Definitivstellungserfordernisse

Vom 1. Jänner 2025

ABl. Nr. 216/2024

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§ 1

(1) 1Eine Definitivstellung kann nach § 16 OdgA auf Antrag der geistlichen Amtsträgerin oder des geistlichen Amtsträgers nach einer Dienstzeit von drei Jahren im provisorischen Dienstverhältnis erfolgen, sofern die Definitivstellungserfordernisse erfüllt sind. 2In den Zeitraum von drei Jahren können Zeiten einer Elternkarenz auf Antrag bis zur Hälfte eingerechnet werden.
(2) Die Definitivstellungserfordernisse sind:
  1. Mitarbeitergespräche;
  2. Fortbildung;
  3. Supervision;
  4. die Bedeckung der Gehaltskosten.
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§ 2

1Geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger auf einer Pfarrstelle des Kirchenregiments A.B. haben mit der zuständigen Superintendentin oder dem zuständigen Superintendenten zwei Mitarbeitergespräche zu führen. 2Diese oder dieser hat dem Oberkirchenrat A.u.H.B. eine abschließende schriftliche Stellungnahme (Leistungsbeurteilung) zu übermitteln. 3Können die Mitarbeitergespräche oder die schriftliche Stellungnahme nicht durch die Superintendentin oder den Superintendenten erfolgen, oder erfolgen solche Mitarbeitergespräche bzw. Stellungnahmen nicht, werden diese von der Personalreferentin oder vom Personalreferenten vorgenommen. 4Geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger auf einer Pfarrstelle des Kirchenregiments H.B. haben mit der Landessuperintendentin oder dem Landessuperintendenten drei Mitarbeitergespräche zu führen. 5Diese oder dieser hat eine abschließende schriftliche Stellungnahme (Leistungsbeurteilung) zu verfassen. 6In beiden Fällen ist zusätzlich ein Gespräch mit der Personalreferentin oder dem Personalreferenten erforderlich.
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§ 3

(1) Folgende Fortbildungsveranstaltungen sind nachweislich zu besuchen:
  1. Kinderschutz und Prävention von (sexueller) Gewalt;
  2. Rechtsfragen in der Pfarramtspraxis;
  3. Leitungsmanagement im Umfang von zweimal zwei Tagen;
  4. Fortbildungsveranstaltungen der KPH Wien/Krems im Umfang von insgesamt vier Tagen.
(2) 1Die Fortbildungen haben in Abstimmung mit den Vereinbarungen des jährlichen Mitarbeitergesprächs zu geschehen. 2Über Anerkennung und finanziellen Rahmen ist vorher mit dem Oberkirchenrat A.u.H.B. das Einvernehmen herzustellen. 3Bereits erfolgte oder geplante Veranstaltungen können vom Oberkirchenrat A.u.H.B. nach seinem Ermessen als gleichwertig anerkannt werden.
(3) 1Aus den Teilnahmebestätigungen über die Fortbildungsveranstaltungen und den Nachweisen über die Supervision wird ein Portfolio erstellt. 2Darin können auch weitere Aus- und Fortbildungen dokumentiert werden. 3Das Portfolio kann von Presbyterien und anderen Leitungsgremien anlässlich einer Bewerbung bei der geistlichen Amtsträgerin oder beim geistlichen Amtsträger angefragt werden.
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§ 4

Geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger, die eine Verwendung in einem spezialisierten kirchlichen Dienst anstreben, haben überdies nachzuweisen, dass sie eine entsprechende fachliche Ausbildung oder Fortbildung absolviert haben, z.B. für Öffentlichkeits-, Medien- oder Pressearbeit oder bestimmte Seelsorgebereiche.
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§ 5

1Der Oberkirchenrat A.u.H.B. hat vor Behandlung jedes Antrages auf Definitivstellung zu prüfen, ob die Bedeckung der daraus entstehenden finanziellen Verpflichtungen unter den gegebenen Bedingungen gesichert erscheint. 2Ist das nicht der Fall, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller unverzüglich davon zu informieren, und der Antrag ist abzuweisen, wobei eine neuerliche Antragstellung zulässig ist.
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§ 6

1Anträge auf Definitivstellung sind auf dem Dienstweg über die Superintendentin bzw. den Superintendenten oder die Landessuperintendentin bzw. den Landessuperintendenten an den Oberkirchenrat A.u.H.B. zu richten. 2Sie haben grundsätzlich vier Monate vor Vollendung des dritten Dienstjahres im provisorischen Dienstverhältnis einzulangen.
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§ 7

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und ersetzt die Verordnung des Oberkirchenrates A.B. über Definitivstellungserfordernisse 2022, ABl. Nr. 176/2021 und die Verordnung des Oberkirchenrates H.B. über Definitivstellungserfordernisse 2022, ABl. Nr. 177/2021.

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